Schnigge Wertpapierhandelsbank AG – Einladung zur Hauptversammlung

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Düsseldorf

ISIN DE000A0EKK20 WKN A0EKK2

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG ein,
die am Montag, 12. Oktober 2015, um 10:30 Uhr im Industrie-Club e.V., Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf, stattfindet.

 

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014 nebst Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB

Diese Unterlagen können im Internet unter https://www.schnigge.de/investor-relations/uebersicht.html und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Punkt 1 der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG ausgewiesenen Bilanzverlust in Höhe von EUR 923.472,28 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Stuttgart, mit Zweigniederlassung in Eschborn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

6.

Neu- und Ersatzwahl für ein Mitglied des Aufsichtsrats

Herr Andreas Benninger hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 19. Februar 2015 niedergelegt. Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 letzte Alternative und 101 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 7.1 der Satzung der Satzung der Gesellschaft hat somit eine Ergänzungswahl stattzufinden. Für ihn wurde Dr. Siegfried Jaschinski durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf mit Wirkung vom 06. März 2015 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 entscheidet, als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor:

a)

Herrn Dr. Siegfried Jaschinski, wohnhaft in Stuttgart,
Vorstand der Augur Capital AG,

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ist bis zur Neuwahl oder einer gerichtlichen Bestellung eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Um diesen Fall zu vermeiden, schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, ein Ersatzmitglied für das neu zu wählende Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher weiterhin vor, als Ersatzmitglied für Herrn Dr. Siegried Jaschinski

b)

Frau Christina Ostertag, wohnhaft in Hofheim,
Rechtsabteilungsleiterin der Augur Capital AG,

für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan zwischen der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, Bestellung der Mitglieder im ersten Verwaltungsrat der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE sowie Wahl des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung der vorgesehenen Mitglieder im ersten Verwaltungsrat der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE (siehe § 6 Abs. 5 der Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE, die dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Verschmelzungsplan als Anlage I beiliegt) und zur Wahl des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE (siehe unter § 9 des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Verschmelzungsplans) unterbreitet:

Dem Gemeinsamen Verschmelzungsplan (auch Verschmelzungsvertrag, nachfolgend „Verschmelzungsplan“) zwischen der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, wird zugestimmt.

Der Verschmelzungsplan hat den folgenden Wortlaut:

GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN
(auch Verschmelzungsvertrag)

für die Verschmelzung zur Aufnahme zwischen der

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf, Deutschland als übernehmende Gesellschaft

– nachfolgend auch „Schnigge AG“ oder „übernehmende Gesellschaft“ genannt –

und der

ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich als übertragende Gesellschaft

– nachfolgend auch „ATDT AG“ oder „übertragende Gesellschaft“ genannt –
PRÄAMBEL

Der Vorstand der Schnigge AG und der Vorstand der ATDT AG haben beschlossen, die Schnigge AG und die ATDT AG in einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) (nachfolgend auch „SE“ genannt) zusammenzuführen.

Diese Zusammenführung soll durch Verschmelzung zur Aufnahme der ATDT AG als übertragende Gesellschaft auf die Schnigge AG als übernehmende Gesellschaft auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 (nachfolgend auch „SE-VO“ genannt) erfolgen, wobei die Schnigge AG mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Rechtsform der SE annimmt und die Firma Schnigge Wertpapierhandelsbank SE führt (das Vorhaben nachfolgend auch „Verschmelzung“ genannt). Bei diesem Verschmelzungsvorgang sind die §§ 17 ff des österreichischen SE-Gesetzes (nachfolgend auch „SEG“ genannt“) und §§ 5 ff des deutschen Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (nachfolgend auch „SEAG“ genannt) zu berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat der Schnigge AG und der Aufsichtsrat der ATDT AG haben der Verschmelzung zugestimmt.

Die Rechtsform der SE ermöglicht, die gegenwärtige dualistische Führungsstruktur der Schnigge AG aus Vorstand und Aufsichtsrat an das international gebräuchliche monistische Leitungssystem mit einem Verwaltungsrat anzupassen. Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung durch die geschäftsführenden Direktoren, die für die Führung der Geschäfte der SE verantwortlich sind.

Die Schnigge AG hält das gesamte ausgegebene Kapital an der ATDT AG. Nach Art. 31 Abs. 1 SE-VO sind Art. 20 Abs. 1 lit. b), c), und d), Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 lit. b) SE-VO nicht anwendbar. Im deutschen Recht sind die Erleichterungen der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2 und 3 UmwG und im österreichischen Recht die des § 232 Abs. 1 und Abs. 2 des österreichischen Aktiengesetzes zu beachten.

Im SEAG wurde auf die in der SE-VO verwendete Begrifflichkeit des „Verschmelzungsplans“ zurückgegriffen. Im österreichischen SEG wird die in Österreich gebräuchliche Begrifflichkeit „Verschmelzungsvertrag“ verwendet. Vor diesem Hintergrund sind sich die Schnigge AG und die ATDT AG einig, dass der vorliegende Verschmelzungsplan zugleich einen Verschmelzungsvertrag im Sinne des SEG darstellt (nachfolgend auch „Verschmelzungsplan“).

Der vorliegende Verschmelzungsplan wird dabei als gemeinsamer und gleich lautender Verschmelzungsplan vom Vorstand der Schnigge AG und der ATDT AG aufgestellt.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Schnigge AG und die ATDT AG was folgt:

§ 1
Beteiligte Gesellschaften
(1)

Die Schnigge AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, und der Geschäftsanschrift Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 36608. Das Grundkapital der Schnigge AG beträgt EUR 2.801.785,00 und ist eingeteilt in 2.801.785 Stückaktien (nachfolgend auch „SCHNIGGE-Aktien“ genannt). Sonstige Aktien, insbesondere Vorzugsaktien, bestehen nicht.

(2)

Die ATDT AG ist eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich, und der Geschäftsanschrift c/o Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Neutorgasse 12, 1010 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 437408 y. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 70.000,00 und ist eingeteilt in 70.000 auf Namen lautende Stückaktien (nachfolgend auch „ATDT-Aktien“ genannt). Sonstige Aktien, insbesondere Vorzugsaktien, bestehen nicht. Alleiniger Aktionär der ATDT AG ist die Schnigge AG. Die ATDT AG ist daher eine 100%ige Tochtergesellschaft der Schnigge AG.

§ 2
Verschmelzung der ATDT AG auf die Schnigge AG
(1)

Die ATDT AG als übertragende Gesellschaft wird im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme unter Auflösung ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO und wie in der Präambel dieses Verschmelzungsplans geschildert auf die Schnigge AG als übernehmende Gesellschaft, zum Zweck der Gründung einer SE, verschmolzen. Die ATDT AG und die Schnigge AG vereinbaren dementsprechend die Übertragung des Aktiv- und Passivvermögens der ATDT AG als übertragende Gesellschaft als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Schnigge AG als übernehmende Gesellschaft.

