SICK AG – Hauptversammlung

SICK AG
Waldkirch
International Securities Identification Number: DE0007237208

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am Dienstag, dem 12. Mai 2015, um 17:00 Uhr, im Betriebsrestaurant der SICK AG, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, stattfindenden 19. ordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die SICK AG und den SICK-Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, mit dem Bericht des Aufsichtsrats
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 76.520.548,02 Euro wie folgt zu verwenden:
a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,70 Euro
auf 26.203.975 dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt
18.342.782,50 Euro
b)

Einstellung in andere Gewinnrücklagen
30.000.000,00 Euro
c)

Vortrag auf neue Rechnung
28.177.765,52 Euro

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 201.425 von der Gesellschaft unmittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder verringern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung in Höhe von 0,70 Euro Dividende je Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 hat die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Da diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Laufe des Geschäftsjahres 2015 erlöschen wird, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 11. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Stückaktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben zum Zwecke der

Einziehung, die keines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf oder

Weiterveräußerung gemäß lit. e), wobei in diesem Fall das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist.
b)

Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals sowie in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

Im Falle der Einziehung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung der SICK AG am 17. Juni 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung.
c)

Der Gegenwert, zu dem die Aktien erworben werden, darf den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor dem Erwerb zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten.

Der Gegenwert, zu dem die Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. e) veräußert werden, darf den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor der Veräußerung zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten.
d)

Die unter lit. e) genannte Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals sowie in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden.
e)

Bei der Weiterveräußerung der eigenen Aktien, welche der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, sind der Vorstand bzw. – bei Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat zu folgenden Maßnahmen ermächtigt:

zur Gabe als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt;

zur Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, wobei die Veräußerung auch über ein Kreditinstitut abgewickelt werden kann. Die Aktien können insbesondere zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelung zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden.
f)

Die Ermächtigungen zur Verwendung erworbener eigener Aktien nach lit. a) und lit. e) und die hierfür geltenden Regelungen nach lit. b), c) und d) erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.
7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§ 3 Bekanntmachungen)

Einziges Pflichtveröffentlichungsorgan der SICK AG ist der Bundesanzeiger. Dieser wird elektronisch herausgegeben und ist unter www.bundesanzeiger.de im Internet zugänglich. Seine gesetzliche Bezeichnung hat sich von „elektronischer Bundesanzeiger“ in „Bundesanzeiger“ verkürzt. Hieran soll der Wortlaut des § 3 der Satzung der Gesellschaft („Bekanntmachungen“) redaktionell angepasst werden. Dazu soll vor dem Wort „Bundesanzeiger“ der bisherige Zusatz „elektronischen“ gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:

§ 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär ein Exemplar des Berichts unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

1. Bereits die Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 hatte den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Da diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Laufe des Geschäftsjahres 2015 erlöschen wird, bedarf es zum künftigen Erwerb eigener Aktien und ihrer Weiterveräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts einer neuen Ermächtigung.

2. Der Vorstand wird in dem Zeitraum bis zum 11. Mai 2020 zum Erwerb von bis zu 2.640.540 eigenen Stückaktien oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Erwerb eigener Stückaktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ermächtigt. Der Erwerb bedarf jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – bei einer Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen kann. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch entsprechende Anwendung des § 186 Abs. 3 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.

3. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, geeignet und erforderlich ist, dieses Gesellschaftsinteresse zu verwirklichen und verhältnismäßig ist.

4. Gemäß Punkt 6 der Tagesordnung lit. a) und e) wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Erwerb und zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt zum Zwecke der Gabe als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Rahmen des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung liegt. Des Weiteren werden der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – bei einer Veräußerung an Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat zum Erwerb und zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt zum Zwecke der Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Veräußerung kann auch über ein Kreditinstitut abgewickelt werden.

a) Die Gesellschaft soll durch die Ermächtigung in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen sowie zur Veräußerung an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwenden zu können.

b) Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegt in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Sensoren, Sensorsystemen und Dienstleistungen für die Automatisierungstechnik auf dem Gebiet der Fabrik-, Logistik- und Prozessautomation. Wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie ist die Förderung des Wachstums der Gesellschaft durch gezielte Akquisitionen im Rahmen des Gesellschaftszwecks gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und zur Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen flexibel, schnell und kostengünstig ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bieten, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob die Gesellschaft erworbene eigene Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwendet. Der Vorstand wird dies dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Zudem steht die Gesellschaft auch im weltweiten Wettbewerb um hochqualifizierte Mitarbeiter. Dies betrifft sowohl Fachkräfte als auch die Leitungsebene der Gesellschaft und verbundener Unternehmen. Die Praxis zeigt, dass die Möglichkeit der Beteiligung am Unternehmen durch den Erwerb von Aktien sowohl die Attraktivität der Gesellschaft für potenzielle Mitarbeiter steigert, als auch für bereits im Unternehmen tätige Mitarbeiter die Identifikation mit der Gesellschaft sowie die Motivation erhöht. Vor diesem Hintergrund sollen den Mitarbeitern und Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen unter Beachtung des festgelegten Mindestpreises Belegschaftsaktien zum Erwerb angeboten werden können, wenn und soweit dies nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft tunlich ist. Ein Anspruch auf Belegschaftsaktien oder auf diesbezügliche Bezugsrechte wird durch die Ermächtigung nicht begründet.

c) Die Ermächtigung zum Erwerb und der Weiterveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen dieses Ermächtigungsbeschlusses liegt deshalb zur Sicherung und Stärkung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft in deren Interesse und ist sowohl geeignet als auch erforderlich und auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Altaktionäre eintretenden Verwässerungseffekts verhältnismäßig im engeren Sinne.

5. Durch die Beschränkungen im Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, dass der Gegenwert, zu dem die Aktien weiterveräußert werden, zum einen im Interesse der Gesellschaft liegt und zum anderen unter Wahrung der Interessen der Altaktionäre festgesetzt wird.

In der Ermächtigung ist vorgesehen, dass der Gegenwert, zu dem die eigenen Aktien veräußert werden, den durch das zuständige Finanzamt Emmendingen vor der Veräußerung zuletzt verbindlich festgelegten Unternehmenswert je Aktie um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten darf. Grundlage für die Ermittlung des Unternehmenswerts je Aktie bildet gemäß der derzeitigen Vorgehensweise des Finanzamts Emmendingen der voraussichtlich nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der aus dem durchschnittlichen Betriebsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre abzuleiten ist. Dabei wird ein Kapitalisierungszinssatz zugrunde gelegt, der neben der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen auch das Unternehmerrisiko in angemessener Weise berücksichtigt. Der Vorstand wird sich bemühen, diesen Abschlag niedriger als die oben genannten zehn Prozent zu halten.

Durch diese Maßnahmen und die vorgenannten Beschränkungen werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Altaktionäre angemessen gewahrt.

6. Von den vorgenannten Weiterveräußerungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben werden. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung umfasst vielmehr auch solche eigenen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, alle diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen verwenden zu können.

7. Die Gesellschaft soll ferner aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbene eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

8. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der Adresse SICK AG, c/o Deutsche Bank AG, Securities Production, General Meetings, Postfach 20 01 07, 60605 Frankfurt am Main, oder per Telefax: +49 69 12012-86045, oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com, spätestens mit Ablauf des 5. Mai 2015, zugehen.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den 21. April 2015, 00:00 Uhr. Bei nicht depotverwahrten Aktien kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch dadurch erbracht werden, dass die Aktien zum Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also zu Beginn des 21. April 2015, 00:00 Uhr, bei der Gesellschaft hinterlegt sind.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 21. April 2015 (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Vollmachten

Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte,
z. B. eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i. V. m.
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt werden, bedarf die Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Werden Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i. V. m.
§ 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die SICK AG bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten und Weisungen sind hierzu in Textform zu erteilen. Vollmachtsformulare mit Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts können direkt bei der Gesellschaft schriftlich unter der nachstehenden Anschrift angefordert werden. Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter sind der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 7. Mai 2015 – bei der Gesellschaft eingehend – zu übermitteln.

Anträge, Anfragen und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge, Anfragen und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten:

SICK AG
Corporate Office
Tanja Gutmann
Erwin-Sick-Straße 1
79183 Waldkirch
Telefon: +49 7681 202-3220
Fax: +49 7681 202-3383
E-Mail: tanja.gutmann@sick.de

Die Aktionäre werden gebeten, etwaige Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG ebenfalls an eine der vorstehenden Adressen zu richten.

Vorlagen, Unterlagenversand an Aktionäre

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft (SICK AG, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch) liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an der Jahresabschluss, der Konzernabschluss sowie die Lageberichte für die SICK AG und den SICK-Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt.

Waldkirch, im April 2015

SICK AG

Der Vorstand

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