HELMA Eigenheimbau Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

HELMA Eigenheimbau Aktiengesellschaft

Lehrte

WKN: A0EQ57
ISIN: DE000A0EQ578

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 1. Juli 2016, 10.00 Uhr,
in den Räumlichkeiten der HELMA Eigenheimbau Aktiengesellschaft,
Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

 

I. Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichtes und Konzernlageberichtes sowie des Berichtes des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.ir.helma.de unter dem Link „Hauptversammlung“ veröffentlicht und können dort eingesehen und heruntergeladen werden. Die Unterlagen können außerdem von der Einberufung der Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der HELMA Eigenheimbau Aktiengesellschaft, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte, eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der im Geschäftsjahr 2015 erwirtschaftete Bilanzgewinn von EUR 6.374.319,83 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,79 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 3.160.000,00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 3.214.319,83
Bilanzgewinn EUR 6.374.319,83

Die Dividendensumme und der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 24. März 2016 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 4.000.000,00, eingeteilt in 4.000.000 Stückaktien.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 und die entsprechende Satzungsänderung

Die ordentliche Hauptversammlung hat den Vorstand am 3. Juli 2015 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 2. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Die Ermächtigung enthält die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre unter anderem nach Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 300.000,00 erhöht. Um der Gesellschaft jedoch weiterhin größtmögliche Flexibilität einzuräumen, soll diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erneuert und dabei an das neue erhöhte Grundkapital angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juli 2015 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene und in § 3 Abs. 6 Satz 5 (2) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden, die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und die Vorgaben des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beachtet werden, wird aufgehoben und wie folgt erneuert: Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (nach Erneuerung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2016) noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (nach Erneuerung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2016) unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.

§ 3 Abs. 6 Satz 5 Ziffer (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (nach Erneuerung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2016) noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (nach Erneuerung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2016) unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;“

7.

Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsänderung

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat soll nun auf vier Mitglieder erweitert werden. Alle vier Mitglieder sollen gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Bestellung erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung, soweit die Hauptversammlung bei der Wahl nichts anderes bestimmt, jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

„1.

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

8.

Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats beschließt, muss ein neues Mitglied für den dann vierköpfigen Aufsichtsrat gewählt werden. Dieses würde mit Eintragung der Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 7 zum Mitglied des Aufsichtsrats werden.

Der nach erfolgter Eintragung der Satzungsänderung gemäß Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 7 und gemäß § 96 Abs. 1, § 101 AktG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung n.F. aus vier Personen bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Paul Heinrich Morzynski, wohnhaft in Hannover, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in der Sozietät Morzynski, Löbke, Koenemann, Bauer, Braun GbR, Hannover, für eine Amtszeit beginnend mit der Eintragung der Änderung von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in das Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird) beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Morzynski ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Halloren Schokoladenfabrik AG.

9.

Beschlussfassung über die Anpassung der Regelung zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsänderung

Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats beschließt, ist eine Anpassung der satzungsmäßigen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats erforderlich. § 5 Abs. 4 Satz 4 der Satzung bestimmt, dass der Aufsichtsrat nur beschlussfähig ist, wenn alle drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Diese Regelung soll an die Erweiterung des Aufsichtsrats angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.“

10.

Beschlussfassung über die Einführung eines Stichentscheids bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrats durch entsprechende Satzungsänderung

Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats beschließt, kann es bei künftigen Beschlussfassungen des dann vierköpfigen Aufsichtsrats zu einer Pattsituation durch Stimmengleichheit kommen. Um solche Pattsituationen zu vermeiden, soll dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Recht zum Stichentscheid eingeräumt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, einen neuen zusätzlichen § 5 Abs. 5 mit nachfolgendem Wortlaut unter Anpassung der Nummerierungen der bisherigen Absätze 5 bis 7 in die Satzung einzufügen:

„5.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag (Stichentscheid); das gilt auch bei Wahlen.“

II. Bericht an die Hauptversammlung

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen

Die Gesellschaft hat das von der Hauptversammlung am 3. Juli 2015 beschlossene genehmigte Kapital von EUR 1.850.000,00 teilweise in Höhe von EUR 300.000,00 ausgenutzt. Die Ermächtigungsgrundlage sieht die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals vor. Die Grenze von 10 % des Grundkapitals bezieht sich dabei auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehende Grundkapitalziffer oder, soweit diese niedriger ist, auf die zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehende Grundkapitalziffer. Die erhöhte Grundkapitalziffer von EUR 4.000.000,00 würde daher bei künftigen Kapitalerhöhungen keine Berücksichtigung finden können. Auch wurde der Maximalbetrag von 10 % des Grundkapitals am 3. Juli 2015 bereits teilweise ausgenutzt. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen soll daher aus Gründen der Flexibilität an das entsprechend erhöhte Grundkapital angepasst werden.

Das Bezugsrecht soll nach Tagesordnungspunkt 6 – wie auch bisher im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 – ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren ohne die kosten- und zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird nicht mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre in Hinblick auf einen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Die Begrenzung des Umfangs der Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden oder, sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss trägt ebenfalls dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Auf diese Grenze sind alle Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, z.B. eigene Aktien. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird die auf eine Ausnutzung folgende Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung anmelden und deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens bis Freitag, den 24. Juni 2016, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugeht:

HELMA Eigenheimbau AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der seinen Anteilsbesitz der Gesellschaft gegenüber nachweist und den Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis Freitag, den 24. Juni 2016, 24.00 Uhr, eingehend an die vorgenannte Adresse übermittelt. Dabei hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf Freitag, den 10. Juni 2016, 00.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), zu beziehen und muss durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts oder einer Wertpapiersammelbank erbracht werden.

Maßgeblich für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts ist ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zu diesem Nachweisstichtag. Erwerb oder Veräußerungen von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Vollmacht ist schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen erteilt wird. Bei einer Vollmachtserteilung per E-Mail muss sich die Person des Vollmachtgebers aus der Absenderadresse oder der Signatur der E-Mail ergeben; alternativ genügt es bei einer Vollmachtserteilung per E-Mail durch Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars, wenn eine Kopie des Formulars vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorgelegt oder übermittelt wird. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:

HELMA Eigenheimbau AG
HV 2016
Zum Meersefeld 4
31275 Lehrte
Telefax: + 49 5132 8850-111
E-Mail: ir@helma.de

Diese Adresse steht auch zur Verfügung für die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.

Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und wird jedem Aktionär mit der Übersendung der Eintrittskarte zugesandt. Ein Vollmachtsformular steht zudem unter der Internetadresse www.ir.helma.de unter dem Link „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich hierzu ebenfalls fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, 30. Juni 2016, 18.00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), an die folgende Anschrift zu senden:

HELMA Eigenheimbau AG
HV 2016
Zum Meersefeld 4
31275 Lehrte
Telefax: + 49 5132 8850-111
E-Mail: ir@helma.de

Alternativ ist eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter durch Teilnehmer der Hauptversammlung während der Hauptversammlung möglich. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung steht den Aktionären unter der Internetadresse www.ir.helma.de unter dem Link „Hauptversammlung“ zur Verfügung oder kann bei der Gesellschaft angefordert werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu übersenden an:

HELMA Eigenheimbau AG
HV 2016
Zum Meersefeld 4
31275 Lehrte
Telefax: + 49 5132 8850-111
E-Mail: ir@helma.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis Donnerstag, den 16. Juni 2016, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangen sind und die Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG erfüllen, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden im Internet unter www.ir.helma.de unter dem Link „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

Lehrte, im April 2016

HELMA Eigenheimbau Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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