HSH Nordbank AG – außerordentliche Hauptversammlung 2016

HSH Nordbank AG

Hamburg und Kiel

 

An die Aktionäre der HSH Nordbank AG
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 29. Juni 2016, 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der HSH Nordbank AG, Saal Elbe 1, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung
der HSH Nordbank AG
mit Sitz in Hamburg und Kiel

ein.

I.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung

1.

Zustimmung zu der geplanten Portfoliotransaktion (Zustimmung zum Konzept)

Aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 2. Mai 2016 (C(2016) 2689 final) (Kommissionsentscheidung) ist es geplant, dass die HSH Nordbank AG (HSH oder Gesellschaft) mit der hsh portfoliomanagement AöR mit Sitz in Kiel, geschäftsansässig c/o Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29–31, 24103 Kiel (hsh pm) folgende Verträge schließt: (i) Vertrag zur Übertragung eines Portfolios von Finanzierungsverträgen (Portfolioübertragungsvertrag) einschließlich eines Vertrags zur Ausgliederung eines Portfolios von Finanzierungsverträgen; (ii) Vertrag über die interimsweise Erbringung von Portfoliomanagementleistungen und weiterer zur Führung einer Abwicklungsanstalt erforderlicher Leistungen (Servicevertrag); und (iii) Vertrag über die Leistungen des Rechtsinhabers (Asset Owner Vertrag) (insgesamt: Portfoliotransaktion).

Der Vorstand hat beschlossen, die Portfoliotransaktion der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG zur Entscheidung vorzulegen. Sollte die Hauptversammlung der Portfoliotransaktion zustimmen, wird der Vorstand diese ausführen, das heißt insbesondere den Portfolioübertragungsvertrag, den Servicevertrag und den Asset Owner Vertrag im Namen der HSH schließen und durchführen (vgl. § 83 Abs. 2 AktG).

Die derzeit vorliegenden Entwürfe des Portfolioübertragungsvertrags, des Servicevertrags und des Asset Owner Vertrags (siehe auch unten Ziff. III.1.) sind jeweils nicht final. Der Vorstand wird die noch offenen Punkte und die Einzelheiten dieser Verträge in Verhandlung mit der hsh pm ausgestalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt der Vereinbarung und der Durchführung der Portfoliotransaktion zu. Insbesondere können der Portfolioübertragungsvertrag, der Servicevertrag und/oder der Asset Owner Vertrag auch dadurch wirksam zustande kommen, dass der Vorstand entsprechende Vereinbarungen im Namen der HSH genehmigt, die zuvor durch vollmachtlose Vertreter geschlossen wurden. Der Vorstand wird die noch offenen Punkte und die Einzelheiten der Portfoliotransaktion (und insbesondere des Portfolioübertragungsvertrags, des Servicevertrags und des Asset Owner Vertrags) unter Beachtung der Vorgaben der Kommissionsentscheidung ausgestalten.

2.

Zustimmung zu der geplanten Portfoliotransaktion (gemäß finalen Vertragsentwürfen)

Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Hauptversammlung bezüglich des Portfolioübertragungsvertrags, des Servicevertrags und des Asset Owner Vertrags jeweils bereits finale Entwürfe (einschließlich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die HSH stehender Verträge) (insgesamt: Finale Entwürfe Portfoliotransaktion) vorliegen sollten, wird der Vorstand in der Hauptversammlung über diese (insbesondere die weiteren erzielten Verhandlungsergebnisse und ggf. wesentliche Abweichungen zu den gemäß Ziff. III.1. ausgelegten, nicht finalen Vertragsentwürfen) berichten.

Der Vorstand hat beschlossen, auch die Finalen Entwürfe Portfoliotransaktion der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG zur Entscheidung vorzulegen. Sollte die Hauptversammlung der Portfoliotransaktion in der Form der Finalen Entwürfe Portfoliotransaktion zustimmen, wird der Vorstand diese jeweils im Namen der HSH schließen und durchführen (vgl. § 83 Abs. 2 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt der Vereinbarung und der Durchführung der Portfoliotransaktion gemäß und einschließlich den der Hauptversammlung vorgelegten Finalen Entwürfen Portfoliotransaktion zu.

Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, die Finalen Entwürfe Portfoliotransaktion in dem vorstehenden Beschlussvorschlag noch näher zu konkretisieren und den vorstehenden Beschlussvorschlag entsprechend anzupassen.

3.

Höchstvorsorgliche Zustimmung zur Übertragung bestimmter Aktien an der Gesellschaft im Rahmen der Implementierung der HoldCo-Struktur

Die in der nachstehend genannten Tabelle genannten Aktionäre der Gesellschaft (Übertragungsaktionäre) erwägen, ihre ihnen in der nachstehenden Tabelle jeweils zugeordneten Aktien (Stammaktien) an der Gesellschaft (Aktien) (alle diese Aktien zusammen: Übertragungsaktien) im Rahmen der Implementierung der sog. „HoldCo-Struktur“ (wirtschaftliche Trennung der HSH in eine Holdinggesellschaft und eine zu veräußernde Tochtergesellschaft durch Erwerb von mindestens 90% der bestehenden HSH-Aktien durch die HoldCo (HSH Beteiligungs Management GmbH mit Sitz in Hamburg oder HSH Beteiligungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg)) direkt bzw. indirekt zu übertragen, so dass die Übertragungsaktien im Ergebnis von der HoldCo erworben werden (insgesamt: Aktienübertragung).

