ADLER Real Estate Aktiengesellschaft – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

WKN 500800
ISIN DE0005008007

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,

hiermit laden wir Sie zur außerordentlichen Hauptversammlung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft am Donnerstag, den 15. Oktober 2015, um 10:00 Uhr im Hotel Park Hyatt Hamburg, Bugenhagenstraße 8, 20095 Hamburg, ein.

TAGESORDNUNG

1

Beschlussfassung über die Ausgabe einer Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals und Satzungsänderung

Die Gesellschaft hat am 17. August 2015 als Käuferin mit der Longway Trading Limited mit Sitz in Trident Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, eingetragen im Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln unter der Nummer 1864978 („Longway“ oder die „Verkäuferin“) als Verkäuferin einen Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement) über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der MountainPeak Trading Limited, mit Sitz in Dositheou 42 (Strovolos), 2028 Nikosia, Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE342519 („MountainPeak“) sowie den Erwerb zweier Gesellschafterdarlehen der Verkäuferin gegenüber der MountainPeak abgeschlossen. Der Vollzug des Anteilskaufvertrages erfolgte ebenfalls am 17. August 2015.

Das ausgegebene Kapital der MountainPeak beträgt EUR 1.000,00 und ist eingeteilt in 1.000 Geschäftsanteile. Einziger Vermögensgegenstand der MountainPeak sind Stück 21.160.921 Aktien (entsprechend einer 24,79 %igen Beteiligung am Grundkapital) der conwert Immobilien Invest SE, Wien, Österreich, („conwert“), einem nach eigenen Angaben führenden Immobilienunternehmen im deutschsprachigen Raum mit Beteiligungen und Beständen von Wohn- und Gewerbeimmobilien im Wesentlichen in Österreich und Deutschland.

Die Gesellschaft hat mit der Verkäuferin einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 246,5 Mio. vereinbart. Dieser verteilt sich zu EUR 81,43 Mio. auf die Geschäftsanteile und zu EUR 165,07 Mio. auf die zwei zu nominal übernommenen Gesellschafterdarlehen. Der Kaufpreis soll neben Barmitteln der Gesellschaft in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. überwiegend durch eine Pflichtwandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 175,0 Mio. bezahlt werden. Diese Pflichtwandelschuldverschreibung ist Gegenstand dieses Beschlussvorschlags. Gegenleistung für die Pflichtwandelschuldverschreibung sind als Sacheinlage, wie beschrieben, die Geschäftsanteile der MountainPeak und die Gesellschafterdarlehen. Dementsprechend soll bei der vorgeschlagenen Pflichtwandelschuldverschreibung das Bezugsrecht der ADLER-Aktionäre ausgeschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.1

Nennbetrag, Laufzeit, Ausgabepreis und Wandlungsrecht/Wandlungspflicht

Die Gesellschaft begibt auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) gegen Sacheinlage im Gesamtnennbetrag von EUR 175.000.000,00, eingeteilt in 1.750 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00, mit einer Laufzeit von drei Jahren. Der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag.

Die Schuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu Stück 10.606.060 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaften aus bedingtem Kapital. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 16,50 je Aktie. Sofern das Wandlungsrecht bis zum Laufzeitende nicht ausgeübt wurde, werden die Schuldverschreibungen zwangsweise in neue auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft („ ADLER-Aktien“) zum dann geltenden Wandlungspreis umgewandelt.

1.2

Bezugsrechtsausschluss, Sacheinlage

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen wird ausgeschlossen. Die Schuldverschreibungen werden gegen Gewährung einer Sacheinlage durch die Longway ausgegeben.

Die Sacheinlage besteht in sämtlichen Geschäftsanteilen an der MountainPeak sowie zwei Gesellschafterdarlehen der Longway an die MountainPeak im Nominalbetrag von insgesamt EUR 165,07 Mio., die durch die Gesellschaft gegen Gewährung einer gemischten Bar- und Sachleistung, bestehend aus einer Barzahlung in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. sowie der Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 175,0 Mio., erworben werden. Die beiden übernommenen Gesellschafterdarlehen datieren vom 12. Mai 2015 bzw. vom 9. Juni 2015 und haben jeweils eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Beide Darlehen sind zinslos.

Daneben bestand bei der MountainPeak zum Zeitpunkt des Vollzugs des Erwerbs eine besicherte revolvierende Margin-basierte Kreditfazilität (Margin Facility Agreement) mit der Credit Suisse, London Branch, als Arrangeur und erstem Darlehensgeber vom 30. Juli 2015 über bis zu EUR 120,0 Mio., die zum Zeitpunkt des Vollzugs des Erwerbs mit EUR 105,28 Mio. valutierte. Mit dem Erwerb der Anteile an der MountainPeak hat die Gesellschaft diese Kreditfazilität wirtschaftlich übernommen.

Auf Weisung der Longway werden die Schuldverschreibungen an die Topnumber Consultants Limited, Nikosia, Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE341959, ein verbundenes Unternehmen der Longway, ausgegeben.

1.3

Ausstattung der Schuldverschreibungen

(a) Nennbetrag und Einteilung

Die von der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Anleiheschuldnerin“oder die „Gesellschaft“) begebene Anleihe im Nennbetrag von bis zu EUR 175.000.000,00 ist eingeteilt in bis zu 1.750 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 (der „Nennbetrag“).

(b) Laufzeit

Die Schuldverschreibungen haben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung, eine Laufzeit von drei Jahren ab Ausgabe (der „Endfälligkeitstag“).

(c) Verzinsung

Die Schuldverschreibungen werden ab ihrer Ausgabe mit jährlich 0,5 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zahlbar. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag, an dem sie zurückgezahlt werden, unmittelbar vorausgeht, oder, falls das Wandlungsrecht ausgeübt wurde bzw. mit Eintritt der Pflichtwandlung, mit Ablauf des Tages, der dem letzten Zinszahlungstag vor dem jeweiligen Ausübungstag unmittelbar vorausgeht.

(d) Wandlungsrecht, Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis, Ausübung des Wandlungsrechts

Die Gesellschaft gewährt jedem Anleihegläubiger das Recht (das „Wandlungsrecht“), an jedem Geschäftstag während des Ausübungszeitraums jede Schuldverschreibung ganz, nicht jedoch teilweise, in auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Anleiheschuldnerin mit einem zum Begebungstag auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Anleiheschuldnerin von EUR 1,00 (die „Aktien“) zu wandeln.

Der Wandlungspreis je Aktie (der „Wandlungspreis“) beträgt, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß den Wandelanleihebedingungen, EUR 16,50. Das Wandlungsverhältnis (das „Wandlungsverhältnis“) errechnet sich durch Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den am Ausübungstag geltenden Wandlungspreis. Bruchteile von Aktien können zusammengelegt werden. Verbleibende Bruchteile werden in Geld ausgeglichen.

Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger ab dem 17. August 2016 jederzeit bis zum dritten Geschäftstag vor dem Endfälligkeitstag (beide Tage einschließlich) (der „Ausübungszeitraum“) ausgeübt werden, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung bzw. Nichtausübungszeiträumen. Sollten die beiden Hauptaktionäre Mezzanine IX Investors S.A., Luxemburg und Wecken & Cie., Schweiz ihre jeweils im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen an der Anleiheschuldnerin gehaltenen Beteiligungen insgesamt veräußern, beginnt der Ausübungszeitraum am Tag der letzten dieser Veräußerungen, sofern er zuvor noch nicht begonnen hat. Fällt der letzte Tag des Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der Ausübungszeitraum am letzten Geschäftstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums.

Die Ausübung des Wandlungsrechts ist während der nachfolgenden Zeiträume (jeweils ein „Nichtausübungszeitraum“) ausgeschlossen: (i) anlässlich von Hauptversammlungen der Anleiheschuldnerin während eines Zeitraums, der an dem achten Tag vor der Hauptversammlung beginnt und der an dem Geschäftstag nach der Hauptversammlung (jeweils ausschließlich) endet; (ii) während eines Zeitraums von vier Tagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Anleiheschuldnerin; und (iii) während des Zeitraums beginnend zwei Tage vor dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Anleiheschuldnerin an ihre Aktionäre zum Bezug von (jungen oder alten) Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen beginnt, frühestens jedoch fünf (5) Geschäftstage ab Veröffentlichung einer Ad-hoc- oder ähnlichen Mitteilung mit konkreten Angaben über das bevorstehende Bezugsangebot bzw. Veröffentlichung im Bundesanzeiger, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des entsprechenden Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich).

Sofern die Ausübungserklärung des Anleihegläubigers während des Nichtausübungszeitraums erfolgt, gilt die Ausübungserklärung für den ersten Geschäftstag nach Ablauf des Nichtausübungszeitraums als abgegeben.

(e) Pflichtwandlung

Die Gesellschaft wird die Schuldverschreibungen ausschließlich aufgelaufener Zinsen, mit Wirkung zum Endfälligkeitstag, ganz, nicht jedoch teilweise, soweit das Wandlungsrecht nicht bereits ausgeübt wurde, in auf den Inhaber lautende ADLER-Aktien umwandeln (die „Pflichtwandlung“).

Die Ausgabe und Lieferung der Aktien durch die Anleiheschuldnerin infolge der Pflichtwandlung erfolgt anstelle der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen mit befreiender Wirkung für die Anleiheschuldnerin von der entsprechenden Verpflichtung, den Nennbetrag der Schuldverschreibungen in bar zurückzuzahlen. Demgemäß haben die Anleihegläubiger nach der Pflichtwandlung keine weiteren Rechte bezüglich der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen mit Ausnahme des Anspruchs auf Ausgabe und Lieferung von Aktien. Keine Pflichtwandlung besteht hinsichtlich solcher Schuldverschreibungen, die Anleihegläubiger nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen gekündigt und fällig gestellt haben.

(f) Bereitstellung von Aktien; Dividenden

Die Aktien werden nach Durchführung der Wandlung aus bedingtem Kapital stammen. Aktien, die aufgrund der Wandlung bzw. Pflichtwandlung ausgegeben werden, sind ab Beginn des Geschäftsjahres der Anleiheschuldnerin, in dem die Aktien ausgegeben werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Anleiheschuldnerin dividendenberechtigt (sofern Dividenden gezahlt werden).

(g) Verwässerungsschutz

Der Wandlungspreis der Schuldverschreibungen wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG nach den näheren Bestimmungen der Wandelanleihebedingungen angepasst werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder Options- bzw. Wandelanleihen begibt oder garantiert und den Inhabern der Schuldverschreibungen kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts zustehen würde. Das gleiche gilt für den Fall anderer Kapitalmaßnahmen oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können. Eine Ermäßigung des Wandlungspreises kann auch durch eine bare Zuzahlung bei Ausübung des Wandlungsrechts bzw. bei Eintritt der Pflichtwandlung bewirkt werden.

Im Einzelnen gilt:

(1) Bezugsrecht für Aktionäre

(a) Wenn die Anleiheschuldnerin vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre Aktionäre gemäß § 186 AktG (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder garantiert oder eigene Aktien veräußert, ist jedem Anleihegläubiger, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Wandlungsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt wäre. „Ex-Tag“ ist der erste Handelstag, an dem die Aktien „ex Bezugsrecht“, „ex Dividende“ oder ex eines anderen Rechts, aufgrund dessen eine Anpassung des Börsenpreises im XETRA-System (oder einem Nachfolgesystem) erfolgt, gehandelt werden.

Nach freiem Ermessen der Anleiheschuldnerin kann an jeden Anleihegläubiger, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts eine Ausgleichszahlung in bar (der „Bezugsrechtsausgleichsbetrag“) geleistet werden, die je Schuldverschreibung dem Bezugsrechtswert (wie nachfolgend definiert), multipliziert mit dem an dem Ex-Tag unmittelbar vorausgehenden Tag geltenden Wandlungsverhältnis, entspricht. Der Bezugsrechtsausgleichsbetrag wird auf den nächsten vollen Cent aufgerundet, wobei EUR 0,005 abgerundet werden, und wird erst bei Ausübung des Wandlungsrechts fällig und zahlbar.

(b) Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts oder der Zahlung eines Bezugsrechtsausgleichsbetrags kann die Anleiheschuldnerin eine Anpassung des Wandlungspreises gemäß der nachstehenden Formel vornehmen. Die Berechnung des Wandlungspreises übernimmt die Berechnungsstelle in Abstimmung mit der Anleiheschuldnerin, wobei das Letztentscheidungsrecht die Berechnungsstelle hat.

Dabei ist:

CPn = der neue Wandlungspreis;

CPo = der unmittelbar vor Schluss des Börsenhandels an der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) am Stichtag (wie nachfolgend definiert) geltende Wandlungspreis;

SPo = der XETRA Kurs am Stichtag; und

VSR = Bezugsrechtswert.

Stichtag“ ist, je nachdem, was zeitlich früher gelegen, (i) der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Aktionäre, die Anspruch auf Rechte, Bezugs-, Options- oder Wandlungsrechte oder Ausschüttungen haben oder (ii) der Handelstag, der dem Ex-Tag unmittelbar vorausgeht, und

Bezugsrechtswert“ oder „VSR“ bedeutet je Aktie:

(i)

der Schlusskurs des Rechts zum Bezug der betreffenden Wertpapiere am Ex-Tag an der FWB, oder

(ii)

falls ein solcher Schlusskurs nicht verfügbar ist, der von der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der am Ex-Tag bestehenden Marktlage bestimmte Wert des Bezugsrechts.

Eine Anpassung des Wandlungspreises erfolgt nicht, wenn VSR gleich 0 ist.

Im Fall einer Anpassung des Wandlungspreises wird das Wandlungsverhältnis entsprechend angepasst.

(2) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Im Falle einer Kapitalerhöhung der Anleiheschuldnerin aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 207 AktG (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag wird der Wandlungspreis mit dem nach der nachstehenden Formel errechneten Wert multipliziert. Die Berechnung des Wandlungspreises übernimmt die Berechnungsstelle in Abstimmung mit der Anleiheschuldnerin, wobei das Letztentscheidungsrecht die Berechnungsstelle hat.

Dabei ist:

CPn = der neue Wandlungspreis;

CPo = der unmittelbar vor Schluss des Börsenhandels an der FWB am Stichtag (wie nachfolgend definiert) geltende Wandlungspreis;

No = die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und

Nn = die Anzahl der ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Im Fall einer Anpassung des Wandlungspreises wird das Wandlungsverhältnis entsprechend angepasst.

(3) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung; Kapitalherabsetzung.

(a) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung. Sofern vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des Grundkapitals der Anleiheschuldnerin geändert wird (z.B. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Anleiheschuldnerin durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt Ziffer (2) entsprechend.

(b) Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Anleiheschuldnerin allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals geliefert werden.

(4) Ausschüttungen. Falls die Anleiheschuldnerin vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag an ihre Aktionäre eine Bardividende ausschüttet, verteilt oder gewährt (eine „Ausschüttung“), wird der Wandlungspreis gemäß der nachstehenden Formel angepasst. Die Berechnung des Wandlungspreises übernimmt die Berechnungsstelle in Abstimmung mit der Anleiheschuldnerin, wobei das Letztentscheidungsrecht die Berechnungsstelle hat.

Dabei ist:

CPn = der angepasste Wandlungspreis;

CPo = der Wandlungspreis am Stichtag;

M = der Durchschnittliche Marktpreis (wie nachfolgend definiert) und

F = die Bardividende berechnet pro Aktie,

vorausgesetzt, dass F größer 0 ist.

Anpassungen werden auch bei Beschluss und/oder Ausschüttung am selben Tag unabhängig und getrennt voneinander durchgeführt und berechnet.

Bardividende“ ist der Gesamtbetrag einer etwaigen Bardividende je Aktie vor Abzug von Quellensteuer.

Durchschnittlicher Marktpreis“ ist das arithmetische Mittel der XETRA Kurse für den kürzesten der nachfolgenden Zeiträume (mit der Maßgabe, dass ein Zeitraum mindestens einen Handelstag umfasst):

(i)

die zehn aufeinander folgenden Handelstage vor dem Stichtag, oder

(ii)

der Zeitraum, der am ersten Handelstag nach dem Tag beginnt, an dem die maßgebliche Ausschüttung zum ersten Mal öffentlich bekanntgemacht wurde, und die an dem Handelstag endet, der dem Stichtag vorausgeht, oder

(iii)

der Zeitraum, der am Ex-Tag für die nächste Ausschüttung, für die eine Anpassung erforderlich ist, beginnt und am letzten Handelstag vor dem relevanten Stichtag endet.

