Robert Bosch Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Bekanntmachung über die Abfindung

Robert Bosch GmbH

Stuttgart

Bekanntmachung über die Abfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., Oldenburg

Die ordentliche Hauptversammlung der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., Oldenburg, („ASAG„) vom 18. Juni 2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ASAG („Minderheitsaktionäre„) auf die Hauptaktionärin, die Robert Bosch GmbH, Stuttgart, („Robert Bosch„) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. August 2015 in das Handelsregister der ASAG beim Amtsgericht Oldenburg unter HRB 209472 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ASAG auf die Robert Bosch übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der ASAG eine von der Robert Bosch zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,96 je auf den Namen lautender Stückaktie der ASAG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 („ASAG-Aktie„).

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als dem durch das Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre der ASAG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der ASAG-Aktien nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) und die Ausbuchung der ASAG-Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung für die ASAG-Aktien festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der ASAG gewährt werden.

 

Stuttgart, im August 2015

Robert Bosch GmbH

Die Geschäftsführung

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