Nabaltec AG – Hauptversammlung 2016

Nabaltec AG

Schwandorf

ISIN: DE000A0KPPR7

Einladung zur Hauptversammlung 2016

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der

am Donnerstag, 30. Juni 2016, 10:00 Uhr,
im Amberger Congress Centrum, Schießstätteweg 8, 92224 Amberg

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 6.653.903,55 wie folgt zu verwenden: Ein Betrag von EUR 1.200.000,00 wird an die Aktionäre ausgeschüttet durch Zahlung einer Dividende von EUR 0,15 je Aktie auf die für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten 8.000.000 Stückaktien. Der Restbetrag in Höhe von EUR 5.453.903,55 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung

Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2011 beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft am 8. Juni 2016 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls das Grundkapital bei Ausübung der Ermächtigung niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen mit den aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Nabaltec-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Nabaltec-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die Börse, durch Angebot an alle Aktionäre oder gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck vorzunehmen, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten bzw. Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumt wurden.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

c)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 aufgrund der Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

7.

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Änderung der Satzung

Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2011 beschlossene Genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2011/I) läuft am 8. Juni 2016 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu € 4.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen, wobei die Erhöhung der Anzahl der Aktien in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Grundkapitals zu erfolgen hat (Genehmigtes Kapital 2016/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen,

zur Gewinnung von Sacheinlagen in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder

wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016/I zu ändern, sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

b)

Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

c)

§ 4 Ziffer 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu € 4.000.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen) durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 (in Worten: vier Millionen) neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen, wobei die Erhöhung der Anzahl der Aktien in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Grundkapitals zu erfolgen hat (Genehmigtes Kapital 2016/I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen,

zur Gewinnung von Sacheinlagen in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder

wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016/I zu ändern, sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.“

8.

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen

Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2011 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 8. Juni 2016 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu € 150.000.000,00 und mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren (die „Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen“) auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (Anleihebedingungen) zu gewähren. Die Hauptversammlung kann durch Beschluss zur Ausgabe weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Erhöhung des vorstehenden Gesamtbetrages ermächtigen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen begeben, bei denen die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen während des Wandlungszeitraums oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen oder bei denen das Wandlungsrecht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen während oder am Ende des Wandlungszeitraums ausschließlich der Gesellschaft oder sowohl der Gesellschaft als auch dem Inhaber der Wandelschuldverschreibung zusteht. Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können in EUR oder im entsprechenden Gegenwert in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.

b)

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte beigefügt, die die Inhaber der Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 15 Jahre betragen.

c)

Im Falle der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den Anleihebedingungen variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht des Inhabers der Wandelschuldverschreibungen zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder ein Wandlungsrecht ausschließlich der Gesellschaft oder sowohl der Gesellschaft als auch des Inhabers der Wandelschuldverschreibung begründen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.

d)

In den Anleihebedingungen kann die Ausübung des Wandlungs- und/oder Optionsrechts für bestimmte Zeiträume vor und nach einer Hauptversammlung der Gesellschaft, vor dem Ende des Geschäftsjahres und nach der Veröffentlichung eines Angebots zur Zeichnung neuer Aktien oder anderer Wertpapiere der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle der Wandelung bzw. der Optionsausübung statt Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Nabaltec-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht aus den Optionsschuldverschreibungen durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

e)

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Stückaktie muss mindestens 80 % des Mittelwerts der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Nabaltec-Aktie im Xetra-Handel oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen betragen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

f)

Die neuen Aktien der Gesellschaft sind vom Beginn des Geschäftsjahres an gewinnberechtigt, in dem sie durch Ausübung des Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder durch obligatorische Wandlung entstehen.

g)

