Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer`s Nachfolger Aktiengesellschaft
Landshut
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Montag, den 08. August 2016, um 11:00 Uhr vormittags in den Geschäftsräumen der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG in 84034 Landshut, Hammerstr. 1, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
Einziger Tagesordnungspunkt:
Nachwahl zum Aufsichtsrat:
Am 04.06.2016 verstarb unser langjähriger Aufsichtsratsvorsitzender Herr Siegfried Stocker, Icking. Ein Ersatzmitglied für Herrn Siegfried Stocker ist nicht gewählt worden. Der Aufsichtsrat schlägt vor:
Marketing- und PR-Beraterin bei der Mehrheitsaktionärin unserer Gesellschaft, der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH, 80335 München gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 der Satzung mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Herrn Siegfried Stocker, demnach bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zu wählen. Frau Margaretha Stocker, Icking, ist Mitglied des Aufsichtsrats der „Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH, München“. Weitere Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in einem Aufsichtsrat vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen übt Frau Margaretha Stocker nicht aus. Der Aufsichtsrat der Landshuter Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG und § 4 Abs. 1 DrittelbG zusammen und besteht gem. § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. |
II. Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 2016 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.440.000,00 und ist eingeteilt in 72.000 Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Das Aktienkapital ist in einer Sammelurkunde verbrieft, die bei der Clearstream-Banking-AG hinterlegt ist. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. |
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2. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 01. August 2016 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 18. Juli 2016 (00:00 Uhr) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 01. August 2016 (24:00 Uhr) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts haben. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ihre Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer’s Nachf. AG unter der vorbezeichneten Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Sie werden bei der Gesellschaft verwahrt. Auch im Falle der Bevollmächtigung sind die Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. |
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4. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gem. § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gem. §§ 127 S. 1, 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis spätestens am
bei vorgenannter Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, unverzüglich auf der Internetseite www.biomehl.bio zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. |
Landshut, den 16. Juni 2016
Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer`s Nachfolger Aktiengesellschaft
Der Vorstand