(2)

Die Schlussbilanz der ATDT AG wird auf den 31.10.2015, 24:00 Uhr, aufgestellt. Diese Schlussbilanz der ATDT AG wird einvernehmlich der Verschmelzung zugrunde gelegt.

(3)

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht gemäß Art. 29 Abs. 1 SE-VO das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der ATDT AG auf die Schnigge AG über. Die ATDT AG erlischt. Die Schnigge AG nimmt die Rechtsform der SE an und führt die Firma Schnigge Wertpapierhandelsbank SE.

§ 3
Wirksamwerden der Verschmelzung; Verschmelzungsstichtag
(1)

Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Schnigge AG wirksam.

(2)

Für die Zwecke der Rechnungslegung erfolgt die Übernahme des Vermögens der ATDT AG mit Wirkung zum 31.10.2015, 24:00 Uhr (nachfolgend auch „Verschmelzungsstichtag“ genannt). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der ATDT AG für Zwecke der Rechnungslegung als für Rechnung der Schnigge AG bzw. der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE vorgenommen. Dies wird im ersten nach Vollzug der Verschmelzung erstellten Jahresabschluss der übernehmenden Gesellschaft entsprechend dargestellt.

(3)

Die Schnigge AG und die ATDT AG gehen davon aus, dass aufgrund der Kontinuität des Rechtsträgers zwischen der Schnigge AG und der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE die Bestimmung eines derartigen Verschmelzungsstichtages für die Übernahme des Vermögens der Schnigge AG durch die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE nicht erforderlich ist. Vorsorglich wird jedoch vereinbart, dass die Übernahme des Vermögens der Schnigge AG für die Rechnungslegung mit Wirkung zum 31.10.2015, 24:00 Uhr erfolgt. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Schnigge AG für Zwecke der Rechnungslegung als für Rechnung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE vorgenommen.

(4)

Die Schnigge AG als übernehmende Gesellschaft wird die Aktiva und Passiva der ATDT AG in ihrer Handels- und Steuerbilanz mit den in der Schlussbilanz der ATDT AG angesetzten Buchwerten ansetzen.

§ 4
Annahme der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft, Firma, Sitz, Satzung
(1)

Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß § 3 Abs. 1 nimmt die Schnigge AG gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO kraft Gesetzes die Rechtsform einer SE an, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf.

(2)

Die Firma der SE lautet „Schnigge Wertpapierhandelsbank SE“,

(3)

Sitz der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ist Düsseldorf, Deutschland.

(4)

Die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE erhält die als Anlage I beigefügte Satzung (nachfolgend auch „SE-Satzung“ genannt). Die Satzung bestimmt, dass die SE ein monistisches Leitungssystem erhält. Dabei entsprechen zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels der Schnigge AG in eine SE

a)

die in § 4 Abs. 1 der Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE genannte Grundkapitalziffer und ihre Einteilung in Aktien der in § 4 Abs. 1 der Satzung der Schnigge AG ausgewiesenen Grundkapitalziffer und ihrer Einteilung der Aktien und

b)

der in § 4 Abs. 7 der Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE genannte Betrag des genehmigten Kapitals dem Betrag des noch vorhandenen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Schnigge AG.

(5)

Der Verwaltungsrat der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird ermächtigt, etwaige sich aus § 4 Abs. 3 ergebende Änderungen der Fassung des Entwurfs der Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE vorzunehmen.

§ 5
Barabfindung der Aktionäre; Umtauschverhältnis; Übertragung der Aktien
(1)

Die Schnigge AG ist alleinige Aktionärin der ATDT AG und der Sitz der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ist wie auch der Sitz der Schnigge AG in Düsseldorf und somit aus deutscher Sicht im Inland. Aufgrund der dargelegten Beteiligungsstruktur unterbleibt jegliche Anteilsgewährung. Ein Aktientausch findet deshalb nicht statt. Ein Umtauschverhältnis wird nicht festgelegt. Ein Barabfindungsangebot wird deshalb nicht unterbreitet; Angaben über die Bedingungen der Barabfindungen in diesem Verschmelzungsplan und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung sind daher nicht erforderlich.

(2)

Anlässlich der Verschmelzung werden keine Aktien der ATDT AG übertragen. Es wird daher kein Zeitpunkt bestimmt, von dem an neue Aktien der SE gewinnberechtigt sein sollen und es werden daher keine weiteren Besonderheiten bzgl. dieser Gewinnberechtigung angegeben.

§ 6
Kapitalerhöhung

Die Schnigge AG ist alleinige Aktionärin der ATDT AG. Eine Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung findet deshalb nicht statt und es werden im Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien der Schnigge AG ausgegeben. Der Verschmelzungsplan enthält daher keine Angaben zum Umtauschverhältnis der Aktien, zu den Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE und zu dem Zeitpunkt, von dem an die Aktien ein Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren.

§ 7
Kein Zustimmungserfordernis durch dritte Partei

Der Beschluss zur Verschmelzung bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung einer dritten Partei.

§ 8
Firmenwert und ausschüttbare Rücklage
(1)

Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf den Firmenwert und die ausschüttbaren Rücklagen der Schnigge AG.

(2)

Die Rücklagen der ATDT AG werden mit den entsprechenden Beteiligungsbuchwerten der Schnigge AG verrechnet. Die Aktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE nach der Verschmelzung sind am Betrag dieser Rücklagen im Verhältnis ihres Anteilsbesitzes an der Schnigge AG berechtigt.

§ 9
Abschlussprüfer
(1)

Als Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mit Zweigniederlassung Eschborn bestellt.

(2)

Das erste Geschäftsjahr der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem die Verschmelzung der ATDT AG auf die Schnigge AG in das für die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE zuständige Handelsregister eingetragen wird.

§ 10
Keine Sondervorteile
(1)

Weder den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der Schnigge AG oder der ATDT AG noch den Abschlussprüfern oder sonstigen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt.

(2)

Höchst vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der gesetzlichen Kompetenzen des Verwaltungsrats der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE zur Bestellung der geschäftsführenden Direktoren, davon ausgegangen wird, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der Schnigge AG zu geschäftsführenden Direktoren der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE bestellt werden.

(3)

Weiterhin wird höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Dr. Siegfried Jaschinski und Dr. Jürgen Frodermann, sowie die Mitglieder des Vorstands der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Florian Weber und Martin Liedtke, zu Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats bestellt werden sollen. Weiter soll Andreas Benninger statt des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds Günther Skrzypek zum Mitglied des ersten Verwaltungsrats bestellt werden.