Im Fall einer Anpassung des Wandlungspreises wird das Wandlungsverhältnis entsprechend angepasst.

(5) Verschmelzung; andere Reorganisation

(a) Verschmelzung. Im Fall einer Verschmelzung (§ 2 Umwandlungsgesetz) mit der Anleiheschuldnerin als übertragendem Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag hat ein Anleihegläubiger bei Ausübung des Wandlungsrechts Anspruch auf die Anzahl von Aktien an dem oder den übernehmenden Rechtsträger(n) („Erwerberaktien“), die sich errechnet durch Division des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, die ein Anleihegläubiger zur Wandlung einliefert, durch den am Ausübungstag geltenden und im Hinblick auf die Erwerberaktien gemäß der nachfolgenden Formel angepassten Wandlungspreis, abgerundet auf die nächste ganze Erwerberaktie, mit der Maßgabe, dass sich diese Anleihebedingungen danach auf die Erwerberaktien beziehen, als handele es sich um Aktien. Die Berechnung des Wandlungspreises übernimmt die Berechnungsstelle in Abstimmung mit der Anleiheschuldnerin, wobei das Letztentscheidungsrecht die Berechnungsstelle hat.

Dabei ist:

CPTS = der im Hinblick auf die Erwerberaktien angepasste Wandlungspreis,

CPo = der Wandlungspreis am Ausübungstag,

TS = die Anzahl Erwerberaktien, zu der ein Aktionär der Gesellschaft in Bezug auf eine Aktie berechtigt ist.

Im Fall einer Anpassung des Wandlungspreises wird das Wandlungsverhältnis entsprechend angepasst.

(b) Andere Reorganisation. Im Fall einer Aufspaltung der Anleiheschuldnerin (§ 123 Abs. 1 Umwandlungsgesetz) oder einer Abspaltung (§ 123 Abs. 2 Umwandlungsgesetz) vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Ausübungstag hat ein Anleihegläubiger bei Ausübung seines Wandlungsrechts (im Fall einer Abspaltung von Vermögen der Anleiheschuldnerin zusätzlich zu dem Recht, Aktien aufgrund der Ausübung des Wandlungsrechts zu erhalten) Anspruch auf die Anzahl von Aktien an dem oder den übernehmenden Rechtsträger(n) (die „Aktien des übernehmenden Rechtsträgers“), die sich errechnet durch Division des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, die ein Anleihegläubiger zur Wandlung einliefert, durch den am Ausübungstag geltenden und im Hinblick auf die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers gemäß der nachfolgenden Formel angepassten Wandlungspreis, abgerundet auf die nächste ganze Aktie des übernehmenden Rechtsträgers, mit der Maßgabe, dass sich diese Anleihebedingungen danach auf die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers beziehen, als handele es sich um Aktien. Die Berechnung des Wandlungspreises übernimmt die Berechnungsstelle in Abstimmung mit der Anleiheschuldnerin, wobei das Letztentscheidungsrecht die Berechnungsstelle hat.

Dabei ist:

CPAS = der im Hinblick auf die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers angepasste Wandlungspreis;

CPo = der Wandlungspreis am Ausübungstag; und

AS = die Anzahl der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers, zu der ein Aktionär der Anleiheschuldnerin in Bezug auf eine Aktie berechtigt ist.

(6) Andere Ereignisse; Ausschluss von Anpassungen.

Bei dem Eintritt eines anderen Ereignisses, das die Aktien, das Wandlungsverhältnis oder den Wandlungspreis berührt, wird ein von der Gläubigerversammlung bestellter unabhängiger Sachverständiger solche Anpassungen am Wandlungsverhältnis und am Wandlungspreis vornehmen, die der unabhängige Sachverständige gemäß § 317 Bürgerliches Gesetzbuch festsetzt, um ein solches Ereignis zu berücksichtigen.

Bei einer Verschmelzung, bei der die Anleiheschuldnerin übernehmender Rechtsträger ist, bei einer Ausgliederung eines oder mehrerer Vermögenswerte durch die Anleiheschuldnerin (§ 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz) oder bei einem ähnlichen Ereignis bleibt der Wandlungspreis unverändert.

Es werden keine Anpassungen vorgenommen im Hinblick auf (i) die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Mitarbeiter der Anleiheschuldnerin oder ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen von Aktienoptions-Programmen der Anleiheschuldnerin oder (ii) die Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital, das am Emissionstag bereits existierte oder wenn für das entsprechende Instrument bereits eine Anpassung erfolgte.

(7) Mehrfache Anpassung.

Sofern eine Anpassung des Wandlungspreises nach mehr als einer der vorgenannten Regelungen durchzuführen ist und der Stichtag für diese Anpassungen auf denselben Tag fällt, ist eine mehrfache Anpassung möglich.

(h) Status; Negativverpflichtung

Die Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen haben mindestens den gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin hinsichtlich aufgenommener Gelder.

Die Anleiheschuldnerin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes solches Sicherungsrecht eine „Sicherheit“) in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Sicherung von anderen Kapitalmarktverbindlichkeiten oder zur Sicherung einer von der Anleiheschuldnerin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Kapitalmarktverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, und ihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, keine solchen Sicherheiten zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleichzeitig oder zuvor alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, die von einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:

(i)

für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden; oder

(ii)

für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Anleiheschuldnerin bzw. eine Tochtergesellschaft bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten sowie Sicherheiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt werden, soweit der durch die Sicherheit besicherte Betrag nicht mehr als 75 % des Wertes der erworbenen Vermögensgegenstände beträgt.

Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede gegenwärtige oder zukünftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch

(i)

besicherte oder unbesicherte Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapier- oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch

(ii)

einen deutschem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind.

Tochtergesellschaft“ ist jede Beteiligungsgesellschaft, an der die Anleiheschuldnerin direkt oder indirekt mehr als 10 % der Anteile hält.

(i) Kündigung durch Anleihegläubiger

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine sämtlichen Ansprüche aus den Schuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die „Kündigungserklärung“) gegenüber der Anleiheschuldnerin zu kündigen und fällig zu stellen und Rückzahlung des Nennbetrags zuzüglich der darauf bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn die Anleiheschuldnerin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung und die andere oder neue Gesellschaft übernimmt im Wesentlichen alle Aktiva und Passiva der Anleiheschuldnerin.

(j) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger im Falle einer Verschmelzung

Falls die Anleiheschuldnerin eine Verschmelzung bekanntgemacht hat, ist jeder Anleihegläubiger nach seiner Wahl berechtigt, mittels Abgabe einer Rückzahlungserklärung von der Anleiheschuldnerin die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Schuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde und die nicht zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt wurden, zum Nennbetrag sowie zuzüglich bis zum jeweils festgelegten Tag der Rückzahlung („Wirksamkeitstag der Verschmelzung“) (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Die Rückzahlungserklärung muss der Anleiheschuldnerin mindestens zehn Tage vor dem Wirksamkeitstag zugegangen sein.

1.4

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 10.606.060,00 durch Ausgabe von bis zu 10.606.060 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Pflichtwandelschuldverschreibungen, die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Oktober 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 gegen Sacheinlage begeben werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt an die Inhaber der Pflichtwandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage, bestehend aus sämtlichen Geschäftsanteilen an der MountainPeak Trading Limited, mit Sitz in Dositheou 42 (Strovolos), 2028 Nikosia, Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE342519 sowie zwei Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von insgesamt EUR 165,07 Mio., die von der Longway Trading Limited mit Sitz in Trident Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, eingetragen im Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln unter der Nummer 1864978 („Longway“), als Sacheinleger erworben wurden. Als Gegenleistung gewährt die Gesellschaft der Longway eine gemischte Bar- und Sachleistung bestehend aus einer Barzahlung in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. sowie den Pflichtwandelschuldverschreibungen im Nennwert von EUR 175,0 Mio. Die Pflichtwandelschuldverschreibungen werden auf Weisung der Longway an die Topnumber Consultants Limited, Nikosia/Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE341959, ein verbundenes Unternehmen der Longway, ausgegeben.

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Pflichtwandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer jeweiligen Ausgabe gewinnberechtigt.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

1.5

Satzungsänderung

In der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. 6 eingefügt mit folgendem Wortlaut:

„(6)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 10.606.060,00 durch Ausgabe von bis zu 10.606.060 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Pflichtwandelschuldverschreibungen, die gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Oktober 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 gegen Sacheinlage begeben werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt an die Inhaber der Pflichtwandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage, bestehend aus sämtlichen Geschäftsanteilen an der MountainPeak Trading Limited, mit Sitz in Dositheou 42 (Strovolos), 2028 Nikosia, Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE342519 sowie zwei Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von insgesamt EUR 165,07 Mio., die von der Longway Trading Limited mit Sitz in Trident Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, eingetragen im Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln unter der Nummer 1864978 („Longway“), als Sacheinleger erworben wurden. Als Gegenleistung gewährt die Gesellschaft der Longway eine gemischte Bar- und Sachleistung bestehend aus einer Barzahlung in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. sowie den Pflichtwandelschuldverschreibungen im Nennwert von EUR 175,0 Mio. Die Pflichtwandelschuldverschreibungen werden auf Weisung der Longway an die Topnumber Consultants Limited, Nikosia/Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE341959, ein verbundenes Unternehmen der Longway, ausgegeben.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Pflichtwandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer jeweiligen Ausgabe gewinnberechtigt.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

1.6

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.

1.7

Anweisung an den Vorstand

Der Vorstand wird angewiesen, die Einfügung des neuen § 4 Abs. 6 der Satzung nur zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung der Änderung des bedingten Kapitals 2015/I gemäß § 4 Abs. 5 unter Tagesordnungspunkt 2 der heutigen Hauptversammlung vom 15. Oktober 2015 zugestimmt hat.

2

Anpassung des bedingten Kapitals 2015/1 und entsprechende Satzungsänderung

Zur Schaffung eines ausreichenden bedingten Kapitals im Hinblick auf die unter Punkt 1 der Tagesordnung zu beschließende Pflichtwandelschuldverschreibungen soll das bestehende bedingte Kapital 2015/1 gekürzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/1).“

3

Beschlussfassung über die Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

Das satzungsmäßige Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Datum dieser Einladung EUR 45.951.827,00, eingeteilt in Stück 45.951.827 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00.

Derzeit bestehen gemäß der Satzung noch zwei genehmigte Kapitalia: Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Oktober 2018 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.250.000,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2013/II“).

Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 22. Mai 2015 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 21. Mai 2020 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 13.300.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 13.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2015/I“).

Um neben dem bestehenden Genehmigten Kapital 2013/II in Höhe von EUR 8.250.000,00 und dem bestehenden Genehmigten Kapital 2015/I in Höhe von EUR 13.300.000,00 auch zukünftig der Gesellschaft den größtmöglichen Spielraum einzuräumen, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen, soll ein weiteres genehmigtes Kapital („Genehmigtes Kapital 2015/II“) geschaffen werden.

Die weitere Ermächtigung soll in ihrem Umfang dem derzeit bestehenden satzungsmäßigem Grundkapital der Gesellschaft von EUR 45.951.827,00 Rechnung tragen. Damit in Summe mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2013/II und dem bestehenden Genehmigten Kapital 2015/I insgesamt knapp 50 % des so erhöhten Grundkapitals erreicht werden, soll ein weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.400.000,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

3.1

Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 14. Oktober 2020 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.400.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen gemäß § 186 Abs. 5 Aktiengesetz (AktG) gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(i)

für Spitzenbeträge;

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.

(iii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Immobilienportfolien;

(iv)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

3.2

Satzungsänderung

Es wird folgender neuer § 4 Abs. 7 in die Satzung eingefügt:

„(7)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 14. Oktober 2020 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.400.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(i)

für Spitzenbeträge;

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

(iii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Immobilienportfolien;

(iv)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.“

4

Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats

Im Interesse einer künftig flexibleren Handhabung soll die Vergütung des Aufsichtsrats zukünftig nicht mehr in der Satzung festgesetzt, sondern von der Hauptversammlung bewilligt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen jährlich eine feste Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Die Hauptversammlung beschließt erstmals für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr über die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats, die in vierteljährlichen Raten ausgezahlt werden kann.“

5

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

5.1

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 14. Oktober 2020 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, soweit die Gesellschaft eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden darf, zu mindern.

5.2

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder durch eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten durch die Aktionäre.

(a)

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten;

(b)

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre oder eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen bzw. Verkaufsangeboten ermittelt. Das Angebot kann eine Annahme- bzw. Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten während der Annahme- bzw. Angebotsfrist erhebliche Kursschwankungen ergeben. Der von der Gesellschaft bzw. den Aktionären angebotene Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den maßgeblichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt hierbei der rechnerische Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten 5 Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands zur Abgabe des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Im Falle einer Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne wird auf den Kurs während der letzten 5 Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anpassung des Kauf- bzw. Verkaufsangebots abgestellt.

Sofern die Anzahl der angedienten bzw. zum Kauf angebotenen Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, hat die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angedienten bzw. zum Kauf angebotenen Aktien zu erfolgen. Es kann jedoch eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter bzw. zum Kauf angebotener Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

5.3

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a Aktiengesetz) wieder über die Börse zu veräußern oder den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Handel mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien stattdessen auch

(a)

mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen (wie z.B. Immobilienportfolien) als Gegenleistung anzubieten oder an diese zu übertragen,

(b)

mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf diejenigen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,

(c)

zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und sonstige Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug die genannten Personen aufgrund von Aktienoptionen berechtigt sind, die ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger Aktienoptionsprogramme gewährt werden,

(d)

zur Gewährung von Mitarbeiteraktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft sowie mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen stehen,

(e)

mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.

5.4

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien

(a)

Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zu gewähren, zu deren Bezug sie aufgrund von Aktienoptionen berechtigt sind, die ihnen im Rahmen etwaiger zukünftiger Aktienoptionsprogramme gewährt werden,

(b)

den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als aktienbasierte Vergütung unter den gleichen Konditionen, die den Mitarbeitern gemäß Ziff. 5.3(d) eingeräumt werden, zu gewähren. Die Einzelheiten der aktienbasierten Vergütung für den Vorstand werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

5.5

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in Ziff. 5.3 (a) bis (d) sowie in Ziff. 5.4 verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmalig oder mehrmals, einzeln oder zusammen und bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht werden.

Die Ermächtigungen in Ziff. 5.3 (a) und (b) können auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

5.6

Sofern sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen im XETRA-Handel einstellen, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, auf ein an die Stelle des XETRA-Systems getretenes funktional vergleichbares Nachfolgesystem abzustellen.

Berichte zu Tagesordnungspunkten

Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 1 der Tagesordnung über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Pflichtwandelschuldverschreibungen und der Schaffung eines bedingten Kapitals

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses erstattet. Der Vorstandsbericht wird wie folgt bekannt gemacht:

I.

Beschlussvorschlag

Die Gesellschaft hat am 17. August 2015 als Käuferin mit der Longway Trading Limited mit Sitz in Trident Chambers, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, eingetragen im Gesellschaftsregister der Britischen Jungferninseln unter der Nummer 1864978 („Longway“ oder die „Verkäuferin“) als Verkäuferin einen Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement) über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der MountainPeak Trading Limited, mit Sitz in Dositheou 42 (Strovolos), 2028 Nikosia, Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE342519 („MountainPeak“) sowie den Erwerb zweier Gesellschafterdarlehen der Verkäuferin gegenüber der MountainPeak abgeschlossen.

Das ausgegebene Kapital der MountainPeak beträgt EUR 1.000,00 und ist eingeteilt in 1.000 Geschäftsanteile. Einziger Vermögensgegenstand der MountainPeak sind Stück 21.160.921 Aktien (entsprechend einer 24,79 %igen Beteiligung am Grundkapital) der conwert Immobilien Invest SE, Wien, Österreich („conwert“), einem nach eigenen Angaben führenden Immobilienunternehmen im deutschsprachigen Raum mit Beteiligungen und Beständen von Wohn- und Gewerbeimmobilien im Wesentlichen in Österreich und Deutschland.

