KLENK HOLZ Aktiengesellschaft – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

KLENK HOLZ Aktiengesellschaft
Oberrot
Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Hiermit wird bekanntgemacht, dass die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger beabsichtigt, das Vermögen der Klenk Holzenergie GmbH als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG zu übernehmen. Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung ab dem Beginn (0:00 Uhr) des [1. Januar 2014] (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung wird die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt.

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen die folgenden Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
1.

Verschmelzungsvertrag,
2.

Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre,

Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der Gesellschaft eingereicht. Da die Gesellschaft sämtliche Geschäftsanteile am übertragenden Rechtsträger hält, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschaft nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG sowie die Erstellung einer Zwischenbilanz gem. § 63 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 UmwG nicht erforderlich. Der Vorstand beabsichtigt daher, die Verschmelzung ohne Einholung eines Verschmelzungsbeschlusses durchzuführen.

Der Vorstand weist die Aktionäre allerdings darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss abweichend vom vorstehenden Absatz nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 erforderlich ist, wenn Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung über die Verschmelzung beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die Gesellschaft zu richten.

KLENK HOLZ Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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