§ 11
Sonderrechte
(1)

Es existieren keine Personen, denen in einer anderen Eigenschaft denn als Aktionär Sonderrechte gegen die ATDT AG zustehen. Zulasten der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE werden deshalb keine Sonderrechte oder Sondervorteile gewährt.

(2)

Es werden im Rahmen der Verschmelzung, bis auf das Recht der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG sowie deren Rechtsnachfolger, die die Aktien der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben, nach § 6 Abs. 4 der SE-Satzung (vgl. Anlage I) ein Verwaltungsratsmitglied zu entsenden, keine Sonderrechte im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO an Aktionäre oder Inhaber anderer Wertpapiere als Aktien der Schnigge AG oder ATDT AG gewährt, deren Aktien bzw. Wertpapiere mit Sonderrechten verbunden sind. Es sind auch keine Maßnahmen vorgesehen, die Inhaber solcher Aktien oder Wertpapiere betreffen.

§ 12
Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären
(1)

Die Schnigge AG ist alleinige Aktionärin der ATDT AG und der Sitz der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ist wie auch der Sitz der Schnigge AG in Düsseldorf und somit aus deutscher Sicht im Inland.

(2)

Die Sicherungsrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO in Verbindung mit §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 SEAG kommen daher nicht zur Anwendung. Gläubigern der Schnigge AG steht somit kein Recht auf Sicherheitsleistung für etwaige Ansprüche zu.

(3)

Im Übrigen wird bezüglich der Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären der Schnigge AG auf die Anlage II a und der ATDT AG auf die Anlage II b verwiesen.

§ 13
Organe der Gesellschaft, geschäftsführende Direktoren
(1)

Die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE hat gemäß § 5 der SE-Satzung (vgl. Anlage I) eine monistische Unternehmensführungs- und -kontrollstruktur mit einem Verwaltungsrat als Verwaltungsorgan.

(2)

Gemäß § 6 Abs. 1 der SE-Satzung (vgl. Anlage I) besteht der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern.

(3)

Die Mitglieder im Verwaltungsrat werden von der Hauptversammlung gewählt. Dies gilt nicht für die Mitglieder im ersten Verwaltungsrat; sie werden in der SE-Satzung bestellt (§ 6 Abs. 5 der SE-Satzung, Anlage I).

(4)

Die Aktionärin Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG sowie deren Rechtsnachfolger, die die Aktien der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben, sind nach § 6 Abs. 4 der SE-Satzung (vgl. Anlage I) berechtigt, ein Verwaltungsratsmitglied zu entsenden, solange der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgern selbst und/oder von ihr beherrschten (§ 17 AktG) oder unter ihrer Leitung stehenden (§ 18 AktG) Gesellschaften mindestens 50 % der Stammaktien der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE gehören.

(5)

Der Verwaltungsrat bestellt gemäß § 10 Abs. 1 der SE-Satzung (Anlage I) die geschäftsführenden Direktoren der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE. Sie führen gemäß § 11 Abs. 1 der SE-Satzung (Anlage I) die Geschäfte der Gesellschaft, indem sie die Grundlinien und Vorgaben umsetzen, die der Verwaltungsrat aufstellt.

§ 14
Folgen der Verschmelzung und des Rechtsformwechsels für die Arbeitnehmer
(1)

Die Verschmelzung und die Annahme der Rechtsform einer SE haben keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Schnigge AG, deren Arbeitsverhältnisse und ihre Vertretungen. Es ändert sich lediglich die Rechtsform des Arbeitgebers. Im Einzelnen:

a)

Bestehende Anstellungs- und Arbeitsverträge und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Angestellten der Schnigge AG bleiben unberührt und werden von der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE fortgeführt. Eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit erfolgt nicht. Nach der Verschmelzung und dem damit verbunden Rechtsformwechsel werden die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers von der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ausgeübt.

b)

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten nicht.

c)

Bei der Schnigge AG besteht derzeit keine Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

(2)

Umstrukturierungen, die sich als unmittelbare Folge der Verschmelzung und des Rechtsformwechsels ergeben, sind nicht vorgesehen.

(3)

Die ATDT AG beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat keine Arbeitnehmervertretung. Die ATDT AG ist nicht tarifgebunden, so dass sich durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben. Es kommt daher zu keinem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE.

§ 15
Beteiligung der Arbeitnehmer
(1)

Hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer wegen der Annahme der Rechtsform einer SE werden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 08.10.2001, ABl. EG Nr. L 294/22 (nachfolgend auch „SE-RL“ genannt), insbesondere das deutsche SE-Beteiligungsgesetz (nachfolgend auch „SEBG“ genannt) beachtet. Das danach vorgesehene Verfahren der Beteiligung der Arbeitnehmer wird durchgeführt. Es dient der Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen.

(2)

Der Vorstand der Schnigge AG hat die Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SEBG über die Verschmelzung und den damit verbunden Rechtsformwechsel informiert und zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums schriftlich aufgefordert.

(3)

Das besondere Verhandlungsgremium wird insgesamt 10 Mitglieder haben, die allein aus Deutschland kommen und nach § 8 Abs. 7 SEBG im Wege der Urwahl von den Arbeitnehmern der Schnigge AG gewählt werden.

(4)

Gesetzliches Ziel ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE. Die Schnigge AG strebt den Abschluss einer solchen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE mit dem besonderen Verhandlungsgremium gem. § 21 SEBG an. In der Vereinbarung soll insbesondere ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden.

(5)

Für den Fall, dass es nicht zum Abschluss einer solchen Beteiligungsvereinbarung kommt, würde die gesetzliche Auffanglösung eingreifen. In diesem Fall wäre bei der zukünftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ein SE-Betriebsrat zu bilden (§ 23 SEBG). Hingegen bestünde keine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat, da bisher bei der Schnigge AG ebenfalls keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat bestand (§ 35 Abs. 1 SEBG).

§ 16
Kosten

Im Übrigen trägt die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE die zur Vorbereitung der Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan entstehenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 300.000,00.

§ 17
Verschiedenes
(1)

Sollten Bestimmungen dieses Verschmelzungsplans unwirksam sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Verschmelzungsplan eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2)

Dieser Verschmelzungsplan wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlungen der Schnigge AG und der ATDT AG durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen.