Aktionär der Gesellschaft Anzahl der
Aktien
Anzahl der
Aktien in
Prozent der
Gesamtzahl
der Aktien
(gerundet)
Anteiliger
Nominalwert
der Aktien am
Grundkapital
der Gesellschaft
in Euro
HSH Finanzfonds AöR
Anstalt öffentlichen Rechts, Hamburg
196.208.913 65,01 1.962.089.130,00
Freie und Hansestadt Hamburg 14.297.169 4,74 142.971.690,00
HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg 18.291.836 6,06 182.918.360,00
Land Schleswig-Holstein 28.909.574 9,58 289.095.740,00
Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, Kiel 16.014.087 5,31 160.140.870,00
HSH Alberta I L.P., Alberta, Kanada 4.641.876 1,538 46.418.760,00
HSH Alberta II L.P., Alberta, Kanada 2.165.231 0,717 21.652.310,00
HSH Alberta V L.P., Alberta, Kanada 526.980 0,175 5.269.800,00
HSH Luxembourg S.à r.l., Luxemburg 2.305.141 0,764 23.051.410,00
HSH Luxembourg Coinvest S.à r.l., Luxemburg 670.008 0,222 6.700.080,00
HSH Delaware L.P., Wilmington, USA 718.748 0,238 7.187.480,00
HSH Coinvest (Alberta) L.P., Alberta, Kanada 1.370.642 0,454 13.706.420,00
HSH Investment Holdings FSO S.à r.l., Luxemburg 144.265 0,048 1.442.650,00
HSH Investment Holdings Coinvest-C S.à r.l., Luxemburg 163.834 0,054 1.638.340,00

Vor dem Hintergrund der Regelung gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 der Satzung der Gesellschaft (Satzung) soll höchstvorsorglich die Zustimmung der Hauptversammlung zu der Aktienübertragung gemäß § 3 Abs. 4 S. 3 der Satzung eingeholt werden. Sollte die Hauptversammlung der Aktienübertragung zustimmen, wird der Vorstand die Zustimmung im Namen der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 der Satzung erklären (vgl. § 83 Abs. 2 AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt hiermit gemäß § 3 Abs. 4 S. 3 der Satzung der Aktienübertragung ohne jede Einschränkung zu. Die Zustimmung gemäß dem vorstehenden Satz soll im weitestmöglichen Sinne verstanden werden und insbesondere umfassen: (i) jede dingliche Übertragung und sämtliche umwandlungsrechtlichen Maßnahmen, die jeweils mittelbar oder unmittelbar zu einem Erwerb der Übertragungsaktien durch die HoldCo führen; sowie (ii) alle wirtschaftlich gleichstehenden Maßnahmen, wobei (i) und (ii) höchstvorsorglich jeweils auch sämtliche Übertragungen von Übertragungsaktien auf die HoldCo umfassen, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits erfolgt sind und für die eine Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 S. 4 der Satzung nicht erforderlich ist.

4.

Zustimmung zu der geplanten Schuldübernahmevereinbarung (Zustimmung zum Konzept)

Aufgrund der Kommissionsentscheidung ist es geplant, dass die HSH mit der HoldCo und der HSH Finanzfonds AöR, geschäftsansässig Besenbinderhof 37, 20097 Hamburg (finfo) eine Vereinbarung schließt, wonach die HoldCo bestimmte Prämienverpflichtungen der HSH im Zusammenhang mit der sog. „Sunrise-Garantie“ (wie unter II.1.1 näher beschrieben) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 schuldbefreiend übernimmt; im Gegenzug wird die HSH sich verpflichten, der HoldCo für die Übernahme eines Teils der Prämienverpflichtungen einen Betrag in Höhe von EUR 260,0 Mio. zu zahlen (insgesamt: Schuldübernahmevereinbarung).

Der Vorstand hat beschlossen, die Schuldübernahmevereinbarung der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG zur Entscheidung vorzulegen. Sollte die Hauptversammlung der Schuldübernahmevereinbarung zustimmen, wird der Vorstand diese im Namen der HSH schließen und durchführen (vgl. § 83 Abs. 2 AktG).

Der derzeit vorliegende Entwurf der Schuldübernahmevereinbarung (siehe auch unten Ziff. III.1.) ist nicht final. Der Vorstand wird die noch offenen Punkte und die Einzelheiten der Schuldübernahmevereinbarung in Verhandlung mit der HoldCo und der finfo ausgestalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt der Vereinbarung und der Durchführung der Schuldübernahmevereinbarung zu. Insbesondere kann die Schuldübernahmevereinbarung auch dadurch wirksam zustande kommen, dass der Vorstand eine entsprechende Vereinbarung im Namen der HSH genehmigt, die zuvor durch vollmachtlose Vertreter geschlossen wurde. Der Vorstand wird die noch offenen Punkte und die Einzelheiten der Schuldübernahmevereinbarung unter Beachtung der Vorgaben der Kommissionsentscheidung ausgestalten.

5.

Zustimmung zu der geplanten Schuldübernahmevereinbarung (gemäß finalem Vertragsentwurf)

Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Hauptversammlung bezüglich der Schuldübernahmevereinbarung bereits ein finaler Entwurf (einschließlich eines unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die HSH stehenden Vertrages) (insgesamt: Finaler Entwurf Schuldübernahmevereinbarung) vorliegen sollte, wird der Vorstand in der Hauptversammlung über diesen (insbesondere die weiteren Verhandlungsergebnisse und wesentliche Abweichungen zu dem gemäß Ziff. III.1. ausgelegten, nicht finalen Vertragsentwurf) berichten.

Der Vorstand hat beschlossen, auch den Finalen Entwurf Schuldübernahmevereinbarung der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG zur Entscheidung vorzulegen. Sollte die Hauptversammlung der Schuldübernahmevereinbarung in der Form des Finalen Entwurfs Schuldübernahmevereinbarung zustimmen, wird der Vorstand diese im Namen der HSH schließen und durchführen (vgl. § 83 Abs. 2 AktG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt der Vereinbarung und der Durchführung der Schuldübernahmevereinbarung gemäß dem der Hauptversammlung vorgelegten Finalen Entwurf Schuldübernahmevereinbarung zu.

Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, den Finalen Entwurf Schuldübernahmevereinbarung in dem vorstehenden Beschlussvorschlag noch näher zu konkretisieren und den vorstehenden Beschlussvorschlag entsprechend anzupassen.

II.

Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung

1.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 1 (Portfoliotransaktion)

1.1

Der wesentliche Inhalt der Portfoliotransaktion kann wie folgt zusammengefasst werden:

Portfolioübertragungsvertrag

Am 2. Mai 2016 hat die Europäische Kommission die Wiedererhöhung der zu Gunsten der HSH bestehenden „Sunrise-Garantie“ (Garantie der Übernahme von Verlusten, die der HSH aus dem Ausfall oder der Veräußerung bestimmter Kreditengagements entstehen, soweit diese Verluste insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 3,2 Mrd. überschreiten (Zweitverlustgarantie)) in Höhe von EUR 7 Mrd. auf EUR 10 Mrd. abschließend genehmigt. Im Zusammenhang mit der Wiedererhöhung der Sunrise-Garantie darf die HSH ein notleidendes Portfolio in einem Umfang von bis zu EUR 6,2 Mrd. EAD (Exposure at Default) zum Marktwert in die Sphäre der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg übertragen und die dabei entstehenden Verluste der HSH unter der Sunrise-Garantie abrechnen.

Zu diesem Zweck haben Schleswig-Holstein und Hamburg die hsh pm errichtet. In Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission beabsichtigen die HSH und die hsh pm zunächst ein Portfolio mit einem EAD von ca. EUR 5 Mrd. (Länderportfolio) nach Maßgabe des Portfolioübertragungsvertrags an die hsh pm zu veräußern.

Das Länderportfolio besteht ganz überwiegend aus verzinslichen Krediten aus dem Bereich der Schiffsfinanzierung mit in- und ausländischen Schuldnern sowie den dazugehörigen Sicherheiten. Die Kredite sind zum Teil gekündigt bzw. befinden sich in Abwicklung, zum Teil werden die Kredite weiterhin bedient.

Gemäß der Vorgaben der Europäischen Kommission erfolgt die Übertragung zu Marktpreisen. Daher zahlt die hsh pm für die Übertragung eine Gegenleistung, die dem von der Europäischen Kommission nach beihilferechtlichen Maßstäben ermittelten Marktpreis entspricht. Das Länderportfolio umfasst einen handelsbilanziellen Buchwert in Höhe von ca. EUR 2,6 Mrd. Die von der hsh pm zu zahlende Gegenleistung (d.h., der von der Europäischen Kommission ermittelten Marktpreis) beträgt voraussichtlich ca. EUR 2,6 Mrd.

Das Länderportfolio wird im Wege einer Barunterbeteiligung mit Wirkung zum Ende des 30. Juni 2016 auf die hsh pm übertragen. Damit übernimmt die hsh pm sämtliche Chancen und Risiken aus dem Länderportfolio mit Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2016. Für die Dauer der Barunterbeteiligung wird die HSH die dingliche Rechtsinhaberschaft hinsichtlich des Länderportfolios weiterhin innehaben und dies treuhänderisch für die hsh pm und damit für Rechnung der hsh pm halten. Erhält die HSH Zahlungen auf das Länderportfolio, wird sie diese an die hsh pm weiterleiten und im Gegenzug wird die hsh pm der HSH Ausgaben erstatten. Außerdem verpflichtet sich die HSH, nur mit Zustimmung oder auf entsprechende Weisung der hsh pm über Gegenstände des Länderportfolios zu verfügen.

Die Einzelheiten der von der HSH als Treuhänder zu erbringenden Rechtsinhaberleistungen sind in einem Asset Owner Vertrag geregelt. Danach wird die HSH im Regelfall nur auf Weisung der hsh pm in ausführender Funktion tätig. Als Gegenleistung für die Rechtsinhaberleistungen schuldet die hsh pm der HSH eine Vergütung. Diese Vergütung setzt sich aus einer Kostenerstattung (Selbstkosten der HSH) und einer Marge zusammen. Gemäß dem Haftungsregime des Asset Owner Vertrags hat die HSH für eine Übergangsphase eigenübliche Sorgfalt zu vertreten. Später ist als Haftungsmaßstab die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgesehen. Daneben besteht eine unbeschränkte Haftung – wie gesetzlich erforderlich – für Vorsatz, Verletzungen von Leib und Leben, und soweit die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht beschränkt werden kann.

Nach Abschluss des Portfolioübertragungsvertrags werden die HSH und die hsh pm möglichst umfassend auch die dingliche Rechtsinhaberschaft an den Gegenständen des Länderportfolios an die hsh pm übertragen. Dafür sind zwei Übertragungswege vorgesehen.

Ein Teil der Gegenstände des Länderportfolios wird im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die hsh pm mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand der HSH übertragen. Dies soll durch Abschluss eines separaten Ausgliederungsvertrags erfolgen. Die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung der HSH wird voraussichtlich in einer separaten Hauptversammlung ca. im August oder September 2016 eingeholt. Im Rahmen der Ausgliederung wird die HSH keine Beteiligung an der hsh pm erhalten und die hsh pm zahlt auch – ggf. über einen symbolischen Betrag von EUR 1,00 hinaus – keine weitere Gegenleistung, weil die bereits gezahlte Gegenleistung für die Barunterbeteiligung am Länderportfolio bereits vollständig den wirtschaftlichen Wert der Übertragung des Länderportfolios abdeckt.