Sofern während der Laufzeit der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- und/oder Optionsrechte eintreten, werden diese Rechte nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen – unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG – angepasst. Insbesondere kann der Wandlungs- und/oder Optionspreis nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft unter Gewährung von Bezugsrechten ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, eigene Aktien verkauft oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechte auf neue oder eigene Aktien ausgibt oder garantiert, ohne den Inhabern der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in gleicher Weise wie den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, der Zahlung von Dividenden und sonstiger Verwässerungsereignisse Anpassungen vorsehen. Anstelle einer Anpassung des Wandlungs- und/oder Optionspreises kann auch ein Barausgleich erfolgen.

h)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

zur Gewinnung von Sacheinlagen in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder

wenn der Ausgabebetrag der zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugebenden neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 AktG zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung auf Grund einer gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.

i)

Die Kosten der Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und der Ausgabe der durch Ausübung der Wandlungs- und Optionsrechte oder durch obligatorische Wandlung entstehenden Aktien trägt die Gesellschaft.

j)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und des Umtauschverfahrens, insbesondere Zinssatz (der auch 0,0 % betragen darf), Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Umtauschverhältnis, Options- bzw. Wandlungspreis, Ausübung des Wandlungsrechts, Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, mittelbares Bezugsrecht und den Options- bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen.

9.

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderung der Satzung

Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2011 beschlossene Bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2011/I) läuft am 8. Juni 2016 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 4.000.000,00, eingeteilt in bis zu 4.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht, wobei die Erhöhung der Anzahl der Aktien in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Grundkapitals zu erfolgen hat (Bedingtes Kapital 2016/I).

Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten oder Wandlungsrechten der Gesellschaft ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem in den Anleihebedingungen jeweils festgelegten Wandlungs- bzw. Optionspreis.

b)

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur in dem Umfang durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder die Gesellschaft von ihrem Wandlungs- und/oder Optionsrecht Gebrauch machen oder eine obligatorische Wandlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die aufgrund der Ausübung eines Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder durch obligatorische Wandlung entstehenden neuen Aktien der Gesellschaft sind vom Beginn des Geschäftsjahres an gewinnberechtigt, in dem sie durch Ausübung eines Wandlungs- und/oder Optionsrechts oder durch obligatorische Wandlung entstehen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern, sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

e)

Die Kosten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

f)

§ 4 Ziffer 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„3. Das Grundkapital ist um bis zu € 4.000.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen), eingeteilt in bis zu 4.000.000 (in Worten: vier Millionen) Stück auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht, wobei die Erhöhung der Anzahl der Aktien in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Grundkapitals zu erfolgen hat (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2016 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten oder Wandlungsrechten der Gesellschaft ausgestattet sind. Sie wird nur in dem Umfang durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder die Gesellschaft von ihrem Wandlungs- und/oder Optionsrecht Gebrauch machen oder eine obligatorische Wandlung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien der Gesellschaft sind vom Beginn des Geschäftsjahres an gewinnberechtigt, in dem sie durch Ausübung eines Wandlungs- und/oder Optionsrechts bzw. durch obligatorische Wandlung entstehen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien zu ändern, sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.“

Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung

a)

Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG

Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2011 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft am 8. Juni 2016 aus. Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung deshalb vorgeschlagen, die Gesellschaft bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in bestimmtem Umfang zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, wobei ein Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien jedoch ausgeschlossen ist. Der Erwerb ist darüber hinaus gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 AktG dürfen nur Aktien erworben werden, die voll eingezahlt sind. Die erworbenen Aktien dürfen ferner höchstens 10 % des am 30. Juni 2016 bestehenden Grundkapitals oder des zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien bestehenden Grundkapitals ausmachen, falls dieses niedriger sein sollte. Die Gesellschaft kann von dieser Ermächtigung auch mehrfach Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen jedoch zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen.

Eigene Aktien können aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erworben werden. Sollte ein derartiges Kaufangebot überzeichnet sein, muss die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 50 Aktien kann im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots jedoch vorgesehen werden, um die technische Abwicklung des Aktienerwerbs zu erleichtern.