Anlagen zum Verschmelzungsplan der Schnigge AG und der ATDT AG

Anlage I: Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE
Anlage II a: Bekanntmachung der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001
Anlage II b: Bekanntmachung der ATDT SCHNIGGE Trading AG gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001

Anlage I zum Verschmelzungsplan:

SATZUNG
der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE
§ 1
Firma/Sitz/Dauer
(1)

Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) und führt die Firma

Schnigge Wertpapierhandelsbank SE.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(4)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens sind:

a)

erlaubnispflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG

(i)

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft)

b)

erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 32 Abs. 1a KWG

(i)

die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung)

(ii)

die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)

(iii)

der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems)

(iv)

das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft)

(v)

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung)

(vi)

die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)

(vii)

der Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG

(viii)

das Eigengeschäft im Sinne von § 32 Abs. 1a KWG

(ix)

Factoring im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG

(x)

Finanzierungsleasing im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG

(xi)

Anlageverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG

(xii)

Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG

c)

allgemeine Corporate Finance Beratung, insbesondere Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen und Anbieten von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 KWG.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, Maßnahmen durchzuführen und sonstige Handlungen vorzunehmen, welche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar erforderlich, geeignet oder dienlich erscheinen. Sie ist insbesondere berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, zu erwerben, zu verwalten und sich an solchen zu beteiligen bzw. solche Beteiligungen zu veräußern, insbesondere auch Beteiligungsgeschäft durchzuführen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

§ 3
Bekanntmachungen
(1)

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit vom Gesetz nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

(2)

Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung (insbesondere per E-Mail) übermittelt werden.

§ 4
Grundkapital/Aktien
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.801.785,00 (in Worten: Euro zwei Millionen achthunderteintausendsiebenhundertfünfundachtzig) und ist eingeteilt in 2.801.785 Stückaktien. Das Grundkapital der Gesellschaft wird erbracht durch Formwechsel der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) im Wege der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG.

(2)

Im Zuge einer früheren Umwandlung ist von dem Grundkapital der Gesellschaft ein Betrag in Höhe von DM 1.500.000,00, entsprechend EUR 818.064,00, durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, der Börsenmakler Schnigge & Partner GmbH mit Sitz in Düsseldorf, erbracht.

(3)

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(4)

Form und Inhalt der Aktienurkunden, Zwischenscheine, Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine werden vom Verwaltungsrat bestimmt.

(5)

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, mehrere Aktienrechte in einer Urkunde (Globalurkunde) zusammenzufassen. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen, soweit eine Verbriefung nicht nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien zugelassen sind.

(6)

Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.

(7)

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 23. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.400.892,00 durch Ausgabe von bis zu 1.400.892 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf Grundlage des Genehmigten Kapitals auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:

a)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;

c)

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet, und der Nennwert der Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet. Die Zehn-Prozent-Begrenzung des Grundkapitals gilt sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die Zehn-Prozent-Begrenzung sind zudem Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

§ 5
Monistisches System

Die Gesellschaft hat eine monistische Unternehmensführungs- und -kontrollstruktur mit einem Verwaltungsrat als Verwaltungsorgan.

§ 6
Zusammensetzung und Amtszeit des Verwaltungsrats
(1)

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(2)

Die Verwaltungsratsmitglieder, die nicht gleichzeitig geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft sind (die „Nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder“), müssen immer die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder stellen.

(3)

Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung bestellt, soweit sich nicht aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt oder das Entsenderecht nach § 6 (4) ausgeübt wird.

(4)

Die Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG sowie deren Rechtsnachfolger, die die Aktien der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben, sind berechtigt, ein Mitglied in den Verwaltungsrat zu entsenden, solange der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgern selbst und/oder von ihr beherrschten (§ 17 AktG) oder unter ihrer Leitung stehenden (§ 18 AktG) Gesellschaften mindestens 50 Prozent der Stammaktien der Gesellschaft gehören. Das Entsenderecht ist schriftlich gegenüber den geschäftsführenden Direktoren auszuüben. Die Hauptversammlung wählt sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats, wenn nicht bis spätestens vor Beginn der Hauptversammlung (die Hauptversammlung beginnt mit der Begrüßung), in der die turnusmäßige Wahl des Verwaltungsrats ansteht, vom Entsenderecht Gebrauch gemacht wird.

(5)

Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats sind

Dr. Siegfried Jaschinski, Andreas Benninger, Dr. Jürgen Frodermann, Florian Weber und Martin Liedtke.

Ihre Bestellung erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt, und endet in jedem Fall spätestens drei Jahre nach der Bestellung.

(6)

Ungeachtet von § 6 (5) endet das Amt eines jeden Verwaltungsratsmitglieds mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet) und spätestens sechs Jahre nach der Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds. Verwaltungsratsmitglieder können (mehrfach) wiederbestellt werden. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus und rückt kein Ersatzmitglied nach § 6 (7) nach, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, sofern die Hauptversammlung keine längere Amtszeit für dieses Mitglied beschließt.

(7)

Die Hauptversammlung ist berechtigt, für die von ihr gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Ersatzmitglieder werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Verwaltungsratsmitglied, wenn von der Hauptversammlung bestellte Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausscheiden und die Hauptversammlung nicht vor dem Ausscheiden einen Nachfolger gewählt hat, soweit sich nicht aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. Das Amt des Ersatzmitglieds endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die einen Nachfolger bestellt, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Verwaltungsratsmitglieds.

(8)

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch eine an die geschäftsführenden Direktoren zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Mit Zustimmung der geschäftsführenden Direktoren kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Niederlegung jederzeit möglich.

(9)

Die Verwaltungsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

§ 7
Vorsitz im Verwaltungsrat
(1)

Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach jeder ordentlichen Hauptversammlung, in der die Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt wurden, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Zeit bis zum Abschluss der ersten Verwaltungsratssitzung nach der ordentlichen Hauptversammlung, in der Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt werden.

(2)

Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihrem Amt aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus seinen Reihen zu bestimmen.

(3)

Erklärungen und Veröffentlichungen namens des Verwaltungsrats erfolgen durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen Dritter an den Verwaltungsrat befugt.

§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1)

Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Daneben ist er für alle Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich den geschäftsführenden Direktoren nach dem Gesetz oder der Satzung zugewiesen werden. Der Verwaltungsrat handelt nach Maßgabe geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

(2)

Der Verwaltungsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse bilden.

(3)

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung, d.h. deren sprachliche Form betreffen, zu beschließen.

(4)

Der Verwaltungsrat überwacht die geschäftsführenden Direktoren und kann den geschäftsführenden Direktoren eine Geschäftsordnung geben.

(5)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben für alle vertraulichen Vorgänge, die ihnen durch die Tätigkeit im Verwaltungsrat bekannt geworden sind – auch nach Ablauf ihrer Amtszeit – Stillschweigen zu bewahren.

