DVB Bank SE Frankfurt am Main – Hauptversammlung 2016

DVB Bank SE

Frankfurt am Main

Wertpapierkennnummer: 804 550
ISIN: DE0008045501

Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
am 23. Juni 2016

Wir laden unsere Aktionäre zur Ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 23. Juni 2016, um 10.00 Uhr in die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, ein.
Tagesordnung

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach HGB) und des Lageberichts der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2015 mit dem im Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 mit dem im Konzernlagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

5

Beschlussfassung über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen

6

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

7

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Vorschläge zur Beschlussfassung

Zu Punkt 1 der Tagesordnung:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses (nach HGB) und des Lageberichts der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2015 mit dem im Lagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses (nach IFRS) und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 mit dem im Konzernlagebericht enthaltenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 2. März 2016 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss hat der Aufsichtsrat am 24. März 2016 gebilligt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen.

Die vorgenannten Unterlagen inklusive des im Konzernlagebericht enthaltenen Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns stehen im Internet unter www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Veröffentlichungen > Finanzberichte zum Download zur Verfügung. Sie liegen zudem vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an während der Geschäftszeiten (9.00 bis 17.00 Uhr) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:

DVB Bank SE
Group Corporate Communications
Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main

Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unter der genannten Adresse unverzüglich kostenfrei zugesandt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.

Zu Punkt 2 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der Bilanzgewinn der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 13.940.211,00 € wird vollständig zur Ausschüttung einer Dividende von 0,30 € je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet. Soweit die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird der aus dem Bilanzgewinn auf eigene Aktien entfallende Betrag den Gewinnrücklagen zugeführt.

Zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der DVB Bank SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der DVB Bank SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen

Das HGB sieht die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung und Vergütungsbestandteile im Jahres- und im Konzernabschluss vor. Nach den §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB kann die individuelle Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließt.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 9. Juni 2011 von dieser Möglichkeit für fünf Jahre Gebrauch gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie vor der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder unverhältnismäßig stark in die geschützte Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. Von einer Offenlegung der individuellen Vorstandvergütung soll aus Gründen der Vertraulichkeit innerhalb des Vorstandsgremiums, gegenüber dem Wettbewerb und gegenüber anderen Außenstehenden abgesehen werden. Dies steht außerdem in Übereinstimmung mit der Praxis innerhalb der DZ BANK Gruppe.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Im Jahres- und Konzernabschluss kann die Offenlegung der in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben zur Vorstandsvergütung (erfolgsunabhängige wie erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung; Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Tätigkeitsbeendigung zugesagt worden sind; Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft hierfür aufgewendeten oder zurückgestellten Betrag; während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen; Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind; Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Vorstandstätigkeit zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind) für einen Zeitraum von fünf Jahren unterbleiben. Dieser Beschluss gilt für das am 1. Januar 2016 begonnene Geschäftsjahr und die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, also einschließlich des zum 31. Dezember 2020 endenden Geschäftsjahres.

Zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf den Vorschlag des Prüfungsausschusses – vor zu beschließen:

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der DVB Bank SE für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zudem zum Abschlussprüfer für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2016, der zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§ 37w Abs. 5 in Verbindung mit § 37w Abs. 7, § 37y Nr. 2 WpHG) zum 30. September 2016 und der Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse (§§ 340a Abs. 3, 340i Abs. 4 HGB), die vor der Ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2017 aufgestellt werden, bestellt.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Herr Prof. Dr. h.c. Stephan Götzl hat sein Mandat als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der DVB Bank SE mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 niedergelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2016 wurde Frau Dr. Kirsten Siersleben (Abteilungsleiterin Generalsekretariat der DZ BANK AG Deutsche Zentralgenossenschaftsbank, Frankfurt am Main) gemäß Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Verbindung mit § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG mit Wirkung zum 1. März 2016 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche Bestellung ist wirksam, bis die Hauptversammlung einen neuen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat gewählt hat (§ 104 Abs. 6 AktG). Deshalb ist im Rahmen dieser Hauptversammlung eine Neuwahl erforderlich.

