E.DIS AG – Hauptversammlung 2017

E.DIS AG

Fürstenwalde/Spree

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

25. April 2017, um 17:00 Uhr,

in der Hauptverwaltung der E.DIS AG,
Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde/Spree

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung der E.DIS AG
mit Sitz in Fürstenwalde/Spree

ein.
I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

2.

Verwendung des Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 100.000.000,00 € für das Geschäftsjahr 2016 als Dividende auszuschütten.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes der E.DIS AG für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates der E.DIS AG für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Übertragung von Aktien

Aktienübertragungen bedürfen gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung der Zustimmung der Gesellschaft. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt die Hauptversammlung.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, der Übertragung der Rechte an und aus 33.370 Aktien der E.DIS AG von der Stadt Neuruppin auf die Gesellschaft kommunaler E.DIS Aktionäre mbH, Potsdam, zuzustimmen.

6.

Zustimmung zum Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages „Netz“ zwischen der E.DIS AG als übertragendem Rechtsträger und der künftigen E.DIS Netz GmbH als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung und Übernahme des Netzgeschäftes der E.DIS AG in den Geschäftsbereichen Strom und Gas

Der Entwurf der Ausgliederungsurkunde, die in ihrem Abschnitt I. den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag „Netz“ (nachfolgend „Ausgliederungsvertrag“) enthält, wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung gemäß §§ 125 Satz 1, 61 UmwG zum Handelsregister der E.DIS AG eingereicht.

Der Entwurf des Ausgliederungsvertrages hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Der Ausgliederungsvertrag gliedert sich in 36 Paragraphen, denen eine Präambel vorangestellt ist, welche die an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften darstellt und das zu übertragende Netzgeschäft – den „Teilbetrieb Netz“ – inhaltlich beschreibt. Der Ausgliederungsvertrag enthält zunächst allgemeine Regelungen zur Art der Ausgliederung (Ausgliederung zur Aufnahme), zum Ausgliederungsstichtag (1. Januar 2017, 0.00 Uhr), zum steuerlichen Übertragungsstichtag (31. Dezember 2016, 24.00 Uhr) sowie zur Schlussbilanz, die der Ausgliederung zugrunde gelegt wird (testierte Bilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016).

Sodann folgen detaillierte Regelungen zur Abgrenzung und Bestimmung des auszugliedernden Vermögens. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist hierbei, dass die E.DIS AG auf die künftige E.DIS Netz GmbH den gesamten Teilbetrieb Netz mit allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie allen zuzuordnenden Rechten und Pflichten überträgt (das „Ausgegliederte Vermögen“). Hierzu wird im Ausgliederungsvertrag eine Abgrenzung zwischen dem Ausgegliederten Vermögen und den nach der Ausgliederung bei der E.DIS AG verbleibenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechten und Pflichten (das „Verbleibende Vermögen“) vorgenommen. Dies erfolgt in der Weise, dass die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und Rechte und Pflichten, die nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind und bei der E.DIS AG verbleiben, in den in Bezug genommenen Anlagen der Ausgliederungsurkunde abschließend spezifiziert und aufgelistet werden und – soweit nicht etwas anderes im Ausgliederungsvertrag geregelt ist – sämtliche nicht ausdrücklich in den Anlagen genannten Vermögensgegenstände dem Teilbetrieb Netz und damit dem Ausgegliederten Vermögen zuzuordnen sind und im Rahmen der Ausgliederung übertragen werden. In Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände wird dagegen aus rechtlichen Gründen (dies betrifft insbesondere Grundstücke) oder zu Klarstellungszwecken das Ausgegliederte Vermögen selbst spezifiziert bzw. dargestellt.

Danach folgt die Darstellung der Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen.

Anschließend folgen Bestimmungen insbesondere zum dinglichen Vollzug und zu den für die Umsetzung des Ausgliederungsvertrages weiter zu veranlassenden Maßnahmen und Mitwirkungspflichten. Ferner werden Bestimmungen zum Gläubigerschutz und zum Innenausgleich sowie zur Kostentragung und den Steuern getroffen; schließlich folgen Auffangbestimmungen sowie Regelungen zu Rücktrittsrechten, zur Form, dem Gerichtsstand, zur Teilwirksamkeit und zur Bezugsurkunde.

Der letzte Abschnitt der Ausgliederungsurkunde enthält eine Übersicht ihrer Anlagen. Bei den Anlagen handelt es sich überwiegend um Listen, Inventare und sonstige Aufstellungen. Von ihrem Abdruck im Rahmen dieser Einberufung wurde daher weitgehend abgesehen. Die wesentlichen Anlagen werden im Rahmen dieser Einberufung veröffentlicht. Auch die nicht abgedruckten Anlagen werden jedoch mit dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der E.DIS AG und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre ausgelegt. Als wesentlich sind die folgenden Anlagen anzusehen:

Anlage I.3 (Schlussbilanz)

Anlage I.4.2 (Ausgliederungsbilanz)

Anlage I.22 (Organisationseinheiten des Teilbetriebs Netz)

Anlage II.8 (Gesellschaftsvertrag der E.DIS Netz GmbH)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages „Netz“ zwischen der E.DIS AG als übertragendem Rechtsträger und der künftigen E.DIS Netz GmbH als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung und Übernahme des Netzgeschäfts der E.DIS AG in den Geschäftsbereichen Strom und Gas zuzustimmen.

Die Ausgliederungsurkunde, die in ihrem Abschnitt I. den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag „Netz“ enthält, sowie deren Anlagen I.3, I.4.2, I.22 und II.8 ist als Anlage 1 beigefügt.

7.

Zustimmung zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der E.DIS AG und der künftigen E.DIS Netz GmbH

Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Gegenstand des Gewinnabführungsvertrages ist, dass sich die künftige E.DIS Netz GmbH verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die E.DIS AG abzuführen. Abzuführen ist grundsätzlich der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um ausschüttungsgesperrte Beträge (§ 268 Abs. 8 HGB). Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der E.DIS AG von der künftigen E.DIS Netz GmbH aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen, die während der Vertragsdauer gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

Im Gegenzug verpflichtet sich die E.DIS AG, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen i. S. v. § 302 AktG Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

Die künftige E.DIS Netz GmbH darf mit Zustimmung der E.DIS AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nachweislich wirtschaftlich begründet ist.

Die E.DIS AG kann Vorab-Gewinnabführungen von der künftigen E.DIS Netz GmbH verlangen, wenn der voraussichtlich abzuführende Gewinn der künftigen E.DIS Netz GmbH den Gesamtbetrag der Vorababführungen erreicht und wenn sich die E.DIS AG zur Rückzahlung der Vorab-Gewinnabführungen verpflichtet, soweit diese den abzuführenden Gewinn übersteigen.

Der Vertrag gilt für die Zeit ab 1. Januar 2017. Er wird auf die Dauer von fünf Zeitjahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Abweichend hiervon kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die E.DIS AG sämtliche Geschäftsanteile an der E.DIS Netz GmbH auf einen Dritten überträgt.

Der Gewinnabführungsvertrag ist in Abschnitt III. (Anlage II.9) Bestandteil der in TOP 6 dargestellten Ausgliederungsurkunde und hier als Anlage 2 beigefügt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Gewinnabführungsvertrages zwischen der E.DIS AG und der künftigen E.DIS Netz GmbH zuzustimmen.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

II. Ausliegende Unterlagen

Mit dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der E.DIS AG, Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde/Spree folgende Unterlagen zur Einsicht durch die Aktionäre aus:

1.

Entwurf der Ausgliederungsurkunde, die in ihrem Abschnitt I. den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag „Netz“ zwischen der E.DIS AG als übertragendem Rechtsträger und der E.DIS Netz GmbH als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung und Übernahme des Netzgeschäfts der E.DIS AG in den Geschäftsbereichen Strom und Gas enthält, samt aller Anlagen

2.

Entwurf des Gewinnabführungsvertrages zwischen der E.DIS AG und der E.DIS Netz GmbH, der als Abschnitt III. (Anlage II.9) Bestandteil der Ausgliederungsurkunde ist

3.

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der E.DIS AG für die letzten drei Geschäftsjahre, also jeweils für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016

4.

die Jahresabschlüsse der Umwelt- und Wärmeenergiegesellschaft Strasburg mbH (UWS), künftig firmierend als E.DIS Netz GmbH, für die letzten drei Geschäftsjahre, also jeweils für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016

5.

der gemeinsame Ausgliederungsbericht der Vertretungsorgane der E.DIS AG und der künftigen E.DIS Netz GmbH

6.

der Bericht über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages des Vorstandes der E.DIS AG mit der künftigen E.DIS Netz GmbH

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen.

III. Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Dienstag, dem 18. April 2017, bei der Gesellschaft schriftlich angemeldet haben.

Bitte richten Sie Ihre Anmeldung unmittelbar an die

E.DIS AG
Vorstandsbüro
Langewahler Straße 60
15517 Fürstenwalde/Spree

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmachten bedürfen gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung – abgesehen von gesetzlichen Sonderfällen – der Textform.

 

Fürstenwalde/Spree, den 17. März 2017

Der Vorstand

 

Anlage 1

ENTWURF

des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags „Netz“
sowie weiterer Verträge

zur Ausgliederung des „Teilbetriebs Netz“ der E.DIS AG
auf die E.DIS Netz GmbH

UR Nr […]/2017

Verhandelt am […] in Fürstenwalde/Spree.

Vor dem unterzeichneten Notar

Hagen Stavorinus

mit Sitz in Fürstenwalde/Spree

erschienen:

1.

Herr/Frau […], geboren am […],
geschäftsansässig c/o […], […],
dem Notar von Person bekannt,

hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter für die E.DIS AG mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB 7488 FF, aufgrund einer Vollmacht, die bei der Beurkundung in Urschrift vorlag und dieser Niederschrift in beglaubigter Ablichtung als Anlage A beigefügt ist.

2.

Herr/Frau […], geboren am […],
geschäftsansässig c/o […],
dem Notar von Person bekannt,

hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter für die E.DIS Netz GmbH (zuvor firmierend unter Umwelt- und Wärmeenergiegesellschaft Strasburg mbH) mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB 16068 FF, aufgrund einer Vollmacht, die bei der Beurkundung in Urschrift vorlag und dieser Niederschrift in beglaubigter Ablichtung als Anlage B beigefügt ist.

