Chamaeleon – Aktiengesellschaft für innovative Netzlösungen
Montabaur
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 03.05.2016
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am 03.05.2016, um 17.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Chamaeleon AG stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2015, des Lageberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrates |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss von 301.061,14 EUR wie folgt zu verwenden:
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3. |
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 zu entlasten. |
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 zu entlasten. |
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5. |
Wahl des Aufsichtsrates Die Amtszeit des Aufsichtsrats endet gem. §10 Abs. (2) der Satzung mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. §10, Abs. (1) der Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt sich nach §96, Abs. (1), 6. Fall und §101, Abs. (1) AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
in den Aufsichtsrat zu wählen. |
TEILNAHME
Nach §20 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts die Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am dritten Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet haben. Sofern der dritte Tag vor dem Tag der Hauptversammlung ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag am Sitz der Gesellschaft ist, ist letzter Anmeldetag der dem dritten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung vorangehende Arbeitstag. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Es findet keine Wahl des Abschlussprüfers statt. Nach HGB §316, Abs. (1) sind Lagebericht und Jahresabschluss der Gesellschaft nicht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, da es sich nach HGB §267, Abs. (1) um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt.
Montabaur, im März 2016
Der Vorstand