Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin

WKN 805 502
ISIN DE0008055021

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 19. Mai 2016, um 10:00 Uhr (MESZ), in das Restaurant LaLuz, Oudenarder Straße 16, 13347 Berlin, ein.

TAGESORDNUNG

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht für die Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Bilanzgewinn der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von € 834.395,93 wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.

TOP 5

Beschlussfassung über das Unterbleiben einer individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3 Satz 2 HGB

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 18. Mai 2011 beschlossen, die Vergütung des Vorstands in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 nicht individualisiert auszuweisen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese Beschlussfassung zu erneuern und folgenden Beschluss zu fassen:

Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 – 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 – 8 HGB verlangten Angaben im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben beginnend mit dem am 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahr für weitere fünf Jahre.

TOP 6

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Aktionären in der Hauptversammlung zu wählen sind.

Die Bestellung von Herrn Dr. Markus Beermann sowie Herrn Itay Barlev als Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Beendigung dieser Hauptversammlung aus.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Dr. Markus Beermann, Essen, Wirtschaftsprüfer, geschäftsführender Gesellschafter der ECOVIS ABMB GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, Deutschland,

b)

Herrn Itay Barlev, Berlin, CFO (Finanzvorstand) der Summit Germany Ltd, St. Peter Port, Guernsey.

Die Wahl von Herrn Dr. Markus Beermann sowie Herrn Itay Barlev erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Keiner der Vorgeschlagenen ist Mitglied in sonst einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien i.S. des § 125 Abs. 1 S. 5 AktG.

Herr Dr. Beermann ist das unabhängige Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG, das über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt.

TOP 7

Beschlussfassung über eine Änderung von § 6 Abs. 1 der Satzung zur Verkleinerung des Aufsichtsrats

Die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Aktienrechtsnovelle 2016 hat § 95 S. 3 AktG dahingehend modifiziert, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nur dann durch drei teilbar sein muss, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Derartige mitbestimmungsrechtliche Erfordernisse sind im Fall der Gesellschaft nicht einschlägig. Daher soll die Gesetzesänderung zum Anlass für eine Verkleinerung des Aufsichtsrats genommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠6 Zahl und Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind.“

TOP 8

Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 Abs. 4 der Satzung zur Neufassung der Ermächtigung gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

§ 17 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„(4)

Stellen der Vorstand und der Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie nach freiem Ermessen auch einen Teil des Jahresüberschusses, der die Hälfte übersteigt, bis zur Höhe des gesamten Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn nicht die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung nicht übersteigen würden.“

TOP 9

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft und der Achte TAXXUS Real Estate GmbH

Die Deutsche Real Estate AG und die Achte TAXXUS Real Estate GmbH haben am 17. März 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen

Deutsche Real Estate AG
mit dem Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 121803 B
Geschäftsanschrift: Oudenarder Straße 16, 13347 Berlin

– nachstehend „Organträgerin“ genannt –,
und

Achte TAXXUS Real Estate GmbH
mit dem Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 119575 B,
Geschäftsanschrift: Oudenarder Straße 16, 13347 Berlin

– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –.
§ 1
Leitung der Tochtergesellschaft
(1)

Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Organträgerin.

(2)

Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft beliebige Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Entsprechend § 308 Absatz 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen der Organträgerin oder der mit ihr und der Tochtergesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

§ 2
Gewinnabführung
(1)

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn in voller Höhe an die Organträgerin abzuführen. Die Gewinnabführung darf den nach § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) zu berechnenden Höchstbetrag nicht überschreiten.

(2)

Die Tochtergesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) – mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen – einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(3)

Während der Dauer dieses Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(4)

Die Gewinnabführung wird jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft („Bilanzstichtag“) fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach §§ 352, 353 HGB zu verzinsen.

§ 3
Verlustübernahme

Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Der vorstehende Verweis erstreckt sich auf § 302 AktG insgesamt.