Inhaltsverzeichnis

I. Ausgliederungs- und Übernahmevertrag „Netz“
Präambel
§ 1 Ausgliederung zur Aufnahme
§ 2 Ausgliederungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag
§ 3 Schlussbilanz
§ 4 Ausgegliedertes Vermögen
§ 5 Grundbesitz
§ 6 Dingliche Rechte/Konzessions- und Gestattungsverträge
§ 7 Leitungsnetze
§ 8 Nicht mehr in Betrieb befindliche Leitungen
§ 9 Weitere Netzanlagen
§ 10 Kommunikations- und Informationstechnik
§ 11 Sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens
§ 12 Gegenstände des Finanzanlagevermögens
§ 13 Gegenstände des Umlaufvermögens, Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung
§ 14 Soft-/Hardware und IT-Leistungen
§ 15 Immaterielle Vermögensgegenstände
§ 16 Verbindlichkeiten, Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
§ 17 Verträge
§ 18 Prozessrechtsverhältnisse; Verwaltungsverfahren
§ 19 Mitgliedschaften und sonstige Rechtsstellungen
§ 20 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
§ 21 Steuern
§ 22 Übergang der den Teilbetrieb Netz bildenden Organisationseinheiten
§ 23 Versorgungszusagen und Altersteilzeitverpflichtungen; sonstige personalbezogene Verpflichtungen; Darlehen
§ 24 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
§ 25 Vollzug
§ 26 Auffangbestimmungen
§ 27 Mitwirkungspflichten
§ 28 Gläubigerschutz und Innenausgleich
§ 29 Anspruchsausschluss
§ 30 Bestellung neuer Dienstbarkeiten
§ 31 Grundbucherklärungen
§ 32 Gegenleistungen und Kapitalmaßnahmen
§ 33 Besondere Rechte und Vorteile
§ 34 Kosten, Steuern
§ 35 Wirksamwerden, Rücktrittsvorbehalt
§ 36 Form, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit
II. Gesellschafterversammlung der E.DIS Netz GmbH
III. Gewinnabführungsvertrag
IV. Belehrung des Notars
V. Bezugsurkunde/Übersicht über die Anlagen

I. Ausgliederungs- und Übernahmevertrag „Netz“

Die Erschienenen zu 1. und 2. – handelnd wie angegeben – baten sodann um Beurkundung des nachfolgenden

Ausgliederungs- und Übernahmevertrags „Netz“

– nachfolgend als Ausgliederungsvertrag oder Vertrag bezeichnet –

zwischen

1.

der E.DIS AG mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 7488 FF, als übertragender Rechtsträger,

und

2.

der E.DIS Netz GmbH (zuvor firmierend unter Umwelt- und Wärmeenergiegesellschaft Strasburg mbH) mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 16068 FF, als übernehmender Rechtsträger,

– die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH werden nachfolgend auch jeweils
als Partei und gemeinsam als Parteien bezeichnet -.

Präambel

A.

Die E.DIS AG ist ein regionaler Netzbetreiber und Infrastrukturdienstleister mit folgenden Geschäftsbereichen: Netzdienste, Netzwirtschaft, Netztechnik sowie Querschnittsfunktionen wie Controlling, kaufmännische Funktionen, Materialwirtschaft, Personal, Recht, Kommunalmanagement, Unternehmensentwicklung und Health, Safety and Environment (HSE). Das Netzgebiet der von der E.DIS AG gehaltenen Elektrizitäts- und Gasverteilernetze erstreckt sich auf große Teile der Bundesländer Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Diese umfassen rund 79.000 km Hoch-, Mittel- und Niederspannungsleitungen im Strombereich sowie ein rund 4.600 km langes Erdgasnetz. In diesem Gebiet werden Haushaltskunden, Gewerbebetriebe, Industrieunternehmen und Kommunen mit Strom und Gas versorgt. Darüber hinaus bietet die E.DIS AG selbst oder durch die von ihr gehaltenen unmittelbar und mittelbar gehaltenen Tochtergesellschaften diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Kerngeschäftstätigkeit an.

B.

Das Grundkapital der E.DIS AG beträgt EUR 200 Mio. und ist eingeteilt in 175.000.000 nennbetragslose Stückaktien. Mehrheitsaktionär der E.DIS AG ist die E.ON Beteiligungen GmbH mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 33888, mit einer Beteiligung am Grundkapital von ca. 65,5 %. Diese wird ihrerseits zu 100 % von der E.ON SE mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 69043, gehalten. Das schwedische Energieunternehmen E.ON Sverige AB mit Sitz in Malmö, an dem der E.ON-Konzern über die E.ON Nordic AB zu 100 % beteiligt ist, besitzt weitere ca.1,5 % der Aktien. Ca. 33 % der Aktien der E.DIS AG werden (direkt oder indirekt) von kommunalen Aktionären gehalten.

C.

Die E.DIS Netz GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der E.DIS AG, die das Netzgeschäft der E.DIS AG für die Geschäftsbereiche Strom und Gas (das Netzgeschäft) übernehmen soll. Das Stammkapital der E.DIS Netz GmbH beträgt derzeit EUR 102.500,00 (in Worten: einhundertzweitausendfünfhundert Euro). Die E.DIS AG hält den einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 102.500,00 (in Worten: einhundertzweitausendfünfhundert Euro). Der Geschäftsanteil ist voll einbezahlt.

D.

Das Netzgeschäft der E.DIS AG umfasst alle Mitarbeiter, Aufgaben, Anlagen und Gegenstände, die für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes im Netzgebiet erforderlich sind, insbesondere:

Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetze (Leitungen und Anlagen inklusive der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten).

Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetze (Leitungen und Anlagen inklusive der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten und aller Komponenten des kathodischen Korrosionsschutzes).

Mess- und Zähleinrichtungen.

Kommunikations- und Informationstechnik.

Straßenbeleuchtungsanlagen.

Planung, Bau und Betrieb einschließlich Inspektion, Wartung und Instandsetzung der vorgenannten Anlagen.

Dokumentation über die vorgenannten Anlagen (z.B. Pläne, Dateien, digitales Planwerk).

Betrieb der drei Netzleitstellen (Fürstenwalde/Spree, Potsdam und Bentwisch) zur Steuerung und Überwachung der Elektrizitäts- und Gasverteilernetze einschließlich angeschlossener Anlagen Dritter.

Im Netzgebiet genutzte Immobilien einschließlich Geschäfts- und Betriebsausstattung sowie die für das Netzgeschäft erforderlichen Fahrzeuge und Werkzeugausstattungen.

Dienstleistungen und Betriebsführungen in den vorgenannten Bereichen für Dritte, insbesondere Stadtwerke, Gewerbe- und Industriekunden sowie Pachtverträge mit Netzeigentumsgesellschaften.

Netzkernfunktionen wie Netzdienste, Netztechnik und Netzwirtschaft.

Verwaltungsfunktionen wie kaufmännische Funktionen, Materialwirtschaft, Personal, Recht und HSE, sowie das Konzessionsmanagement.

Netzkundenstamm, der sich aus Privat- und Gewerbe-/Industriekunden, Kommunen sowie Lieferanten, Weiterverteilern und Betreibern von EEG-, KWK- und Biogasanlagen zusammensetzt.

Wegenutzungs- bzw. Konzessionsverträge, die mit den Städten und Gemeinden geschlossen sind und die dazu berechtigen, die Elektrizitäts- und Gasverteilernetze in bzw. unterhalb öffentlicher Flächen zu verlegen und zu betreiben; Wegerechte für die Nutzung privater Grundstücksflächen, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten und Gestattungen zur Grundstücksbenutzung.

Genehmigungen und Erlaubnisse für den Betrieb von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen.

Die dem Netzgeschäft zuzuordnenden und zugeordneten Verträge und Rechtsverhältnisse.

Die dem Netzgeschäft zuzuordnenden – auch alle zugeordneten ehemaligen – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. deren Arbeitsverhältnisse, die zugeordneten Dienstverhältnisse mit allen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, jeweils samt Pensions- und anderen personalbezogenen Verpflichtungen einschließlich des zuzuordnenden Deckungsvermögens.

Nicht zum Netzgeschäft gehören:

Holding-/Zentralfunktionen wie Controlling, Personal, Recht, Health, Safety and Environment (HSE), Unternehmensentwicklung und das Kommunalmanagement.

Beteiligungen an Gesellschaften in Form von Aktien und/oder Geschäftsanteilen mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der Netzgesellschaft Hennigsdorf Strom mbH.

Ladesäulen nebst der zugehörigen Kabel und Schaltschränke und der damit im Zusammenhang stehenden Investitionszuschüsse.

E.

Die Ausgliederung des Netzgeschäfts der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH nach diesem Vertrag ist Teil eines von der E.ON SE und den mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (E.ON-Gruppe) durchgeführten Gesamtkonzepts mit dem Projektnamen „ReVU 2017“, in welchem die mehrheitlich von der E.ON-Gruppe gehaltenen regionalen Versorgungsunternehmen (Regionalversorgungsunternehmen), zu denen auch die E.DIS AG zählt, in Abstimmung und mit Zustimmung der jeweiligen Mitaktionäre sowie der Vertreter und Organe der Mitbestimmung der Regionalversorgungsunternehmen das in den Regionalversorgungsunternehmen unmittelbar gebündelte Netzgeschäft im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine von dem jeweiligen Regionalversorgungsunternehmen zu 100% gehaltene Tochtergesellschaft (Regionale Netzgesellschaft) ausgliedern. Hintergrund der Umstrukturierungsmaßnahmen ist die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere §§ 7, 7a EnWG, rechtlich erforderliche Trennung des Netzgeschäfts von den weiteren Tätigkeitsbereichen des jeweiligen Regionalversorgungsunternehmens, insbesondere der Holdingfunktion des Regionalversorgungsunternehmens für Beteiligungen aus den Bereichen Energieerzeugung und Vertrieb.

F.