Ein weiterer Teil der Gegenstände des Länderportfolios wird durch Einzelrechtsnachfolge im Wege der schuldbefreienden Vertragsübernahme oder auf vergleichbare Weise übertragen.

Die HSH ist verpflichtet, die hsh pm bestmöglich bei der Umsetzung der dinglichen Übertragungen der Gegenstände des Länderportfolios zu unterstützen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die dingliche Übertragung erforderlich bzw. nach Einschätzung der hsh pm zweckmäßig sind.

Im Falle von gespaltenen Sicherheiten, die sowohl Gegenstände des Länderportfolios als auch bei der HSH verbleibende Engagements besichern, stellen sich die Parteien im Innenverhältnis, vorbehaltlich abweichender Rangabreden in den entsprechenden Vereinbarungen, bezüglich des Sicherungsinteresses in den gleichen Rang. Erlöse aus der Verwertung von gespaltenen Sicherheiten werden, erneut vorbehaltlich abweichender Rangabreden in den entsprechenden Vereinbarungen, pro rata nach Maßgabe der ausstehenden besicherten Forderungen verteilt.

Verlangt eine Partei die Verwertung einer gespaltenen Sicherheit, kann die andere Partei der Verwertung widersprechen. Der weitere Umgang mit der Verwertungsfrage kann sodann in einem Eskalationsverfahren besprochen werden. Kann hier (auf Vorstandsebene) keine fristgerechte Einigung erzielt werden, ist die Partei zur Verwertungsentscheidung berechtigt, die im größeren Volumen mit der betroffenen Sicherheit besicherte Forderungen hält.

Die HSH gibt zudem folgende Zusicherungen im Wege eines abstrakten Garantieversprechens zum Datum des Abschlusses des Portfolioübertragungsvertrags ab: Die HSH ist der rechtliche Inhaber der Gegenstände des Länderportfolios und diese sind frei von etwaigen Belastungen und Rechten Dritter. Alle Informationen hinsichtlich des Länderportfolios, die aus Dokumenten ersichtlich und im Datenraum zugänglich gemacht worden sind, sind richtig. Ebenso sind alle Angaben der HSH im Rahmen der Risikooffenlegung richtig. Die von der HSH gemachten Angaben in einem Schreiben bezüglich der im Rahmen der Restrukturierungsplattform „Nautilus“ restrukturierten Finanzierungen sind richtig. Zwischen einem Stichtag im Mai und dem Abschluss des Portfolioübertragungsvertrages und nach Kenntnis der HSH sind bestimmte für die Bewertung des Länderportfolios negative Umstände nicht eingetreten: Beispielsweise wurde über das Vermögen keines der Kreditnehmer des Länderportfolios ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat sich das HSH-interne Rating keines der Kreditnehmer des Länderportfolios um mehr als eine Ratingstufe verschlechtert und sind keine Ereignisse eingetreten, durch die sich der Wert der im Länderportfolio enthaltenen Sicherheiten erheblich verringert hat. Die Kenntnis der HSH umfasst nur die tatsächliche Kenntnis von in einer Anlage benannten Personen und die Umstände, über die diese Personen bei Abschluss des Portfolioübertragungsvertrages nach ordnungsgemäß durchgeführter Befragung der für das Länderportfolio als Bearbeiter zuständigen Kreditanalysten Kenntnis erlangt hätten. Eine ordnungsgemäß durchgeführte Befragung liegt vor, wenn dem jeweiligen Kreditanalyst die bezüglich der Bewertung abgegebenen Zusicherungen zur Bestätigung vorgelegt wurden. Als Rechtsfolge für etwaige Verstöße für die abgegebenen Zusicherungen schuldet die HSH zunächst Naturalrestitution und anschließend Schadensersatz in Geld. Für die Zwecke der Schadensberechnung ist die der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2016 zugrunde gelegte Bewertung für den betroffenen Gegenstand des Länderportfolios maßgeblich. Die Geltendmachung von internen Kosten, Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

Jede Partei kann verlangen, anstelle einer Schadensersatzleistung den betroffenen Gegenstand des Länderportfolios gegen Zahlung der (anteilig) gezahlten Gegenleistung zurück zu übertragen. Dies gilt jedoch nur, wenn der zu ersetzende Schaden einen Betrag von EUR 1 Mio. übersteigt. Erfolgt eine solche Rückabwicklung, beschränkt sich die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung der HSH auf den verbleibenden Schaden in Höhe des negativen Interesses der hsh pm.

Ergänzend zur Rückabwicklung ist die HSH berechtigt, von der hsh pm den Kauf und die Übertragung eines alternativen zum rückabgewickelten Gegenstand vergleichbaren Vermögensgegenstandes zu verlangen. Sowohl die Rückabwicklung als auch etwaige Austauschmaßnahmen müssen mit dem Europäischen Beihilferecht und mit den entsprechenden Vorgaben der Europäischen Kommission vereinbar sein.

Die Haftung der HSH ist ausgeschlossen, wenn die relevanten Umstände der hsh pm bekannt waren oder als bekannt gelten. Als bekannt gelten solchen Informationen, die in bestimmten Dokumenten offengelegt wurden, soweit diese widerspruchsfrei, in einer vernünftigen Art und Weise, nicht in einem überraschenden Dokument sowie nicht fälschlich, irreführend oder inkonsistent offengelegt worden sind. Die hsh pm hat durch Berater eine eigene rechtliche Prüfung der offengelegten Dokumente durchgeführt und das Länderportfolio wirtschaftlich bewerten lassen.

Die Ansprüche der hsh pm wegen der Verletzung einer der Zusicherungen verjähren am 31. März 2018.

