Dürener Bauverein Aktiengesellschaft – Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung am 27.08.2015

Düren

Hauptversammlung

am Donnerstag, den 27.08.2015 – 10.00 Uhr –

Die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH, Düsseldorf, stellt folgenden Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2 und bittet um dessen Bekanntmachung:

Die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH hat mit Schreiben vom 6. Mai 2014 vor der außerordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2014 u. a. beantragt, § 17 und § 18 Abs. 1 der Satzung zu ändern. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat sie diesen Antrag für die für den 29. August 2014 geplante, später aber abgesagte ordentliche Hauptversammlung wiederholt. Die Anträge wurden im Vorfeld der Hauptversammlung am 20. April 2015 am 16. März 2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hintergrund dieser Anträge ist der Umstand, dass die gegenwärtige Satzung die Ausschüttungen auf max. 4 % der Einzahlungen auf die übernommenen Aktien (gemeint ist offensichtlich das Grundkapital) begrenzt. Begründet hat die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH diese Anträge wie folgt:

Die bisherigen Satzungsbestimmungen führten zu unverhältnismäßig hohen Gewinnrücklagen, die zudem von der Gesellschaft zu extrem niedrigen Zinssätzen angelegt wurden ohne kurz- bzw. mittelfristige Investitionsvorhaben in vergleichbarer Höhe zu generieren. Die beantragten Satzungsänderungen garantieren der Gesellschaft weiterhin einen ausreichenden Rücklagenzuwachs. Im Gegenzug war die bisherige Ausschüttungsquote mit höchstens 4 % auf das Grundkapital marginal. Die nunmehr beantragten Satzungsänderungen führen zu einer Balance zwischen dem berechtigten Interesse der Gesellschaft auf Verbesserung des Eigenkapitals sowie dem berechtigten Interesse der (Klein-)Aktionäre auf ausreichende Verzinsung ihrer Einzahlungen durch angemessene Ausschüttungen.

In der Hauptversammlung vom 20. April 2015 wurden vorgenannte Satzungsänderungen mit der Stimmenmehrheit der Stadt Düren abgelehnt. Die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH hat daraufhin gegen die in der Hauptversammlung vom 20. April 2015 gefassten Beschlüsse Klage erhoben und u. a. beantragt festzustellen, dass die Satzung wie beantragt geändert werde. Das Klageverfahren ist vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 82 O 60/15 anhängig.

In der Hauptversammlung am 27. August 2015 ist als Tagesordnungspunkt 2 die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 vorgesehen. Von dem Bilanzgewinn von EUR 664.114,72 sollen erneut insgesamt nur EUR 9.203,25, also 4 % des Grundkapitals, als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Grundlage dieses Beschlussvorschlags ist die gegenwärtige Fassung von § 18 der Satzung der Gesellschaft. Aufgrund des laufenden Klageverfahrens vor dem Landgericht Köln ist erst dann über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2014 zu beschließen, wenn gerichtlich über die Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Satzungsbestimmungen zur Ausschüttung entschieden wurde. Würde über Tagesordnungspunkt 2 wie vorgeschlagen beschlossen, entstünden zahlreiche Folgeprobleme, wenn das Landgericht Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Satzung wie von der Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH beantragt geändert wurde. Diese Folgeprobleme werden vermieden, wenn die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 2014 bis auf Weiteres unterbleibt. Vor diesem Hintergrund beantragt die Aktionärin RH Vermögensverwaltung GmbH, Tagesordnungspunkt 2 von der Agenda der am 27. August 2015 stattfindenden Hauptversammlung abzusetzen und über die Gewinnverwendung 2014 unverzüglich zu beschließen, sobald rechtskräftig feststeht, welche Satzungsfassung für die Ausschüttung heranzuziehen ist.

 

Düren, den 30. Juli 2015

Der Vorstand

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