Bei beiden Erwerbsformen darf der von der Gesellschaft zu entrichtende Preis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils maßgeblichen Börsenkurs der Nabaltec-Aktie nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs ist der nach näherer Maßgabe der Ermächtigung zu ermittelnde Durchschnittskurs an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung der Gesellschaft, Aktien über die Börse zu erwerben, bzw. vor der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.

Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 über die Börse oder über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot wieder veräußert werden. Bei einer Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand ermächtigt sein, auch den Inhabern etwa von der Gesellschaft ausgegebener Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die zur Veräußerung vorgesehenen Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- oder Wandelrechte zustünde. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll für diese Fälle im erforderlichen Umfang bereits durch Beschluss der hiermit geladenen Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in weiteren Fällen auszuschließen, und zwar in dem durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten Rahmen sowie dann, wenn die eigenen Aktien entweder als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen ausgegeben bzw. zur Bedienung von Aktienoptionen der Gesellschaft dienen sollen, die Arbeitnehmern oder Organmitgliedern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen eingeräumt wurden, oder wenn diese Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen eingesetzt werden sollen (Akquisitionsfinanzierung).

Die vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, ein öffentliches Angebot zum Erwerb eigener Aktien nicht nur an die Aktionäre, sondern auch an die Inhaber von der Gesellschaft im Zeitpunkt des Angebots bereits ausgegebener Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte zu richten und der damit verbundene Vorschlag, das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend einzuschränken, soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu vermeiden, dass der Wandlungs- oder Optionspreis für Aktien der Gesellschaft nach den jeweiligen Wandlungs- und Optionsbedingungen ermäßigt werden muss.

Die Ausgabe von Belegschaftsaktien liegt ebenfalls im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil sie die Identifikation mit dem Unternehmen und das besondere Interesse der Arbeitnehmer an einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung fördert und damit der Unternehmenswert gesteigert werden kann. Belegschaftsaktien gehören zu den international üblichen Vergütungsmethoden und sind geeignet, qualifizierte Mitarbeiter für die Gesellschaft zu gewinnen und dauerhaft an sie zu binden. Bei der Bemessung des von Arbeitnehmern zu entrichtenden Kaufpreises wird die Gesellschaft eine bei Belegschaftsaktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung einräumen. Ein Aktienoptionsprogramm mit Rechten und/oder Pflichten zum Aktienerwerb für Arbeitnehmer und Organmitglieder existiert bei der Gesellschaft derzeit nicht. Die vorgeschlagene Ermächtigung enthält dementsprechend noch keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgabebeträge für Aktienoptionen, der Aufteilung derartiger Optionen auf Organmitglieder und Arbeitnehmer, der Erfolgsziele, der Erwerbs- und Ausübungszeiträume und der Wartezeiten für eine erstmalige Ausübung; diese Vorgaben bleiben künftigen Beschlüssen der Hauptversammlung vorbehalten. Von der Ermächtigung, eigene Aktien zur Bedienung von Optionsrechten von Arbeitnehmern und Organmitgliedern einzusetzen, kann die Verwaltung also erst dann Gebrauch machen, wenn die Hauptversammlung die genannten Vorgaben für die Ausgabe von Aktienoptionen festgelegt hat.