Mit diesem Vertrag gliedert die E.DIS AG aus ihrem Vermögen diejenigen Vermögensgegenstände auf die E.DIS Netz GmbH gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 UmwG aus, die dem unter D. dargestellten Netzgeschäft zuzuordnen sind bzw. zugeordnet werden (Teilbetrieb Netz), um diese Vermögensgegenstände auf die E.DIS Netz GmbH gegen Gewährung neuer Anteile der E.DIS Netz GmbH an die E.DIS AG zu übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). (Im Folgenden wird für die Formulierung „zuzuordnende bzw. zugeordnete“ – in diesem Ausgliederungsvertrag bezogen auf Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten, sonstige Rechtspositionen oder Personen – allein und einheitlich das Wort zuzuordnende verwendet.) Damit wird die Umsetzung der vorstehend unter E. dargestellten Ausgliederung des Netzgeschäfts in Bezug auf die E.DIS AG umgesetzt. Der mit diesem Vertrag auf die E.DIS Netz GmbH zu übertragende Teilbetrieb Netz umfasst das unter D. dargestellte Netzgeschäft der E.DIS AG, insbesondere den Betrieb des in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern befindlichen Stromverteilernetzes der E.DIS AG mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und Mitarbeitern sowie den Betrieb des im Süden von Mecklenburg-Vorpommern und im Norden von Brandenburg befindlichen Gasverteilernetzes der E.DIS AG mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und Mitarbeitern.

G.

Der Ausgliederung nach diesem Vertrag liegen die verbindlichen Auskünfte der Finanzämter Eberswalde vom 26. Januar 2017 und Frankfurt (Oder) vom 16. Februar 2017 zu Grunde. Danach ist die Ausgliederung nach dem vorliegenden Ausgliederungsvertrag unter Ansatz der Buchwerte ertragssteuerneutral möglich.

§ 1 Ausgliederung zur Aufnahme

Die E.DIS AG überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 UmwG aus ihrem Vermögen die den Teilbetrieb Netz bildenden, in § 4 dieses Ausgliederungsvertrags bezeichneten Vermögensgegenstände und Rechte und Pflichten (das Ausgegliederte Vermögen) als Gesamtheit auf die E.DIS Netz GmbH als übernehmenden Rechtsträger gegen gleichzeitige Gewährung der in § 32 Absatz (1) dieses Ausgliederungsvertrags bezeichneten Geschäftsanteile der E.DIS Netz GmbH an die E.DIS AG.

§ 2 Ausgliederungsstichtag und steuerlicher Übertragungsstichtag

(1)

Die Übernahme des Ausgegliederten Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der E.DIS AG und der E.DIS Netz GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2017, 0.00 Uhr, (Ausgliederungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und (Rechts-) Geschäfte der E.DIS AG, die sich auf das Ausgegliederte Vermögen beziehen, als für Rechnung der E.DIS Netz GmbH vorgenommen.

(2)

Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2016, 24:00 Uhr.

§ 3 Schlussbilanz

Als Schlussbilanz der E.DIS AG nach §§ 125, 17 Absatz 2 UmwG wird der Ausgliederung die als Anlage I.3 beigefügte Bilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016 zugrunde gelegt. Diese wurde von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

§ 4 Ausgegliedertes Vermögen

(1)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH den gesamten in der Präambel unter Buchstabe F. beschriebenen Teilbetrieb Netz mit allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie allen zuzuordnenden Rechten und Pflichten. Hierzu erfolgt nachstehend in den §§ 5 bis 24 dieses Ausgliederungsvertrags eine Abgrenzung zwischen dem Ausgegliederten Vermögen und den nach der Ausgliederung bei der E.DIS AG verbleibenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechte und Pflichten (das Verbleibende Vermögen) in der Weise, dass in den hierfür rechtlich zulässigen und sinnvollen Fällen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und Rechte und Pflichten, die nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind und bei der E.DIS AG verbleiben, in den in Bezug genommenen Anlagen dieser Niederschrift und den Anlagen der Urkunde vom […] 2017 (UR-Nr. […] des beurkundenden Notars) (Bezugsurkunde, siehe Abschnitt V.) abschließend spezifiziert und aufgelistet werden und – soweit nicht etwas anderes im Ausgliederungsvertrag geregelt ist – sämtliche nicht ausdrücklich in den Anlagen genannten Vermögensgegenstände dem Teilbetrieb Netz und damit dem Ausgegliederten Vermögen zuzuordnen sind und im Rahmen der Ausgliederung übertragen werden (Negativabgrenzung). In einzelnen Fällen wird in den §§ 5 bis 24 sowie den in Bezug genommenen Anlagen dieser Niederschrift und der Bezugsurkunde aus rechtlichen Gründen und Klarstellungszwecken mit entsprechendem Hinweis das Ausgegliederte Vermögen selbst spezifiziert bzw. dargestellt (Positivabgrenzung). Eine Negativabgrenzung, d.h. eine abschließende Darstellung des Verbleibenden Vermögens, erfolgt im Wesentlichen in den § 6 (2), § 13 (1) (a) – (f), (2), § 15 (1), § 16 (a) – (f), § 17 (4), § 18 (1), § 19, § 20 (1), § 21. Eine Positivabgrenzung des Ausgegliederten Vermögens erfolgt im Wesentlichen in den § 5, § 6 (1) – (5), § 7, § 8, § 9, § 12, § 13 (3) – (5), § 14, § 15 (2), (3), § 17 (2), § 18 (2), § 22, § 23 (1) – (6), (12), (13). Eine gleichzeitige Negativ- wie auch Positivabgrenzung erfolgt im Wesentlichen in § 17 (1).

(2)

Zum Ausgegliederten Vermögen gehören – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze und der §§ 5 bis 24 dieses Ausgliederungsvertrags – alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die durch die als Anlage I.4.2 beigefügte Ausgliederungsbilanz zum 31. Dezember 2016 erfasst werden, sowie – vorbehaltlich der besonderen Regelungen dieses Vertrags – alle weiteren dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Rechte und Pflichten.

(3)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH – vorbehaltlich der besonderen Regelungen dieses Ausgliederungsvertrags – alle nicht bilanzierungspflichtigen oder -fähigen und alle nicht bilanzierten Gegenstände (einschließlich Gewährleistungsrisiken und sonstigen Haftungsverhältnissen), die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind.

(4)

Die in den §§ 5 bis 24 und den in Bezug genommenen Anlagen dieses Vertrags und den in Bezug genommenen Anlagen der Bezugsurkunde aufgeführten Vermögensgegenstände des Verbleibenden Vermögens werden nicht ausgegliedert. Sollten von der Ausgliederung ausgenommene Gegenstände und/oder Rechtsverhältnisse zum Vollzugsdatum (siehe § 25 (1) dieses Ausgliederungsvertrags) innerhalb oder außerhalb des regelmäßigen Geschäftsganges veräußert oder in anderer Weise ersetzt worden sein, so werden die an ihre Stelle getretenen und am Vollzugsdatum vorhandenen Surrogate ebenfalls von der Übertragung ausgenommen.

(5)

Vorbehaltlich der Regelungen in vorstehendem Absatz (4) gehören die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum zugegangenen oder entstandenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechte und Pflichten (einschließlich der Surrogate veräußerter oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bestehender Rechte oder Gegenstände des Aktivvermögens) des Teilbetriebs Netz ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen und werden daher übertragen. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechte und Pflichten des Teilbetriebs Netz, die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum veräußert worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, werden nicht auf die E.DIS Netz GmbH übertragen; an ihre Stelle treten etwaige zum Vollzugsdatum noch vorhandenen Surrogate.

(6)

Kommt es zu Zweifeln hinsichtlich des Umfangs und der Zuordnung der mit diesem Vertrag übertragenen Aktiva und Passiva sowie sonstiger Rechte und Pflichten, so steht der E.DIS AG jeweils ein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

§ 5 Grundbesitz

(1)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH die in Anlage I.5.1 aufgeführten Grundstücke (die Ausgegliederten Grundstücke), Miteigentumsanteile an Grundstücken und Erbbaurechte (nachfolgend zusammen der Ausgegliederte Grundbesitz).

(2)

Der Ausgegliederte Grundbesitz wird mit allen jeweils zuzuordnenden Belastungen und Beschränkungen, auch soweit sie nicht in den Grundbüchern eingetragen sind, auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Dies gilt insbesondere für alle Belastungen in Abt. II und Abt. III der Grundbücher, Baulasten, Erschließungskosten und sonstige Anliegerbeiträge.

(3)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH die Ausgegliederten Grundstücke nebst allen wesentlichen Bestandteilen im Sinne des § 94 BGB, also insbesondere Aufbauten, technischen Einrichtungen (z.B. Umspannwerke) sowie allem Zubehör. Sofern die Aufbauten auf den Ausgegliederten Grundstücken nicht als wesentliche Bestandteile des Auszugliedernden Grundstücks zu qualifizieren sind, überträgt die E.DIS AG im Rahmen der Ausgliederung die betreffenden Aufbauten gesondert, sofern und soweit sie dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind. Übertragen werden außerdem alle dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden, noch nicht fertiggestellten Anlagen (nachfolgend Anlagen im Bau) auf Ausgegliederten Grundstücken mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten, insbesondere den für die Errichtung abgeschlossenen Verträgen (einschließlich aller Ansprüche aufgrund geleisteter Anzahlungen hierfür und ggf. bestehende Anwartschaftsrechte/Herausgabeansprüche). Sollten die nach diesem Vertrag zu übertragenden Anlagen im Bau bei Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag fertiggestellt sein, wird das Eigentum an den fertiggestellten Anlagen mit allen Rechten und Pflichten übertragen.

(4)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche Ansprüche aus Grundstücksübertragungsverträgen in Bezug auf die in Anlage I.5.4 gesondert aufgeführten Grundstücke. Auch die zur Sicherung solcher Ansprüche bestehenden Rechte und Sicherungsmittel, insbesondere Auflassungsvormerkungen zugunsten der E.DIS AG, gehen auf die E.DIS Netz GmbH über. Gleiches gilt für die mit den Grundstücksübertragungsverträgen jeweils verbundenen Pflichten. Sollte die E.DIS AG bis zum Vollzugsdatum (siehe § 25 Absatz (1) Ausgliederungsvertrag) an den bezeichneten Grundstücken Eigentum erlangen, überträgt die E.DIS AG das Eigentum an diesen Grundstücken nach Maßgabe von vorstehendem Absatz (1) auf die E.DIS Netz GmbH.