(6)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten die im Rahmen ihrer Tätigkeit angefallenen angemessenen Auslagen erstattet. Daneben kann die Hauptversammlung für Verwaltungsratsmitglieder, die nicht geschäftsführende Direktoren sind, eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung und deren Höhe festlegen. Verwaltungsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der von der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr festgelegten Vergütung. Darüber hinaus erhalten Verwaltungsratsmitglieder, die nicht geschäftsführende Direktoren sind, jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrats. Außerdem erhält jedes Mitglied eines Verwaltungsratsausschusses, das nicht geschäftsführender Direktor ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 für die Teilnahme an einer Sitzung des betreffenden Ausschusses des Verwaltungsrats. Das Sitzungsgeld ist zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Verwaltungsratsmitglieder, die zugleich geschäftsführende Direktoren sind, erhalten über ihren Dienstvertrag hinaus keine weitere Vergütung. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Verwaltungsratsvergütung anfallende Umsatzsteuer, soweit das Verwaltungsratsmitglied berechtigt ist, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausübt.

(7)

Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Verwaltungsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftung aus der Verwaltungsratstätigkeit abdeckt.

§ 9
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats
(1)

Der Verwaltungsrat ist mindestens alle drei Monate einzuberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung die gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes vorsehen, werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn dieser abwesend ist, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, doppelt. Im Übrigen richtet sich die Beschlussfassung des Verwaltungsrats nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3)

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an Abstimmungen des Verwaltungsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Mitglieder des Verwaltungsrats schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Das gilt auch für die Abgabe der Ergänzungsstimme gemäß § 35 Abs. 3 SEAG.

§ 10
Bestellung der geschäftsführenden Direktoren
(1)

Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats und andere Personen zu geschäftsführenden Direktoren bestellen, soweit die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus Nichtgeschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern besteht. Die Gesellschaft hat mindestens zwei geschäftsführende Direktoren. Darüber hinaus wird die Zahl der geschäftsführenden Direktoren vom Verwaltungsrat bestimmt.

(2)

Der Verwaltungsrat kann auch stellvertretende geschäftsführende Direktoren bestellen.

§ 11
Geschäftsführung
(1)

Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft, indem sie die Grundlinien und Vorgaben umsetzen, die der Verwaltungsrat aufstellt. Sie haben dabei insbesondere das geltende Recht, diese Satzung, die Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren und die Weisungen des Verwaltungsrats einzuhalten.

(2)

Die geschäftsführenden Direktoren können sich eine Geschäftsordnung geben, sofern der Verwaltungsrat keine Geschäftsordnung erlässt.

§ 12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1)

Die geschäftsführenden Direktoren dürfen die folgenden Maßnahmen und Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats ausführen:

a)

Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz;

b)

Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen (§§ 291 f. AktG).

(2)

Das Recht des Verwaltungsrats, den geschäftsführenden Direktoren Weisungen zu erteilen, sowie eine Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren einschließlich eines Geschäftsverteilungsplans und eines Katalogs weiterer Maßnahmen und Geschäfte, die der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 13
Vertretung
(1)

Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

(2)

Der Verwaltungsrat kann einzelnen oder allen geschäftsführenden Direktoren Einzelvertretungsbefugnis erteilen und einzelne oder sämtliche geschäftsführende Direktoren von dem Verbot der Mehrvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) befreien. § 41 Abs. 5 SEAG bleibt unberührt.

§ 14
Hauptversammlung
(1)

Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.

(2)

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers, über die Entlastung von Verwaltungsrat und der geschäftsführenden Direktoren sowie über die Wahl der Vertreter im Verwaltungsrat und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

(3)

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.

(4)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

§ 15
Einberufung der Hauptversammlung
(1)

Für die Einberufung der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2)

Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG werden unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation vorgenommen. Gleiches gilt für die Übermittlung von Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre der Gesellschaft durch Kreditinstitute gem. § 125 Abs. 1 AktG.

§ 16
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle anmelden.

(2)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen.

§ 17
Stimmrecht der Aktionäre
(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per E-Mail oder über einen anderen von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt.

§ 18
Vorsitz, Beschlussfassung und weitere Rechte
der Aktionäre in der Hauptversammlung
(1)

Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden der Hauptversammlung. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptversammlung wählt der Verwaltungsrat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Stellvertreter leiten die Versammlung („Versammlungsleiter“). Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- oder Fragebeiträge der einzelnen Redner festsetzen.

(2)

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, ist, sofern das Gesetz nicht zwingend weitergehende Erfordernisse aufstellt, außer der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.

(3)

Bei Wahlen gelten die Bewerber als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los.

§ 19
Jahresabschluss
(1)

Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss mit Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Die geschäftsführenden Direktoren haben dem Verwaltungsrat zudem einen Vorschlag für Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(2)

Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, sofern er die Feststellung nicht der Hauptversammlung überlässt oder das Gesetz eine abweichende Regelung trifft.

§ 20
Abwicklung

Nach Auflösung der Gesellschaft besorgen die geschäftsführenden Direktoren die Abwicklung. Die Hauptversammlung kann durch Beschluss andere Personen als Abwickler bestellen.

§ 21
Übernahme von Gründungskosten
(1)

Die Gesellschaft ist durch Formwechsel der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG im Wege der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG entstanden. Die Gesellschaft trägt die Kosten in Bezug auf die Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG auf Schnigge Wertpapierhandelsbank AG (Notar-, Gerichts-, Veröffentlichungskosten, Kosten der Rechts- und Steuerberatung) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 300.000,00.

(2)

Die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG hat die bei der Gründung anfallenden Steuern und Gebühren bis zu einem Gesamtbetrag von DM 60.000,00 getragen.

§ 22
Vorteile
(1)

Unabhängig von den gesetzlichen Zuständigkeiten des Verwaltungsrats der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass die bisherigen Vorstandsmitglieder der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG zu geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft bestellt werden. Die Mitglieder des Vorstands der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG sind Florian Weber und Martin Liedtke.

(2)

Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Dr. Siegfried Jaschinski und Dr. Jürgen Frodermann, werden Mitglieder im ersten Verwaltungsrat der Gesellschaft. Zudem werden die Mitglieder des Vorstands der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Florian Weber und Martin Liedtke, ebenfalls Mitglieder im ersten Verwaltungsrat der Gesellschaft. Weiter wird Andreas Benninger statt des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds Günther Skrzypek Mitglied des ersten Verwaltungsrats.