Die HSH ist hinsichtlich der Gegenstände des Länderportfolios gegenüber der hsh pm umfassend auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dies umfasst auch Zugangsrechte zu den Geschäftsräumen und -unterlagen der HSH sowie weitere Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsbehörden, Landes- und Bundesrechnungshöfen und weiteren Behörden.

Die HSH trägt die Notargebühren des Vertragsschlusses sowie der Durchführung des Portfolioübertragungsvertrags.

Die HSH ist ohne Zustimmung nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Portfolioübertragungsvertrag zu übertragen oder abzutreten. Gleichzeitig ist die hsh pm berechtigt, solche Rechte ohne Zustimmung der HSH abzutreten oder zu übertragen, es sei denn, die HSH weist einen wichtigen Grund nach, der dem entgegensteht.

Der Portfolioübertragungsvertrag sieht vor, dass Portfolioeinnahmen nach dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag grundsätzlich nur nach dem Abzug darauf angefallener Steuern weitergeleitet werden. Sofern Portfolioeinnahmen ohne vorherigen Abzug von Steuern an die hsh pm weitergeleitet werden, hat die hsh pm die HSH von den auf die Portfolioeinnahmen anfallenden Steuern frei zu halten. Die HSH ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten der hsh pm Steuern auf die Portfolioeinnahmen in angemessener Weise abzuwehren. Weiter ist die HSH verpflichtet, Steueranrechnungen und Steuererstattungen für die Portfolioeinnahmen geltend zu machen, soweit hierzu nur die HSH und nicht die hsh pm berechtigt ist, und vereinnahmte Steuererstattungen bzw. Steueranrechnungen an die hsh pm weiterzuleiten. Die Parteien gehen von der Umsatzsteuerfreiheit der Transaktion aus, und es darf grundsätzlich nicht zur Umsatzsteuer auf die Portfolioübertragung optiert werden.

Zudem regelt der Vertrag die Tragung von Transfer-Steuern. Ferner enthält der Vertrag diverse Informations- und Kooperationspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abzug anfallender Steuern vor Weiterleitung von Portfolioeinnahmen bzw. der Freistellung von nach der Weiterleitung auf die Portfolioeinnahmen anfallender Steuern, der Geltendmachung von Steuererstattungen und Steueranrechnungen sowie auch hinsichtlich der Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für die hsh pm und deren Weiterleitung an die betroffenen Kreditnehmer.

Servicevertrag

Der Servicevertrag wird zwischen der HSH und der hsh pm geschlossen. Der hsh pm obliegt die Aufgabe, das von der HSH zum Zwecke ihrer Stabilisierung übernommene Länderportfolio gewinnorientiert zu verwerten und abzuwickeln. Da die hsh pm die Verwaltung des Länderportfolios nicht vollständig mit eigenen Ressourcen erbringen kann, benötigt die hsh pm diverse Serviceleistungen.

Die hsh pm verfolgt das Ziel, diese Serviceleistungen letztendlich durch einen oder mehrere professionelle Drittanbieter ausführen zu lassen. Da die hsh pm eine öffentliche Anstalt ist, muss sie dazu jedoch ein öffentlich-rechtliches Vergabeverfahren durchführen. Die Durchführung beansprucht einen gewissen Planungs- und Umsetzungszeitraum. Für diesen Zeitraum sollen die erforderlichen Serviceleistungen zunächst durch die HSH erbracht werden. Dazu soll der Servicevertrag abgeschlossen werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die hsh pm bis zum 30. Juni 2016 ihren Geschäftsbetrieb noch nicht hinreichend aufgebaut haben wird, ist geplant, dass die HSH die hsh pm für einen Übergangszeitraum von vier Monaten zunächst in erhöhtem Maße unterstützen und alle ihr zumutbaren und rechtlich zulässigen Leistungen übernehmen wird, die für die Verwaltung des Länderportfolios erforderlich sind. Zudem wird die HSH die Anstalt beim Aufbau ihrer Geschäftsorganisation unterstützen (die Aufbauphase). Im Anschluss an diese Aufbauphase ist die HSH verpflichtet, die in den als Anlage zum Servicevertrag vereinbarten Leistungsscheinen festgelegten Leistungen zu erbringen. Einzelleistungen werden in eigenen Leistungsscheinen erfasst. Die Einzelleistungen werden die Bereiche Loan und Collateral Management (einschließlich Abwicklung), Special Loans, Operations und IT betreffen.

Zum Loan Management gehören u.a. Aufgaben wie die Prüfung der systemseitigen Abbildbarkeit von Kreditverträgen, die Terminüberwachung, die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen und auch die Umsetzung von Konditions- und Zinsanpassungen. Das Collateral Management umfasst Aufgaben wie die Sicherheitenerstellung, die Prüfung von Versicherungsdokumenten, etwaige Flaggenänderungen, die Verwaltung der Schiffszertifikate sowie z.B. die anlassbezogene Schiffsbewertung. Im Bereich der Abwicklung sind insbesondere Zahlungsflüsse zu steuern und Aufstellungen für einen etwaigen Insolvenzverwalter vorzubereiten.

Zum Bereich Special Loans zählen Aufgaben wie die turnusmäßige Bereitstellung von Kontoauszügen, die Verhängung von Dispositionssperren und z.B. auch die Einrichtung und Überweisung von Überziehungslinien. Im Bereich Operations sind Leistungen enthalten wie die Unterstützung bei Refinanzierungen durch Schuldscheindarlehen oder Inhaberpapiere, die Abwicklung von Kundenderivaten einerseits und Refinanzierungs-Derivaten andererseits; aber auch die Erstellung und der Versand von Geschäftsbestätigungen und die Depotführung fallen z.B. in den Bereich Operations.