Die Gesellschaft hat mit der Verkäuferin einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 246,5 Mio. vereinbart. Dieser verteilt sich zu EUR 81,43 Mio. auf die Geschäftsanteile und zu EUR 165,07 Mio. auf die zwei zu nominal übernommenen Gesellschafterdarlehen. Der Kaufpreis soll neben Barmitteln in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. überwiegend durch eine Pflichtwandelschuldverschreibung der Gesellschaft im Nennbetrag von EUR 175,0 Mio. bezahlt werden. Diese Pflichtwandelschuldverschreibung ist Gegenstand dieses Beschlussvorschlags. Gegenleistung für die Pflichtwandelschuldverschreibung sind als Sacheinlage, wie beschrieben, die Geschäftsanteile der MountainPeak und die Gesellschafterdarlehen.

Dementsprechend ist bei der vorgeschlagenen Pflichtwandelschuldverschreibung das Bezugsrecht der ADLER-Aktionäre ausgeschlossen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main („ADLER“ oder die „Gesellschaft“) schlagen der Hauptversammlung die Begebung von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor.

Der Beschlussvorschlag lautet im Wesentlichen wie folgt:

1.

Nennbetrag, Laufzeit, Ausgabepreis und Wandlungsrecht/Wandlungspflicht

Die Gesellschaft begibt auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“) gegen Sacheinlage im Gesamtnennbetrag von EUR 175.000.000,00, eingeteilt in 1.750 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00, mit einer Laufzeit von drei Jahren. Der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen entspricht ihrem Nennbetrag.

Die Schuldverschreibungen gewähren ihren Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt bis zu Stück 10.606.060 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaften aus bedingtem Kapital. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt EUR 16,50 je Aktie. Sofern das Wandlungsrecht bis zum Laufzeitende nicht ausgeübt wurde, werden die Schuldverschreibungen zwangsweise in neue ADLER-Aktien zum dann geltenden Wandlungspreis umgewandelt.

2.

Bezugsrechtsausschluss, Sacheinlage

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen wird ausgeschlossen. Die Schuldverschreibungen werden gegen Gewährung einer Sacheinlage durch die Longway ausgegeben.

Die Sacheinlage besteht in sämtlichen Geschäftsanteilen an der MountainPeak sowie zwei Gesellschafterdarlehen der Longway an die MountainPeak im Nominalbetrag von insgesamt EUR 165,07 Mio., die durch die Gesellschaft gegen Gewährung einer gemischten Bar- und Sachleistung, bestehend aus einer Barzahlung in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. sowie der Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 175,0 Mio., erworben werden. Die beiden übernommenen Gesellschafterdarlehen datieren vom 12. Mai 2015 bzw. vom 9. Juni 2015 und haben jeweils eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Beide Darlehen sind zinslos.

Daneben bestand bei der MountainPeak zum Zeitpunkt des Vollzugs des Erwerbs eine besicherte revolvierende Margin-basierte Kreditfazilität (Margin Facility Agreement) mit der Credit Suisse, London Branch, als Arrangeur und erstem Darlehensgeber vom 30. Juli 2015 über bis zu EUR 120,0 Mio., die zum Zeitpunkt des Vollzugs des Erwerbs mit EUR 105,28 Mio. valutierte. Mit dem Erwerb der Anteile an der MountainPeak hat die Gesellschaft diese Kreditfazilität wirtschaftlich übernommen.

Auf Weisung der Longway werden die Schuldverschreibungen an die Topnumber Consultants Limited, Nikosia/Zypern, eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE341959, ein verbundenes Unternehmen der Longway, ausgegeben.

3.

Ausstattung der Schuldverschreibungen

Zur genauen Ausstattung der Schuldverschreibungen wird auf die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung verwiesen.

II.

Hintergrund der beabsichtigten Begebung einer Pflichtwandelanleihe und bedingten Kapitalerhöhung und Beschreibung der Transaktion

Der Vorstand der ADLER beabsichtigt, das Wachstum der Gesellschaft als großes Wohnungsunternehmen weiter zu forcieren. Zu diesem Zweck hat die Gesellschaft mittelbar – über den Erwerb sämtlicher Anteile an der MountainPeak nebst Erwerb von Darlehen – eine strategische Beteiligung von 24,79 % an der conwert erworben, einem nach eigenen Angaben führenden Immobilienunternehmen im deutschsprachigen Raum mit Beteiligungen und Beständen von Wohn- und Gewerbeimmobilien im Wesentlichen in Österreich und Deutschland. Die conwert und ihre Geschäftstätigkeit sind im Folgenden (II. 1.(c)) beschrieben.

A.

Die beteiligten Unternehmen

1.

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

(a)

Geschäftstätigkeit

ADLER gehört mit einem Gesamtbestand von rund 45.000 Wohneinheiten (ohne Mieteinheiten, deren Nutzen- und Lastenübertragung noch nicht erfolgt sind) sowie 1.052 Gewerbeeinheiten und einer Mietfläche von ca. 2.867.683 m2 per 30. Juni 2015, gemessen an der Marktkapitalisierung, zu den fünf größten börsennotierten deutschen Wohnungsunternehmen. Mit Wirkung zum 22. Juni 2015 sind die Aktien der ADLER in den SDAX aufgenommen worden.

ADLER konzentriert sich auf den Bestandsaufbau von Wohnimmobilien in ganz Deutschland, die Bestandsbewirtschaftung sowie die Optimierung und den Handel mit Wohnimmobilien. Als stark wachsendes Unternehmen der Wohnungswirtschaft bietet ADLER Wohnraum in fast allen deutschen Bundesländern an. Davon liegen die größten Wohnungsbestände in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Die Wohnungen im Bestand von ADLER sind im Durchschnitt ca. 63 m2 groß und haben meist zwei oder drei Wohnräume. Sie haben damit eine optimale Größe für die stärksten Nachfragegruppen im Markt, nämlich alleinlebende junge oder alte Menschen, Alleinerziehende mit ein oder zwei Kindern, Zuwanderer und Einkommensschichten, die sich angesichts der Mietpreisentwicklung nur kleinere Wohnungen leisten können.

ADLER hat sich in sehr kurzer Zeit zu einem leistungsstarken Bestandshalter von Wohnimmobilien entwickelt, der neben dem raschen Bestandsaufbau eine Organisation aufgebaut hat, die dem Kerngeschäft der Zurverfügungstellung von bezahlbarem Wohnraum nachkommt. ADLER operiert als Wohnungsbestandhalter in einem Markt, der durch vier wesentliche Trends geprägt wird: Der politisch gewollten Energiewende, dem demografischen Wandel, der „Versinglelung“ der Gesellschaft und dem damit verbundenen stark zunehmenden Pro-Kopf-Verbrauch an Wohnfläche und schließlich der Zuwanderung.

ADLER gliedert seine Aktivitäten in zwei Geschäftsfelder bzw. Segmente: Bestand und Handel.

Im Segment Bestand konzentriert sich ADLER auf den Auf- und Ausbau eines Bestands an Wohnimmobilien in ganz Deutschland. Erworben werden vorrangig Beteiligungen an Portfolien, die vor allem in B-Lagen von deutschen Ballungsräumen liegen und die über nachhaltige Wertsteigerungspotentiale verfügen. Vorrangig sollen mehrheitliche Beteiligungen erworben werden, um so genügend Einfluss auf eine optimale Bewirtschaftung der Portfolien nehmen zu können.

Die Strategie des Konzerns besteht neben der Akquisition von Beständen in einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Portfolien. Durch aktives Management werden fortlaufend Maßnahmen ergriffen, um Leerstände zu reduzieren, Mietsteigerungspotentiale zu nutzen sowie systematisch mit Instandhaltungsmaßnahmen in einem günstigen Kosten-/Nutzenverhältnis die Bestände in einem qualitativ guten Zustand zu halten. Durch Gebäudemodernisierung, vor allem im Rahmen der energetischen Sanierung, werden signifikant wertverbessernde Maßnahmen umgesetzt. Hierdurch können einerseits Mieten erhöht, anderseits aber Betriebskosten, insbesondere Heizkosten, die bis zu einem Viertel der Gesamtmiete ausmachen können, zugunsten der Mieter reduziert werden. Durch Renovierung oder Wohnungsmodernisierung können leerstehende Wohnungen für eine Vermietung im Wettbewerb mit anderen Anbietern attraktiver gemacht und deshalb rasch und gut vermietet werden. Im Rahmen der Portfoliooptimierungen werden darüber hinaus die Objekte mit einem hohen Leerstand und einer nicht optimalen Anbindung an die Verwaltungszentren identifiziert und zu angemessenen Konditionen veräußert. Durch diese gezielten Maßnahmen erreicht ADLER eine Effizienzsteigerung in der Verwaltung und eine Erhöhung des durchschnittlichen Vermietungsstandes im Gesamtportfolio.

Das Segment Handel wird im ADLER Konzern im Wesentlichen durch die mehrheitliche Beteiligung an der börsennotierten ACCENTRO Real Estate AG (vormals ESTAVIS AG) abgedeckt. Das Segment Handel umfasst den Handel mit Wohnimmobilien und Einzelwohnungen. ACCENTRO vertreibt dabei gezielt geeignete Wohnimmobilien und Eigentumswohnungen aus dem ADLER-Konzernverbund, aber auch im Auftrag Dritter an Selbstnutzer und Kapitalanleger im In- und Ausland. ACCENTRO ist nach eigener Einschätzung der größte deutsche Wohnungsprivatisierer.

Für das Segment Handel sollen auch zukünftig gezielt geeignete Bestände erworben und in den Markt gebracht werden. Die ACCENTRO wird sich zukünftig weitestgehend auf diesen Bereich konzentrieren. Ein erster Schritt wurde bereits in 2014 durch den Verkauf des Gewerbeportfolios der ACCENTRO erreicht, der wiederum Mittel freigesetzt hat, die Neuakquisitionen in diesem spezialisierten Bereich ermöglichen. An den Märkten führen die niedrigen Zinsen zu einer regen Nachfrage nach Wohneigentum von immer breiteren Bevölkerungsschichten, wodurch das Privatisierungsgeschäft deutlich profitieren kann. Zunehmend interessant wird beim gegenwärtigen Zinsniveau auch der Verkauf an Bestandsmieter, die damit im Rahmen der Altersvorsorge zukünftige Mietpreissteigerungen vermeiden können.

(b)

Immobilienportfolio

ADLER verfügt zum 30. Juni 2015 im Segment Bestand über ein Wohnimmobilienportfolio von 44.529 Einheiten. Darüber hinaus verfügt ADLER über einen kleinen Bestand von insgesamt 1.052 Gewerbeeinheiten, bei denen es sich überwiegend um Einzelhandelsflächen in den Wohnimmobilien handelt.

Die im Vorratsvermögen gehaltenen Wohnimmobilien betreffen das Segment Handel.

Der Verkauf der noch im Vorjahr im Bestand befindlichen Entwicklungsgrundstücke wurde in 2014 weitgehend abgeschlossen.

ADLER weist im Konzernabschluss zum 30. Juni 2015 (ungeprüfter Halbjahresabschluss) zu Marktwerten bilanzierte, als Finanzinvestitionen gehaltene, Immobilienbestände von EUR 2.119,4 Mio. aus. Die ausgewiesenen Immobilienbestände umfassen ebenfalls das durch die erfolgreiche Übernahme hinzuerworbene Portfolio der WESTGRUND AG, Berlin, das zum 30. Juni 2015 erstmalig in den Konzernabschluss der ADLER AG integriert wurde.

Bei den gesamten Immobilien der ADLER-Gruppe handelt es sich um insgesamt 45.581 Einheiten (44.529 Wohnungen und 1.052 Gewerbeeinheiten) mit einer Gesamtfläche von rd. 2.867.683 m2 (2.705.236 m2 Wohnen und 162.447 m2 Gewerbe). Die Durchschnittsmiete des Gesamtportfolios beträgt EUR 4,89 je m2. Die Leerstandsquote bezogen auf die Gesamtfläche beträgt rd. 11,53 %.

Die Mieten je m2 bewegen sich in einer Spanne von EUR 4,35 je m2 bis EUR 6,29 je m2; jeweils als Durchschnitt der einzelnen Portfolien ermittelt.

Das größte Portfolio „Teilkonzern WESTGRUND“ mit insgesamt 1.012.572 m2 Fläche (35,3 % des Gesamtportfolios) weist durchschnittliche Mieten von EUR 4,79 je m2 aus.

(c)

Aktienkapital

Das satzungsmäßige Grundkapital der ADLER beträgt zum heutigen Tag EUR 45.951.827,00. Es ist in 45.951.827 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt. Zudem wurden aufgrund der Ausübung von Wandlungsrechten aus bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen der ADLER weitere 141.510 Aktien durch ADLER ausgegeben, die noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, sodass das tatsächliche aktuelle Grundkapital der ADLER zum 31. August 2015 EUR 46.093.337,00 beträgt. Es ist in 46.093.337 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt. Jede Stückaktie hat einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Die Stück 46.093.337 ausgegebenen Aktien sind voll eingezahlt.

2.

Die MountainPeak Trading Limited

Die MountainPeak Trading Limited hat ihren Sitz in Nikosia, Zypern, und ist eingetragen im zypriotischen Gesellschaftsregister unter der Nummer HE342519. Sie wurde im April 2015 gegründet.

Das ausgegebene Kapital der MountainPeak beträgt EUR 1.000,00 und ist eingeteilt in 1.000 Geschäftsanteile.

Die MountainPeak hat keine eigene Geschäftstätigkeit, sondern ist eine reine Holdinggesellschaft. Einziger Vermögensgegenstand der MountainPeak sind Stück 21.160.921 Aktien (entsprechend einer 24,79 %igen Beteiligung am Grundkapital) der conwert.

Die MountainPeak hat einen ungeprüften Zwischenabschluss zum 15. Juli 2015 erstellt, in dem sie folgende wesentliche Finanzkennzahlen ausweist (ungeprüft):

Im Wesentlichen ist die Bilanz der MountainPeak geprägt durch im Anlagevermögen („non current assets“) ausgewiesene Anteile an der conwert zu Anschaffungskosten in Höhe von rd. Mio. EUR 273,2 sowie liquide Mittel in Höhe von rd. Mio. EUR 0,1 . Dem stehen Schulden in Höhe von Mio. EUR 270,6 und ein resultierendes Eigenkapital von rd. Mio. EUR 2,7 gegenüber.

3.

Die conwert Immobilien Invest SE 1

conwert ist im deutschsprachigen Raum als einer der größten Immobilienkonzerne bekannt und notiert seit dem Jahr 2002 an der Wiener Börse. Im Jahr 2007 erfolgte die Änderung der Gesellschaftsform von einer Aktiengesellschaft in eine monistische Societas Europaea (SE). In dieser Form wird das Unternehmen unter der Leitung des Verwaltungsrats von Geschäftsführenden Direktoren geführt.

1 Die nachfolgenden Anführungen basieren auf eigenen Angaben der conwert Immobilien Invest SE.

(a)

Geschäftstätigkeit

conwert ist ein voll integrierter Immobilienkonzern mit Schwerpunkt Wohnimmobilien und Zinshäuser in Deutschland und Österreich. Nach eigener Darstellung entwickelt und vermietet conwert Immobilien im Wesentlichen in wachstumsstarken Metropolregionen. conwert ist auf die langfristig orientierte Bewirtschaftung und Weiterentwicklung von Immobilien ausgerichtet und vorwiegend in Österreich und Deutschland aktiv. Das Unternehmen verfügt über kleinere Portfolien in der Slowakei und Ungarn sowie über einzelne Objekte in Luxemburg und der Ukraine.

MountainPeak ist aktuell mit 24,79% am Grundkapital größter Aktionär der conwert.

(b)

Immobilienportfolio

Die Anzahl der Gesamtmieteinheiten betrug per 30. Juni 2015 29.896 Mieteinheiten mit einer Nutzfläche von 2.363.035 m2. Hiervon sind ca. 75,2 % Wohnen und 24,8 % Gewerbe. Von den Mieteinheiten entfallen 82,4 % (24.631 auf Deutschland, 14,9 % (4.446 Mieteinheiten) auf Österreich und 2,7 % (819 Mieteinheiten) auf übrige Länder. Die Mietbestände in Deutschland befinden sich in wachstumsstarken Metropolregionen (A-Städte) wie Berlin mit 4.826 Mieteinheiten, Potsdam (1.671 Mieteinheiten), Leipzig (4.630 Mieteinheiten) und Dresden (638 Mieteinheiten) sowie Nordrhein-Westfalen (3.050 Mieteinheiten). In Österreich hält conwert über 2.506 Mieteinheiten in Wien, wo Werte und Preise von Wohnimmobilien zur Zeit erheblich steigen. conwert plant eine Fokussierung auf Wohnimmobilien und will den Anteil der Wohnungsbestände bis 2016 auf 80 % des Gesamtbestands steigern.