§ 23
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Regelung eine Lücke herausstellen, so sind die Beteiligten verpflichtet, insoweit eine angemessene Regelung zu beschließen, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Anlage II a zum Verschmelzungsplan:

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
– Bekanntmachung gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO) –

betreffend die Verschmelzung zur Aufnahme der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf, Deutschland

Die ATDT SCHNIGGE Trading AG soll als übertragender Rechtsträger auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG als übernehmender Rechtsträger im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachstehend „SE-VO“) verschmolzen werden.

Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften werden daher gemäß Art. 21 lit. a) bis e) der SE-VO die folgenden Angaben bekannt gemacht:

A. Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

I.

Angabe gemäß Art. 21 lit. a) SE-VO: Rechtsform, Firma und Sitz der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG) deutschen Rechts
Firma: Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
Sitz: Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 36608
II.

Angabe gemäß Art. 21 lit. b SE-VO: Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register

Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, Deutschland, unter HRB 36608. Dort sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.

III.

Angabe gemäß Art. 21 lit. c SE-VO: Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können

Gemäß Art. 24 Abs. 1 SE-VO findet unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung das Recht des Mitgliedsstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften Anwendung.

Im deutschen Recht ist der Gläubigerschutz in § 22 Umwandlungsgesetz (nachstehend „UmwG“) geregelt. Danach ist den Gläubigern der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 22 UmwG) nach Offenlegung der Eintragung (Art. 15 Abs. 2 SE-VO bzw. Art. 28 SE-VO), ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als bekannt gemacht mit der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung ihrem ganzen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.

Dieses Recht steht den Gläubigern der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG allerdings nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlichen Vorschriften zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Für Anleihegläubiger der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber von Genussscheinen der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG) sind keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Für sie gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte.

Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (nachstehend „SEAG“) finden hier keine Anwendung, weil der künftige Sitz der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE in Düsseldorf, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im Inland sein wird.

Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG eingeholt werden:

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
z.Hd. des Vorstands
Berliner Allee 10
40212 Düsseldorf
Deutschland
IV.

Angabe gemäß Art. 21 lit. d SE-VO: Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können

Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.

Aktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG haben im vorliegenden Fall kein Barabfindungsrecht. Zwar haben die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft nach § 7 SEAG ein Barabfindungsrecht, sofern der Sitz der künftigen SE aus deutscher Sicht im Ausland ist. Da die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG aufnehmende Gesellschaft ist und der künftige Sitz der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE in Düsseldorf, Deutschland, und damit aus deutscher Sicht im Inland sein wird, findet § 7 SEAG keine Anwendung.

Aktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG haben im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses. Der in § 6 SEAG geregelte Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses steht nur den Aktionären der übertragenden Gesellschaft zur Verfügung. Da die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG aufnehmende Gesellschaft ist, findet § 6 SEAG keine Anwendung.

Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG eingeholt werden:

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
z.Hd. des Vorstands
Berliner Allee 10
40212 Düsseldorf
Deutschland

B. ATDT SCHNIGGE Trading AG

I.

Angabe gemäß Art. 21 lit. a) SE-VO: Rechtsform, Firma und Sitz der ATDT SCHNIGGE Trading AG

Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG) österreichischen Rechts
Firma: ATDT SCHNIGGE Trading AG
Sitz: Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 437408 y.
II.

Angabe gemäß Art. 21 lit. b SE-VO: Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register

Beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 437408 y sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt. Darüber hinaus wurde der Verschmelzungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft (ATDT SCHNIGGE Trading AG) beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 437408 y eingereicht.

C.

Angaben gemäß Art. 21 lit. e SE-VO: Firma und Sitz der SE

Die durch die Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG entstehende SE wird unter „Schnigge Wertpapierhandelsbank SE“ firmieren und ihren Sitz in Düsseldorf, Deutschland, haben.

Düsseldorf, im August 2015
Der Vorstand der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Anlage II b zum Verschmelzungsplan:

ATDT SCHNIGGE Trading AG
– Bekanntmachung gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 (SE-VO) –
betreffend die Verschmelzung zur Aufnahme der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich,
auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf, Deutschland

Die ATDT SCHNIGGE Trading AG mit Sitz in Wien soll auf die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, im Weg einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“) verschmolzen werden. Gemäß Art. 21 SE-VO i.V.m. § 19 des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG“) und § 221a Abs. 1 AktG wird hiermit folgendes bekannt gemacht:

Die übertragende Gesellschaft ist die ATDT SCHNIGGE Trading AG, eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit dem Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 437408 y. Dort sind auch die Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.

Die übernehmende Gesellschaft ist die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 36608. Dort sind auch die Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.

Durch diese Verschmelzung erlischt die ATDT SCHNIGGE Trading AG und nimmt die aufnehmende Schnigge Wertpapierhandelsbank AG die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird die Firma „Schnigge Wertpapierhandelsbank SE“ führen und ihren Sitz in Düsseldorf, Deutschland, haben.

Der Entwurf des Verschmelzungsplans/Verschmelzungsvertrages wurde beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 437408 y eingereicht.

Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der ATDT SCHNIGGE Trading AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der folgenden Unterlagen erteilt:

Entwurf des Verschmelzungsplans/Verschmelzungsvertrags

Jahresabschlüsse, Lageberichte und Entsprechungserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG für die letzten drei Geschäftsjahre

Halbjahresfinanzbericht 2015 der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Da die ATDT SCHNIGGE Trading AG erst seit 31.7.2015 besteht, liegen noch keine Jahresabschlüsse der ATDT SCHNIGGE Trading AG vor.

Alleiniger Aktionär der ATDT SCHNIGGE Trading AG ist die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG. Die ATDT SCHNIGGE Trading AG ist daher eine 100%ige Tochtergesellschaft der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG. Klarstellend wird daher festgehalten, dass weder bei der ATDT SCHNIGGE Trading AG noch bei der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde (Art. 31 Abs. 1 SE-VO, § 232 Abs. 1 AktG bzw. §§ 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 deutsches Umwandlungsgesetz – „UmwG“) und kein Verschmelzungsbericht des Vorstands erstellt wurde (§ 232 Abs. 1 AktG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative UmwG) und keine Prüfung durch den Aufsichtsrat stattfand. Weiters wird festgehalten, dass aus diesem Grund auch ein Barabfindungsangebot und der Hinweis auf und die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre gemäß Art. 21 lit. d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung) entfallen.

Die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG wird als Alleingesellschafterin der ATDT SCHNIGGE Trading AG in einer abzuhaltenden Hauptversammlung über die Verschmelzung Beschluss fassen.

Den Gläubigern der ATDT SCHNIGGE Trading AG ist, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der ATDT SCHNIGGE Trading AG schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.

Die Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 SE-VO darf überdies erst dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.