Von der Ermächtigung, eigene Aktien zur Akquisitionsfinanzierung einzusetzen, und dabei zwangsläufig das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird die Verwaltung nur dann Gebrauch machen, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und der Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Erwerb zu realisieren. Bei Akquisitionen der genannten Art ist der Verkäufer häufig aus steuerlichen oder sonstigen Gründen eher an einer Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, kann damit die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken. Im Einzelfall kann es auch im Interesse der Gesellschaft liegen, den Verkäufer als Aktionär zu gewinnen. Vorstand und Aufsichtsrat werden bei Einsatz eigener Aktien der Gesellschaft zur Akquisitionsfinanzierung die Interessen der Aktionäre bei Festlegung der Bewertungsrelationen angemessen wahren und dabei insbesondere den Börsenkurs der Nabaltec-Aktie im Vorfeld der jeweiligen Transaktion berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen bestimmten Börsenkurs ist allerdings nicht vorgesehen, um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder in Frage zu stellen.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu veräußern, wenn der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Nabaltec-Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und die veräußerten Aktien nicht mehr als 10 % des bei Veräußerung vorhandenen Grundkapitals ausmachen. Unter der genannten Bedingung und im genannten Umfang kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Dabei sind auf die genannte Obergrenze von 10 % des Grundkapitals sämtliche Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden bzw. zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten dienen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eingeräumt worden sind. Der in dieser Ermächtigung enthaltene Bezugsrechtsausschluss wird durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich zugelassen, der bei Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft entsprechend anwendbar ist. Mit dieser Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, institutionellen und strategischen Investoren Aktien anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Der Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts und die mit diesem in der Regel verbundenen, nicht unwesentlichen Abschläge vom Börsenpreis führt auch bei der Veräußerung eigener Aktien aufgrund der marktnahen Preisfestsetzung regelmäßig zu deutlich höheren Mittelzuflüssen bei der Gesellschaft und liegt damit in deren Interesse und im Interesse der Aktionäre. Den Interessen der Aktionäre wird im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass der Umfang der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden dürfen, begrenzt ist und der Veräußerungspreis den jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf.

Der Vorstand soll schließlich gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt werden, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen.

Über eine etwaige Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung wird der Vorstand jeweils in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung berichten.

b)

Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Gesellschaft verfügt gemäß § 4 Ziffer 4 ihrer Satzung über ein genehmigtes Kapital in Höhe von € 4,0 Mio., das nur noch bis zum 8. Juni 2016 ausgenutzt werden kann. Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, auch für die folgenden knapp 5 Jahre ein genehmigtes Kapital zu schaffen. Die Bedingungen des neuen genehmigten Kapitals sollen den bisher für die Gesellschaft geltenden Regelungen weitestgehend entsprechen. Das genehmigte Kapital soll € 4,0 Mio. betragen und künftig bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 ausgenutzt werden können. Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht einzuräumen. Nur in vier Fällen, die schon in der Vergangenheit zum Ausschluss des Bezugsrechts führen konnten, soll der Vorstand erneut ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, und zwar ausschließlich zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen der Gesellschaft, zur Gewinnung von Sacheinlagen sowie in dem durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten Rahmen auch gegen Bareinlagen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ohne diesen Ausschluss würde die technische Durchführung von Kapitalerhöhungen, die in der Regel auf runde Beträge lauten, aus denen sich kein praktikables Bezugsverhältnis ergibt, und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Vorstand wird die freien Spitzen entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich verwerten.

Die vorgesehene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre zu Gunsten der Inhaber von Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen auszuschließen, ermöglicht es der Verwaltung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu vermeiden, dass der Wandlungs- oder Optionspreis im Falle einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital nach den jeweiligen Wandlungs- und Optionsbedingungen ermäßigt werden muss.

Für eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gegen Sacheinlagen, die zwangsläufig zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre führt, gilt das bereits im Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung Gesagte entsprechend: Die Verwaltung wird auch das genehmigte Kapital nur dann zur Akquisitionsfinanzierung einsetzen, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und der Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Erwerb zu realisieren. Auch bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen werden Vorstand und Aufsichtsrat für angemessene Bewertungsrelationen sorgen, insbesondere den Börsenpreis der Nabaltec-Aktie im Vorfeld der Transaktion angemessen berücksichtigen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung wird verwiesen.