Das Geschäftsmodell basiert auf den drei Säulen Portfolio Management, Entwicklung bzw. dem Verkauf von Immobilien und Immobilien-Dienstleistung für ausgewählte Kunden. In Deutschland ist conwert durch die Beteiligungen conwert Deutschland GmbH, alt+kelber Immobilienverwaltung GmbH und KWG Kommunale Wohnen AG vertreten.

In Österreich erfolgt das Management der Gruppe durch die conwert Management GmbH und das Property Management durch die RESAG Property Management GmbH.

Die conwert weist zum 30. Juni 2015 (ungeprüfter Konzernzwischenabschluss) zu Marktwerten bilanzierte als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilienbestände von EUR 2.521,5 Mio. aus. Zum letzten Bilanzstichtag am 31. Dezember 2014 betrug dieser Wert EUR 2.505,0 Mio. Zum 30. Juni 2015 handelt es sich um insgesamt 29.896 Mieteinheiten und 12.340 Stellplätze mit einer Gesamtnutzfläche von 2.363.035 m2.

Zum 31. Dezember 2014 wurden 81,9 % des in der Bilanz ausgewiesenen Zeitwertes mittels der DCF-Methode und 17,9 % unter Anwendung des kombinierten Sach- und Ertragswertverfahrens ermittelt. Die Zeitwerte der übrigen Liegenschaften wurden aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften mit dem Residualwertverfahren, dem Bodenwertverfahren und der „Bauträger-Methode“ ermittelt. Der überwiegende Teil des Deutschland-Portfolios wurde durch CB Richard Ellis bewertet. Die Gewerbeimmobilien (ECO Business-Immobilien), das Österreich-Portfolio sowie die Immobilien in den übrigen Ländern wurden durch Malloth und Partner, die Immobilien der KWG durch Jones Lang LaSalle bewertet. Zum 30. Juni 2015 erfolgte keine vollständige Neubewertung des Immobilienvermögens durch externe Gutachter. Lediglich ein kleines Teilportfolio (Buchwert zum 30. Juni 2015: TEUR 240,7) wurde einer Neubewertung unterzogen.

Die Durchschnittsmiete bezogen auf das Gesamtportfolio beträgt zum 30. Juni 2015 EUR 6,37/m2 im Monat bei einer Leerstandsquote von 8,9 %. Aufgeteilt in die Bereiche Wohnen und Gewerbe beträgt die Miete für Wohnimmobilien in Deutschland im Durchschnitt EUR 5,60/m2 im Monat, in Österreich EUR 6,05/m2 im Monat, in den übrigen Ländern EUR 6,31/m2 im Monat und für Gewerbeimmobilien betrug sie EUR 8,64/m2 im Monat. Die Leerstandsrate liegt im Bereich Wohnen bei 7,5 % und im Bereich Gewerbe bei 13,1 %.

(c)

Aktienkapital und Aktionärsstruktur

Das Grundkapital der conwert beträgt EUR 426.796.365. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Das Grundkapital der conwert ist in 85.359.273 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 5,00 eingeteilt. Laut Internetseite der conwert (Stand: 2. September 2015) werden 1.576.464 der conwert-Aktien (entsprechend 1,85%) von conwert selbst gehalten. Im Übrigen verteilen sich die Aktien der conwert wie folgt: MountainPeak 24,79 %; Petrus Advisers LLP 6,74 %; FIL Limited (Fidelity) 6,56 %; EARNEST Partners, LLC (Atlanta, Georgia, USA) 4,96 %; Streubesitz rund 55,1 %. conwert sind aufgrund von Rückkäufen von 5,25 %-Wandelschuldverschreibungen 2010–2016 weitere 3,8 % der Stimmrechte gemäß § 91a Abs. 5 BoerseG (Österreich) zuzurechnen, obwohl conwert gemäß § 51 AktG die Wandlungsrechte aus den Wandelschuldverschreibungen nicht ausüben kann.

Die conwert verfügt gemäß § 4 Abs. 5 ihrer Satzung über ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2013). Danach ist der Verwaltungsrat der conwert ermächtigt, das Grundkapital der conwert innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung der Satzungsänderung um bis zu weitere EUR 213.398.180,00 durch Ausgabe von bis zu 42.679.636 Stück neuen, auf Inhaber lautenden Stückaktien zum Mindestausgabekurs von 100 % (einhundert Prozent) des anteiligen Betrags am Grundkapital oder zu einem höheren Ausgabekurs, einmalig oder mehrmals, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts, gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzusetzen. Im Falle von Erhöhungen des Grundkapitals gegen Sacheinlagen wird der Verwaltungsrat ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre teilweise oder zur Gänze auszuschließen, wobei jedoch das Nominale der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß diesem genehmigten Kapital ausgegeben werden können, einen Betrag von EUR 85.359.273,00 nicht übersteigen darf.

Die conwert verfügt gemäß § 4 Abs. 4 ihrer Satzung über ein bedingtes Kapital. Danach ist das Grundkapital der conwert um bis zu EUR 64.019.450,00 durch Ausgabe von bis zu 12.803.890 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der conwert bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf der Grundlage der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 oder vom 7. Mai 2014 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden und des Kurses der Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Gegenstand einer Sacheinlage, Inhalt der Aktienrechte und Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzusetzen.

Darüber hinaus verfügt die conwert gemäß § 4 Abs. 7 ihrer Satzung über ein weiteres bedingtes Kapital. Danach ist das Grundkapital der conwert um bis zu EUR 128.038.900,00 durch Ausgabe von bis zu 12.803.890 Stück neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der conwert bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 15. April 2010 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 2010 von dem Ihnen eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden und des Kurses der Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Gegenstand einer Sacheinlage, Inhalt der Aktienrechte und Zeitpunkt der Dividendenberechtigung) festzusetzen.

Die conwert hat eine Anleihe (Anleihe 2012–2017) im Volumen von EUR 65 Mio. ausstehen, die am 19. Juni 2017 zur Rückzahlung fällig ist.

Die conwert hat Wandelschuldverschreibungen (Wandelschuldverschreibung 2010–2016) mit einem Nominalwert von derzeit EUR 99,5 Mio. ausstehen, welche spätestens 2016 zur Rückzahlung fällig sind.

Weiterhin hat die conwert Wandelschuldverschreibungen (Wandelschuldverschreibung 2012–2018) mit einem Nominalwert von derzeit EUR 76,3 Mio. ausstehen, welche spätestens 2018 zur Rückzahlung fällig sind.

4.

Ausgewählte Finanzdaten der ADLER und der conwert

(a)

Ausgewählte Finanzkennzahlen der ADLER

Nachfolgend sind ausgewählte Daten aus der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und der Konzern-Bilanz von ADLER für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2014 und 2013 sowie den 6-Monatszeitraum zum 30. Juni 2015 dargestellt. Diese wurden dem geprüften Konzernabschluss der ADLER für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2014 entnommen bzw. daraus abgeleitet, wobei die Zahlen für 2013 die Vorjahreszahlen darstellen. Die Zahlen für den 6-Monatszeitraum zum 30. Juni 2015 sind ungeprüft.

ADLER ungeprüft* geprüft** geprüft**
Konzerndaten nach IFRS 30.06.2015 31.12.2014 31.12.2013
EUR Mio. EUR Mio. EUR Mio.
Erträge aus der Immobilienbewirtschaftung 80,9 83,9 17,9
Erträge aus der Veräußerung von Immobilien 23,5 56,8 2,0
Ergebnis aus der Immobilienbewirtschaftung 39,2 32,1 7,6
Ergebnis aus der Veräußerung von Immobilien 2,5 2,4 0,6
Sonstige betriebliche Erträge (netto) 62,1 8,6 -2,3
Ergebnis aus der Bewertung von Investment Properties 10,6 132,9 59,5
EBITDA (ungeprüft) 87,0 107,9 64,3
EBIT 97,1 170,4 64,3
EBT 61,8 132,8 63,0
Periodenergebnis*** 53,6 109,2 38,8
FFO I (ungeprüft) 6,3 -1,1 -4,5
FFO II (ungeprüft) 32,9 1,4 2,6
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien 2.119,4 1.170,2 417,9
Vorratsimmobilien 119,6 89,6 18,8
Bilanzsumme 2.613,6 1.416,5 460,9
Eigenkapital**** 528,5 291,4 72,3
Eigenkapitalquote (in %)
(inkl. Minderheitsanteile)
22,21 % 21,97 % 18,86 %
Langfristige Schulden 1.717,3 1.010,9 340,9
Kurzfristige Schulden 314,0 94,3 33,0
Fremdkapitalquote (in %) 77,79 % 78,03 % 81,14%

* 6-Monatszeitraum (1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015) – ungeprüfte Konzern-Kennzahlen (1. Halbjahr 2015)

** 12-Monatszeitraum – geprüfter Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 und zum 31. Dezember 2013

*** ohne auf die nicht beherrschenden Anteilseigner entfallendes Periodenergebnis

**** ohne Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner

(b)

Ausgewählte Finanzkennzahlen der conwert

Nachfolgend sind ausgewählte Daten aus der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und der Konzern-Bilanz der conwert für die Geschäftsjahre zum 31. Dezember 2014 und 2013 sowie den 6-Monatszeitraum zum 30. Juni 2015 dargestellt. Diese wurden dem geprüften Konzernabschluss der conwert für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2014 entnommen bzw. daraus abgeleitet, wobei die Zahlen für 2013 die Vorjahresvergleichszahlen darstellen. Die Zahlen für den 6-Monatszeitraum zum 30. Juni 2015 sind ungeprüft.

conwert ungeprüft* geprüft** geprüft**
Konzerndaten nach IFRS 30.06.2015 31.12.2014 31.12.2013
EUR Mio. EUR Mio. EUR Mio.
Vermietungserlöse 113,5 237,3 227,3
Nettoergebnis aus Vermietung 74,6 150,7 141,4
Veräußerungserlöse 92,5 133,5 273,9
Dienstleistungserlöse 3,7 10,5 15,2
Umsatzerlöse gesamt 209,7 381,2 516,4
EBITDA (vor Bewertungsergebnis) (ungeprüft) 59,2 109,9 116,8
EBIT 61,5 121,6 123,4
EBT 29,2 -9,9 48,7
Periodenergebnis*** 23,0 -12,0 7,5
FFO I (ungeprüft) 25,7 34,8 36,2
FFO II (ungeprüft) 29,0 39,0 52,1
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien 2.521,5 2.505,0 2.616,6
Zum Verkauf gehaltene Immobilien 188,8 209,8 251,5
Bilanzsumme 2.925,6 2.974,0 3.165,7
Eigenkapital**** 1.094,6 1.045,3 1.066,6
Eigenkapitalquote (in %)
(inkl. Minderheitsanteile)
39,5 % 37,1 % 35,7 %
Langfristige Schulden 1.306,8 1.580,5 1.532,3
Kurzfristige Schulden 463,6 288,9 504,9
Fremdkapitalquote (in %) 60,5 % 62,9 % 64,3 %

* 6-Monatszeitraum (1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015) – ungeprüfte Konzern-Kennzahlen (1. Halbjahr 2015)

** 12-Monatszeitraum – geprüfter Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 und zum 31. Dezember 2013

*** ohne auf die nicht beherrschenden Anteilseigner entfallendes Periodenergebnis

**** ohne Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner

B.

Darstellung der Transaktion

1.

Vertragliche Grundlagen für den Erwerb der Geschäftsanteile an der MountainPeak und der Gesellschafterdarlehen

ADLER als Käuferin und Longway als Verkäuferin haben am 17. August 2015 einen Anteilskaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der MountainPeak sowie einen Vertrag über den Erwerb von zwei Gesellschafterdarlehen der Longway an die MountainPeak abgeschlossen.

Die zugrundeliegenden Verträge werden nachfolgend zusammengefasst:

(a) Anteilskaufvertrag

Gegenstand des Anteilskaufvertrages (Agreement relating to the sale and purchase of the entire issued share capital of MountainPeak Trading Limited) ist der Erwerb sämtlicher Anteile an der MountainPeak. Das ausgegebene Kapital der MountainPeak beträgt EUR 1.000,00 und ist eingeteilt in 1.000 Geschäftsanteile.

Einziger Vermögensgegenstand der MountainPeak sind Stück 21.160.921 Aktien (entsprechend einer 24,79 %igen Beteiligung am Grundkapital) der conwert. Durch den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der MountainPeak hat ADLER somit indirekt diese 24,79 %ige Beteiligung an der conwert erworben.

Longway hat in dem Anteilskaufvertrag umfangreiche Gewährleistungen und Freistellungen gewährt, wie z.B. für mögliche steuerliche Verpflichtungen bzw. bestehende Verbindlichkeiten aus der Akquisition der Anteile an der conwert.

Der Anteilskaufvertrag zwischen Longway und ADLER, der englischem Recht unterliegt, wurde unmittelbar am 17. August 2015 vollzogen.

(b) Novation Agreement

Die bestehenden EUR 165,07 Mio. Gesellschafterdarlehen wurden von ADLER im Wege der Abtretung durch Unterzeichnung eines Novationsvertrags (Novation Agreement) vom 17. August 2015 von der Longway übernommen.

(c) Gegenleistung für den Erwerb der Anteile und der Gesellschafterdarlehen

Der von ADLER zu zahlende Kaufpreis für die Geschäftsanteile und die beiden Gesellschafterdarlehen beträgt EUR 246,5 Mio. Dieser Betrag verteilt sich zu EUR 81,43 Mio. auf die Geschäftsanteile und zu EUR 165,07 Mio. auf die zu nominal übernommenen Gesellschafterdarlehen.

Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen:

(i) Ein Betrag in Höhe von EUR 71,5 Mio. ist in bar zu zahlen. Hiervon waren EUR 5,0 Mio. sofort mit Vollzug des Vertrages fällig. Ein Betrag in Höhe von EUR 45,0 Mio. wird spätestens zum 31. Oktober 2015 fällig und ist bis zu diesem Termin gestundet. Ein weiterer Teil des Barkaufpreises in Höhe von EUR 21,5 Mio. ist Gegenstand einer zwischen der Longway als Darlehensgeberin und der Gesellschaft als Darlehensnehmerin abgeschlossenen besicherten Kreditfazilität, die ebenfalls am 17. August 2015 abgeschlossen wurde (wie nachfolgend unter „Finanzierung des Kaufpreises“ beschrieben).

(ii) Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von EUR 175,0 Mio. ist durch Ausgabe von Pflichtwandelschuldverschreibungen im Nennwert von EUR 175,0 Mio. mit einer Laufzeit von drei Jahren und einem Zinssatz von 0,5% p.a. sowie einem anfänglichen Wandlungspreis von EUR 16,50 je ADLER-Aktie an die Longway oder nach Wahl der Longway, an ein mit der Longway verbundenes Unternehmen, zu leisten. In diesem Zusammenhang hat sich ADLER in dem Anteilskaufvertrag verpflichtet, sobald als möglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in welcher der Beschluss über die Ausgabe der Pflichtwandelschuldverschreibungen gefasst werden soll. Spätestens zum Laufzeitende besteht eine Wandlungspflicht in ADLER-Aktien. Sofern ADLER bis zum 15. Februar 2016 die Pflichtwandelschuldverschreibungen nicht ausgegeben hat oder sich vor diesem Zeitpunkt entscheidet, keine Pflichtwandelschuldverschreibungen auszugeben, ist der Kaufpreisanteil in Höhe von EUR 175,0 Mio. in bar zu entrichten. Dieser Betrag wird außerdem ab dem Vollzugstag des Anteilskaufvertrages mit 0,5 % p.a. bis zur Zahlung bzw. bis zur Ausgabe der Pflichtwandelschuldverschreibung verzinst.

Die Hauptgesellschafter der ADLER haben sich gegenüber Longway in separaten Erklärungen verpflichtet, im Rahmen dieser außerordentlichen Hauptversammlung für die Begebung der Pflichtwandelschuldverschreibung zu stimmen.