Den Gläubigern der ATDT SCHNIGGE Trading AG ist weiters, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern der ATDT SCHNIGGE Trading AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Wird trotz Einhaltung der genannten Voraussetzungen einem Gläubiger keine Sicherheit geleistet, kann er den Anspruch auf Sicherheitsleistung im streitigen Verfahren mit Klage geltend machen.

Die ATDT SCHNIGGE Trading AG hat keine weiteren Aktionäre, da sämtliche Aktien an der ATDT SCHNIGGE Trading AG von der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG gehalten werden. Ein Hinweis auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Minderheitsaktionären gemäß Art 21 lit. d) SE-VO entfällt daher.

Als Alleingesellschafterin der ATDT SCHNIGGE Trading AG hat die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG schließlich gemäß § 232 Abs. 2 AktG auf die Einhaltung der §§ 220a bis 220c und 221a Abs. 1 bis 3 AktG verzichtet. Hinweise gemäß § 221a Abs. 1 Satz 2 AktG sind daher entbehrlich.

Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere, erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Aktionäre der ATDT SCHNIGGE Trading AG eingeholt werden:

ATDT SCHNIGGE Trading AG
z.Hd. des Vorstands
c/o Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH
Neutorgasse 12
A-1010 Wien
Österreich
E-Mail: mstoetter@schnigge.de
Wien, im August 2015
Der Vorstand der ATDT SCHNIGGE Trading AG
* * *

Folgende Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden die genannten Unterlagen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt:

Der Verschmelzungsplan zwischen der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG für die Jahre 2012, 2013, 2014,

der Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2015 der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG.

II. Weitere Angaben und Hinweise

Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

a)

Herr Dr. Siegfried Jaschinski, wohnhaft in Stuttgart,
Vorstand der Augur Capital AG,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg – Vorsitzender der Aufsichtsrats

VERITAS Investment GmbH, Frankfurt/M – Aufsichtsratsmitglied

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf – Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich – Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Herr Dr. Jaschinski erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.

Herr Dr. Jaschinski hält keine Aktien an der Gesellschaft.

Herr Dr. Jaschinski steht außer in seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

b)

Frau Christina Ostertag, wohnhaft in Hofheim,
Rechtsabteilungsleiterin der Augur Capital AG,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

cash.life AG, Pullach – Mitglied des Aufsichtsrats

Veritas Institutional AG, Hamburg – Stellvertretende Vorsitzende des (freiwilligen) Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

LRI Depositary S.A., Luxemburg – Vorsitzende des Aufsichtsrats

LRI Invest Securitisation S.A., Luxemburg – Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats

Frau Ostertag hält keine Aktien an der Gesellschaft.

Frau Ostertag steht in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

Angaben zu § 6 Abs. 5 der Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE (Bestellung der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE)

Unter Tagesordnungspunkt 7 wird vorgeschlagen, dem Verschmelzungsplan zwischen der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, zuzustimmen. Durch diese Verschmelzung wird die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) annehmen. Die unter Tagesordnungspunkt 7 erbetene Zustimmung erstreckt sich auch auf die Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE, da diese einen Bestandteil des Verschmelzungsplans als Anlage I darstellt. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE soll der Verwaltungsrat der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE aus fünf Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden gem. Art. 43 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 (SE-VO), § 6 Abs. 3 der Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE von der Hauptversammlung bestellt.

Nach § 28 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 101 Abs. 2 AktG kann durch die Satzung ein Recht, Mitglieder in den Verwaltungsrat zu entsenden, begründet werden. Von dieser Möglichkeit macht § 6 Abs. 4 der Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE Gebrauch, nach dem die Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG sowie deren Rechtsnachfolger, die die Aktien der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben, berechtigt sind, ein Mitglied in den Verwaltungsrat zu entsenden, solange der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgern selbst und/oder von ihr beherrschten (§ 17 AktG) oder unter ihrer Leitung stehenden (§ 18 AktG) Gesellschaften mindestens 50 Prozent der Stammaktien der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE gehören.

Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können durch die Satzung bestellt werden (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 (SE-VO)). Von dieser Möglichkeit macht § 6 Abs. 5 der Satzung der künftigen Schnigge Wertpapierhandelsbank SE Gebrauch, der die fünf Mitglieder im ersten Verwaltungsrat benennt.

Zur Information unserer Aktionäre werden zu den fünf Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats die folgenden Angaben gemacht:

a)

Herr Dr. Siegfried Jaschinski, wohnhaft in Stuttgart,
Vorstand der Augur Capital AG,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg – Vorsitzender des Aufsichtsrats

VERITAS Investment GmbH, Frankfurt/M – Aufsichtsratsmitglied

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf – Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich – Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Herr Dr. Jaschinski erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.

Herr Dr. Jaschinski hält keine Aktien an der Gesellschaft.

Herr Dr. Jaschinski steht außer in seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen:
Die zukünftigen Mitglieder des Verwaltungsrats stimmen darin überein, dass Herr Dr. Jaschinski als Kandidat für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vorgeschlagen werden soll.

b)

Herr Andreas Benninger, wohnhaft in 60325 Frankfurt,
Vorstand der Augur Capital AG,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

cash.life AG, Pullach – Vorsitzender des Aufsichtsrats

mylife Lebensversicherung AG, Göttingen – Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

LRI Invest S.A. Luxemburg/Luxemburg – Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

Augur FIS, Luxemburg – Mitglied des Verwaltungsrates

Augur Financial Holding II S.A., Luxemburg – Mitglied des Verwaltungsrates

Augur Financial Holding III S.A., Luxemburg – Mitglied des Verwaltungsrates

Augur Capital Advisors S.A., Luxemburg – Mitglied des Verwaltungsrates

Augur I Verwaltungs GmbH und damit mittelbar der Augur Financial Holding Eins GmbH & Co. KG, Frankfurt – Geschäftsführer

Herr Benninger hält keine Aktien an der Gesellschaft.

Herr Benninger steht außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der Augur Financial Holding II S.A., Luxemburg, die Kommanditistin der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG ist, die wiederum Aktionärin der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG ist, in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

c)

Herr Dr. Jürgen Frodermann, wohnhaft in Düsseldorf,
Rechtsanwalt und Partner bei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

ComS.I.T. AG, Zolling – Vorsitzender des Aufsichtsrats

ACM AG , Aachen – Vorsitzender des Aufsichtsrats

KEP AG, Bad Soden – Mitglied des Aufsichtsrats

Incam AG, Meerbusch – Mitglied des Aufsichtsrats

Private Vermögensverwaltung AG, Essen – Mitglied des Aufsichtsrats

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf – Mitglied des Aufsichtsrats

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich – Mitglied des Aufsichtsrats

Victonia Beratungs GmbH, Frankfurt/M. – Beirat

Herr Dr. Frodermann ist Partner der Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, die die Gesellschaft und die Mehrheitsaktionärin in einigen Fällen anwaltlich berät. Herr Dr. Frodermann hält keine Aktien an der Gesellschaft und steht außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und seiner vorgenannten Tätigkeit als Partner der Anwaltssozietät CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

d)

Herr Florian Weber, wohnhaft in Krefeld,
Vorstandsvorsitzender der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

Herr Weber hält keine Aktien an der Gesellschaft.

