Heliocentris Energy Solutions AG – Veröffentlichung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Heliocentris Energy Solutions AG

Berlin

ISIN DE000A1MMHE3 / WKN A1MMHE

Veröffentlichung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

1.

Der Vorstand der Heliocentris Energy Solutions AG teilt gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG mit, dass der Vorstand aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt wurde, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 7.121.116,00 gegen Sach- und/oder Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Dabei wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen Der vollständige Beschluss lautet:

Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 7.121.116,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – falls geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung nicht übersteigt; auf diese 10 %-Grenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, das rechnerisch auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb als eigene Aktien veräußert worden sind;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, um die neuen Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu können, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital fünfundzwanzig von Hundert (25%) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – falls geringer – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung nicht übersteigt;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder –pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde;

für Spitzenbeträge.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2015/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015/I anzupassen.“

2.

Der Vorstand teilt gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zudem mit, dass der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 7a) ermächtigt wurde, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2020 an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, die Mitglieder der Geschäftsführungen der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer der mit ihr verbundenen Unternehmen ein- oder mehrmalig Optionsrechte auf Aktien auszugeben, die insgesamt zum Bezug von bis zu Stück 559.223 neuer, auf den Namen lautender Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 nach Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben, die im Bundesanzeiger am 8. Mai 2015 veröffentlicht worden ist.

3.

Der Vorstand teilt gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG ferner mit, dass das Grundkapital der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 7b) um bis zu EUR 559.223,00 durch Ausgabe von bis zu 559.223 auf den Namen lautender Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 bedingt erhöht wurde (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführungen mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen gemäß der unter 2. beschriebenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen eines Aktienoptionsplans. Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben, die im Bundesanzeiger am 8. Mai 2015 veröffentlicht worden ist.

4.

Der Vorstand teilt weiterhin mit, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8a) den Vorstand ermächtigt hat, bis zum 15. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2.396.893,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu 2.396.893,00 auf den Namen lautende nennbetragslose Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (Anleihebedingungen) zu gewähren. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Der vollständige Wortlaut des Beschlusses lautet:

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 2.396.893,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu 2.396.893,00 auf den Namen lautende nennbetragslose Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (Anleihebedingungen) zu gewähren.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche Wandelschuldverschreibungen begeben, bei denen die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen während des Wandlungszeitraumes oder am Ende des Wandlungszeitraumes verpflichtet sind, die Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen.

Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sacheinlagen begeben werden. Sie können ferner unter Beachtung des zulässigen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen lauten und auch von Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; im letztgenannten Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Optionsschuldverschreibungen und/oder die mit Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit der anteilige Betrag am Grundkapital der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und des bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden;

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- und/oder Optionsanleihen, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechtes bzw. nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde,

sofern der angestrebte Emissionserlös die Kosten der Emission, insbesondere im Hinblick auf mögliche Prospekterfordernisse, nicht rechtfertigt.

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte beigefügt, die die Inhaber der Teilschuld-verschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von neuen Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein.

Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den Anleihebedingungen variabel sind und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auch auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt werden und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.

Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus dem bedingten Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. dass das Optionsrecht aus den Optionsschuldverschreibungen durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

Der jeweils festzusetzende Umtausch- oder Bezugspreis für eine Aktie muss entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems (der ,,XETRA-Schlusskurs“) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses an den Tagen, an denen die Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen.

Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechtes zustehen würde, kann der jeweils festgesetzte Umtausch- oder Bezugspreis in den Grenzen des § 9 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der weiteren Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung einer etwa festgelegten Zuzahlung ermäßigt und/oder das Umtauschverhältnis oder im Verhältnis zum ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung unter Zusammenlegung von Aktien eine entsprechende Anpassung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte vorsehen.
In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung und bei einer Ausgabe der Schuldverschreibungen mit einem Disagio auch deren Ausgabepreis übersteigen. Im Sinne dieser Ermächtigung entspricht der Ausgabepreis bei Übernahme der Schuldverschreibung durch einen Emissionsmittler und einer Verpflichtung des Emissionsmittlers, die Schuldverschreibung einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, dem Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist, im Übrigen entspricht der Ausgabepreis dem Ausgabebetrag.

Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung von Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Zinssatz, Stückelung, Ausgabepreis, Verwässerungsschutz, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzulegen.“

5.

Darüber hinaus teilt der Vorstand mit, dass das Grundkapital der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8b) um bis zu Euro 2.396.893,00 durch Ausgabe von bis zu 2.396.893 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht ist (Bedingtes Kapital 2015/II). Der vollständige Beschluss lautet:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 2.396.893,00 durch Ausgabe von bis zu 2.396.893 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. a) bis zum 15. Juni 2020 von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten bzw. durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

Sämtliche Beschlüsse wurden am 28. Juli 2015 in das zuständige Handelsregister eingetragen.

 

Berlin, im August 2015

Heliocentris Energy Solutions AG

Der Vorstand

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