Sofern die Begebung nicht bis zum 15. Februar 2016 erfolgt, hat Longway das Recht, die Zahlung des Nominalbetrages in Höhe von EUR 175 Mio. in bar zu verlangen.

Die Pflichtwandelschuldverschreibung wird aufgrund ihrer besonderen Ausstattung nach IFRS als Eigenkapital qualifiziert.

(d) Bestehende Fremdfinanzierung der MountainPeak

Die MountainPeak als Darlehensnehmerin hat mit der Credit Suisse AG, London Branch („Credit Suisse“) als Darlehensgeberin am 30. Juli 2015 einen Darlehensvertrag (das „Credit Suisse Margin Loan“) abgeschlossen. Der Credit Suisse Margin Loan ist eine besicherte, revolvierende Margin-basierte Kreditfazilität (Margin Facility Agreement) mit der Credit Suisse als Arrangeur und erster Darlehensgeberin über bis zu EUR 120 Mio., das zum 17. August 2015 mit EUR 105,28 Mio. valutierte. Der Credit Suisse Margin Loan verblieb auch nach dem Vollzug des Erwerbs in der MountainPeak. Er hat eine Laufzeit von zwei Jahren, gerechnet ab dem 30. Juli 2015 und ist durch die MountainPeak ganz oder teilweise (allerdings in Mindestbeträgen von EUR 25 Mio.) vorzeitig kündbar.

Der Credit Suisse Margin Loan ist mit 2,5 % p.a. über dem Referenzzinssatz EURIBOR verzinst, maximal aber – durch eine Vereinbarung zwischen ADLER und Longway, die eine darüber hinausgehende Zinsbelastung im Innenverhältnis (zwischen ADLER und Longway) zu tragen hätte – mit 3 % p.a. Im Falle des Unterschreitens eines bestimmten, im Vertrag festgelegten Wertes bezogen auf das Verhältnis des Marktwerts der als Sicherheit verpfändeten conwert-Aktien zu dem unter dem Credit Suisse Margin Loan ausstehenden Gesamtbetrag) kann von Credit Suisse zudem eine verzinsliche Barzahlung (Margin Cash) verlangt werden (sog. Margin Call). Der Credit Suisse Margin Loan ist durch Stück 21.160.921 conwert-Aktien besichert. Etwaige zukünftige Dividenden dienen ebenfalls als Sicherheit.

Für den Fall, dass Credit Suisse von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen sollte, das ihr (i) durch den Vollzug des Erwerbs der MountainPeak-Geschäftsanteile durch ADLER (Change of Control) oder (ii) bei einem etwaigen Unterschreiten des bestimmten Verschuldungsgrades während der Laufzeit des Credit Suisse Margin Loan zusteht, besteht zwischen ADLER und Longway eine Vereinbarung, das (nachfolgend dargestellte) Darlehen – durch Inanspruchnahme der Term Loan Facility B – zu erhöhen.

2.

Finanzierung des Kaufpreises

Die Finanzierung des Kaufpreises von EUR 246,5 Mio. durch ADLER ist nachfolgend dargestellt.

(i) Ein Teil des Barkaufpreises in Höhe von EUR 50 Mio. wird aus Eigenmitteln der ADLER (aus dem laufenden Cash-flow) finanziert.

(ii) Die Finanzierung eines weiteren Teils des Barkaufpreises in Höhe von EUR 21,5 Mio. ist Gegenstand einer zwischen der Longway als Darlehensgeberin und der Gesellschaft als Darlehensnehmerin abgeschlossenen besicherten Kreditfazilität (Senior Secured Loan Agreement, das „Darlehen“) im Volumen von insgesamt bis zu EUR 127,5 Mio., die ebenfalls am 17. August 2015 abgeschlossen wurde. Das endfällige Darlehen hat eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsabschluss und ist mit 3,0 % p.a. verzinst. Das Darlehen ist in eine Kreditfazilität im Volumen von EUR 21,5 Mio. (die „Term Loan Facility A“) sowie eine Kreditfazilität im Volumen von EUR 106 Mio. (die „Term Loan Facility B“) aufgeteilt. Während die Term Loan Facility A unmittelbar in voller Höhe zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises an die Longway verwendet wird, dient die Term Loan Facility B – wie im Abschnitt „Bestehende Fremdfinanzierung der MountainPeak“ beschrieben – einer eventuell erforderlichen Refinanzierung des Credit Suisse Margin Loans sowie von Nachschusszahlungen (sog. Margin Call) an die Credit Suisse, sofern MountainPeak einen mit der Credit Suisse vereinbarten LTV überschreiten sollte.

Das Darlehen ist durch eine Anteilsverpfändung von ADLER an Longway als Pfandgläubiger bezogen auf die 100% der Anteile an der MountainPeak besichert.

3.

Kaufpreis und Wert der Gegenleistung

Der mit der Longway vereinbarte Kaufpreis für die Anteile an der MountainPeak und die beiden Gesellschafterdarlehen (und damit für das 24,79%ige Paket an conwert-Aktien) beläuft sich, wie dargestellt, auf EUR 246,5 Mio.

In der MountainPeak besteht zudem der Credit Suisse Margin Loan, der von der ADLER wirtschaftlich übernommen wurde. Dieser mindert den Wert der MountainPeak in Höhe seines ausstehenden Betrages von EUR 105,28 Mio., was in der Bemessung der Höhe des Kaufpreises berücksichtigt wurde.

Der so ermittelte Gesamtwert berücksichtigt jedoch nicht den wirtschaftlichen Vorteil bzw. preismindernden Effekt der Ausgabe der Pflichtwandelschuldverschreibung. Die Pflichtwandelschuldverschreibung soll einen Wandlungspreis von EUR 16,50 pro ADLER-Aktie sowie einen Zins von 0,5% p.a. vorsehen. Gegenüber dem letzten vor Abschluss der Transaktion veröffentlichten NAV von ADLER pro Aktie zum 31. März 2015 (European Public Real Estate Association NAV pro Aktie verwässert) in Höhe von EUR 10,18 errechnet sich damit eine Prämie von 62,1 % oder rd. EUR 6,32 pro ADLER-Aktie. Unter Berücksichtigung dieses Vorteils ergibt sich somit für ADLER ein wirtschaftlicher Wert der Gegenleistung der ADLER in Höhe von nur noch EUR 285,4 Mio. für das Aktienpaket bzw. EUR 13,49 je conwert-Aktie (EUR 285,4 Mio. geteilt durch die mittelbar erworbene Anzahl von 21.160.921 conwert-Aktien).

III.

Begründung des beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Begebung der Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlagen

A.

Zweck des Bezugsrechtsausschlusses und Interesse der ADLER am Bezugsrechtsausschluss

1.

Zweck des Bezugsrechtsausschlusses

Grundsätzlich steht den Aktionären bei Wandelschuldverschreibungen ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Ausgabe einer Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlage das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 AktG auszuschließen.

Der Zweck der vorgeschlagenen Ausgabe einer Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss besteht darin, ADLER den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der conwert zu ermöglichen, indem die Pflichtwandelschuldverschreibung als „Transaktionswährung“ eingesetzt wird. Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses liegt im Gesellschaftsinteresse der ADLER, der Bezugsrechtsausschluss ist zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre der ADLER.

2.

Strategischer Hintergrund für den Erwerb einer Beteiligung an der conwert und Interesse der ADLER an dem Bezugsrechtsausschluss

Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses – Erwerb einer Beteiligung an der conwert – liegt im Interesse von ADLER. Dafür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlagen zum Besten der ADLER und damit letztlich aller Aktionäre ist.

Mit dem Erwerb der Anteile an der MountainPeak und der damit verbundenen Beteiligung an der conwert beabsichtigt ADLER, ihr Wachstum als großes Wohnungsunternehmen weiter zu forcieren. conwert ist im deutschsprachigen Raum als einer der größten Immobilienkonzerne bekannt.

Das Interesse der ADLER an dem indirekten Erwerb der Beteiligung an der conwert besteht insbesondere darin, ihr Immobilienportfolio – zumindest anteilig – weiter zu diversifizieren und am langfristigen Wertsteigerungspotential der conwert teilzunehmen:

(a)

Weitere Diversifizierung des Immobilienportfolios

Durch den Erwerb der conwert-Beteiligung würde das Immobilienportfolio der ADLER – anteilig – deutlich diversifiziert. Gerade in den Bundesländern Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bayern, Thüringen und Niedersachsen würde durch die Beteiligung an der conwert die Position von ADLER anteilig nachhaltig gestärkt. Der Erwerb der conwert-Beteiligung würde damit in Einklang mit der Strategie von ADLER stehen, das Immobilienportfolio insbesondere in den aus Sicht von ADLER attraktiven Wachstumsregionen zu erweitern. Als für ADLER gänzlich neuer Wachstumsstandort käme Wien mit einer von conwert bewirtschafteten Nutzfläche von über 350.000 Quadratmetern hinzu. Der Vorstand geht zudem davon aus, dass ADLER sowohl durch wertschaffende Portfoliobereinigungen als auch durch ausgewählte Privatisierungsmaßnahmen bei der conwert von dem derzeit attraktiven Marktumfeld profitieren kann.

(b)

Anteilige Teilnahme am Wertsteigerungspotential der conwert

Durch den indirekten Erwerb der conwert-Beteiligung nimmt ADLER anteilig am langfristigen Wertsteigerungspotential der conwert teil. Wie dargestellt beträgt der rechnerische „Netto-Kaufpreis“ pro conwert-Aktie (unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils aus der Prämie des Wandlungspreises für die Pflichtwandelschuldverschreibung gegenüber dem NAV je ADLER-Aktie zum 31. März 2015) EUR 13,49 für ADLER.

Gegenwärtig wird die Aktie der conwert mit einem Kurs von EUR 11,00 bis 12,00 je Aktie an der Börse gehandelt. Das am 18. März 2015 veröffentlichte Angebot zu EUR 11,50 je Aktie der Deutsche Wohnen AG wurde von den conwert-Aktionären mehrheitlich nicht angenommen. Die Begründung der Ablehnung war aus Aktionärssicht, dass der angebotene Kaufpreis weit unter dem Wert der conwert-Aktie liege. Diese Sicht wird von eigenen Berechnungen der conwert gestützt, die in ihrem Quartalsbericht zum 31. März 2015 einen Net Asset Value („NAV“) pro Aktie von EUR 15,79 auswies. Zum 30. Juni 2015 weist conwert einen NAV pro Aktie von EUR 15,82 aus. Basierend auf Gesprächen mit Gutachtern wie CBRE hält der Vorstand der ADLER auch diesen Wert für deutlich zu niedrig und sieht allein an den Standorten Berlin (EUR 110 Mio.), Wien (EUR 166 Mio.) sowie Leipzig, Dresden und NRW (zusammen EUR 66 Mio.) insgesamt ein Wertsteigerungspotential von rund EUR 342 Mio., entsprechend rund EUR 4,00 je Aktie der conwert. Zusammenfassend geht der Vorstand der ADLER auf heutiger Basis daher von einem inneren Wert der conwert-Aktie von EUR 19,50 bis 21,50 je Aktie aus.

B.

Geeignetheit des Bezugsrechtsausschlusses

Ein Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der angestrebte Zweck durch ihn erreicht werden kann.

Der Bezugsrechtsausschluss ist im vorliegenden Fall geeignet, den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck zu erreichen, da die Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlage einen Bezugsrechtsausschluss der ADLER-Aktionäre voraussetzt.

C.

Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, wenn keine Alternative zur Verfügung steht oder der Bezugsrechtsausschluss das von der Gesellschaft verfolgte Ziel am besten zu fördern vermag.

Der Vorstand der Gesellschaft hat eingehend geprüft, ob zu dem gewählten Konzept (gemischte Bar- und Sachleistung für die Anteile an MountainPeak und Gesellschafterdarlehen), das eine Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre einschließt, eine Alternative besteht. Der Vorstand hat festgestellt, dass eine Alternative entweder nicht zur Verfügung steht oder nicht geeignet ist, das unternehmerische Ziel zu erreichen, oder mit Nachteilen gegenüber dem gewählten Konzept verbunden ist.

1.

Erwerb ausschließlich gegen eine Geldleistung

Als Alternative zum Bezugsrechtsausschluss käme theoretisch eine reine Barleistung an die Longway in Betracht.

(a) Finanzierung ausschließlich durch Fremdkapital

Das maßgebliche Argument gegen einen indirekten Erwerb der Anteile an der conwert für eine ausschließlich in Geld bestehende Gegenleistung ist, dass der Verkäufer im Gegenzug zur Hingabe seiner conwert-Beteiligung keine Beteiligung an der ADLER erhalten würde und so nicht mittelbar an der zu erwartenden positiven weiteren Entwicklung der conwert und der ADLER und ihrer Portfolien hätte partizipieren können. Dies war jedoch eine wesentliche Bedingung des Verkäufers.

Im Falle einer reinen Barleistung wäre eine unter Berücksichtigung des Wandlungspreises für die Pflichtwandelschuldverschreibung in Höhe von EUR 16,50 je ADLER-Aktie verhältnismäßig niedrige Gegenleistung, wie sie nunmehr angeboten wird, nach der Überzeugung des Vorstands nicht realisierbar gewesen, da der Verkäufer eine deutlich höhere Prämie für die ihm entgangenen Wertsteigerungspotentiale der conwert-Aktie erwartet hätte. Durch die Ausgabe einer Pflichtwandelschuldverschreibung der ADLER – in deren Aktien ebenfalls, gemessen am NAV, Wertsteigerungspotential liegt – und die Beteiligung der ADLER an der conwert konnte so einerseits eine für ADLER attraktive Gegenleistung angeboten und andererseits für den Verkäufer die Partizipation am Wertsteigerungspotential seiner conwert-Aktien gesichert werden.

Hiervon abgesehen hat ADLER aufgrund der erheblichen Vergrößerung des Immobilienportfolios und der Aktivitäten im vergangenen Geschäftsjahr auf Basis der Zahlen zum 30. Juni 2015 eine Fremdkapitalquote von 77,79 % (berechnet auf Basis des gesamten ausgewiesenen kurz- und langfristigen Fremdkapitals zur Bilanzsumme). Im Fall einer vollständigen Fremdfinanzierung des Erwerbs von 24,79 % der conwert-Aktien ergäbe sich eine Fremdkapitalquote deutlich oberhalb des Branchenüblichen, sodass eine reine Barfinanzierung wegen der höheren Aufnahme von Fremdkapital ausgeschlossen ist. Die überwiegende Finanzierung des Erwerbs über die Pflichtwandelschuldverschreibung zu den unter Ziffer 1.3 dargestellten Bedingungen und damit Eigenkapital führt hingegen zu einer entsprechenden (geringfügigen) Herabsetzung des Verschuldungsgrads der ADLER.

Zudem wäre eine vollständige Fremdfinanzierung des Erwerbs, neben den Nachteilen für die Kapitalstruktur in Folge der Finanzierungskosten, mit hohen wirtschaftlichen Risiken für ADLER verbunden. Eine zukünftige Aufnahme weiterer Fremdmittel zur Finanzierung erforderlicher Investitionen in neue Immobilienportfolios, die, wenn sie – wie in der Vergangenheit – mit einem deutlichen Abschlag auf den NAV erworben werden, den Verschuldungsgrad weniger stark belasten, und das weitere Wachstum der Gesellschaft, wäre erheblich erschwert. Gerade die Investitionsfähigkeit stellt derzeit jedoch einen wesentlichen Erfolgsfaktor für die Gesellschaft im Wettbewerb mit anderen Immobilienunternehmen im deutschen Markt dar.

(b) Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen

Der mit einer Sachkapitalerhöhung verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ließe sich auch vermeiden, wenn die geplante Akquisition mit Barmitteln durchgeführt und die von der Gesellschaft zu leistende Gegenleistung vollständig im Wege einer Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre der ADLER beschafft würde. Diese Struktur ist aber aus mehreren Gründen weniger geeignet als ein Erwerb mit Hilfe einer Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts.

Zunächst gilt im Hinblick auf die Interessenlage des Verkäufers hinsichtlich der Sicherung seiner Partizipation am Wertsteigerungspotential seiner conwert-Aktien sowie die Höhe einer möglichen Gegenleistung im Falle einer reinen Bargegenleistung das bereits oben zur Fremdfinanzierung Gesagte. Für den Verkäufer wäre dies keine attraktive Struktur und der von ADLER zu zahlende Preis im Rahmen einer reinen Bargegenleistung wäre höher gewesen.