Herr Weber steht außer in seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

e)

Herr Martin Liedtke, wohnhaft in Rosbach,
Finanzvorstand der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG,

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

Herr Liedtke hält keine Aktien an der Gesellschaft.

Herr Liedtke steht außer in seiner Tätigkeit als Finanzvorstand der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären.

Höchstvorsorglich hat die Aktionärin Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG hält, entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 lit. a), 9 Abs. 1 lit. c (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 (SE-VO) einen Wahlvorschlag zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Florian Weber, und des Vorstandsmitglieds der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG, Martin Liedtke, in den ersten Verwaltungsrat der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE unterbreitet.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte – Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.801.785,00 und ist eingeteilt in 2.801.785 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.801.785 beträgt. Zum Zeitpunkt der Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen Aktien gehalten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bei der nachstehend bezeichneten Stelle angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. September 2015 (0:00 Uhr – Nachweisstichtag) beziehen.

Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. Oktober 2015 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Schlossplatz 7
73037 Göppingen
Fax-Nr.: +49 (7161) 969317
Email: bgross@martinbank.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung von Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, durch eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung stehen den Aktionären unter der Internetadresse: www.schnigge.de/investor-relations/hauptversammlungen.html zum Download zur Verfügung. Gern übermitteln wir auf Verlangen jeder stimmrechtsberechtigten Person in Textform ein Vollmachtsformular.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittelung des Nachweises per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an folgende Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittelungsmöglichkeiten genügt):

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
Investor Relations
Berliner Allee 10
Fax-Nr.: +49 (211) 13861-44
E-Mail: mstoetter@schnigge.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Ferner bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Dabei bitten wir zu beachten, dass dieser Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen sie Weisung erteilen, und dass sie weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig nimmt der Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse: www.schnigge.de/investor-relations/hauptversammlungen.html zum Download zur Verfügung.

Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.

III. Rechte der Aktionäre

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 11. September 2015 bis 24:00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
z. Hd. Vorstand
Berliner Allee 10
40212 Düsseldorf

Der Antragsteller hat gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 12. Juli 2015, 0.00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien ist. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschlägen übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung), Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
Hauptversammlung 12. Oktober 2015 – Gegenanträge
Berliner Allee 10
40212 Düsseldorf
Fax-Nr.: +49 (211) 13861-44
E-Mail: mstoetter@schnigge.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen, unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.schnigge.de/investor-relations/hauptversammlungen.html veröffentlicht. Dabei werden die bis zum 27. September 2015 bis 24:00 Uhr unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.

Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Abs. 1 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, zur Einsicht aus und werden außerdem während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen übersandt.

Versand der Mitteilungen nach §§ 128 Abs. 1, 125 Abs. 1 und § 125 Abs. 2 AktG

Nach § 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übermittelung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG erfüllt sind, für die Übermittelung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ bekannt geben.

Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Düsseldorf, im August 2015

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Der Vorstand

 

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Düsseldorf

ISIN DE000A0EKK20 WKN A0EKK2

Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Montag, 12. Oktober 2015, um 10:30 Uhr
im Industrie-Club e.V., Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf

 

Zur ordentlichen Hauptversammlung am 12. Oktober 2015, einberufen im Bundesanzeiger am 3. September 2015, hat die Antragstellerin Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG, deren Anteile mehr als den zwanzigsten des Grundkapitals erreichen, nach § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht wird:

„8. Fassung eines auf die Eintragung der Verschmelzung bedingten Beschlusses über die Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 2 Abs. 1 lit. a) der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE) und der Organisationsverfassung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE)

Die Aktionärin Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG schlägt vor zu beschließen, die §§ 2, 8, 11, 12 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE bedingt auf die Eintragung der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Gesellschaft in das Handelsregister der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

§ 2 Abs. 1 lit. a der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird wie folgt neu gefasst:

„a)

erlaubnispflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 10 KWG

(i)

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft)

(ii)

die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft)

§ 8 Abs. 1 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Verwaltungsrat handelt nach Maßgabe geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung.

§ 11 Abs. 1 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft. Sie haben dabei insbesondere das geltende Recht, diese Satzung und die Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren einzuhalten.

§ 12 Abs. 2 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird vollständig gestrichen, so dass § 12 der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wie folgt neu gefasst wird:

§ 12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Die geschäftsführenden Direktoren dürfen die folgenden Maßnahmen und Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats ausführen:

a)

Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz;

b)

Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen (§§ 291 f. AktG).

Dieser Beschluss wird unter der Bedingung gefasst, dass er erst mit Eintragung der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Gesellschaft ins Handelsregister der Gesellschaft wirksam wird.“

 

Begründung zur Ergänzung der Tagesordnung:

Die Erlaubnis der Gesellschaft zur Führung von Bankgeschäften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG wurde mit Bescheid vom 10.09.2015 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dahingehend erweitert, dass der Gesellschaft auch die Führung von Emissionsgeschäften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) erlaubt ist. Durch die Änderung der zukünftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE ist der Gesellschaftszweck deshalb anzupassen. Die im Beschluss vorgesehenen Änderungen der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE in Hinblick auf die Organisationsverfassung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) entspricht ebenfalls den Vorgaben der BaFin.

Durch die Bedingung des Beschlusses auf die Eintragung der Verschmelzung der ATDT SCHNIGGE Trading AG, Wien, Österreich, auf die Gesellschaft in das Handelsregister der Gesellschaft bleibt der Verschmelzungsvorgang selbst unberührt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Aufsichtsrat und der Vorstand empfehlen den Aktionären, den von der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG im Wege des Ergänzungsverlangens auf die Tagesordnung gesetzten Tagesordnungspunkt 8 mit Ja zu stimmen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE wird einerseits der Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 1 lit. a) der künftigen Satzung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE entsprechend der zwischenzeitlich von der BaFin erteilten Erlaubnis um das Betätigungsfeld von Emissionsgeschäften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) erweitert und anderseits eine höhere Akzeptanz seitens der Aufsichtsbehörden in Hinblick auf die Organisationsverfassung der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE geschaffen.

 

Düsseldorf, im September 2015

Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Der Vorstand

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