Im Bereich IT wird die HSH für die hsh pm unter anderem das Kernbankensystem „MIDAS“ aufbauen und betreuen.

Bei der Ausführung der Leistungen kann die HSH mit (zum Teil vorab erteilter) Zustimmung der hsh pm auf Dritte zurückgreifen, sog. Erfüllungsgehilfen. Zugleich verpflichtet sich die HSH auch mit von der hsh pm zur Erbringung anderer Leistungen eingeschalteter Dritter zu kooperieren, oder an festgelegte Dritte die Leistung unmittelbar zu erbringen.

Als Gegenleistung schuldet die hsh pm der HSH eine Vergütung. Die Vergütung setzt sich aus einer Kostenerstattung (Selbstkosten der HSH) und einer Marge zusammen.

Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu generieren, sind die Parteien zur Kooperation verpflichtet. Darüber hinaus ist die HSH verpflichtet, die vorgenommenen Leistungen für die hsh pm zu dokumentieren. Unter bestimmten Voraussetzungen steht der hsh pm zudem ein Weisungsrecht zu.

Ferner sieht der Vertrag Governance-Gremien vor, die z.B. im Falle eines Eskalationsprozesses eingeschaltet werden sollen. Für den Fall, dass die HSH und/oder die hsh pm feststellen, dass die HSH neben den bisher im Servicevertrag vereinbarten Leistungen noch weitere Leistungen oder geänderte Leistungen für die hsh pm erbringen sollte, ist ein Änderungsverfahren vorgesehen, welches bestimmt, wie sich die Parteien auf die erforderliche Änderung einigen sollen. Auch hier kann unter gewissen Voraussetzungen bei Meinungsverschiedenheiten auf die Governance-Gremien zurückgegriffen werden.

Im Hinblick auf das von der HSH eingesetzte Personal, muss die HSH sicherstellen, dass dieses zuverlässig ist, die entsprechende Qualifikation und Erfahrung aufweist und mit einer gewissen Kontinuität eingesetzt wird. Daneben ist die HSH verpflichtet, Interessenkonflikte zu vermeiden und, sofern erforderlich in einem gewissen Umfang, dafür notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, hat die hsh pm eine für die HSH verbindliche Anordnung zu treffen, wie die HSH sich zu verhalten hat.

Die HSH ist – soweit die Vertragsleistungen und die Gegenstände des Länderportfolios betroffen sind – gegenüber der hsh pm umfassend auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dies umfasst auch Zugangsrechte zu den Geschäftsräumen und -unterlagen der HSH sowie weitere Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsbehörden, Landes- und Bundesrechnungshöfen und eine mögliche Offenlegung von Dokumenten gegenüber Behörden. Im Rahmen von Parlamentsanfragen kann zudem ein Informationsaustausch zwischen der hsh pm und den Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft bzw. des Schleswig-Holsteinischen Landtags erfolgen.

Zugleich stellt der Vertrag sicher, dass datenschutzrechtliche Anforderungen und auch das Bankgeheimnis gewahrt werden, und sieht entsprechende Vertraulichkeitsabreden vor.

Die HSH haftet für bestimmte Schäden, die der hsh pm im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertragsleistungen durch die HSH entstehen. Das vertragliche Haftungsregime setzt sich dabei aus verschiedenen Elementen zusammen: Zunächst ist vorgesehen, dass die HSH in der Aufbauphase die eigenübliche Sorgfalt zu vertreten hat. Nach der Aufbauphase, d.h. sobald die HSH die in den Leistungsscheinen festgelegten, begrenzten Leistungen zu erbringen hat, ist als Haftungsmaßstab die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgesehen. Daneben besteht eine unbeschränkte Haftung – wie gesetzlich erforderlich – für Vorsatz, Verletzungen von Leib und Leben, und soweit die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht beschränkt werden kann. Außerdem ist eine marktübliche Haftungsbegrenzung in Form eines Haftungshöchstbetrags vorgesehen, ein sog. Cap, der sich prozentual an der Vergütung ausrichtet und sich danach unterscheidet, ob die Haftung durch grobe Fahrlässigkeit oder andere Fahrlässigkeitsgrade ausgelöst wurde.

Teil des Haftungsregimes ist zudem, dass die HSH garantiert, (i) über alle behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen im Hinblick auf die Vertragsleistungen zu verfügen und (ii) keinen Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt zu sein, die die Erbringung der Vertragsleistungen verhindern könnten.

Die Laufzeit des Vertrags ist auf 24 Monate befristet. Die hsh pm ist aber berechtigt, den Vertrag unter noch zu verhandelnden Voraussetzungen zu verlängern. Die hsh pm darf den Vertrag ferner mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig beenden. Etwaige Remanenzkosten der HSH aufgrund einer solchen Beendigung wird die hsh pm der HSH erstatten. Zudem steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

Nach Beendigung des Vertrags ist die HSH verpflichtet, auf Verlangen der hsh pm die im Vertrag gesondert festgelegten Leistungen als Beendigungsunterstützung gegen gesonderte Vergütung zu erbringen.

1.2

Nach Ansicht des Vorstands sprechen für die Vereinbarung und die Durchführung der Portfoliotransaktion aus Sicht der HSH insbesondere die folgenden Erwägungen:

(i)

Der Verkauf des gesamten Portfolios an die hsh pm würde die HSH von einem großen Volumen ganz überwiegend mit hohen Ausfallrisiken behafteter Kreditengagements befreien. Die NPL-Quote der HSH, die 2015 noch bei ca. 23% lag, wird durch die Portfoliotransaktion deutlich absinken. Ein damit verbundener Verlust sowie ein Verlust bezüglich der mit den Portfoliogegenständen zusammenhängenden, noch ausstehenden Zinsansprüche der HSH wäre nach der Erwartung des Vorstands vollständig unter der Sunrise-Garantie abrechenbar.