Zudem müsste eine solche Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in einem Umfang durchgeführt werden, der eine vollständige Finanzierung des Erwerbs der conwert-Beteiligung erlaubt, also EUR 246,5 Mio. Ob eine solche Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre realisierbar wäre, ist jedoch gerade im aktuellen Marktumfeld ungewiss. Insbesondere der Umfang der Ausübung der Bezugsrechte durch die Aktionäre ist bei einem solchen Volumen schwer vorherzusagen. Die Gesellschaft hat bisher keine auch nur annähernd so hohe Kapitalerhöhung durchgeführt. Sofern die Aktionäre ihr Bezugsrecht nicht in vollem Umfang ausüben, wäre die Gesellschaft darauf angewiesen, nicht bezogene Aktien am Markt zu platzieren. Der Erfolg der Barkapitalerhöhung wäre somit stark von den naturgemäß unwägbaren Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt der Umsetzung der Kapitalmaßnahme abhängig. Die Aktienmärkte sind jedoch in den vergangenen Monaten bekanntermaßen sehr volatil. Eine Barkapitalerhöhung zur Finanzierung des Übernahmeangebots scheidet daher bereits aus Gründen der mangelnden Transaktionssicherheit aus.

Überdies hätte, um die Erfolgschancen der Kapitalerhöhung zu erhöhen, voraussichtlich ein deutlicher Abschlag auf den Börsenkurs der ADLER-Aktie gewährt werden müssen, was bei einer Pflichtwandelschuldverschreibung vermieden wird.

Für die Aktionäre von ADLER wäre eine Barkapitalerhöhung überdies nur dann vorteilhaft gewesen, wenn sie zur Vermeidung einer quotalen Verwässerung ihr jeweiliges Bezugsrecht ausgeübt hätten. Dies hätte für die Aktionäre einen erheblichen Kapitaleinsatz bedeutet.

(c) Kombination von Barkapitalerhöhung und Fremdkapitalfinanzierung

Auch ein Erwerb der Anteile an der MountainPeak und der Gesellschafterdarlehen mit Hilfe einer kombinierten Barkapitalerhöhung und Fremdkapitalfinanzierung wäre weniger geeignet als die gewählte Kombination von eigenen Barmitteln, Fremdkapitalfinanzierung (dem Darlehen) und einer als Eigenkapital bilanzierbaren Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss.

Eine kombinierte Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung würde eben nur teilweise die Nachteile einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht mindern und das Marktrisiko reduzieren. Für den Verkäufer standen jedoch die Transaktionssicherheit und -geschwindigkeit im Vordergrund sowie die bereits beschriebene Sicherung seiner Partizipation am Wertsteigerungspotential der conwert-Aktien; insofern wäre der von ADLER zu zahlende Preis im Rahmen eines reinen (durch Eigen- und Fremdkapital finanzierten) Barangebots unweigerlich höher als im Rahmen einer Pflichtwandelschuldverschreibung gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss.

2.

Erwerb ausschließlich gegen Sachkapitalerhöhung

Im Falle eines Erwerbs ausschließlich gegen eine Sachkapitalerhöhung – die im Übrigen ebenfalls einen Bezugsrechtsausschluss zulasten der bestehenden Aktionäre vorsehen würde – wäre sehr wahrscheinlich kein derart attraktiver Preis für die hierfür zu gewährenden ADLER-Aktien erzielbar gewesen.

Die Pflichtwandelschuldverschreibung sieht einen Wandlungspreis von EUR 16,50 je ADLER-Aktie vor. Dies entspricht einer Prämie von EUR 2,36 (oder 17%) auf den Kurs der ADLER-Aktie von EUR 14,14 am 14. August 2015 (dem letzten Börsenhandelstag vor dem Erwerb der Anteile an der MountainPeak) bzw. EUR 3,75 (oder 29%) auf den Kurs der ADLER-Aktie von EUR 12,75 am 27. August 2015.

Solche Aufschläge sind nur bei Wandelschuldverschreibungen aufgrund des darin normalerweise innewohnenden Optionswertes und der Verzinsung möglich, wobei vorliegend jedoch nur eine sehr geringe Verzinsung besteht und wegen der Pflichtwandlung am Ende der Laufzeit praktisch kein Optionswert.

Hinzu kommt, dass der Verkäufer Longway zugestimmt hat, die Pflichtwandelschuldverschreibung so auszustatten, dass sie unter IFRS auch bereits vor der Wandlung als Eigenkapital qualifiziert werden kann, was übliche Wandelschuldverschreibungen und auch Pflichtwandelschuldverschreibungen mit weitreichenden Kündigungsrechten der Anleihegläubiger nicht vermögen. Unter diesem Blickwinkel verbindet die als Teil der Gegenleistung auszugebende Pflichtwandelschuldverschreibung alle Vorteile von Eigenkapital – wie sie auch eine reine Sachkapitalerhöhung bieten würde – mit den Vorteilen einer Wandelschuldverschreibung, die eine reine Sachkapitalerhöhung, die im Hinblick auf den Bezugsrechtsausschluss ohnehin keine bessere Alternative darstellt, nicht bieten könnte.

3.

Ergebnis

Der Bezugsrechtsausschluss ist damit auch erforderlich, um den mit ihm erfolgten Zweck zu erreichen.

D.

Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und des darin innewohnenden Ausgabepreises

1.

Vorbemerkung

Der für den Erwerb der Geschäftsanteile an der MountainPeak und der Gesellschafterdarlehen vereinbarte Kaufpreis von insgesamt EUR 246,5 Mio. besteht aus zwei Komponenten, einem Barkaufpreis in Höhe von insgesamt EUR 71,5 Mio. sowie der Ausgabe einer Pflichtwandelschuldverschreibung in Höhe von nominal EUR 175,0 Mio., die zur Schaffung von bis zu Stück 10.606.060 neuen ADLER-Aktien führt.

Die Festlegung des Kaufpreises beruht auf einer Bewertung der conwert und der ADLER durch den Vorstand, die in Bezug auf beide vorgenannten Konzerne nach gleichen Methoden und anhand von Bewertungsparametern, die der Bewertung von Immobilienunternehmen üblicherweise zugrunde gelegt werden, durchgeführt wurde.

Zusätzlich hat der Vorstand der ADLER die KFS Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, beauftragt, als unabhängiger Gutachter eine gutachterliche Stellungnahme zur Angemessenheit des Kaufpreises zu erstatten (die „Stellungnahme“). Die gutachterliche Tätigkeit erfolgte in Anlehnung an eine sogenannte „Fairness Opinion“ entsprechend IDW S 8. Der Gutachter hatte keinen Zugriff auf das Rechnungswesen und keine Unternehmensplanung der conwert. Insofern war die Stellungnahme auf der Grundlage öffentlich bekannter Informationen vorzunehmen. Mangels vorliegender Unternehmensplanung der conwert konnten auch keine vergleichenden Unternehmensbewertungen der ADLER und conwert im Sinne des IDW S 1 vorgenommen werden.

Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der dargestellten Bewertungen der ADLER und der conwert anhand der unverwässerten EPRA-NAVs je Aktie sowie der jeweiligen verwässerten EPRA-NAVs je Aktie die von der ADLER zum mittelbaren Erwerb der conwert-Aktien aufgewendete Gegenleistung aus Barkaufpreis, Darlehensfinanzierung und der Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten in Form einer Pflichtwandelschuldverschreibung (entsprechend der Ausgabe von insgesamt Stück 10.606.060 neuen ADLER-Aktien) angemessen ist. Dies gilt unter der Maßgabe der notwendigen Vergleichbarkeit sowohl für die Bewertung nach dem sogenannten „unverwässerten EPRA-NAV“ als auch bei dem sogenannten „verwässerten EPRA-NAV“ für beide Gesellschaften.

Der Vorstand hat die Stellungnahme eingehend geprüft und macht sich die darin enthaltenen Aussagen und Ergebnisse, insbesondere zu den objektivierten Unternehmenswerten der conwert und der ADLER, vollumfänglich zu Eigen. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist nachfolgend wiedergegeben.

ADLER und den beauftragten Beratern war es nicht möglich, eine Due Diligence-Prüfung in Bezug auf das Geschäft und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Planung der conwert durchzuführen. Folglich basiert die Bewertung der conwert überwiegend auf öffentlich verfügbaren Informationen, die nach bestem Wissen und aufgrund der branchenspezifischen Erfahrung des Vorstands der ADLER ausgewertet wurden. Im Zuge der Bewertung der conwert wurden insbesondere die Konzern- und Einzelabschlüsse der conwert 2013 und 2014 sowie der Quartalsabschluss zum 31. März 2015 (der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion letzte vorliegende Zwischenabschluss der conwert) und der Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2015 ausgewertet (Letztere ungeprüft).

Zudem hat der Vorstand Analystenstudien und sonstige Unterlagen, die er für Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für nützlich hielt, ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in seiner Beurteilung berücksichtigt.

Im Folgenden werden zunächst die Bewertungsmethodik (dazu Ziffer D. 2) und sodann die Ergebnisse der Bewertungen von conwert und ADLER (dazu Ziffern D. 3 (c) und D. 3 (d)), jeweils auf Stand-Alone-Basis dargestellt. Von einer Bewertung möglicher Synergien wurde abgesehen, da hierzu noch die Datengrundlage fehlte und bei einer rund 25%igen Beteiligung, die keine Kontrolle vermittelt, die Erzielung von Synergien nicht sichergestellt werden kann.

2.

Methodische Grundlagen

Um eine Stellungnahme zur Überprüfung eines angemessenen Kaufpreises (insbesondere durch die Hingabe von Eigenkapitalinstrumenten in Form der beabsichtigten Pflichtwandelschuldverschreibung) abgeben zu können, hat die durchgeführte Bewertung der beiden Konzerne grundsätzlich nach gleichen Methoden zu erfolgen. Grundsätzlich hat die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises über kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren (Discounted Cash Flow- oder Ertragswertverfahren) sowie über marktpreisorientierte Verfahren (Analysen von Börsenkursen der ADLER und der conwert sowie Multiplikatoren) zu erfolgen. Ferner sind weitere kapitalmarkt- und ergänzende transaktionsmarktbezogene Informationen zu berücksichtigen.

(a)

Discounted Cash Flow- oder Ertragswertverfahren

Die Discounted Cash Flow- oder Ertragswertverfahren sind in Theorie und Praxis als gesichert geltende berufsständische Grundsätze und Methoden zur Bewertung von Unternehmen anerkannt. In Literatur und insbesondere in den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) haben sie ihren Niederschlag gefunden, vgl. IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“.

Nach IDW S 1 bestimmt sich der Wert eines Unternehmens aus den zum Zeitpunkt der Bewertung vorhandenen und erwarteten Zukunftserfolgswerten unter der Prämisse der Verfolgung finanzieller Ziele. Es wird die Fähigkeit des Unternehmens abgeleitet, zukünftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften. Dabei werden materielle Substanz, Innovationskraft, Produktgestaltung und Marktposition sowie die innere Organisation jeweils berücksichtigt.

Ertragswertverfahren und Discounted Cash Flow-Verfahren beruhen mit dem Kapitalwertkalkül auf der gleichen konzeptionellen Grundlage. Es wird der Barwert zukünftiger finanzieller Überschüsse ermittelt. Insofern würden, bei gleichen Bewertungsannahmen und Bewertungsvereinfachungen, die beiden Verfahren zu identischen Unternehmenswerten führen.

Zusätzlich ist ein sogenanntes nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu identifizieren und zu bewerten. Der ermittelte Wert fließt in den Unternehmenswert mit ein.

Da jedoch mangels vorliegender Unternehmensplanung der conwert nicht auf vergleichbare Unternehmensplanungen beider Konzerne zurückgegriffen werden kann, sind diese Methoden nicht anwendbar.

(b)

Analysen von Marktpreisen der ADLER und conwert

Bei der Analyse von Börsenkursen von ADLER und conwert (Marktkapitalisierungen) werden Transaktionspreise mit den Erwartungen des Kapitalmarkts über das Transaktionsobjekt zum Beurteilungsstichtag (17. August 2015) verglichen. Börsenkurse können nach laufender Rechtsprechung dem Verkehrswert der Aktien entsprechen und sind daher für die Angemessenheitsbeurteilung (des Umtauschverhältnisses) heranzuziehen, vgl. OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat vom 3. September 2010 – 5 W 57/09.

Ausnahmen können vorliegen, wenn die Aktien fehlende Marktgängigkeit (z.B. Liquidität) bei einer Marktenge zeigen.

Bei der Analyse von Börsenkursen erscheint es allgemein angezeigt, sich auf geeignete und gewichtete Durchschnittskurse zu beziehen. Auch wenn aus dem aktuellen Wert der Aktien Rückschlüsse auf den Unternehmenswert zu ziehen sind, so sind ggf. Zu- und Abschläge auf den Börsenkurs zu berücksichtigen.

Die Marktkapitalisierung der conwert und auch der ADLER wurde aufgrund der Anzahl der ausstehenden Aktien und der Schlusskurse im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Entscheidung des indirekten Erwerbs eines Aktienpakets von 24,79 % an der conwert ermittelt (Freitag 14. August 2015). Der Vergleich der Marktkapitalisierung beider Konzern-Unternehmen wäre im Hinblick auf einen Wertevergleich deshalb grundsätzlich aussagekräftig, weil beide Unternehmen über einen relativ hohen Streubesitz verfügen (aktuell ca. 47 % ADLER und 55 % conwert) und der Börsenhandel in Aktien beider Gesellschaften als liquide betrachtet wird.

Die Bewertungen der ADLER als auch der conwert erfolgten zunächst ohne Berücksichtigung evtl. mit der Transaktion verbundener Vorteile.

Die ADLER hat auch erwogen, weitere Verfahren – z.B. eine Bewertung anhand von Liquidationswerten, anhand von Kurszielen aus Analystenstudien oder die FFO-Rendite (Funds from Operations) – als alternative Bewertungsmethoden heranzuziehen. ADLER hat jedoch im vorliegenden Fall diese Bewertungsmethoden unter anderem aufgrund fehlender vergleichsfähiger Datenbasis als nicht geeignet erachtet und schließlich davon Abstand genommen.

(c)

Anwendung von Multiplikatorverfahren

Bei der Anwendung von Multiplikatorverfahren sind Marktpreise vergleichbarer börsennotierter Unternehmen, sogenannter Trading Multiples, oder tatsächliche Transaktionspreise (Transaction Multiples) Grundlage der Beurteilung. So können beispielsweise mittels Multiplikatorenbewertung indikative Unternehmenswerte oder Wertbandbreiten bestimmt werden.

Bei der Multiplikatorenbewertung handelt es sich um einen vereinfachten, marktorientierten Bewertungsansatz, der auf am Markt bereits zustande gekommenen Preisen und dadurch auf am Markt verarbeiteten Informationen aufbaut. Bezugsgrößen bei der Anwendung von Multiplikatorverfahren sind beispielsweise Umsatz, Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA), das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) oder Jahresüberschuss. Dabei sollte vor allem auf zukunftsgerichtete Zahlen abgestellt werden, da vergangenheitsorientierten Daten nur eine vergleichsweise geringe Aussagekraft zukommt und nur bedingt auf die zukünftige Ertragskraft Aussagen treffen.

Wesentliche Voraussetzung bei der Anwendung von Multiplikatorverfahren ist die Vergleichbarkeit der Geschäftsmodelle der Vergleichsunternehmen.

Der Wert bei Multiplikatorverfahren wird dabei aus dem Produkt einer Bezugsgröße mit einem Multiplikator errechnet. Diese Bewertung unterstellt, dass ähnliche Unternehmen auch ähnlich bewertet werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese Verfahren nur eine grobe Annäherung an einen möglichen Marktwert eines Bewertungsobjekts erlauben, weil Spezifika bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bewertungsobjekts nur eingeschränkt gezeigt werden.

Insofern können Bewertungen mittels Multiplikatoren nur der Plausibilität dienen, nicht jedoch Ertrags- und DCF-Verfahren oder andere geeignetere Methoden ersetzen. Auf die Anwendung des Multiplikatorverfahrens zur Bewertung von ADLER und der conwert wurde daher verzichtet.

