social markets AG – Hauptversammlung 2016

social markets AG

Hamburg

Amtsgericht Hamburg, HR B 125665

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Freitag, den 15. April 2016 um 15:30 Uhr

in den Geschäftsräumen der Hanse Vertriebspartner AG,
Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg

stattfindenden Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

1.

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den §§ 96 (1), 101 (1) AktG und § 9 (1) der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind derzeit die Herren Tobias Blodau, Ilja Strunk und Peter Ludwig, die durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2016 gemäß § 104 AktG gerichtlich bestellt worden sind.

Das Amt aller derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 104 (6) AktG, sobald der Mangel behoben ist, also die erforderliche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung bestellt wurde. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2016 endet das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrates jedoch spätestens mit Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, auf der durch Wahl der Aktionäre ein Ersatzmitglied bestimmt werden kann. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen daher nun von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten Personen jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 Beschluss fasst, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen:

a)

Herrn Tobias Blodau,
geboren am 1. Januar 1971,
Vorstandsmitglied der HVP Hanse Vertriebspartner AG
Hamburg

b)

Herrn Ilja Strunk,
geboren am 28. November 1970,
Justiziar bei der Hanse Merkur Versicherungsgruppe,
Hamburg

c)

Herrn Peter Ludwig,
geboren am 8. November 1956,
Gesellschafter der LBB Ludwig Beratungs & Beteiligungs GmbH
Hamburg

2.

Genehmigung der Übertragung und Verpfändung von Aktien durch die Hauptversammlung gemäß § 5 (2) der Satzung

Gemäß § 5 (2) der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 68 (2) AktG bedarf die Übertragung und jede dingliche Belastung von Aktien der Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand aufgrund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals zu fassenden Beschlusses der Hauptversammlung erteilt.

Vorsorglich sollen die seit Gründung der Gesellschaft erfolgten Aktienübertragungen, die zur derzeitigen Aktionärsstruktur geführt haben, sowie sämtliche seit Gründung erfolgten Verpfändungen von Aktien genehmigt werden. Über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten kann jeder Aktionär gemäß § 67 (6) Satz 1 AktG Auskunft von der Gesellschaft verlangen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Übertragungen von Aktien, die der Gesellschaft mitgeteilt und durch entsprechende Änderungen des von der Gesellschaft geführten Aktienregisters berücksichtigt worden sind, werden vorsorglich nochmals genehmigt. Ebenfalls genehmigt werden sämtliche Verpfändungen von Aktien der Gesellschaft an im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionäre. Der Vorstand wird ermächtigt, die jeweilige Genehmigung nochmals gegenüber dem Veräußerer und Erwerber der jeweiligen Übertragung bzw. dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger zu erklären.

II. Gesamtzahl der Aktien

Im Zeitpunkt dieser Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 50.000,00 und ist eingeteilt in 50.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Gemäß § 17 der Satzung gewährt jede Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt mithin 50.000.

III. Teilnahmevoraussetzungen

Gemäß § 67 (2) AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie das Antrags- und Stimmrecht steht daher nur den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zu. Über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten kann jeder Aktionär gemäß § 67 (6) Satz 1 AktG Auskunft von der Gesellschaft verlangen.

 

Hamburg, März 2016

social markets AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.