(ii)

Der Verkauf des gesamten Portfolios an die hsh pm und die damit verbundene Verlustabrechnung unter der Sunrise-Garantie würden der HSH kurzfristig bis zu ca. EUR 5 Mrd. Liquidität sichern.

(iii)

Würde die HSH das Portfolio zu einem höheren als dem von der EU-Kommission als marktgerecht ermittelten Verkaufspreis von EUR 2,6 Mrd. an die hsh pm verkaufen, so dürfte die EU-Kommission darin eine neue Beihilfe der Länder zugunsten der HSH sehen. Die Höhe der Beihilfe läge in der Differenz zwischen den ca. EUR 2,6 Mrd. einerseits und einem etwaigen höheren Verkaufspreis andererseits. Die EU-Kommission würde diese Beihilfe aller Wahrscheinlichkeit nach als mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar einstufen und die Rückforderung jedenfalls des überschießenden Kaufpreisbestandteils anordnen. Zudem läge in einem Verkauf zu einem höheren Preis durch die HSH auch ein Verstoß gegen die Zusagen der Entscheidung der EU-Kommission vom 2. Mai 2016 mit der Folge, dass die EU-Kommission diesbezüglich ein Missbrauchsverfahren mit der möglichen Folge eröffnen könnte, dass die Wiedererhöhung der Sunrise-Garantie insgesamt nicht mehr genehmigt wäre. Die HSH würde hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Existenz konkret und unmittelbar gefährdet.

2.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 4 (Schuldübernahmevereinbarung)

Hintergrund

Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Sunrise-Garantie sieht die Garantie-Dokumentation in Umsetzung der Kommissionsentscheidung des Jahres 2011 folgende von der HSH an die finfo (nachfolgend auch die Garantiegeberin) zu entrichtende Prämien vor:

eine Grundprämie in Höhe von 4% (400 Basispunkte) p.a. bezogen auf den jeweiligen Garantie-Höchstbetrag (derzeit EUR 10 Mrd.) (GP), und

eine zusätzliche Prämie in Höhe von 3,85% (385 Basispunkte) p.a. bezogen auf den jeweiligen Garantie-Höchstbetrag (ZP und die Zahlungsverpflichtungen aus GP und ZP gemeinsam die Prämienverpflichtungen).

Da die mit der Portfoliotransaktion verbundene Inanspruchnahme der Sunrise-Garantie nach der derzeitigen Ausgestaltung der Vergütungsregelungen des Garantievertrags erhebliche bilanzielle Belastungen bei der HSH auslösen würde, sieht der der Kommissionsentscheidung vom 2. Mai 2016 beigefügte Zusagenkatalog eine Aufteilung der nach dem Garantievertrag bestehenden Prämienverpflichtungen zwischen HoldCo und (zu privatisierender) HSH resp. „OpCo“ vor. Konkret soll die HSH/OpCo „für den Erhalt des Garantieeffekts“ künftig nur noch eine Grundprämie in Höhe von 2,2% p.a. auf den noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Garantie-Höchstbetrags zahlen, während die HoldCo „sämtliche andere Verbindlichkeiten nach dem Garantievertrag, […] einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender bilanzieller Rückstellungen“ übernehmen soll.

2.1.

Der wesentliche Inhalt des derzeit vorliegenden Entwurfs der Schuldübernahmevereinbarung kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die nach Maßgabe der Garantie-Dokumentation gegenüber der Garantiegeberin bestehende Verpflichtung der HSH zur Zahlung der GP in Höhe von 1,8% p.a. bezogen auf den jeweiligen Garantie-Höchstbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zu einem noch zu spezifizierenden Datum im Jahr 2017 (GP HoldCo Claw Back I) wird von der HoldCo mit schuldbefreiender Wirkung für ihre Tochtergesellschaft, die HSH, übernommen. Als Gegenleistung für die Übernahme der GP HoldCo Claw Back I durch die HoldCo zahlt die HSH einen Betrag in Höhe von EUR 260 Mio. an die HoldCo, welcher am 30. Juni 2016 fällig wird (die Entgeltliche Schuldübernahme).

Darüber hinaus werden die nachfolgend beschriebenen Prämienverpflichtungen der HSH von der HoldCo mit schuldbefreiender Wirkung für, und unter Verzicht auf jegliche Gegenleistungs- oder sonstige Regressansprüche gegen, die HSH übernommen:

die Verpflichtung der HSH gegenüber der Garantiegeberin zur Zahlung der GP in Höhe von 2,2% p.a. bezogen auf die Summe der zum jeweiligen Perioden-Stichtag realisierten, genehmigten und zugewiesenen Verluste, wenn und soweit diese den HSH-Gesamtselbstbehalt i.H.v. EUR 3,2 Mrd. überschreiten, jedoch höchstens in Höhe des jeweiligen Garantie-Höchstbetrag der Sunrise-Garantie (Aktuelle Auslastung SLP und die übernommene Verpflichtung nachfolgend GP HoldCo);

die Verpflichtung der HSH gegenüber der Garantiegeberin zur Zahlung der GP in Höhe von 1,8% p.a. bezogen auf den jeweiligen Garantie-Höchstbetrag der Sunrise-Garantie für den Zeitraum ab einem noch zu spezifizierenden Datum des Jahres 2017 (GP HoldCo Claw Back II); und

die Verpflichtungen der HSH gegenüber der Garantiegeberin zur Zahlung der ZP, einschließlich der Verpflichtungen der HSH aus den bisher von der Garantiegeberin insoweit erklärten Forderungsverzichten mit Besserungsschein

(die Unentgeltliche Schuldübernahme; gemeinsam mit der GP HoldCo Claw Back I die Übernommenen Prämienverpflichtungen).

