BayWa Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

BayWa Aktiengesellschaft

München

WKN 519406, 519400, A161M4
ISIN DE0005194062, DE0005194005, DE000A161M49

Einladung zur 93. ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 7. Juni 2016 um 10:00 Uhr (Einlass: ab 8:30 Uhr), stattfindenden 93. ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagungsort:
ICM Internationales Congress Center München
Messegelände
81823 München

 

TAGESORDNUNG

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Interimsstandort der BayWa AG, St.-Martin-Str. 76, 81541 München, und im Internet unter www.baywa.com auf der Seite „Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016“ eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage einmalig mit einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015 von 36.306.528,30 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,85 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie = 29.446.842,40 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 6.843.110,90 Euro
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 16.575,00 Euro

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz („AktG“) nicht dividendenberechtigt sind und 121.136 Aktien, die im Geschäftsjahr 2015 an Mitarbeiter des BayWa-Konzerns ausgegeben worden sind, und erst ab dem 1. Januar 2016 dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,85 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, mit Ausnahme von Herrn Dr. Josef Krapf, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Dr. Josef Krapf weiterhin für das Geschäftsjahr 2014 sowie für das Geschäftsjahr 2015 bis zur Hauptversammlung 2017 zurückzustellen.

4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Herr Prof. Götzl hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der BayWa AG mit Schreiben vom 22. Juni 2015 mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Herr Wilhelm Josef Oberhofer ist mit Wirkung zum 6. August 2015 vom Amtsgericht München gerichtlich als Mitglied des Aufsichtsrats der BayWa AG bestellt worden. Hr. Oberhofer soll für die Wahl durch die Hauptversammlung vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Juni 2016

Herrn Wilhelm Josef Oberhofer
wohnhaft in Buchenberg, Deutschland
Mitglied des Vorstands der Raiffeisen Kempten-Oberallgäu eG und
Vorstand der Bayerischen Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Beilngries

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Aufsichtsrat strebt einvernehmlich die Getrennterfüllung der Geschlechterquote an. Dementsprechend hat die Seite der Anteilseignervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Da der Aufsichtsrat sich gemäß § 13 der Satzung und nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 MitbestG aus je acht Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammensetzt, ist der Aufsichtsrat daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat insgesamt drei weibliche Mitglieder an, davon zwei Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und ein Mitglied auf der Seite der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist daher durch die Anteilseignerseite erfüllt und wäre auch nach der Wahl von Herrn Oberhofer weiterhin erfüllt.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals

Das Genehmigte Kapital 2011 ist zum 31. Mai 2016 ausgelaufen. Anstelle dieses Genehmigten Kapitals soll ein neues Genehmigtes Kapital 2016 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

(a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2016).

(b)

Der bisherige Abs. 3 in § 5 der Satzung wird gestrichen; an seiner Stelle wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2016).“

7

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre

Angaben über den unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidat:

Wilhelm Josef Oberhofer, Buchenberg

Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG und

Vorstand der Bayerischen Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Beilngries

Persönliche Daten:
Geboren 1968 in Kempten

Ausbildung:
Bankkaufmann, Bankfachwirt IHK, Verbandsprüfer (DGRV), Steuerberater

Beruflicher Werdegang:

1988 – 1992 Raiffeisenbank Kempten eG
1993 – 2008 Genossenschaftsverband Bayern e.V.
2009 – heute Mitglied der Geschäftsleitung der heutigen Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG
2009 – 2010 Prokurist bei der Raiffeisenbank Oberallgäu-Süd eG, Generalbevollmächtigter
2010 – 2014 Vorstandsmitglied bei der Raiffeisenbank Oberallgäu-Süd eG
seit 06/2014 Vorstandsmitglied bei der Raiffeisenbank KemptenOberallgäu eG

Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Mitgliedschaften von Herrn Oberhofer in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall, Aufsichtsrat

Bau- und Land-Entwicklungsgesellschaft Bayern GmbH, München, Aufsichtsrat

Bayerische Beteiligungsgesellschaft an der FIDUCIA GmbH & Co. KG, Beilngries, Gesellschafterausschuss

GOS Grundstücksgesellschaft Oberallgäu-Süd mbH, Sonthofen, Beirat

Münchener Hypothekenbank eG, München, Beirat

Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss beim Genehmigten Kapital 2016

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen.