§ 4
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft. § 2 (Gewinnabführung) und § 3 (Verlustübernahme) wirken auf den Beginn des im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft zurück.

(2)

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Als Zeitjahr gilt ein Zeitraum, der zwölf volle Monate umfasst. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren i. S. v. § 14 Absatz 1 Ziffer 3 KStG abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung kann in keinem Fall vor Ablauf dieser Mindestvertragsdauer wirksam werden.

(3)

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 297 Absatz 1 AktG oder i. S. v. § 14 Absatz 1 Ziffer 3 Satz 2 KStG erfüllen.

(4)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 5
Ausgleich und Abfindung

Ein Ausgleich bzw. eine Abfindung analog §§ 304, 305 AktG an außenstehende Gesellschafter findet nicht statt, weil außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaft nicht vorhanden sind.

§ 6
Sonstige Verpflichtungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche sonstige zur Wirksamkeit erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere verpflichtet sich die Tochtergesellschaft den Vertrag zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, sobald die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 7
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernisses selbst. Weitere gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

(2)

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die weggefallene Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

(3)

Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Berlin.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der Achte TAXXUS Real Estate GmbH als Tochtergesellschaft vom 17. März 2016 gemäß § 293 Abs. 1 AktG zuzustimmen.

TOP 10

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar

a)

für das Geschäftsjahr 2016 sowie

b)

für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.

Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.582.200 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung somit 20.582.200.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 12. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27 289
E-Mail: meldedaten@hce.de

Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 28. April 2016, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen.

Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann unter folgender Adresse, insbesondere auch folgender E-Mail-Adresse, übermittelt werden:

Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
Oudenarder Straße 16
13347 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0)30 24 00 864-595
E-Mail: vollmacht-hv2016@drestate.de

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollten möglichst bis zum 18. Mai 2016, 18:00 Uhr (MESZ), unter oben genannter Adresse übermittelt werden. Dies kann auch per E-Mail unter der vorgenannten E-Mail-Adresse geschehen. Auch in der Versammlung selbst kann dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch Vollmacht und Weisung erteilt werden.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft unter Nachweis des Anteilsbesitzes mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 18. April 2016, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Oudenarder Straße 16
13347 Berlin
Deutschland

Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Im Rahmen der gesetzlichen Grenzen wird die Gesellschaft Anträge i. S. v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.drestate.de/aktionaersantraege zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 04. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:

Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
Oudenarder Straße 16
13347 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0)30 24 00 864-595
E-Mail: gegenantraege-hv2016@drestate.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers mit der Maßgabe entsprechend, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Jedem Aktionär ist ferner auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die zu Tagesordnungspunkt 9 vorgelegten Vertragsschlüsse wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.drestate.de/hauptversammlung zugänglich:

der Inhalt dieser Einberufung,

die Erläuterungen zur Hauptversammlung, insbesondere zu Tagesordnungspunkt 1, da zu diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst wird,

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der Jahresabschluss der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015 nebst Lagebericht,

der Konzernabschluss der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015 nebst Konzernlagebericht,

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015,

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB,

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft und der Achte TAXXUS Real Estate GmbH vom 17. März 2016,

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Achte TAXXUS Real Estate GmbH gemäß § 293a AktG,

Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht (als Teil des Geschäftsberichts 2014) und Jahresabschluss nebst Lagebericht der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft,

Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht (als Teil des Geschäftsberichts 2013) und Jahresabschluss nebst Lagebericht der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft,

Jahresabschluss 2015 Achte TAXXUS Real Estate GmbH,

Jahresabschluss 2014 Achte TAXXUS Real Estate GmbH,

Jahresabschluss 2013 Achte TAXXUS Real Estate GmbH.

Als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB war die Achte TAXXUS Real Estate GmbH nach § 264 S. 4 HGB in den Geschäftsjahren 2013, 2014 und 2015 nicht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet.

Vollmachtsformulare.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf dieser Internetseite bekannt gegeben.

 

Berlin, im April 2016

Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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