Sky Deutschland AG – Abfindung

Sky German Holdings GmbH

München

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sky Deutschland AG, Unterföhring

ISIN DE000SKYD000
Wertpapier-Kenn-Nummer SKY D00

Die außerordentliche Hauptversammlung der Sky Deutschland AG, Unterföhring, vom 22. Juli 2015 hat die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Sky German Holdings GmbH, München (nachfolgend „Sky German Holdings“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 15. September 2015 in das Handelsregister der Sky Deutschland AG beim Amtsgericht München (HRB 154549) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Namen lautenden Stückaktien („Aktien“) der Minderheitsaktionäre der Sky Deutschland AG in das Eigentum der Sky German Holdings übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verbriefen seit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sky Deutschland AG eine von der Sky German Holdings zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 6,68 für je eine Aktie der Sky Deutschland AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Sky Deutschland AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Sky Deutschland AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die

UniCredit Bank AG, München,

über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Sky Deutschland AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Sky Deutschland AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Sky Deutschland AG gewährt werden.

 

München, im September 2015

Sky German Holdings GmbH

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