§ 6 Dingliche Rechte/Konzessions- und Gestattungsverträge

(1)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, Anwartschaftsrechte an solchen Dienstbarkeiten und Verträge betreffend Dienstbarkeiten an Grundstücken sowie sämtliche Gestattungsverträge, die zur Sicherung für zum Teilbetrieb Netz gehörende Anlagen und Bauten bestellt oder abgeschlossen wurden. Anlage I.6.1.a enthält eine Liste derjenigen Grundstücke, (i) über, auf oder in denen zum Teilbetrieb Netz gehörende Leitungen, Rohre oder Fernmeldekabel verlegt sind oder (ii) auf denen zum Teilbetrieb Netz gehörende Masten, Umspannwerke oder sonstige Anlagen und Bauten errichtet wurden oder (iii) an denen sonstige zum Teilbetrieb Netz gehörende Rechte zur Grundstücksnutzung bestehen (beispielweise Geh- und Fahrrechte, Immissionsduldungen oder Überbaurechte) und die mit entsprechenden Dienstbarkeiten belastet sind. Darüber hinaus überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche sonstigen dinglichen Rechte, z.B. Grundpfandrechte, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind.

Anlage I.6.1.b enthält eine Liste derjenigen Grundstücke, (i) über, auf oder in denen zum Verbleibenden Vermögen gehörende Leitungen, Rohre oder Fernmeldekabel verlegt sind oder (ii) auf denen zum Verbleibenden Vermögen gehörende Masten, Umspannwerke oder sonstige Anlagen und Bauten errichtet wurden oder (iii) an denen sonstige zum Verbleibenden Vermögen gehörende Rechte zur Grundstücksnutzung bestehen (beispielweise Geh- und Fahrrechte, Immissionsduldungen oder Überbaurechte) und die mit entsprechenden Dienstbarkeiten belastet sind. Die sich aus Anlage I.6.1.b ergebenden Dienstbarkeiten an Grundstücken sind somit dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen und werden daher nicht im Wege der Ausgliederung von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen.

(2)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Ansprüche aus Verträgen über die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten und die Bestellung sonstiger dinglicher Rechte. Auch die zur Sicherung solcher Ansprüche bestehenden Rechte und Sicherungsmittel, insbesondere Vormerkungen zugunsten der E.DIS AG, gehen auf die E.DIS Netz GmbH über. Gleiches gilt für die mit den Verträgen jeweils verbundenen Pflichten. Sollte die E.DIS AG bis zum Vollzugsdatum (siehe § 25 Absatz (1) dieses Ausgliederungsvertrags) Inhaber der betreffenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit werden, überträgt die E.DIS AG diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach Maßgabe von vorstehendem Absatz (1) auf die E.DIS Netz GmbH. Ansprüche über die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten und sonstiger dinglicher Rechte aus den in Anlage I.6.2. genannten Verträgen sind dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen und werden daher nicht im Wege der Ausgliederung von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen.

(3)

Falls einzelne beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind, nach vorstehenden Absätzen (1) und (2) nicht auf die E.DIS Netz GmbH übergehen, einigen sich die Parteien bereits hiermit vorsorglich über den Übergang aller beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte und sonstigen dinglichen Rechte, die dem Teilbetrieb Netz, insbesondere den in § 7 dieses Ausgliederungsvertrags bezeichneten Leitungsnetzen für Strom und Gas, zuzuordnen sind, im Wege der Einzelrechtsnachfolge (dingliche Einigung).

(4)

Wenn und soweit die E.DIS AG nach dem Vollzugsdatum Inhaber von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind, geblieben ist und eine Ausübungsüberlassung nach der jeweils in Frage stehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit rechtlich möglich ist, überlässt die E.DIS AG der E.DIS Netz GmbH hiermit die betreffende Dienstbarkeit zur Ausübung bis zur Übertragung des dinglichen Rechts. Zudem stellen sich die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH bis zur Übertragung des dinglichen Rechts wirtschaftlich so, wie sie stehen würden, wenn diese beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten auf die E.DIS Netz GmbH übergegangen wären.

(5)

Ausgegliedert werden – neben den in § 17 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Verträgen und Rechtspositionen – sämtliche schuldrechtlichen Konzessions-, Wegenutzungs-, Gestattungs- und Kreuzungsverträge, insbesondere betreffend Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen und Kreis-/Gemeindestraßen, Bundes- und Landes- und sonstige Wasserstraßen, Fiskalgrundstücke, Schienenstränge und sonstige Produktleitungen, sowie sämtliche Wald-, Forst- und sonstige Nutzungsverträge, die im Zusammenhang mit den durch diesen Ausgliederungsvertrag übertragenen Gegenständen und/oder Rechtsverhältnissen, insbesondere den nach § 7 auszugliedernden Leitungsnetzen, bestehen (Ausgegliederte Gestattungsverträge). Sofern ein Ausgegliederter Gestattungsvertrag vor dem Vollzugsdatum ausgelaufen und nicht verlängert worden sein sollte, die E.DIS AG aber danach aufgrund ihrer Pflichten aus dem EnWG das jeweilige Netz weiterbetrieben hat, werden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem weiteren Betrieb des Netzes ergeben, auf die E.DIS Netz GmbH übertragen.

§ 7 Leitungsnetze

(1)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH ihre gesamten Leitungsnetze für Strom und Gas, auch soweit sie nur in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehen. Eine Flächenstrukturkarte, die das Netzgebiet der als Teile des Teilbetriebs Netz zu übertragenden Leitungsnetze Strom und Gas darstellt, ist als Anlage I.7.1 beigefügt (Flächenstrukturkarte).

(2)

Zu dem Leitungsnetz Strom gehören alle in Betrieb befindlichen Leitungen und Kabel und Stationen des Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetzes einschließlich der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten nebst sonstigem Zubehör, insbesondere Masten, Seile, Transformatoren, Leistungsschalter, Schutzgeräte, Ableiter, Erdungsanlagen, Kabelverteilerschränke, Schaltschränke und der dazugehörigen Dokumentation.

(3)

Zu dem Leitungsnetz Gas gehören alle in Betrieb befindlichen Rohre, Leitungen und Stationen (einschließlich Einspeiseanlagen inklusive Verdichter, Gas-, Druck-, Mess- und Regelanlagen, Qualitätsmessung, Konditionierungs- und Odorierungsanlagen sowie Deodorierungsanlagen) des Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzes einschließlich der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten nebst sonstigem Zubehör, insbesondere Schieber, Armaturen, Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes, Beschilderungen, Flugsichthauben, Fernwirktechnik und der dazugehörigen Dokumentation.

(4)

Neben den in Betrieb befindlichen Leitungsnetzen für Strom und Gas gehören außerdem die in Bau befindlichen Rohre, Leitungen, Kabel und Stationen einschließlich der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten nebst sonstigem Zubehör und geleistete Anzahlungen zum Ausgegliederten Vermögen. Die E.DIS AG überträgt der E.DIS Netz GmbH insoweit ggfs. bestehende Anwartschaftsrechte/Herausgabeansprüche.

§ 8 Nicht mehr in Betrieb befindliche Leitungen

Neben den in § 7 dieses Ausgliederungsvertrags beschriebenen (aktiven) Leitungsnetzen überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH auch alle inaktiven, nicht mehr in Betrieb befindlichen Strom- und Gasleitungen einschließlich der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten nebst sonstigem Zubehör, auch wenn sie nicht listenmäßig erfasst sind. Die E.DIS Netz GmbH übernimmt von der E.DIS AG sämtliche zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich dieser Leitungen und Anlagen, insbesondere sämtliche Rückbau-, Entsorgungs- und Sicherungsverpflichtungen und sämtliche öffentlich-rechtliche Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeiten der E.DIS AG bzw. ihrer Rechtsvorgänger für etwaige Kontamination oder etwaige sonstige Veränderung des Bodens, der Bodenluft, der Oberflächen- und Grundwässer (insbesondere für schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie Schadstoffe in baulichen Anlagen) sowie für Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

§ 9 Weitere Netzanlagen

(1)

Sämtliche im Eigentum der E.DIS AG befindlichen Umspannwerke, Schalt- und Ortsnetzstationen, Straßenbeleuchtungsanlagen sowie Gasübernahmestationen/ Gasdruckregelanlagen und Gasverteilnetzstationen einschließlich der zugehörigen Primär- und Sekundärkomponenten sind dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen und werden hiermit von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH nebst allen Anlagen, Aufbauten und allem sonstigem Zubehör sowie der zugehörigen Betriebs- und Geschäftsausstattung übertragen. Dies gilt zugleich für solche der vorgenannten Anlagen, die sich im Bau befinden. Sofern die E.DIS AG an einzelnen übertragenen Gegenständen lediglich Miteigentum hat, wird der betreffende Miteigentumsanteil übertragen.

(2)

Außerdem überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche den nach § 7 ausgegliederten Leitungsnetzen und den nach vorstehendem Absatz (1) ausgegliederten Anlagen zuzuordnende Mess- und Zähleinrichtungen nebst sonstigem Zubehör.

(3)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche in ihrem Eigentum befindlichen Straßenbeleuchtungsanlagen nebst sonstigem Zubehör, insbesondere Masten, Leuchtmittel, Kabel und Schaltschränke. Neben den in Betrieb befindlichen Straßenbeleuchtungsanlagen gehören außerdem die in Bau befindlichen Straßenbeleuchtungsanlagen nebst sonstigem Zubehör zum Ausgegliederten Vermögen. Die E.DIS AG überträgt der E.DIS Netz GmbH insoweit ggfs. bestehende Anwartschaftsrechte / Herausgabeansprüche.