(d)

Ermittlung und Anwendung des sogenannten Net Asset Value (EPRA NAV)

Nach IDW S 1 bestimmt sich der Wert eines Unternehmens – unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele – durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüssen an die Unternehmenseigner, vgl. IDW S 1, Rz. 4. Somit spielt der Substanzwert eines Unternehmens bei der Bewertung von Unternehmen generell keine Rolle.

Für Immobilienunternehmen gilt diese Betrachtung grundsätzlich auch. Die zukünftigen Erträge von Immobilienunternehmen hängen jedoch maßgeblich von der Lage und den Objektqualitäten zur Erzielung von Einkünften der gehaltenen Immobilien ab. Genau diese Eigenschaften führen zu den aktuellen Marktwerten der Immobilien (Bewertungsgutachten). Die zwischen den einzelnen Immobilien oder auch zwischen den anderen bilanzierten Vermögenswerten auftretenden Synergien sind bei bestandshaltenden Immobiliengesellschaften deutlich weniger relevant.

Der Net Asset Value (NAV) hat daher als eine zentrale Bewertungskennzahl für bestandshaltende Immobiliengesellschaften große Bedeutung. Er berechnet sich als Differenz der zu Marktpreisen bewerteten Aktiven und der ebenfalls zu Marktwerten bewerteten Passiven und entspricht damit auch einem Nettosubstanzwert und schließt somit die vorhandenen stillen Reserven mit ein.

Der Zukunftserfolgswert eines Immobilienunternehmens bildet sich somit im Wesentlichen in der Summe der Zukunftserfolgswerte der einzelnen Immobilien (Marktwerte) abzüglich Finanzierungspositionen zu Marktwerten sowie zuzüglich der sonstigen Vermögensgegenstände und abzüglich der sonstigen Verbindlichkeiten ab. Bei den sonstigen Verbindlichkeiten werden in aller Regel keine separaten Marktbewertungen vorgenommen.

Der Vorteil der NAV-Ermittlung liegt u. a. in der Einfachheit und Vergleichbarkeit. Regelmäßig können die Marktwerte des Immobilienvermögens und der Finanzierungspositionen aus dem Jahresabschluss direkt entnommen werden. Die Marktwerte und der NAV als solches bekommen noch höhere Bedeutung, wenn die Immobilienwerte durch externe, zertifizierte Immobiliengutachter ermittelt und bestätigt wurden.

Aufgrund der immobilienspezifischen Ausrichtung beider Konzerne und der vorhandenen Rahmenbedingungen sowie aufgrund des fehlenden Zugangs zu Planzahlen der conwert wurde durch ADLER eine Bewertung auf Basis des NAV vorgenommen. Dies ist sachgerecht, da die vorliegenden externen Marktbewertungen der Immobilien den Gedanken der Ertragswert- bzw. DCF-Methoden abbilden. Sowohl die von ADLER vorliegenden externen Gutachten der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien als auch die Gutachten der conwert sind nach Ertragswert- oder DCF-Grundsätzen entwickelt. In Bezug auf diese Gutachten und insbesondere in Bezug auf die wertbestimmenden Faktoren wie Mieten, Mietsteigerungen, Bewirtschaftungskosten sowie angewendete Kapitalisierungszinssätze bzw. discount rates und exit rates waren keine marktunüblichen Wertansätze festzustellen.

Die European Public Real Estate Association (EPRA) ist ebenfalls der Auffassung, dass der von ihr definierte EPRA-NAV der gebräuchlichste Bewertungsmaßstab für den Marktwert (Fair Value) des Nettovermögenswerts einer Immobiliengesellschaft ist, die langfristig ihre Immobilien zur Vermietung und Bewirtschaftung hält. Die Immobilien sind dabei grundsätzlich mit ihren auf Grundlage der DCF-Methode ermittelten Marktwerten zu bewerten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, auch Marktwerte nach ImmoWertV vorliegen, die auch als Bilanzwerte nach IFRS/IAS im Konzernabschluss anerkannt wurden, verwendet werden sind auch diese Werte aus Sicht des Verstandes verwertbar. Sie entsprechen auch nach IFRS 13 den Fair-Value-Bewertungsregeln für Investment Properties und resultieren aus sogenannten „Level 3“-Bewertungen, die im Wesentlichen auf nicht direkt am Markt beobachtbaren (wertbestimmenden) Faktoren beruhen.

Der EPRA-NAV wird berechnet auf Basis des Eigenkapitals ohne Minderheitenanteile, bereinigt zum einen um Effekte aus der Ausübung von Optionen, Wandelanleihen und anderer Rechte am Eigenkapital und bereinigt zum anderen um die Marktwerte der derivativen Finanzinstrumente sowie latenter Steuern (Nettosaldo aus Aktiv- und Passivposten). Von diesen Posten wird angenommen, dass sie im Bewertungskalkül keine Rolle spielen, da eine Halteabsicht für die zugrundeliegenden Immobilienbestände unterstellt wird und daraus nicht notwendigerweise direkte Zahlungsabflüsse resultieren, zumindest soweit sie direkt die Immobilienbestände betreffen. Das ist sowohl für ADLER als auch die conwert der Fall.

(e)

Wahl der Bewertungsmethode durch ADLER

ADLER hat sich für die Bewertungsmethode des EPRA-NAV entschieden und dieser Bewertungsmethode den Vorzug vor anderen, in diesem Fall nicht anwendbaren Methoden, wie z. B. von Unternehmensbewertungen auf Basis von (derzeit nicht vorliegenden) Unternehmensplanungen, gegeben. Der EPRA-NAV ist bei der Bewertung von Immobiliengesellschaften anerkannt und einer der wichtigsten Bewertungsparameter. Mithilfe des EPRA-NAV je Aktie hat die ADLER die Angemessenheit des Kaufpreises des indirekten Erwerbs der conwert-Aktien bestimmt.

Beide Gesellschaften verfügen über nicht zu Marktwerten bilanziertes Immobilien-Vorratsvermögen von TEUR 119.633 (ADLER) bzw. TEUR 188.761 (conwert). Mögliche Werterhöhungen zu diesen Buchwerten wurden bei den beiden Gesellschaften aus Vereinfachungsgründen und aufgrund nicht ausreichender Datenbasis nur soweit berücksichtigt, als verwertbare Informationen (z. B. eigene Veröffentlichungen, Homepage, NAV- Berechnungen) vorlagen.

Bei dem Vergleich der aktuellen Börsenkurse hat sich herausgestellt, dass beide Gesellschaften gemessen an ihrem jeweiligen EPRA-NAV am Markt derzeit sehr unterschiedlich bewertet sind. Die aktuellen Börsenkurse beider Gesellschaften schwanken und lagen aktuell sowohl über (ADLER) als auch unter (conwert) den jeweiligen EPRA-NAV-Werten.

Die Bewertung anhand von Börsenkursen würde daher aktuell zu einer stark abweichenden Beurteilungsbasis führen und wird somit nicht herangezogen. Die Bewertungskennzahl EPRA-NAV ist aus Sicht des Vorstands der ADLER von allgemein börsenimmanenten Erwartungen der Anleger oder nicht direkt gesellschaftsbezogenen Faktoren unbeeinflusst und wird daher vorgezogen.

3.

NAV-Bewertungen der Gesellschaften

Die Festsetzung des Umtauschverhältnisses hat für ADLER und die conwert auf nach gleichen Methoden durchgeführten Bewertungen zu erfolgen. Im Wesentlichen werden – wie vorstehend erläutert – die Bewertungen nach NAV, berechnet nach den Empfehlungen der EPRA (gemäß deren Best Practices Policy Recommendations), vorgenommen. Zusätzlich zum EPRA-NAV werden zur Plausibilisierung Werte der Marktkapitalisierung sowie die aktuellen Kursentwicklungen herangezogen. Die Eigenkapitalien der Gesellschaften wurden aus den uns zugänglich gemachten Unterlagen zum Bilanzstichtag 30. Juni 2015 ermittelt. Dabei berechnet sich der EPRA-NAV auf Basis des Eigenkapitals wie vorstehend beschrieben.

(a)

Bewertung der ADLER (EPRA-NAV)

EPRA-NAV (unverwässert) zum 30. Juni 2015

Auf der Grundlage des angepassten, unverwässerten EPRA-NAVs zum 30. Juni 2015 (ungeprüfter Konzernzwischenabschluss) beträgt der Wert der ADLER insgesamt TEUR 646.563.

Die Berechnung des EPRA-NAV beinhaltet u.a. die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (diese umfassen rund 94,4 % des gesamten Immobilienbestands der ADLER und rund 81,1 % der Aktiva). Beim erstmaligen Ansatz werden die Immobilien mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten bewertet. Nach dem erstmaligen Ansatz werden sie mit ihrem Fair Value bewertet. Bei der ADLER ist die weit überwiegende Anzahl der Immobilienwerte durch zeitnahe Gutachtenwerte bestätigt.

Die Bestimmung des Fair Value der einzelnen Liegenschaften wurde sowohl entsprechend der ImmoWertV als auch nach DCF-Methoden zu Verkehrswerten vorgenommen. Die ermittelten Werte wurden von der ADLER zugleich als Fair Value-Werte nach IFRS in Ansatz gebracht.

ADLER 30. Juni 2015
TEUR
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien 2.119.403
Firmenwert 150.942
Sonstige langfristige Vermögenswerte 12.516
Kurzfristige Vermögenswerte 323.544
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte 7.198
Bilanzsumme 2.613.603
Langfristige Verbindlichkeiten 1.717.285
Kurzfristige Verbindlichkeiten 313.986
Zur Veräußerung gehaltene Schulden 1.968
Summe Verbindlichkeiten 2.033.239
Eigenkapital 580.364
Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner -51.818
Eigenkapital vor Anteilen anderer Gesellschafter 528.546
Neubewertung des Sell-Portfolios 32.492
Derivative Finanzinstrumente 5.269
Latente Steuern (passive abzgl. aktive latente Steuern) 80.256
EPRA-NAV zum 30. Juni 2015 646.563
EPRA-NAV zum 30. Juni 2015 (unverwässert) je Aktie bei 46.075.315 Aktien in EUR 14,03

Die ADLER geht auf der Basis von weiteren kleineren Transaktionen nach dem 30. Juni 2015, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, aber noch nicht vollzogen sind, per Saldo von positiven Eigenkapitaleffekten in Höhe von insgesamt TEUR 13.245 aus. Unter Berücksichtigung dieser eigenkapitalverändernden Effekte ergibt sich ein angepasster EPRA-NAV wie folgt:

TEUR
EPRA-NAV (unverwässert) zum 30. Juni 2015 646.563
eigenkapitalerhöhender Erwerb* 13.245
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, unverwässert) 659.808
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, unverwässert) je Aktie bei 46.075.315 in Umlauf befindlichen Aktien in EUR 14,32

* beruhend auf ungeprüften Zahlen

Berücksichtigt man weiter die Verwässerungseffekte aus der jederzeit möglichen Ausübung von Wandlungsrechten (Wandelanleihe 2013/2017 und Wandelanleihe 2013/2018), so wäre eine Erhöhung des Eigenkapitals um TEUR 9.068 (Erhöhung der Aktienanzahl um 2.726.274 Stück) bzw. um TEUR 8.680 (Erhöhung der Aktienzahl um 4.644.094 Stück) zu berücksichtigen. Der EPRA-NAV angepasst und verwässert ermittelt sich danach wie folgt:

TEUR
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, verwässert) 659.808
Eigenkapitalerhöhung Wandelanleihe 2013/2017* 9.068
Eigenkapitalerhöhung Wandelanleihe 2013/2018** 8.680
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, verwässert) 677.556
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, verwässert) je Aktie bei 53.445.683 in Umlauf befindlichen Aktien in EUR 12,68
nachrichtlich: Aktienanzahl
Aktien der ADLER vor Wandlung 46.075.315
Aktien neu aus 1. Wandlung 2013/2017* 2.726.274
Aktien neu aus 2. Wandlung 2013/2018** 4.644.094
Aktien der ADLER nach der Wandlung 53.445.683

* Ausübungszeitraum ab 1. August 2013

** Ausübungszeitraum ab 31. Januar 2014

Marktkapitalisierung und aktueller Aktienpreis

Der Wert der ADLER beträgt auf der Grundlage ihrer Marktkapitalisierung zum 17. August 2015 TEUR 651.505. Dieser Berechnung liegen die Schlusskurse vor dem Erwerb der MountainPeak am 14. August 2015 in Höhe von EUR 14,14 je Aktie sowie die zu diesem Tag im Umlauf befindlichen Aktien von Stück 46.075.315 zugrunde.

Am 27. August 2015 notiert die Aktie zu einem Kurs von EUR 12,75 je Aktie (Eröffnungskurs). Dies entspräche einer Marktkapitalisierung von TEUR 587.460.

(b)

Bewertung von conwert (EPRA-NAV)

EPRA-NAV (unverwässert) zum 30. Juni 2015

Auf der Grundlage des angepassten, unverwässerten EPRA-NAV zum 30. Juni 2015 (ungeprüfter Konzernzwischenabschluss) beträgt der Wert der conwert insgesamt TEUR 1.354.507.

Die Berechnung des EPRA-NAV beinhaltet v. a. die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (diese umfassen rund 93,0 % des gesamten Immobilienbestands der conwert und rund 86,2 % der Aktiva). Beim erstmaligen Ansatz werden die Immobilien mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Nebenkosten bewertet. Nach dem erstmaligen Ansatz werden sie mit ihrem Fair Value bewertet. Die Bestimmung des Fair Value der einzelnen Liegenschaften wurde im Wesentlichen entsprechend DCF-Methoden zu Verkehrswerten oder durch kombinierte Sach- und Ertragswertverfahren von externen Gutachtern (gemäß Geschäftsbericht 2014) vorgenommen. Die ermittelten Werte wurden von der conwert zugleich als Fair Value-Werte nach IFRS in Ansatz gebracht. Für den Zwischenabschluss zum 30. Juni 2015 liegen keine abweichenden Informationen vor.

conwert 30. Juni 2015*
TEUR
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien 2.521.474
Sonstige langfristige Vermögenswerte 18.679
Kurzfristige Vermögenswerte 385.437
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte 0
Bilanzsumme 2.925.590
Langfristige Verbindlichkeiten 1.306.796
Kurzfristige Verbindlichkeiten 463.601
Summe Verbindlichkeiten 1.770.397
Eigenkapital 1.155.193
Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner -60.597
Eigenkapital vor Anteilen anderer Gesellschafter 1.094.596
Neubewertung des Sell-Portfolios 25.785
Derivative Finanzinstrumente** 116.124
Langfristige Mieterfinanzierungsbeiträge 9.671
Latente Steuern (passive abzgl. aktive latente Steuern) 108.331
EPRA-NAV zum 30. Juni 2015 1.354.507
EPRA-NAV zum 30. Juni 2015 (unverwässert) je Aktie bei 83.782.809 Aktien in EUR 16,17

* Beruhend auf ungeprüften Zahlen

** Der Ansatz der derivativen Finanzinstrumente mit TEUR 116.124 erfolgt abweichend von der Darstellung der conwert in ihrem Zwischenbericht zum 30. Juni 2015. Um die Vergleichbarkeit beider NAV-Wertermittlungen (ADLER und conwert) herzustellen (sog. like-to-like) wurde der von der conwert angesetzte Körperschaftsteuer-Abschlag von 25 % auf die derivativen Finanzinstrumente in dieser Ermittlung nicht berücksichtigt.

Die ADLER berücksichtigt bei der conwert ferner den Effekt aus der möglichen Ausübung von Wandlungsrechten (Wandelschuldverschreibung 2010–2016 und Wandelschuldverschreibung 2012–2018). Unter Berücksichtigung der Ausübung der Wandlungsrechte ergäbe sich eine Erhöhung des Eigenkapitals um insgesamt TEUR 175.817 (Erhöhung der Aktienanzahl um maximal 16.454.234 Stück).

