FORMBLITZ AG – außerordentliche Hauptversammlung

FORMBLITZ AG

Berlin

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am 17. Mai 2016 um 15.00 Uhr in unseren Geschäftsräumen (Potsdamer Straße 131, 10783 Berlin) stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

Einziger Tagesordnungspunkt ist die durchgreifende Änderung der Satzung der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen hierzu vor, die Satzung durchgreifend zu ändern und wie folgt vollständig neu zu fassen:

Satzung der Formblitz AG, Berlin

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma Formblitz AG.

(2)

Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption und der Vertrieb von Formaldokumenten, insbesondere über das Internet. Die Gesellschaft darf ihre Waren und Dienstleistungen auch über sonstige Vertriebswege anbieten sowie alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland gleichartige oder ähnliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen, zu gründen, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung in jeder Rechtsform zu übernehmen. Die Gesellschaft kann ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und unterhalten.

(3)

Die Gesellschaft kann ihr freies Vermögen im Wege der Finanzanlage auch in andere Unternehmen investieren, deren Unternehmensgegenstand von dem eigenen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft abweicht.

§ 3
Dauer der Gesellschaft/Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

II. Grundkapital und Aktien

§ 5
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 65.370,– und ist eingeteilt in 65.370 Stückaktien.

(2)

Die Aktien lauten auf den Namen.

(3)

Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen. Im Fall der Begebung von Aktienurkunden legt der Vorstand die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine fest.

(4)

Bei Ausgabe neuer Aktien kann die Gewinnbeteiligung der Aktionäre abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft

§ 6
Organe

Organe der Gesellschaft sind:

der Vorstand,

der Aufsichtsrat, sowie

die Hauptversammlung.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, soweit das Gesetz nicht zwingend einen aus mehreren Personen bestehenden Vorstand vorschreibt.

(2)

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands, der Widerruf dieser Bestellung sowie der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit den Mitgliedern des Vorstands erfolgen durch den Aufsichtsrat. Dasselbe gilt für die etwaige Bestimmung eines Vorstandsmitglieds zum Vorsitzenden oder zum Sprecher des Vorstands.

§ 8
Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(2)

Sofern nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, kann der Vorstand zur Regelung der vorstandsinternen Zusammenarbeit, insbesondere zur Verteilung der Geschäfte eine Geschäftsordnung erlassen, die dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen ist.

§ 9
Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird vertreten

a)

durch ein Vorstandsmitglied, sofern der Vorstand aus einer Person besteht, oder

b)

durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht.

(2)

Der Aufsichtsrat kann ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 10
Berichte an den Aufsichtsrat

Die Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften. Mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen werden hinsichtlich der Berichtspflicht der Gesellschaft gleichgestellt

§ 11
Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands

(1)

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung, der Dienstvertrag sowie die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

(2)

Der Vorstand bedarf zu folgenden Maßnahmen der Gesellschaft der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

a)

Unternehmensplanung;

b)

Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von über EURO 100.000,– im Einzelfall;

c)

Errichtung, Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Betriebsstätten oder Betriebsteilen von erheblicher Bedeutung oder sofern davon mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen sind;

d)

Erwerb oder Veräußerung von Beteiligung an anderen Unternehmen;

e)

Anschaffungen oder Investitionen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder insgesamt EURO 100.000,– innerhalb eines Geschäftsjahres übersteigen;

f)

Aufnahme von Anleihen oder von Finanzkrediten sowie die Ausreichung von Finanzkrediten, Bürgschaften oder Garantien von mehr als EURO 100.000,– im Einzelfall oder insgesamt EURO 250.000,– innerhalb eines Geschäftsjahres;

g)

Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftsfelder;

h)

Erteilung von Prokuren; und

i)

alle sonstigen Maßnahmen, die der Aufsichtsrat für zustimmungspflichtig erklärt.

(3)

Absatz 2 gilt auch im Rahmen der Konzernleitung des Vorstands gegenüber verbundenen Unternehmen der Gesellschaft für dort vorzunehmende Maßnahmen.

(4)

Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit die in Abs. 2 genannten Maßnahmen lediglich zwischen der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen oder zwischen verbundenen Unternehmen der Gesellschaft wirken.

(5)

Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall erteilen.

B. Der Aufsichtsrat

§ 12
Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Sieht das Gesetz zwingend eine höhere Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern vor, so gilt diese.

(2)

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder sämtliche der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(3)

Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten, sofern nicht vor Wirksamwerden des Ausscheidens durch die Hauptversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird.

(4)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Tritt ein von den Anteilseignern zu wählendes Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.

(5)

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Möglichkeit der Niederlegung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung dieser Frist bleibt unberührt, sofern sie nicht zur Unzeit erfolgt.

§ 13
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die im § 12 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(2)

Soweit dem Vorsitzenden nach Gesetz und Satzung Kompetenzen zustehen, werden diese im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter wahrgenommen.

(3)

Der Vorsitzende kann den Vorsitz vor Ablauf seiner Amtszeit ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Gleiches gilt für seinen Stellvertreter.

§ 14
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und demgemäß alle Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Er kann dabei auch Sachverständige mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.

(2)

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz und der Satzung festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat Berichte über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können, verlangen.