§ 10 Kommunikations- und Informationstechnik

Sämtliche im Eigentum der E.DIS AG befindliche Kommunikations- und Informationstechnik, insbesondere Prozessdatentechnik, Übertragungsnetze (Lichtwellenleiter oder Kupfer), Übertragungstechnik, Fernmelde-/Nachrichtenkabelanlagen sowie Funk- und Übertragungstechnikstandorte mit ihren steuerungstechnischen, nachrichtentechnischen Einrichtungen, Komponenten der Funk- und Tonrundsteuertechnik und Fernwirkanlagen, einschließlich der zugehörigen Komponenten nebst sonstigem Zubehör, sind dem Teilbetrieb Netz und damit dem Ausgegliederten Vermögen zuzuordnen. Die E.DIS AG überträgt daher sämtliche Kommunikations- und Informationstechnik der E.DIS AG im Rahmen dieser Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH. Dies gilt zugleich für im Bau befindliche Kommunikations- und Informationstechnik.

§ 11 Sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens

(1)

Sämtliche sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens der E.DIS AG, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsausstattung, sind – soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich anderweitiges geregelt ist oder in Anlage I.11.1 explizit aufgeführt – dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen und werden daher als Teil des Ausgegliederten Vermögens durch diese Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Dies umfasst insbesondere die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Hilfsmittel.

(2)

Soweit die nach vorstehendem Absatz (1) übertragenen sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens unter Eigentumsvorbehalt stehen oder diese als Sicherungseigentum an Dritte übertragen wurden, überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.

(3)

Übertragen werden auch sämtliche noch nicht fertiggestellten Anlagen (nachfolgend Anlagen im Bau) auf Grundstücken Dritter mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten, insbesondere den für die Errichtung abgeschlossenen Verträgen (einschließlich aller Ansprüche aufgrund geleisteter Anzahlungen hierfür und ggf. bestehende Anwartschaftsrechte/Herausgabeansprüche). Sollten die nach diesem Vertrag zu übertragenden Anlagen im Bau bei Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag fertiggestellt sein, wird das Eigentum an den fertiggestellten Anlagen mit allen Rechten und Pflichten übertragen.

§ 12 Gegenstände des Finanzanlagevermögens

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Gegenstände des Finanzanlagevermögens. Hierzu gehören insbesondere die in der Anlage I.12 näher bezeichneten und dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Finanzanlagen einschließlich der Beteiligung an der Netzgesellschaft Hennigsdorf Strom mbH.

§ 13 Gegenstände des Umlaufvermögens, Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten und
Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung

(1)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH sämtliche dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Gegenstände des Umlaufvermögens. Die nachstehend genannten Gegenstände des Umlaufvermögens sind dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen und werden daher nicht im Rahmen der Ausgliederung durch die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Alle nachfolgend nicht genannten Gegenstände des Umlaufvermögens der E.DIS AG sind – soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich anderweitiges geregelt ist – dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen und werden daher als Ausgegliedertes Vermögen durch diese Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Zum Verbleibenden Vermögen gehören – soweit in diesem Vertrag nicht anderweitig geregelt abschließend -:

(a)

die in der Anlage I.13.1.a bezeichneten Vorräte im Sinne des § 266 Absatz 2 B I HGB;

(b)

die in der Anlage I.13.1.b bezeichneten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 266 Absatz 2 B II Nr. 1 HGB;

(c)

die in der Anlage I.13.1.c bezeichneten Forderungen gegen verbundene Unternehmen im Sinne des § 266 Absatz. 2 B II Nr. 2 HGB;

(d)

die in der Anlage I.13.1.d bezeichneten Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, im Sinne des § 266 Absatz. 2 B II Nr. 3 HGB;

(e)

die in der Anlage I.13.1.e bezeichneten sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens;

(f)

die in der Anlage I.13.1.f bezeichneten Guthaben bei Kreditinstituten.

(2)

Die in Anlage I.13.2 bezeichneten Bürgschaften und sonstige Sicherheitsleistungen sind ebenfalls dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen. Sämtliche Rechte und Pflichten aus sonstigen Bürgschaften und Sicherheitsleistungen wurden zu Gunsten des Teilbetriebs Netz abgegeben, sind daher dem Ausgegliederten Vermögen zuzuordnen und werden durch diese Ausgliederung von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen.

(3)

Sofern die durch diesen Ausgliederungsvertrag übertragenen Gegenstände des Umlaufvermögens unter Eigentumsvorbehalt stehen oder als Sicherheit auf Dritte übertragen wurden, überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaften und Herausgabeansprüche.

(4)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH die der Bilanzposition „Rechnungsabgrenzungsposten“ der Aktivseite der als Anlage I.3 beigefügten Bilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016 zu Grunde liegenden Rechte, sofern und soweit diese Rechte dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind.

(5)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH die der Bilanzposition „Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gemäß § 17 Absatz 4 DMBilG“ (Bilanzierungshilfe) der als Anlage I.3 beigefügten Bilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016 zu Grunde liegenden Rechte aus der DM-Eröffnungsbilanz. Korrespondierend zu dieser Bilanzposition ist durch die E.DIS Netz GmbH eine „Rücklage gemäß § 17 Absatz 4 DMBilG“ in den Gewinnrücklagen auszuweisen.

§ 14 Soft-/Hardware und IT-Leistungen

(1)

Die E.DIS AG betreibt ihre IT gegenwärtig weitgehend mit fremder Hardware und fremder Software. Die für den Betrieb erforderliche Hardware und Software wird von der E.ON Business Services GmbH auf Grundlage eines IT-Rahmenvertrags vom 26./28. April 2011 in den Änderungsfassungen vom 29. Juli 2015 sowie vom 29. Dezember 2015/06. Januar 2016 zwischen ihr und der E.ON SE zur Verfügung gestellt. Die E.DIS AG ist mit Vereinbarung vom 01. Januar 2011 diesem Rahmenvertrag beigetreten. Details über Art und Umfang dieser Nutzung, die zu erbringenden Dienstleistungen und weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang sind jeweils in gesonderten Base-load-Agreements festgelegt. Soweit die E.DIS AG ihre IT gegenwärtig auch mit eigener Hardware und eigener Software betreibt, wird diese eigene Hardware und eigene Software sowie diesbezügliche etwaige Lizenzen auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Die einzige bei der EDIS AG verbleibende Software betreffend die Durchführungstechnik für die Hauptversammlung ist in Anlage I.15.1 aufgeführt.

(2)

Bezüglich Soft- und Hardware sowie Dienstleistungen, die derzeit von der E.DIS AG bezogen und künftig von der E.DIS Netz GmbH benötigt werden, werden die E.DIS Netz GmbH und die E.ON Business Services GmbH eine gesonderten Beitrittsvereinbarung und ein gesondertes Base-load-Agreement schließen, die der E.DIS Netz GmbH die Nutzung der betreffenden Soft- und Hardware bzw. Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung ermöglicht. Die den Betriebsmittelinformationssystemen zugrundeliegenden Daten werden von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen.

§ 15 Immaterielle Vermögensgegenstände

(1)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH alle dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen (soweit nicht bereits von § 14 dieses Ausgliederungsvertrages erfasst) und ähnliche Rechte. Ausschließlich die in Anlage I.15.1 aufgeführten immateriellen Vermögensgegenstände sind dem Verbleibenden Vermögen und nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen. Sämtliche im Übrigen bestehenden immateriellen Vermögensgegenstände der E.DIS AG sind dem Teilbetrieb Netz und damit dem Ausgegliederten Vermögen zuzuordnen und werden im Rahmen dieses Ausgliederungsvertrags übertragen.

(2)

Die E.DIS AG überträgt als sonstige immaterielle Vermögensgegenstände auf die E.DIS Netz GmbH insbesondere alle dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Kundenbeziehungen (Kundenstamm), Know-how (technisches und sonstiges Wissen, Erfahrungen und Kenntnisse), besondere Bezugsquellen, Einkaufskonditionen und Absatzmöglichkeiten.

(3)

Soweit die E.DIS AG nur Mitberechtigte der nach vorstehenden Absätzen (1) und (2) übertragenen Vermögensgegenstände ist, überträgt die E.DIS AG die betreffende Mitberechtigung.

§ 16 Verbindlichkeiten, Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

Sofern in diesem Ausgliederungsvertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist, überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH als Teil des Auszugliedernden Vermögens sämtliche dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten, insbesondere alle Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Ausgegliederten Vermögen, den übergehenden Vertrags- und Arbeitsverhältnissen (vgl. dazu § 24 dieses Ausgliederungsvertrags), Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung und einschließlich der Kosten aus laufenden das Ausgegliederte Vermögen betreffenden gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren, gleichgültig, ob es sich um bilanzierte oder nicht bilanzierte, gewisse oder ungewisse oder betagte Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder eine anderweitige Haftung handelt. Die nachstehend genannten Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten der E.DIS AG sind dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen und werden daher nicht durch diese Ausgliederung durch die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Alle nachfolgend nicht genannten Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten der E.DIS AG sind – soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich anderweitiges geregelt ist – dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen und gehören daher zum Ausgegliederten Vermögen. Zum Verbleibenden Vermögen gehören – soweit in diesem Vertrag nicht anderweitig geregelt – abschließend:

(a)

die in Anlage I.16.a aufgeführten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

(b)

die in Anlage I.16.b aufgeführten Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

(c)

die in Anlage I.16.c aufgeführten sonstigen Verbindlichkeiten;

(d)

sämtliche nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden ungewissen Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, für die die E.DIS AG Rückstellungen gebildet hat. Die wesentlichen ungewissen Verbindlichkeiten, welche dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen sind, sind diejenigen, die aus den Sachverhalten folgen, die den in Anlage I.16.d genannten sonstigen Rückstellungen der E.DIS AG zugrunde liegen;

(e)

sämtliche dem Bilanzposten „Passive Rechnungsabgrenzungsposten“ der Passivseite der Bilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016 zugrundeliegenden und nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Verpflichtungen;

(f)

etwaige nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die aufgrund von Haftpflichtfällen der E.DIS AG bestehen, sowie nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Garantien, Bürgschaften und Patronatserklärungen). Zu diesen, dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die auf Haftpflichtfällen der E.DIS AG beruhen, sowie Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten gehören insbesondere diejenigen, die in Anlage I.16.f aufgeführt sind.