Der EPRA-NAV ist danach wie folgt zu entwickeln:

TEUR
EPRA-NAV (unverwässert) zum 27. August 2015 1.354.507
Ausübung Wandelschuldverschreibung 2010–2016 99.517
Ausübung Wandelschuldverschreibung 2012–2018 76.300
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, verwässert) 1.530.324
EPRA-NAV zum 27. August 2015 (angepasst, verwässert) je Aktie bei 100.237.043 in Umlauf befindlichen Aktien in EUR 15,27
nachrichtlich: Aktienanzahl
Aktien der conwert vor Wandlung 83.782.809
Ausübung Wandelschuldverschreibung 2010–2016 9.355.742
Ausübung Wandelschuldverschreibung 2012–2018 7.098.492
Aktien der conwert nach der Wandlung 100.237.043

In der vorliegenden Darstellung wurde auch die Ausübung der Wandelschuldverschreibung 2012–2018 unterstellt. Der Ausübungskurs der Wandelschuldverschreibung liegt nach der letzten Anpassung (Angabe: conwert Geschäftsbericht 2014) bei EUR 11,27 je Aktie. Zwar liegt der derzeitige Börsenkurs von EUR 11,09 je Aktie (Stand 27. August 2015) nur knapp unter diesem Kurs (bzw. schwankt in den letzten Tagen um diese Marke), der Ansatz dieser Verwässerung erscheint aber vertretbar, da als NAV-Wert der conwert ein im Vergleich deutlich höherer Wert ermittelt und veröffentlicht wurde und die Ausübung der Option grundsätzlich wirtschaftlich wäre.

Nachrichtlich:

Die ADLER sieht in den Immobilien der conwert an den Standorten Wien, Berlin und Leipzig/Dresden/Nordrhein-Westfalen zudem zusätzliches Wertpotenzial von rund TEUR 342.000. Bei einem angenommenen Sicherheitsabschlag von 25 % zu diesem Wertpotenzial ergäbe sich ein weiterentwickelter EPRA-NAV von EUR 17,83. Zu diesem Aufwertungspotenzial liegen Annahmen auf Standort-/Portfolio-Ebene, jedoch keine Detailuntersuchungen oder gutachterlich ermittelte Wertansätze vor. Sie wurden daher im Folgenden nicht zur Wertentwicklung des NAV-Werts verwendet.

Weitere Verwässerungseffekte aus der Ausübung von Stock-Options bestehen mangels eines Aktienoptionsplans nicht.

Marktkapitalisierung und aktueller Aktienpreis

Der Wert der conwert beträgt auf der Grundlage ihrer Marktkapitalisierung zum 17. August 2015 TEUR 921.449. Dieser Berechnung liegen die Schlusskurse am 14. August 2015 (letzter Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Transaktion) in Höhe von EUR 11,01 sowie die zu diesem Stichtag ausstehende Anzahl von Stück 83.782.809 Inhaberaktien zugrunde.

Am 27. August 2015 betrug der Aktienkurs EUR 11,09 je Aktie (Eröffnungskurs). Dies entspräche einer Marktkapitalisierung von TEUR 929.151.

(c)

Wert der MountainPeak (EPRA-NAV)

Basierend auf den ungeprüften Zahlen des vorliegenden Zwischenabschlusses der Mountain Peak ergäbe sich folgender Wert (gemäß NAV-Methode):

NAV auf verwässerter Basis der conwert-Aktien

TEUR
Eigenkapital zum 15. Juli 2015:  2.695
Wertansatz conwert TEUR 273.198
NAV-Wert conwert TEUR 323.127 *
TEUR 49.929  49.929
 52.624

* Berechnungsbasis (verwässerter NAV der conwert)
Aktien Stück 21.160.921 x EUR 15,27 = EUR 323.127.264

Der NAV-Wert für 100 % der Anteile an der MountainPeak beträgt demnach ca. TEUR 52.624.

Insgesamt ergibt sich daher ein Gesamtwert der Transaktion:

TEUR
Wert der Anteile 52.624
zzgl. Ablösung der aktuellen Finanzierung 270.350
Summe 322.974

Im Folgenden wird zur Vereinfachung jedoch direkt auf die Bewertung der conwert abgestellt. Der Effekt aus dem nur mittelbaren Erwerb durch die MountainPeak wird vernachlässigt.

4.

Schlussfolgerung und Beurteilung

ADLER hat sich zur Beurteilung der Angemessenheit des Erwerbspreises für den indirekten Erwerb von 24,79 % der conwert-Aktien für die Bewertung auf Basis von NAV-Werten entschieden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass der sogenannte EPRA-NAV derzeit den gängigsten und international anerkanntesten Bewertungsmaßstab für immobilienhaltende Gesellschaften darstellt. Die Beurteilung anhand von aktuellen Börsenkursen wurde verworfen, da die aktuellen Börsenkurse aufgrund ihrer gegenläufigen Abweichung zum jeweiligen NAV-Wert derzeit nicht als Beurteilungsmaßstab geeignet erschienen. Vor diesem Hintergrund und auf Basis der EPRA-NAV-Werte zum 30. Juni 2015 ergeben sich die im Folgenden dargestellten Wertverhältnisse. Dabei werden die Wertverhältnisse zur Vereinfachung direkt auf die beteiligten Gesellschaften ADLER und conwert bezogen, ohne den indirekten Erwerb durch die MountainPeak einzubeziehen. Dieser Effekt kann für die vorliegende Betrachtung vernachlässigt werden.

Unverwässerter Net Asset Value (NAV) TEUR
Wert der conwert-Aktien
Stück: 21.160.921 zu EUR 16,17 je Aktie 342.172
Wert der Gegenleistung ADLER
Barkaufpreise 50.000
Darlehensfinanzierungen (rund EUR 106 Mio. Credit Suisse und 21,5 Mio. Darlehen) 127.500
Pflichtwandelschuldverschreibung:
Stück ADLER-Aktien: 10.606.060
zu EUR 14,03 je Aktie 148.803
Summe Wert der Gegenleistung 326.303
Mehrwert conwert 15.869
Verwässerter Net Asset Value (NAV) TEUR
Wert der conwert-Aktien
Stück: 21.160.921 zu EUR 15,27 je Aktie 323.127
Wert der Gegenleistung ADLER
Barkaufpreise 50.000
Darlehensfinanzierungen 127.500
Pflichtwandelschuldverschreibung:
Stück ADLER-Aktien: 10.606.060
zu EUR 12,68 je Aktie 134.485
Summe Wert der Gegenleistung 311.985
Mehrwert conwert 11.142

Es ergibt sich daher sowohl auf Basis von unverwässertem EPRA-NAV (TEUR +15.869) als auch auf Basis von angepasstem, verwässertem EPRA-NAV (TEUR +11.142), dass der Wert der erworbenen conwert-Aktien höher ist, als der Wert der von ADLER hingegebenen Gegenleistung (Barkaufpreise, Darlehensaufnahme bzw. -übernahme sowie Hingabe von Eigenkapitalinstrumenten in Form der Pflichtwandelschuldverschreibung).

Die vorstehenden Ausführungen beinhalten ausdrücklich die noch nicht vollzogene Begebung der Pflichtwandelschuldverschreibung bis zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

Nicht berücksichtigt sind ferner die aus Sicht des Vorstands bestehenden Wertsteigerungspotentiale bei der conwert (siehe oben III. A. 2. – Strategischer Hintergrund für den Erwerb einer Beteiligung an der conwert) und Interesse der ADLER am Bezugsrechtsausschluss.

5.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kommt der Vorstand der ADLER zu dem Ergebnis, dass die von der ADLER zum mittelbaren Erwerb der conwert-Aktien aufgewendete Gegenleistung aus Barkaufpreis, Darlehensfinanzierung bzw. -übernahme und der Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten in Form einer Pflichtwandelschuldverschreibung (entsprechend der Ausgabe von insgesamt Stück 10.606.060 neuen ADLER-Aktien) und damit der Bezugsrechtsausschluss angemessen ist.

Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1, 2 AktG zu Punkt 3 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 3 gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 3 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 1.400.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist hierbei ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung soll für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse ihrer Aktionäre kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Außerdem soll hierdurch die Attraktivität der Gesellschaft am Kapitalmarkt insgesamt verbessert werden.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

(i)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien gegen bar zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein glattes Bezugsverhältnis zu erhalten und die Abwicklung der Emission technisch zu ermöglichen. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesem Grund für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

(ii)

Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen im Umfang von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss).

Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien kurzfristig, d.h. ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots, bei institutionellen oder strategischen Investoren platzieren zu können und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung und ohne einen bei Bezugsrechtsemissionen sonst üblichen Abschlag einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit, häufig ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich zudem um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Zusätzlich sind auf diese Höchstgrenze andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses – Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden – anzurechnen.

Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien praktisch auf null sinkt.

(iii)

Weiterhin soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Immobilienportfolien) auszuschließen.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (insbesondere Immobilienportfolien) gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den relevanten Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran oder sonstigen Vermögensgegenständen (insbesondere Immobilienportfolien) zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran oder eines sonstigen Vermögensgegenstands (insbesondere eines Immobilienportfolios) über die Gewährung von Aktien an der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont, die Aufnahme von Fremdkapital vermieden und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen des kombinierten Unternehmens beteiligt werden. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung stimmberechtigter Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erhöht somit die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen und bietet ihr die notwendige Flexibilität, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können.

Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.

Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht oder nicht zu gleichen wirtschaftlichen Konditionen möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich – wie mehrfach in der jüngeren Vergangenheit – Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenstände andererseits werden Wertgutachten von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder internationalen Investmentbanken sein.

(iv)

Schließlich sieht der Beschlussvorschlag vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Entsprechende Options- oder Wandelschuldverschreibungen haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahrs die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 5 der Tagesordnung

Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien und den Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 14. Oktober 2020 eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. der Ausübung entfallen dürfen.

Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre durchgeführt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, hat der Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien zu erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die Möglichkeit – ebenfalls unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre – eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen.

Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt sein, die nach Maßgabe der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch für Zwecke zu verwenden, für die das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.

1.

Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen Vermögensgegenständen (wie z.B. Immobilienportfolien) Dritten als Gegenleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gewähren zu können. Die Praxis zeigt, dass bei Zusammenschlüssen mit Unternehmen sowie beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen häufig Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, sich ihr bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit Unternehmen und zum Erwerb von Unternehmensbeteiligungen sowie sonstigen Sachleistungen unter Ausgabe von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen zu können, statt auf langwierige Kapitalmaßnahmen angewiesen zu sein. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Sachleistungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies tun, wenn die Gewährung von ADLER-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.

2.

Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Sachleistungen außerhalb der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenkurses liegen. Darüber hinaus darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf diejenigen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft etwa ermöglichen, Aktien an Finanzinvestoren oder strategische Investoren abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungserlös und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Aufgrund der schnelleren Handlungsmöglichkeit kann ein höherer Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dadurch, dass sich der Veräußerungspreis am Börsenkurs zu orientieren hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

3.

Außerdem soll der Vorstand bzw., im Falle der Vorstandsmitglieder selbst, der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Aktienoptionen, die Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Gesellschaft bzw. Mitgliedern der Geschäftsführung und sonstigen Mitarbeitern von mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen von zukünftigen Aktienoptionsprogrammen gewährt wurden, auszugeben. Bisher besteht zwar noch kein Aktienoptionsprogramm bei der ADLER, aber die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll sicherstellen, dass die Gesellschaft für den Fall einer späteren Auflegung eines solchen Programms auf eine dann bereits bestehende Rückkaufermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG alternativ zurückgreifen kann, ohne diese neu fassen zu müssen. Der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft hängt sehr stark von ihren Mitarbeitern ab. Die Ausgabe von Aktien im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen stärkt die Loyalität der Mitarbeiter gegenüber der Gesellschaft und damit auch langfristig den Erfolg des Unternehmens. Auch empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung als drittes Element innerhalb der Vorstandsvergütung. Dieser Empfehlung kann mit Hilfe von Aktienoptionsprogrammen Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die Schaffung neuer Aktien aus einem im Zuge der Auflegung eines zukünftigen Aktienoptionsprogramms zu beschließenden bedingten Kapital zur Sicherung der Bezugsrechte der Mitarbeiter zu vermeiden, wenn die Gesellschaft bereits über eigene Aktien verfügt. Dies ist insbesondere auch im Interesse der Aktionäre, da hierdurch eine Verwässerung der Aktionäre, wie sie bei der Ausgabe neuer Aktien entsteht, vermieden wird. Sofern der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, werden die Aktien zu dem im jeweiligen zukünftigen Aktienoptionsprogramm bzw. den Optionsbedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben. Die Entscheidung über die Ausgabe von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft obliegt allein dem Aufsichtsrat als für die Vergütung der Vorstandsmitglieder zuständigem Organ.

4.

Weiterhin soll der Vorstand bzw., im Falle der Vorstandsmitglieder selbst, der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Gewährung von Mitarbeiteraktien zu verwenden. Im Rahmen der Ausgabe von Mitarbeiteraktien werden die Aktien den Mitarbeitern üblicherweise mit einem angemessenen Abschlag gegenüber dem dann aktuellen Börsenkurs zum Erwerb angeboten. Genauso wie Aktienoptionen sind auch Mitarbeiteraktien ein seit Jahrzehnten bewährtes Anreizsystem zur Steigerung der Loyalität der Mitarbeiter gegenüber ihrem Unternehmen, was langfristig den Erfolg des Unternehmens steigert. Insoweit ist auch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Auch die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen die Möglichkeit haben, vom Aufsichtsrat Mitarbeiteraktien als aktienbasierte Vergütung zu den gleichen Konditionen zu erwerben wie die Mitarbeiter. Die Entscheidung über die Gewährung von Mitarbeiteraktien an Vorstandsmitglieder trifft ebenfalls der Aufsichtsrat als für die Vergütung der Vorstandsmitglieder zuständiges Organ.

5.

Der Vorstand soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Erwerbsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf, über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigungen bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung ggf. Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

TEILNAHMEBERECHTIGUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Donnerstag, den 8. Oktober 2015, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

angemeldet und gegenüber der Gesellschaft bis zum Donnerstag, den 8. Oktober 2015, 24:00 Uhr unter dieser Adresse den von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie am Donnerstag, den 24. September 2015, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

UNTERLAGEN FÜR DIE AKTIONÄRE

Die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 1, 3 und 5 können in den Geschäftsräumen der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Gänsemarkt 50, 20354 Hamburg und auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.adler-ag.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht) eingesehen werden. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen per einfacher Post übersandt. Sie werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht ab.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden.

Für eine eventuelle Übersendung der Bevollmächtigung, des Nachweises bzw. des Widerrufs an die Gesellschaft bieten wir folgende Adresse an:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Gänsemarkt 50
20354 Hamburg
Telefax: +49 40 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2015@adler-ag.com

STIMMRECHTSVERTRETUNG DURCH STIMMRECHTSVERTRETER DER GESELLSCHAFT

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Dazu kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.

Soweit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisungen erteilt werden, werden sich die Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Punkt der Stimme enthalten; dies gilt insbesondere für etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge oder Wahlvorschläge. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisung zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Ausübung des Rede- und Fragerechts an. Die weiteren Hinweise zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können die Aktionäre den Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt werden.

Wir bitten, Vollmachten mit Weisungen bis zum Dienstag, den 13. Oktober 2015 (Zugang bis 24:00 Uhr) an folgende Adresse zu übersenden (Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können auch nach diesem Datum, auch während des Verlaufs der Hauptversammlung, erteilt oder unter Einhaltung der erforderlichen Form jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden):

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Gänsemarkt 50
20354 Hamburg
Telefax: +49 40 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2015@adler-ag.com

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 46.093.337 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der Stückaktien entspricht der Gesamtzahl der Stimmrechte.

RECHT DER AKTIONÄRE UND HINWEIS AUF ERLÄUTERUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können von der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 14. September 2015, 24:00 Uhr unter nachfolgender Adresse zugehen. Weitere Hinweise zu dem dreimonatigen Vorbesitzerfordernis und dessen Nachweis sind im Internet verfügbar (s.u. ‚Veröffentlichungen auf der Internetseite‘). Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Vorstand
Gänsemarkt 50
20354 Hamburg
Telefax: +49 40 298130-99

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.adler-ag.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) veröffentlicht.

Gegenanträge gemäß §§ 126 Abs. 1 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu machen.

Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Gänsemarkt 50
20354 Hamburg
Telefax: +49 40 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2015@adler-ag.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag muss nicht begründet werden.

Ordnungsgemäße Gegenanträge, die bis zum Mittwoch, den 30. September 2015, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.adler-ag.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung) einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlicht.

Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen), 126 Abs. 1 AktG (Gegenanträge) und 131 Abs. 1 AktG (Auskunftsrechte) finden sich zusammen mit den Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.adler-ag.com im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung).

 

Frankfurt am Main, im September 2015
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.