Die befreiende Schuldübernahme der Übernommenen Prämienverpflichtungen (die Befreiende Schuldübernahme) erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2016. Die Garantiegeberin stimmt der Befreienden Schuldübernahme mit Unterzeichnung der Schuldübernahmevereinbarung zu.

Es ist vorgesehen, dass der Zeitraum, auf den sich die Entgeltliche Schuldübernahme bezieht, durch die Berücksichtigung einer entsprechenden Abzinsung so kalibriert wird, dass der Barwert der entgeltlich übernommenen Prämienverpflichtungen EUR 260 Mio. erreicht. Soweit es im Rahmen der Schuldübernahmevereinbarung noch der Spezifizierung von Daten bedarf, wird dies entsprechend berücksichtigt.

Die Parteien der Schuldübernahmevereinbarung stellen vorsorglich klar, dass die HSH infolge der Befreienden Schuldübernahme unter dem Garantievertrag zur Zahlung der GP in Höhe von 2,2% p.a. bezogen auf die zum jeweiligen Perioden-Stichtag bestehende Summe von (i) jeweiliger Garantie-Höchstbetrag der Sunrise-Garantie abzüglich (ii) der Aktuellen Auslastung SLP verpflichtet bleibt (die Verbleibende Prämienverpflichtung). Alle anderen Prämienverpflichtungen der Sunrise-Garantie sind gemäß der Vorgaben der Kommissionsentscheidung durch die HoldCo zu erfüllen.

2.2.

Nach Ansicht des Vorstands sprechen für die Vereinbarung und die Durchführung der Schuldübernahmevereinbarung aus Sicht der HSH insbesondere die folgenden Erwägungen:

(i)

Die Übernahme der Übernommenen Prämienverpflichtungen (wie oben definiert) durch die HoldCo führt zu einer bilanziellen Entlastung der HSH sowie zu einer Verringerung der Komplexität der Gewinn- und Verlust- sowie der Kapitalrechnung der Bank. Die bilanzielle Entlastung umfasst dabei den Wegfall bestimmter künftiger Prämienverpflichtungen, die bislang die Sicherungswirkung der Sunrise-Garantie im Rahmen der Risikovorsorge gemindert haben. Die weggefallenen Prämienverpflichtungen werden durch die HoldCo übernommen, so dass die Gesamtstruktur beihilfenneutral bleibt.

(ii)

Die oben beschriebene Portfoliotransaktion wäre ohne die Übernahme der Übernommenen Prämienverpflichtungen durch die HoldCo nicht möglich. Zudem ist die mit der Schuldübernahme einhergehende bilanzielle Entlastung sowie die mit ihr verbundene Komplexitätsreduktion auch mit Blick auf die angestrebte Privatisierung der HSH von hervorgehobener Bedeutung.

(iii)

Diesen Vorteilen steht eine an die HoldCo zu leistende Einmalzahlung von insgesamt EUR 260 Mio. gegenüber. Da der Zeitraum, auf den sich die Entgeltliche Schuldübernahme (wie oben definiert) bezieht, durch die Berücksichtigung einer entsprechenden Abzinsung so kalibriert werden soll, dass der Barwert der entgeltlich übernommenen Prämienverpflichtungen EUR 260 Mio. erreicht, ist sichergestellt, dass die von der HSH für den entgeltlichen Teil der Schuldübernahme gezahlte Vergütung schon bei isolierter Betrachtung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch gedeckt ist.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Vorlagen an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung an liegen in den Geschäftsräumen der HSH Nordbank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, und Martensdamm 6, 24103 Kiel, sowie während der Hauptversammlung folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

Zu TOP 1:

Portfolioübertragungsvertrag (Entwurf) einschließlich Portfolioausgliederungsvertrag und Asset Owner Vertrag (jeweils Anlage zum Portfolioübertragungsvertrag);

Servicevertrag (Entwurf);

Zu TOP 4:

Schuldübernahmevereinbarung (Entwurf).

Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenfrei zugesandt.

Wenn und sobald die Finalen Entwürfe Portfoliotransaktion und/oder der Finale Entwurf Schuldübernahmevereinbarung (oder einzelne jeweils dazugehörige Vertragsentwürfe in finaler Form) der HSH vorliegen, werden (i) diese in den Geschäftsräumen der HSH Nordbank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, und Martensdamm 6, 24103 Kiel, sowie während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt; und (ii) Abschriften der vorgenannten Unterlagen den Aktionären auf Anfrage kostenfrei zugesandt.

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre der HSH Nordbank AG berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

3.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung reichen die Vorlage einer Ablichtung oder eines Telefaxes der Vollmacht aus.

4.

Anträge und Anfragen

Etwaige Anträge nach § 126 AktG übersenden Sie zur Veröffentlichung bitte der Gesellschaft unter der Anschrift Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, per Post, per Telefax unter der Telefaxnummer +49-40-3333-610070 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse sven.niederheide@hsh-nordbank.com. Etwaige Anträge und deren Begründung, die der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 14. Juni 2016 zugehen, werden den anderen Aktionären unverzüglich zugänglich und bekannt gemacht, sofern hiervon nicht gem. § 126 Abs. 2 AktG abgesehen werden kann. Anfragen an die Gesellschaft sind ebenfalls an die vorstehende Adresse der Gesellschaft zu richten. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

 

Hamburg/Kiel, im Mai 2016

HSH Nordbank AG

Der Vorstand

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