Der Aufsichtsrat der DVB Bank SE setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz, (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, (iv) § 19 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der DVB Bank SE vom 7./19. August 2008 (im Folgenden „Mitbestimmungsvereinbarung“ genannt) und (v) § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern (sechs Anteilseignervertreter und drei Arbeitnehmervertreter) zusammen.

Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der DVB Bank SE nur über die Wahl der sechs Anteilseignervertreter, da die Mitbestimmungsvereinbarung vorsieht, dass die drei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht durch die Hauptversammlung, sondern unmittelbar durch den SE-Betriebsrat gewählt werden.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt – gemäß der Empfehlung des Nominierungsausschusses – vor zu beschließen:

Als Nachfolgerin für den aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Prof. Dr. h.c. Stephan Götzl wird zum Mitglied des Aufsichtsrats der DVB Bank SE bestellt – und zwar für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt:

Frau Dr. Kirsten Siersleben, Frankfurt am Main, Deutschland
Abteilungsleiterin Generalsekretariat der DZ BANK AG, Deutsche Zentralgenossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Deutschland

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin

Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Kandidatin für den Aufsichtsrat, Frau Dr. Kirsten Siersleben, ist bei keiner weiteren Gesellschaft Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums.

Weitere Informationen zur Hauptversammlung

1

Unterlagen, Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Über die Internetseite www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Hauptversammlung sind ab der Einberufung neben den der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen der Inhalt der Einberufung (einschließlich einer Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll sowie die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung), ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich, darunter weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und gegebenenfalls zugänglich zu machende Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

2

Angabe der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sind insgesamt 46.467.370 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit insgesamt 46.467.370 Stimmrechten ausgegeben.

Von der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung 939.716 Stück von der DVB Bank SE selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der DVB Bank SE gehalten werden, keine Stimmrechte. Die Anzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung 45.527.654 Stück.

3

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 2. Juni 2016 (0.00 Uhr – sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 16. Juni 2016 (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

DVB Bank SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: (089) 30 903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter dieser Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt, die jedoch keine Voraussetzung für die Zulassung zur Hauptversammlung darstellen.

4

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll; Gesetz und Satzung sehen dafür kein Textformerfordernis vor. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 und 10 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (zum Beispiel die Vollmacht im Original oder in Kopie) an der Einlasskontrolle vorlegt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch per Post oder per Telefax an folgende Adresse übermittelt werden:

DVB Bank SE
Group Corporate Communications
Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
Telefax: (069) 9750 4850

Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an dvbbank-HV2016@computershare.de zu übersenden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt oder nachgewiesen werden. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis (zum Beispiel das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorlegt.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum 22. Juni 2016 (Tag des Posteingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann unter der oben genannten Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Hauptversammlung heruntergeladen werden.

Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der sich ein Formular befindet, das zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen verwendet werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte, welche die Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Hauptversammlung einsehbar.

5

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) i. V. m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

a)

Erweiterung der Tagesordnung nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 195.583 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss ihm bis spätestens zum Ablauf des 23. Mai 2016 (24.00 Uhr) zugehen. Die Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu nutzen:

DVB Bank SE
Vorstand
Group Corporate Communications
Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

DVB Bank SE
Group Corporate Communications
Frau Elisabeth Winter
Platz der Republik 6
60325 Frankfurt am Main
Telefax: (069) 9750 4850
HV2016@dvbbank.com

Bis spätestens zum Ablauf des 8. Juni 2016 (24.00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126 und 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auch fristgerecht übersandte Gegenanträge und Wahlvorschläge sind im Rahmen der Beschlussfassung nur dann zu beachten, wenn sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Aktionäre können in der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übersendung Gegenanträge stellen und Wahlvorschläge unterbreiten.

c)

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

d)

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.dvbbank.com > Deutsch > Investoren > Hauptversammlung.

Frankfurt am Main, im März 2016
DVB Bank SE
Ralf Bedranowsky
Vorsitzender des Vorstands
Bertrand Grabowski
Mitglied des Vorstands
L.H. (Bart) Veldhuizen
Mitglied des Vorstands
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