IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT – Bekanntmachung Gewinnverwendungsbeschluss nach § 325 Abs. 1 S. 3 HGB und Dividendenbekanntmachung nach § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Duisburg
ISIN DE0006131204
WKN 613120
Bekanntmachung Gewinnverwendungsbeschluss nach § 325 Abs. 1 S. 3 HGB und Dividendenbekanntmachung nach § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 16. Juli 2015 hat beschlossen, den im Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.056.718,91 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je Stückaktie – insgesamt EUR 2.958.727,95 – auf die 19.724.853 dividendenberechtigten Stückaktien zu verwenden und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 97.990,96 in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Die Dividende wird unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) sowie ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die in die Dividendenabwicklung einbezogenen Kreditinstitute ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt erst nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist für den Gewinnverwendungsbeschluss, sofern keine Anfechtungsklage gegen diesen erhoben wird, da Aktionäre Widerspruch gegen den Gewinnverwendungsbeschluss erklärt haben.

Zahlstelle ist die Commerzbank AG, Frankfurt.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung ihres Wohnsitzfinanzamts vorgelegt haben, wird die Dividende im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer gutgeschrieben. Das Gleiche gilt für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angegebene Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann der Steuerabzug nach Maßgabe des zwischen dem Wohnsitzstaat des Aktionärs und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag und unter Vorlage der Steuerbescheinigung ermäßigt werden; eine Dividendenabrechnung ist nicht mehr ausreichend.

Duisburg, den 20. Juli 2015

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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