WKN AG – Hauptversammlung 2016

WKN AG

Husum

ISIN DE 000 604 531 3 / WKN 604 531

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Montag, den 23.05.2016 um 13:00 Uhr

im Airport Conference Center, Raum 11 Elbstrand, Flughafen Hamburg, Terminal 2, Flughafenstraße 1–3, Hamburg

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Gesellschaft ein.

 

Tagesordnung

mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung

TOP 1:

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

Der Vorstand legt der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) die folgenden Unterlagen vor:

den festgestellten Jahresabschluss der WKN AG zum 31. Dezember 2015;

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015;

den zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015;

den Bericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 am 17.03.2016 gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses ist daher nicht erforderlich. Im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2015 ist ein Bilanzverlust ausgewiesen. Über die Verwendung eines Bilanzgewinns ist daher nicht zu entscheiden.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.

TOP 5:

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 1, 2, 96 Absatz 1, 6. Halbsatz, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 8.1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Die Amtszeit sämtlicher amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, der Herren Markus Lesser, Jörg Klowat und Thorsten Fastenau, endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 23.05.2016.

Die vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder sollen durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Herren

1.

Markus Lesser, Korschenbroich, Mitglied des Vorstands der PNE WIND AG,

2.

Herrn Jörg Klowat, Cuxhaven, Mitglied des Vorstands der PNE WIND AG,

3.

Herrn Thorsten Fastenau, Cuxhaven, Generalbevollmächtigter der PNE WIND AG,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Die Wahl soll im Wege der Einzelwahl erfolgen.

Für den Fall der Wahl der vorgeschlagen Kandidaten ist beabsichtigt, dass Herr Markus Lesser das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden und Herr Jörg Klowat dasjenige des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden übernimmt.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2011 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 10.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Diese Ermächtigung läuft mit dem 28. Juli 2016 aus. Bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung wurde von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht.

Das Genehmigte Kapital 2011 soll aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 15.000.000, entsprechend 50% des vorhandenen Grundkapitals, geschaffen werden, welches zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen ermächtigt (Genehmigtes Kapital 2016). Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, in bestimmten näher geregelten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft auch in Zukunft stets ein genehmigtes Kapital für Bar- oder Sachkapitalerhöhungen und die damit verbundene Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung, zur Verfügung steht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2011 in Ziffer 4.4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Mai 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es um die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, geht und der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; im Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

c)

Ziffer 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Mai 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Sofern der Vorstand von der vorgenannten Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22. Mai 2021 nicht vollständig ausgenutzt worden ist, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist jeweils anzupassen.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital in Höhe von € 15.000.000,00 dient dazu, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Von der zuvor bestehenden Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, diese läuft jedoch am 28. Juli 2016 aus.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

Das Bezugsrecht kann vom Vorstand bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Zukauf eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten Einzelfällen zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen anbieten zu können, insbesondere um Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Zugleich erlaubt der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien eine liquiditätsschonende Vornahme der jeweiligen Akquisition bzw. des jeweiligen Erwerbs, da die Gesellschaft insoweit keine bare Kaufpreiszahlung leisten muss. Insbesondere der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können.

Darüber hinaus kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird jedoch versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu vermeiden.

Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts:

I.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der ordentlichen Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich

spätestens bis zum Ablauf von Mittwoch, den 18. Mai 2016 (24:00 Uhr MESZ),

in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse

WKN AG
Haus der Zukunftsenergien
Otto-Hahn-Straße 12–16
25813 Husum
oder per Telefax: +49 / 48 41 / 89 44 515
oder per E-Mail: corporate@wkn-ag.de

bei der Gesellschaft angemeldet haben. Dabei hat der Vorstand die Anmeldefrist gemäß § 15.2 der Satzung auf vier Tage bestimmt. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

II.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Vollmachtserteilung wird auf § 15.3 der Satzung verwiesen.

III.

Anträge der Aktionäre

Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

WKN AG
Haus der Zukunftsenergien
Otto-Hahn-Straße 12–16
25813 Husum
oder per Telefax: +49 / 48 41 / 89 44 515
oder per E-Mail: corporate@wkn-ag.de

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter der vorstehenden Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden unverzüglich (gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen) den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugänglich gemacht.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre ausliegen. Außerdem erhält jeder Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehend genannten Unterlagen.

 

Husum, im April 2016

WKN AG

Der Vorstand

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