Dieser Bericht ist ebenfalls ab der Einberufung der Hauptversammlung unter der Internet-Adresse www.baywa.com auf der Seite „Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016“ zugänglich. Er liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Interimsstandort der BayWa AG, St.-Martin-Str. 76, 81541 München, sowie während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. Der Bericht hat folgenden Inhalt:

Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut zu ermächtigen, das Grundkapital um bis zu 12.500.000 Euro gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. Im Rahmen von Verhandlungen über einen Unternehmenserwerb kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, eröffnet einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Auf diese Weise kann der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern im Einzelfall liquiditätsschonend durchgeführt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Ausgabe von Aktien als Gegenleistung sinnvoll sein. Für derartige Akquisitionen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Da sie zudem meist kurzfristig erfolgen müssen, können derartige Akquisitionen in der Regel nicht direkt von der Hauptversammlung beschlossen werden. Der Gesellschaft entsteht durch Akquisitionen gegen Ausgabe von Aktien als Gegenleistung kein Nachteil, da die Ausgabe von Aktien gegen eine Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten, sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss spätestens bis zum Ablauf des Dienstags, 31. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der Anschrift

BayWa Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 89 889 69 06 – 33

oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de

eingegangen sein.

Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Beendigung der Hauptversammlung können aus arbeitstechnischen Gründen Umschreibungen im Aktienregister nur dann vorgenommen werden, wenn der Umschreibungsantrag bis zum Ablauf des Dienstags 31. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen ist. Später eingehende Umschreibungsanträge können erst nach der Hauptversammlung bearbeitet werden, so dass der Erwerber Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien faktisch nicht ausüben kann (Umschreibungsstopp bzw. „Technical Record Date“). In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Zur Erleichterung des Anmeldeablaufs erhalten die Aktionäre mit der persönlichen Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular. Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten werden nach Eingang der Anmeldung als Organisationsmittel Eintrittskarten zugesandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Wir weisen darauf hin, dass für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich die Teilnahmebedingungen nach Gesetz und Satzung maßgeblich sind.

Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die BayWa AG 34.783.980 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 34.783.980. Hiervon hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.

Vertretung und Bevollmächtigung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular und der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.

Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse

BayWa Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 89 889 69 06 – 33

oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de

oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden.

Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Montag, 6. Juni 2016, 12:00 Uhr (MESZ) unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:

BayWa Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Telefax: +49 89 889 69 06 – 33

oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten unsere Aktionäre zusammen mit den Unterlagen zur Hauptversammlung zugesandt.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, das entspricht rechnerisch 195.313 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, 7. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ). Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:

BayWa Aktiengesellschaft
Corporate Legal
St.-Martin-Straße 76
81541 München
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.baywa.com auf der Seite „Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sie können in der Hauptversammlung auch Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen.

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an

BayWa Aktiengesellschaft
Corporate Legal
St.-Martin-Straße 76
81541 München
Deutschland

Telefax-Nr. +49 89 9222-3486

oder per E-Mail an: Hauptversammlung@baywa.de.

Die bis zum Montag, 23. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) bei der vorstehend angegebenen Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com auf der Seite „Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016“ in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und gegebenenfalls mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass auch vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft übersandte Gegenanträge und Wahlvorschläge, sofern über diese abgestimmt werden soll, in der Hauptversammlung gestellt werden müssen.

Ein Gegenantrag und seine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Auskunftsrecht (§ 131 AktG)

Gemäß § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.baywa.com auf der Seite „Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016“.

Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge der Aktionäre sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com auf der Seite „Investor Relations / Hauptversammlung / Hauptversammlung 2016“ zur Verfügung.

 

München, im April 2016

BayWa Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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