Gigaset AG
München
Bekanntmachung gemäß § 248a AktG
Gemäß § 248a AktG geben wir bekannt: Die von der Aktionärin Ludic GmbH unter dem 21.01.2014 erhobene Anfechtungsklage gegen zwei von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 19.12.2013 gefasste Beschlüsse ist beendet.
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 11.06.2015 (Aktenzeichen 23 U 4375/14) die Klage der Aktionärin insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegenstand der nunmehr in Berufungsinstanz abgewiesenen Klage war die Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 2 (Genehmigtes Kapital) und 3 (Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Bedingtes Kapital 2013). Die Klägerin hatte beantragt, die vorgenannten Beschlüsse teilweise, hilfsweise vollständig für nichtig zu erklären. Die Gesellschaft war den Anträgen entgegengetreten. In seinem Urteil schloss sich das Oberlandesgericht vollumfänglich der Rechtsauffassung der Gesellschaft an.
München, den 12.06.2015
Der Vorstand