§ 17 Verträge

(1)

Ausgegliedert werden sämtliche dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Verträge und Rechtspositionen aus Vertragsangeboten, Vertragsverhandlungen und sonstigen Schuldverhältnissen einschließlich solcher vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse, die durch Aufnahme, Entnahme oder Vergütung von Strom oder Gas nach energierechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) entstehen. Die in Anlage I.17.1 aufgeführten Verträge und Vertragsangebote mit sämtlichen dazu bestehenden Nebenabreden, Änderungs-, Ergänzungs- und Nachtragsvereinbarungen sind dem Verbleibenden Vermögen und nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen. Sämtliche im Übrigen bestehenden Verträge der E.DIS AG sowie Vertragsangebote mit sämtlichen dazu bestehenden Nebenabreden, Änderungs-, Ergänzungs- und Nachtragsvereinbarungen sind – soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Teilbetrieb Netz und damit dem Ausgegliederten Vermögen zuzuordnen und werden damit im Rahmen dieses Vertrags ausgegliedert.

(2)

Die E.DIS AG überträgt unter anderem auf die E.DIS Netz GmbH alle Rechte und Pflichten aus gewährten Zuschüssen, die der E.DIS AG im Zusammenhang mit den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Vertragsverhältnissen von Dritten gewährt wurden.

(3)

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den in vorstehendem Absatz (1) genannten Verträgen an die E.DIS Netz GmbH übermittelt werden, dürfen von der E.DIS Netz GmbH nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie an die E.DIS Netz GmbH übermittelt wurden, oder unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 und 2 BDSG verarbeitet und genutzt werden (Zweckbindung gemäß § 28 Absatz 5 BDSG).

(4)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH die Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind. Die in Anlage I.17.4 genannten Arbeitnehmer sind nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen. Alle mit diesen Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge, Zusatz- und Nebenvereinbarungen (z.B. über Entgeltumwandlung, Dienstwagen, etc.) sind dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen und werden nicht im Rahmen dieses Ausgliederungsvertrags auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Alle übrigen Arbeitnehmer der E.DIS AG sind dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen, sodass sämtliche ihrer Arbeitsverträge, Zusatz- und Nebenvereinbarungen (z.B. über Entgeltumwandlung, Dienstwagen, etc.) durch diese Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übergehen, sofern der betreffende Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Absatz 6 BGB widerspricht.

§ 18 Prozessrechtsverhältnisse; Verwaltungsverfahren

(1)

Sofern als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die E.DIS AG alle Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich schiedsgerichtlicher Verfahren) und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich verwaltungsgerichtlicher Verfahren, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind bzw. die im Zusammenhang mit dem Ausgegliederten Vermögen stehen, zunächst weiter, ohne dass dadurch die Übertragung von Rechten und Pflichten nach diesem Ausgliederungsvertrag in Frage gestellt werden soll. Die Parteien werden sich in diesem Fall um einen gewillkürten Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht zu erreichen, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden. Dabei wird die E.DIS AG die Verfahren gemäß den Vorgaben der E.DIS Netz GmbH fortführen. Die E.DIS Netz GmbH stellt die E.DIS AG von allen Verbindlichkeiten aus diesen Verfahren frei, einschließlich solcher Verbindlichkeiten, die aus der Beauftragung von Rechtsbeiständen, Gutachtern oder Beratern entstehen. Die der E.DIS AG durch die Führung der Verfahren entstehenden Aufwendungen sind der E.DIS AG von der E.DIS Netz GmbH zu ersetzen.

Sämtliche steuerlichen Prozessrechtsverhältnisse (insbesondere Verfahren vor Finanzgerichten) und Steuer-/Finanzverwaltungsverfahren (bspw. Einspruchsverfahren bei Finanzbehörden) sind dem Verbleibenden Vermögen und nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen; sofern sich aus § 21 Abs. (1) letzter Halbsatz dieses Ausgliederungsvertrages eine Zuordnung von steuerlichen Verpflichtungen und Rückstellungen zum Teilbetrieb Netz ergibt, sind etwaige damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Prozessrechtsverhältnisse und Steuer-/Finanzverwaltungsverfahren entsprechend der vorhergehenden Sätze dieses Absatzes (1) zu behandeln.

(2)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind.

(3)

Die mit den Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren verbundenen Auftrags- und Beratungsverhältnisse mit Dritten gehen nur dann und nur insoweit auf die E.DIS Netz GmbH über, wenn auch die zugrundeliegenden Prozessrechtsverhältnisse im Rahmen der Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übergehen. Bei den übrigen, dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden bzw. im Zusammenhang mit dem Ausgegliederten Vermögen stehenden Fällen werden sich die Parteien auch in Bezug auf die Auftrags- und Beratungsverhältnisse im Innenverhältnis so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.

(4)

Soweit die E.DIS AG in Bezug auf eine nach diesem Vertrag auf die E.DIS Netz GmbH ausgegliederte Forderung – unabhängig davon, ob sie in der Ausgliederungsbilanz gemäß Anlage I.4.2 aufgeführt ist – ein vollstreckbarer Titel aus zum Stichtag rechtskräftig abgeschlossenen Mahnverfahren und sonstigen Prozessrechtsverhältnissen hat, erfolgt kraft Gesetzes im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge keine automatische Titelumschreibung. Eine solche ist nur individuell und im Wege der Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO möglich. Soweit die Parteien auf eine solche Titelumschreibung in Bezug auf ausgegliederte Forderungen verzichten, stellen sich die Parteien im Innenverhältnis so, als sei die E.DIS Netz GmbH Titelinhaberin geworden. Die E.DIS AG wird gegenüber dem Schuldner aus dem Titel vollstrecken und das Erlangte an die E.DIS Netz GmbH als neue Forderungsinhaberin übertragen. Scheitert die Vollstreckung durch die E.DIS AG, werden sich die Parteien um eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO oder eine anderweitige Durchführung der Vollstreckung bemühen.

(5)

Absatz 4 findet entsprechende Anwendung auf Zwangssicherungsmittel, u.a. Zwangssicherungshypotheken, die sich auf eine nach diesem Vertrag auf die E.DIS Netz GmbH ausgegliederte Forderung beziehen.

§ 19 Mitgliedschaften und sonstige Rechtsstellungen

Die in Anlage I.19 aufgeführten Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Verbänden, Vereinen und sonstigen Organisationen sind nicht dem Teilbetrieb Netz, sondern dem Verbleibenden Vermögen der E.DIS AG zuzuordnen und werden deshalb nicht im Rahmen dieses Vertrags ausgegliedert. Alle übrigen Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Verbänden, Vereinen und sonstigen Organisationen der E.DIS AG sind dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen und werden deshalb von der E.DIS AG durch diese Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Ist eine Übertragung der dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen in öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Verbänden, Vereinen und sonstigen Organisationen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die E.DIS Netz GmbH die Mitgliedschaft unter Mitwirkung der E.DIS AG neu beantragen.

§ 20 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse

(1)

Soweit die mit dem Teilbetrieb Netz zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Zulassungen, Anmeldungen, Mitteilungen und ähnlichen Berechtigungen an die zu übertragenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragbar sind, gehen diese mit dem Ausgegliederten Vermögen auf die E.DIS Netz GmbH über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH außerdem alle dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Rechtspositionen aus Kostenübernahmeerklärungen und ähnlichen Zusagen öffentlich-rechtlicher Stellen, insbesondere aus Kostenübernahmeerklärungen der Straßenbaubehörden und -betriebe. Die in Anlage I.20.1 aufgeführten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sind nicht dem Teilbetrieb Netz, sondern dem Verbleibenden Vermögen der E.DIS AG bzw. der E.DIS AG selbst zuzuordnen und werden deshalb nicht im Rahmen dieses Vertrags ausgegliedert.

(2)

Soweit eine Übertragung nicht oder nicht ohne Zustimmung der erteilenden Behörde oder Dritter möglich ist, werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die E.DIS Netz GmbH neu beantragt, bzw. werden die Parteien versuchen, die behördliche Zustimmung oder die Zustimmung Dritter zur Übertragung zu erlangen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Steuern

(1)

Sämtliche Steuerverbindlichkeiten (inklusive Rückstellungen, soweit sie sich auf Steuern beziehen) und Steuerforderungen (inklusive sonstiger Vermögensgegenstände, soweit sie sich auf Steuern beziehen) der E.DIS AG – auch solche, die im Zusammenhang mit dem Teilbetrieb Netz stehen – verbleiben bei der E.DIS AG, soweit nicht einzelne Verpflichtungen und Rückstellungen der E.DIS AG durch diesen Vertrag explizit auf die E.DIS Netz GmbH übertragen werden.

(2)

Sofern und soweit es in Folgejahren der Ausgliederung nach diesem Vertrag zu einer Verletzung der durch die Ausgliederung begründeten Sperrfrist in den von der E.DIS AG gehaltenen Anteilen der E.DIS Netz GmbH oder in sonstigen Anteilen der E.DIS Netz GmbH, auf die diese Sperrfrist zwischenzeitlich übergegangen ist, kommt, wird die E.DIS Netz GmbH einen tatsächlich bei ihr entstehenden Steuervorteil an die E.DIS AG auszahlen. Die Auszahlung des Steuervorteils ist unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Abzugsfähigkeit so zu bemessen, dass durch den Steuervorteil materiell weder ein Vorteil noch ein Nachteil bei der E.DIS Netz GmbH verbleibt. Als maßgeblicher Steuersatz ist derjenige Unternehmenssteuersatz (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung etwaiger Organschaften) des Jahres anzusetzen, in welches das die Sperrfrist verletzende Ereignis fällt. Soweit sich der Steuervorteil auf mehrere Folgejahre verteilt, kann nach Wahl von der E.DIS Netz GmbH entweder der Barwert des Steuervorteils ausgezahlt werden, oder es erfolgt eine jährliche Auszahlung des jeweils entstandenen Steuervorteils zum 30. Juni des Folgejahres.

§ 22 Übergang der den Teilbetrieb Netz bildenden Organisationseinheiten

Anlage I.22 enthält eine Darstellung der Organisationseinheiten der E.DIS AG. Sämtliche mit „Teilbetrieb Netz“ gekennzeichneten Organisationseinheiten einschließlich der dazugehörigen Funktionen gehen mit der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die E.DIS Netz GmbH über.