§ 15
Willenserklärungen des Aufsichtsrates

(1)

Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden abgegeben.

(2)

Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 16
Sitzungen des Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zehn Tagen per Brief, per Telefax oder per E-Mail einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist für die Einberufung abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen.

(2)

Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind spätestens vier Tage vor der Sitzung mit Beschlussvorschlägen zuzustellen, so dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 3.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen teil, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nicht anders entscheidet.

(4)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats können außer am Sitz der Gesellschaft an jedem anderen in- und ausländischen Ort stattfinden, den der Vorsitzende in seiner Einberufung benennt.

(5)

Der Aufsichtsrat muss vier Sitzungen im Kalenderjahr und soll dabei mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Soweit gesetzlich zulässig, können Sitzungen des Aufsichtsrats auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.

§ 17
Beschlussfassung

(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung oder während der Sitzung vertagen.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder – mindestens jedoch drei Mitglieder – an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält oder eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lässt. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung ausdrücklich widerspricht.

(3)

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.

(5)

Eine Beschlussfassung durch schriftliche (einschließlich Telefax) Stimmabgabe oder per E-Mail ist zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrats anordnet und ihr kein Mitglied widerspricht oder wenn sich alle Mitglieder des Aufsichtsrats an ihr beteiligen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(6)

Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monates nach Zugang der Beschlussniederschrift geltend gemacht werden.

§ 18
Niederschrift

(1)

Über Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift zuzuleiten.

(2)

Für Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 19
Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit nur dann eine Vergütung, wenn die Hauptversammlung dies beschließt.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die für die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen notwendigen Auslagen gegen Nachweis erstattet.

C. Die Hauptversammlung

§ 20
Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Gemeinde innerhalb Deutschlands mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3)

Die Einberufung ist spätestens 30 Tage vor dem Tag, an dem sich die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung letztmalig anmelden können, bekanntzumachen. Der Tag der Bekanntmachung und der letzte Tag der Anmeldefrist sind hierbei nicht mitzurechnen.

§ 21
Teilnahmerecht

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich (einschließlich Telefax) oder per E-Mail angemeldet haben. Der Versammlungstag und der letzte Tag der Anmeldefrist sind hierbei nicht mitzurechnen.

(2)

Veränderungen im Aktionärsbestand des Aktienregisters werden nach Ablauf der Anmeldefrist nach Abs. 1 bis zur Beendigung der Hauptversammlung nicht mehr vorgenommen (Umschreibungsstopp), sofern das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt.

§ 22
Stimmrecht

(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Jeder Aktionär kann sich aufgrund einer Vollmacht bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform (unter Einschluss von E-Mails).

§ 23
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes von ihm zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und fehlender Bestimmung nach Satz 1 wählen die in der Hauptversammlung anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre aus ihrer Mitte den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung.

§ 24
Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.

(2)

Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)

Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

IV. Jahresabschluss und Verwendung des Bilanzgewinns

§ 25
Jahresabschluss und Entlastung der Organmitglieder

(1)

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und – soweit nach dem Gesetz erforderlich – den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat sowie dem vom Aufsichtsrat etwa beauftragten Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat er dem Aufsichtsrat seinen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis seiner Prüfung der Unterlagen gemäß Abs. 1 zu berichten sowie zu dem Ergebnis seiner Prüfung des ihm etwa vorgelegten Berichts des Abschlussprüfers über dessen Prüfung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu berichten.

(3)

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden hat. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates, über die Notwendigkeit einer Abschlussprüfung (soweit nicht nach dem Gesetz zwingend erforderlich) sowie ggf. über die Wahl des Abschlussprüfers, die Verwendung des Bilanzgewinns, sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

(4)

Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, sofern die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.

§ 26
Verwendung des Bilanzgewinns

Die Hauptversammlung beschließt nach Maßgabe des § 58 Abs. 4 AktG über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.

V. Schlussbestimmungen

§ 27
Satzungsänderungen durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.

§ 28
Gründungsaufwand

Die Kosten der Gründung der Gesellschaft trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EURO 4.000,–.

II. Teilnahmebedingungen und Stimmrechtsausübung

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich (einschließlich Telefax) oder per E-Mail angemeldet haben. Der Versammlungstag und der letzte Tag der Anmeldefrist sind hierbei nicht mitzurechnen.

Somit hat die Anmeldung bis spätestens 10. Mai 2016 (letzter Anmeldetag) bei der Gesellschaft wahlweise unter folgenden Anschriften zu erfolgen:

per Post: Formblitz AG, Potsdamer Straße 131, 10783 Berlin,

per Telefax-Nr. 030/25924489

per E-Mail: karl@formblitz.de.

Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 10. Mai 2016 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich (Umschreibungsstopp).

2.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine in § 135 Abs. 9 AktG genannte Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen.

3.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur auf Grund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

4.

Anträge von Aktionären im Sinne des § 126 AktG sowie sonstige Kommunikation im Zusammenhang mit der hier einberufenen Hauptversammlung sind an die unter vorstehender Ziffer 1 näher bezeichneten Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Anträge von Aktionären, die rechtzeitig unter einer der angegebenen Adressen eingegangen sind, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden den anderen Aktionären zugänglich gemacht werden.

 

Berlin, im Februar 2016

FORMBLITZ AG

Der Vorstand

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