Die schließlich vorgesehene Möglichkeit, auch im Rahmen des genehmigten Kapitals neue Aktien gegen Bareinlage in dem gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässigen Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben, versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft zu erzielen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien darf in diesem Falle nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach der vorgeschlagenen Ermächtigung den Börsenpreis der Nabaltec-Aktie nicht wesentlich unterschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat werden einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung der neuen Aktien herrschenden Marktbedingungen möglich ist. Den Interessen der Aktionäre wird schließlich auch dadurch Rechnung getragen, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals ausmachen dürfen und auf diese Obergrenze auch alle anderen Aktien angerechnet werden, die von der Gesellschaft beispielsweise auf Grund der unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung oder auf andere Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert oder ausgegeben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden muss, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Verwaltung wird von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach übereinstimmender Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der jeweils folgenden Hauptversammlung berichten.

c)

Bericht zu Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Gesellschaft verfügt gemäß § 4 Ziffer 3 ihrer Satzung über ein bedingtes Kapital in Höhe von € 4,0 Mio., das ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dient, die von der Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2011 ausgegeben werden. Die Gesellschaft hat von der genannten Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht; die Ermächtigung und mit ihr das bedingte Kapital erlöschen am 8. Juni 2016. Unter Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Verwaltung auch für die folgenden knapp 5 Jahre zu ermächtigen, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben, und zur Erfüllung der Wandel- und/oder Optionsansprüche auf Aktien der Gesellschaft erneut ein bedingtes Kapital zu schaffen. Dabei sollen die Bedingungen für die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie für das bedingte Kapital den bisher für die Gesellschaft geltenden Regelungen weitgehend entsprechen, wobei neu aufgrund der letzten Änderung des § 192 Abs. 1 AktG auch ein Wandlungsrecht der Gesellschaft vorgesehen werden kann („umgekehrte Wandelanleihe“). Der Vorstand soll ermächtigt werden, in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu € 150.000.000,00 und mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren auszugeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandel- und/oder Optionsrechte auf bis zu 4.000.000 Aktien der Gesellschaft einzuräumen, die aus einem neuen bedingten Kapital von bis zu € 4,0 Mio. bedient werden. In Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch vorsehen, dass ausschließlich die Gesellschaft, ausschließlich der Inhaber der Wandelschuldverschreibung oder sowohl die Gesellschaft als auch der Inhaber der Wandelschuldverschreibung das Wandlungsrecht ausüben können. Bei der Gestaltung der Optionsbedingungen hat die Verwaltung die im Ermächtigungsbeschluss im Einzelnen enthaltenen Vorgaben einzuhalten, die den bisher für die Gesellschaft geltenden Vorgaben entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat sollen nur noch in drei Fällen zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, die auch im Rahmen des genehmigten Kapitals zum Ausschluss des Bezugsrechts führen können, und zwar zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, zur Gewinnung von Sacheinlagen und in dem durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten Rahmen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ohne diesen Ausschluss würde die technische Durchführung der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die in der Regel auf runde Beträge lauten, aus denen sich kein praktikables Bezugsverhältnis ergibt, und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Vorstand wird die freien Spitzen entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich verwerten.

Für einen etwaigen Einsatz von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zur Akquisitionsfinanzierung gilt das bereits in den Berichten des Vorstands zu Punkt 6 und Punkt 7 der Tagesordnung Gesagte entsprechend: Die Verwaltung wird auch Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nur dann unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für den genannten Zweck einsetzen, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und der Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Erwerb zu realisieren. Auch in diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat für angemessene Bewertungsrelationen sorgen, insbesondere den Börsenpreis der Nabaltec-Aktie im Vorfeld der Transaktion angemessen berücksichtigen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Berichten des Vorstands zu Punkt 6 und Punkt 7 der Tagesordnung wird verwiesen.