§ 23 Versorgungszusagen und Altersteilzeitverpflichtungen; sonstige personalbezogene Verpflichtungen; Darlehen

(1)

Am Vollzugsdatum gehen sämtliche Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus unmittelbaren Versorgungszusagen – einschließlich der arbeitnehmerfinanzierten Teile – für den Alters-, Invaliditäts- und Todesfall gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern nach Maßgabe von § 324 UmwG, § 613 a BGB auf die E.DIS Netz GmbH über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtungen auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage bestehen.

(2)

Die E.DIS AG überträgt auf die E.DIS Netz GmbH ferner sämtliche Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus unmittelbaren Versorgungszusagen – einschließlich der arbeitnehmerfinanzierten Teile – für den Alters-, Invaliditäts- und Todesfall gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden und gegenüber deren Hinterbliebenen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtungen auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage bestehen.

(3)

Darüber hinaus werden sämtliche Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus unmittelbaren Versorgungszusagen – einschließlich der arbeitnehmerfinanzierten Teile – für den Alters-, Invaliditäts- und Todesfall gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen Arbeitnehmern und gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber deren Hinterbliebenen von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtungen auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage bestehen. Die gemäß der vorstehenden Absätze (1) und (2) und diesem Absatz (3) von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragenen unmittelbaren Versorgungszusagen werden nachfolgend in diesem § 23 die übergehenden Versorgungszusagen genannt.

(4)

Die E.DIS AG überträgt hiermit auf die E.DIS Netz GmbH ihre sämtlichen Rechte und Pflichten – einschließlich und insbesondere ihre Stellung als Treugeberin – aus dem „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung“ zwischen ihr, dem E.ON Pension Trust e.V., Düsseldorf, und dem Pensionsabwicklungstrust e.V., Düsseldorf, vom 29. Oktober/02. Dezember 2013, soweit sie die übergehenden Versorgungszusagen betreffen. Flankierend zu der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag haben die E.DIS AG, die E.DIS Netz GmbH, der E.ON Pension Trust e.V. und der Pensionsabwicklungstrust e.V. am 13./16./17. Februar 2017 eine „Vereinbarung zur Umwidmung von Treuhandvermögen“ geschlossen; die E.DIS Netz GmbH hat am 10./24. November 2016 einen Treuhandvertrag mit dem E.ON Pension Trust e.V. und dem Pensionsabwicklungstrust e.V. geschlossen.

(5)

Für einen Teil der übergehenden Versorgungszusagen besteht aufgrund von Schuldbeitritten der MEON Pensions GmbH & Co. KG (nachfolgend als MEON bezeichnet) in Bezug auf bis zum 31. Dezember 2006 erdiente Versorgungsverpflichtungen ein Freistellungsanspruch der E.DIS AG gegenüber MEON. Die E.DIS AG überträgt hiermit ihre sämtlichen Rechte und Pflichten aus den in vorstehendem Satz 1 genannten Schuldbeitritten – einschließlich und insbesondere ihres Freistellungsanspruchs gegen MEON –, soweit sie die übergehenden Versorgungszusagen betreffen, auf die E.DIS Netz GmbH. Flankierend zu der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag haben die E.DIS AG, die E.DIS Netz GmbH und die MEON am 30. Januar/13.Februar 2017 eine dreiseitige Vereinbarung in Bezug auf diese Versorgungsverpflichtungen geschlossen.

(6)

Für die in den vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) genannten Versorgungszusagen bestehen Forderungen aus der sog. 100%-Rückdeckung gegenüber der Versorgungskasse Energie VVaG, Hannover (nachfolgend als VKE bezeichnet). Für Altersteilzeitverpflichtungen (vgl. nachfolgenden Absatz (11) Buchst. (a)) der E.DIS AG gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern bestehen aufgrund des „Sicherungs-Treuhandvertrags zur Sicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit“ vom 14./16. März 2005 zwischen der E.DIS AG und der Energie Sicherungstreuhand e.V., Hannover (nachfolgend als ESTV bezeichnet) Ansprüche der E.DIS AG aus Wertguthaben gegenüber ESTV als Treuhänder. Die E.DIS AG überträgt hiermit ihre in Satz 1 beschriebenen Rückdeckungsforderungen gegen die VKE für die in den vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) genannten Versorgungszusagen – ungeachtet etwaiger Widersprüche gemäß § 613a Absatz 6 BGB – auf die E.DIS Netz GmbH. Des Weiteren überträgt die E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH hiermit ihre sämtlichen Rechte und Pflichten – einschließlich und insbesondere ihre Stellung als Treugeberin – aus dem in vorstehendem Satz 2 genannten Sicherungs-Treuhandvertrag zwischen ihr und ESTV, soweit sie die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmer – ungeachtet etwaiger Widersprüche gemäß § 613a Absatz 6 BGB – betreffen. Die Beitragsanforderungen von VKE und ESTV wurden ab dem 1. Januar 2017 getrennt für die E.DIS AG und den Teilbetrieb Netz versendet. Die E.DIS Netz GmbH hat zum 01. Januar 2017 die Mitgliedschaft in der VKE begründet und am 06./17. Februar 2017 einen Treuhandvertrag mit der ESTV abgeschlossen.

(7)

Die E.DIS Netz GmbH stellt die E.DIS AG von allen Ansprüchen aus den übergehenden Versorgungszusagen frei, die gegen die E.DIS AG geltend gemacht werden.

(8)

Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus unmittelbaren Versorgungszusagen für den Alters-, Invaliditäts- und Todesfall gegenüber Arbeitnehmern, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind, aber dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die E.DIS Netz GmbH gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, und deren Hinterbliebenen gehen nicht gemäß § 324 UmwG, § 613 a BGB auf die E.DIS Netz GmbH über und werden auch nicht nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. In den Fällen gemäß vorstehendem Satz 1 gehen daher Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus dem in vorstehendem Absatz (4) Satz 1 genannten Vertrag einschließlich und insbesondere die Stellung der E.DIS AG als Treugeberin sowie Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus dem in vorstehendem Absatz (5) Satz 1 genannten Schuldbeitritt einschließlich und insbesondere der Forderung der E.DIS AG aus dem in vorstehendem Absatz (5) Satz 1 genannten Freistellungsanspruch gegenüber MEON nicht auf die E.DIS Netz GmbH über und werden auch nicht nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Die E.DIS Netz GmbH wird in den Fällen gemäß vorstehendem Satz 1 an die E.DIS AG für insoweit auf die E.DIS Netz GmbH gleichwohl übertragene Vermögensgegenstände einen Ausgleichsbetrag in Geld leisten. Die Höhe dieses Ausgleichsbetrags beläuft sich auf den Wert der Verpflichtungen für die widersprechenden Arbeitnehmer aus den jeweiligen unmittelbaren Versorgungszusagen – einschließlich der arbeitnehmerfinanzierten Teile – für den Alters-, Invaliditäts- und Todesfall abzüglich des Wertes des insoweit bestehenden Treuhandvermögens aus dem in vorstehendem Absatz (4) Satz 1 genannten Vertrag abzüglich des Wertes einer jeweiligen insoweit bestehenden, in vorstehendem Absatz (5) Satz 1 genannten Forderung aus dem Freistellungsanspruch gegenüber MEON, jeweils in Höhe des Wertansatzes in der Schlussbilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016 (vgl. Anlage I.3).

(9)

Soweit dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende Arbeitnehmer mit Versorgungszusagen einer Pensionskasse (Versorgungskasse der ehemaligen Bayernwerk AG VVaG und/oder Versorgungskasse der ehemaligen Großkraftwerk Franken AG VVaG und/oder der Rentenzuschusskasse der ehemaligen Überlandwerke Unterfranken AG VVaG) am Vollzugsdatum auf die E.DIS Netz GmbH übergehen, wird sich die E.DIS Netz GmbH nach besten Kräften darum bemühen, eine Unternehmensmitgliedschaft in der jeweiligen Pensionskasse durch Abschluss einer Beitrittsvereinbarung zu erlangen. Der vorstehende Satz 1 gilt auch für Versorgungszusagen einer Pensionskasse gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden, und deren Hinterbliebenen sowie für Versorgungszusagen gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen Arbeitnehmern und gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes sowie deren Hinterbliebenen. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 aufgeführten Sachverhalte ohne Auswirkungen auf das Auszugliedernde Vermögen sind.

(10)

Soweit dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende Arbeitnehmer mit einer Direktversicherungszusage am Vollzugsdatum auf die E.DIS Netz GmbH übergehen, wird sich die E.DIS Netz GmbH nach besten Kräften darum bemühen, dass die Versicherungsnehmerstellung auf sie übertragen wird und entsprechend der Geltungsbereich der betroffenen Gruppenversicherungsverträge um die E.DIS Netz GmbH erweitert wird. Der vorstehende Satz 1 gilt auch für Direktversicherungszusagen gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden, sofern diese Arbeitnehmer aufgrund des Eintritts des Verrentungs- oder des Vorruhestandsfalls das Unternehmen verlassen, die Versicherung aber noch nicht fällig ist und die Versicherungsnehmereigenschaft nicht auf den ausscheidenden Mitarbeiter übertragen wird, sowie für Direktversicherungszusagen gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen Arbeitnehmern und gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes sowie deren Hinterbliebenen. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der im vorstehenden Satz 1 aufgeführte Sachverhalt ohne Auswirkungen auf das Auszugliedernde Vermögen ist.

(11)

Sonstige personalbezogene Verpflichtungen

(a)

Am Vollzugsdatum gehen sämtliche Rechte und Pflichten der E.DIS AG, die nicht solche aus unmittelbaren Versorgungszusagen – einschließlich der arbeitnehmerfinanzierten Teile – für den Alters-, Invaliditäts- und Todesfall sind und gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern bestehen, bspw. aus (Treue-) Urlaubsansprüchen, Sonderzahlungen, Arbeitszeitkonten, Jubiläumszahlungen, Sterbegeld, Deputaten, Vorruhestand, Abfindungsansprüchen und Altersteilzeit-Arbeitsverhältnissen etc. nach Maßgabe von § 324 UmwG, § 613a BGB auf die E.DIS Netz GmbH über, jedoch mit Ausnahme der Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus künftigen Ansprüchen der vorgenannten Arbeitnehmer aus der Zuteilung der virtuellen Aktien der 1., 2., 3. und 4. Tranche des E.ON Share Matching Plans sowie mit Ausnahme der Rechte und Pflichten der E.DIS AG aus künftigen Ansprüche der vorgenannten Arbeitnehmer aus der im Jahr 2015 und im Jahr 2016 zugesagten mehrjährigen Tantieme für den Zeitraum 2015 – 2019 bzw. 2016 – 2020 (die sonstigen personalbezogene Verpflichtungen). Dies gilt unabhängig davon, ob die sonstigen personalbezogenen Verpflichtungen auf individual- oder kollektivrechtlicher Grundlage bestehen. Der vorstehende Satz 1 gilt auch für die sonstigen personalbezogenen Verpflichtungen gegenüber den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern, die im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden, und gegenüber deren Hinterbliebenen sowie für die sonstigen personalbezogenen Verpflichtungen gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen Arbeitnehmern und gegenüber allen vor dem Ausgliederungsstichtag ausgeschiedenen ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber deren Hinterbliebenen.