Die vorgesehene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dann auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte aus diesen Schuldverschreibungen benötigten Aktien den Börsenpreis der Nabaltec-Aktie nicht wesentlich unterschreitet und wenn die Gesamtzahl der benötigten Aktien einen Anteil von 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, ist durch die Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gedeckt, auf die in den für Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird (§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG). Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dann zulässig, wenn eine „Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.“ Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass an Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden, nur eine begrenzte Zahl von Aktien aus dem bedingten Kapital ausgegeben werden darf. Die Zahl dieser Aktien darf einen Anteil von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder am Tag der Hauptversammlung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Obergrenze sind auch alle anderen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die von der Gesellschaft bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert oder ausgegeben werden. Die Verwaltung wird durch diesen gesetzlich vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss in die Lage versetzt, kurzfristig auf die Entwicklung der Kapitalmärkte zu reagieren und durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen für Wandel- und Optionsschuldverschreibungen optimale Bedingungen zu erzielen. Die Platzierung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss eröffnet die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss je Schuldverschreibung als im Falle einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren, da die Verwaltung kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren kann, keine Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen vornehmen muss und der Erfolg der Platzierung nicht durch die Ungewissheit über das Bezugsverhalten der Aktionäre in Frage gestellt wird.

Für den Fall, dass die Verwaltung Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in dem durch § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesteckten Rahmen ausgeben sollte, wird den Interessen der Aktionäre dadurch Rechnung getragen, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten wird und damit keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien der Gesellschaft eintreten kann. Bei einem Ausschluss des Bezugsrechts im genannten eingeschränkten Umfang würde den Aktionären also kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen; seine Beteiligungsquote kann jeder Aktionär durch Zukauf über die Börse aufrechterhalten. Vorstand und Aufsichtsrat werden für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses bei der Festlegung des Ausgabepreises für Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sachkundigen Rat etwa bei einem die Emission begleitenden Kreditinstitut oder einem anderen sachverständigen Dritten einholen, um sicherzustellen, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der bereits ausgegebenen Aktien der Gesellschaft durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.

Vorstand und Aufsichtsrat werden auch bei einer etwaigen Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf Grund der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen verfolgte Ziel zu erreichen. Die Verwaltung wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur dann Gebrauch machen, wenn dies nach übereinstimmender Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird über die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf Grund der vorgeschlagenen Ermächtigung sowie über die Bedienung von Wandel- und Optionsrechten aus dem neuen bedingten Kapital jeweils in der folgenden Hauptversammlung berichten.

Anträge von Aktionären

Gegenanträge zu einem Vorschlag der Verwaltung richten Sie bitte unter Beifügung Ihrer Aktionärslegitimation ausschließlich an die Nabaltec AG, Vorstand, Alustraße 50–52, 92421 Schwandorf, Fax: +49 9431 53-260. Gegenanträge, die der Gesellschaft – ohne Berücksichtigung des Tages der Hauptversammlung und des Zugangstages – mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Mittwoch, 15. Juni 2016, zugehen und die Voraussetzungen des § 126 AktG erfüllen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft (www.nabaltec.de) veröffentlicht.

Zahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 8.000.000 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Zahl der Stimmrechte beträgt damit ebenfalls 8.000.000.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung nachweisen:

Nabaltec AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 621 7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, 9. Juni 2016, 00:00 Uhr, beziehen und zusammen mit der Anmeldung spätestens am Donnerstag, 23. Juni 2016, bei der vorstehend genannten Stelle eingehen muss. Den Aktionären, die ihre Anmeldung und den genannten Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermitteln, werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugesandt. Die Aktionäre werden darum gebeten, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des genannten Nachweises zu sorgen, damit der rechtzeitige Zugang der Eintrittskarten sichergestellt ist.

Aktionäre, die ihre Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes form- und fristgerecht übermittelt haben und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um ein Kreditinstitut oder einen anderen in § 135 AktG genannten Aktionärsvertreter, gelten für die Form und den Nachweis der Vollmacht die gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben sich durch Vorlage der Eintrittskarte des Aktionärs und einer Vollmacht auszuweisen. Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können auch bei der Gesellschaft angefordert werden.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt im Fall der Bevollmächtigung das Stimmrecht weisungsgebunden aus. Bei fehlenden oder nicht eindeutig erteilten Weisungen wird sich der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zugesandt wird. Die Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugehen.

 

Schwandorf, im Mai 2016

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 71 77 213.

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