(b)

Sonstige personalbezogene Verpflichtungen der E.DIS AG gegenüber Arbeitnehmern, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind, aber dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die E.DIS Netz GmbH gemäß § 613a Absatz 6 BGB widersprechen, und deren Hinterbliebenen gehen nicht gemäß § 324 UmwG, § 613 a BGB auf die E.DIS Netz GmbH über und werden auch nicht nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die E.DIS Netz GmbH übertragen. Die E.DIS Netz GmbH wird in den Fällen gemäß vorstehendem Satz 1 an die E.DIS AG für insoweit auf die E.DIS Netz GmbH gleichwohl übertragene Vermögensgegenstände einen Ausgleichsbetrag in Geld leisten. Die Höhe dieses Ausgleichsbetrags beläuft sich auf den Wert der Verpflichtungen für die widersprechenden Arbeitnehmer aus den jeweiligen sonstigen personalbezogenen Verpflichtungen in Höhe des Wertansatzes in der Schlussbilanz der E.DIS AG zum 31. Dezember 2016.

(12)

Darlehen

Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bestehende Darlehensverträge zwischen der E.DIS AG und den dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmern sowie ehemaligen Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes gem. § 17 Absatz (1) auf die E.DIS Netz GmbH ausgegliedert werden. Bestehende Restdarlehen sind damit durch die Arbeitnehmer sowie ehemaligen Arbeitnehmer und ehemaligen Mitglieder des Vorstandes gegenüber der E.DIS Netz GmbH zu tilgen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Gehaltsabtretungs- und Tilgungsvereinbarungen bzw. Renteneinbehalte gelten zwischen den Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern sowie ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes und der E.DIS Netz GmbH unverändert fort.

(13)

Aus Anlage I.23.13 ergeben sich diejenigen Vermögenspositionen zum 31. Dezember 2016, die infolge und nach Maßgabe der Regelungen in den vorstehenden Absätzen (1) bis (6) und (11) Buchst. (a) von der E.DIS AG auf die E.DIS Netz GmbH übertragen werden. Die bilanzielle Darstellung in der Ausgliederungsbilanz zum 31. Dezember 2016 (Anlage I.4.2) beruht auf § 246 Absatz 2 Satz 2 HGB.

§ 24 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

(1)

Folgen der Ausgliederung und insoweit vorgesehene Maßnahmen bei der E.DIS AG:

(a)

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag, d.h. am Vollzugsdatum (§ 25 Absatz (1) Ausgliederungsvertrag), gehen sämtliche am Vollzugsdatum dem Teilbetrieb Netz der E.DIS AG zuzuordnenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend: Arbeitnehmer), einschließlich der leitenden Angestellten und Auszubildenden gemäß §§ 123, 131, 324 UmwG i. V. m. § 613 a BGB im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die E.DIS Netz GmbH über, sofern und soweit die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht wirksam widersprechen. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so besteht das Arbeitsverhältnis zur E.DIS AG fort. Wenn eine Weiterbeschäftigung des dem Übergang widersprechenden Arbeitnehmers nicht möglich ist, wird die E.DIS AG unter Berücksichtigung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen gegebenenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen.

(b)

Einzelvertragliche Rechte und Pflichten

Der Inhalt der einzelvertraglichen Abreden mit den Arbeitnehmern (einschließlich etwaiger Gesamtzusagen oder betrieblicher Übungen) bleibt von der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien – unberührt. Die E.DIS Netz GmbH tritt kraft Gesetzes in diese Abreden mit dem zum Vollzugsdatum maßgeblichen Inhalt ein. Die bisherige Betriebszughörigkeit wird kraft Gesetzes angerechnet.

Soweit Arbeitnehmer einen Altersteilzeit-, Vorruhestands- oder Aufhebungsvertrag mit der E.DIS AG abgeschlossen haben, bleibt dieser von der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag unberührt. Die E.DIS Netz GmbH tritt kraft Gesetzes auch in diese Verträge ein. Die Insolvenzsicherung in Bezug auf die Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Bezug auf die bestehenden Altersteilzeitverträge wird nach der Ausgliederung durch die E.DIS Netz GmbH fortgeführt.

Soweit Arbeitnehmern Vollmachten (einschließlich Prokura und Handlungsvollmachten) zur Vertretung der E.DIS AG erteilt worden sind, werden diese in der Regel von der E.DIS AG mit Wirkung zum Vollzugsdatum widerrufen. Beabsichtigt ist, dass die E.DIS Netz GmbH diese Vollmachten (einschließlich Prokura und Handlungsvollmachten) nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung in entsprechendem Umfang zur Vertretung der E.DIS Netz GmbH erteilt. Gleiches gilt grundsätzlich für Bestellungen zu Betriebsbeauftragten (z. B. Immissionsschutzbeauftragter etc.).

(c)

Tarifvertragliche Rechte und Pflichten

Sowohl die E.DIS AG als auch die E.DIS Netz GmbH sind Mitglied im Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU) und dort in der Tarifgruppe Energie Versorgung Umwelt. Da die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH damit gleichermaßen an die Tarifverträge des AVEU gebunden sind, gelten für die Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaften sind, auch nach dem Übergang auf die E.DIS Netz GmbH dieselben tarifvertraglichen Regelungen kraft Gesetzes kollektivrechtlich fort, soweit die Regelungen nicht aus anderen Gründen (z.B. Fristablauf) enden.

Soweit Arbeitnehmern arbeitsvertraglich die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen zugesagt worden ist, werden diese Zusagen durch die Ausgliederung nicht berührt. Die E.DIS Netz GmbH tritt kraft Gesetzes in diese Zusagen mit dem zum Vollzugsdatum maßgeblichen Inhalt ein.

(d)

Betriebliche Strukturen und Arbeitnehmervertreter

i.

Betriebliche Strukturen

Es bestehen derzeit bei der E.DIS AG auf Grundlage des Tarifvertrages nach § 3 BetrVG vom 13. Juni 2005 folgende Betriebe:

Betrieb Nord,

Betrieb West,

Betrieb Ost.

Diese betrieblichen Strukturen bleiben von der Ausgliederung unberührt. Die E.DIS Netz GmbH und die E.DIS AG haben im Rahmen eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG vom 21. September 2016 vereinbart, dass die Betriebe Nord, West und Ost mit Wirkung ab dem Vollzugsdatum gemeinsame Betriebe der E.DIS AG und der E.DIS Netz GmbH sind.

ii.

Betriebsräte, Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Schwerbehindertenvertretung, Gesamt-Schwerbehindertenvertretung sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bei der E.DIS AG besteht in jedem Betrieb ein Betriebsrat. Darüber hinaus besteht bei der E.DIS AG aufgrund des Tarifvertrages nach § 3 BetrVG vom 13. Juni 2005 ein Gesamtbetriebsrat.

Bei der E.DIS AG existiert daneben ein Wirtschaftsausschuss.

Bei der E.DIS AG gibt es ferner lokale Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben Nord, West und Ost sowie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Bei der E.DIS AG gibt es außerdem lokale Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben Nord, West und Ost sowie eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Infolge der Bildung gemeinsamer Betriebe der E.DIS Netz GmbH und der E.DIS AG, ändert sich durch die Ausgliederung für die vorstehend genannten Arbeitnehmervertreter nichts.

iii.

Sprecherausschuss

Bei der E.DIS AG ist ein Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz gebildet. In Folge der Bildung gemeinsamer Betriebe wird es auch nach der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag einen Sprecherausschuss geben, der sowohl für die Leitenden Angestellten der E.DIS AG als auch der E.DIS Netz GmbH zuständig ist.

iv.

SE-Betriebsrat, Konzernbetriebsrat, Konzernschwerbehindertenvertretung, Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Konzernsprecherausschuss

Der Konzernbetriebsrat, die Konzernschwerbehindertenvertretung, die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzernsprecherausschuss – sämtlich auf der Ebene der E.ON SE – sowie der SE-Betriebsrat bleiben von der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag unberührt und damit in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiterhin für die Arbeitnehmer zuständig.

(e)

Durch Betriebsvereinbarungen und Sprecherausschussvereinbarungen geregelte Rechte und Pflichten

i.

Örtliche Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen

Die bei der E.DIS AG geltenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten infolge der Bildung gemeinsamer Betriebe der E.DIS Netz GmbH und der E.DIS AG für die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer auch nach dem Vollzugsdatum nach Maßgabe des jeweiligen Geltungsbereichs kollektivrechtlich fort. Dies gilt solange und soweit sie nicht durch abweichende Vereinbarungen mit den zuständigen Gremien abgelöst werden oder aus sonstigen Gründen (z.B. Fristablauf) enden. Gleiches gilt für etwaige Regelungsabreden.

ii.

Sprecherausschussvereinbarungen

Soweit bei der E.DIS AG am Vollzugsdatum unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussvereinbarungen bestehen, gelten diese grundsätzlich entsprechend ihrem Geltungsbereich auch nach dem Vollzugsdatum kollektivrechtlich fort, sofern sie nicht aus anderen Gründen (z.B. Fristablauf) ohne Nachwirkung enden.

iii.

Konzernbetriebsvereinbarungen, Konzernsprecherausschussvereinbarungen und Vereinbarungen mit dem SE-Betriebsrat

Konzernbetriebsvereinbarungen auf der Ebene der E.ON SE behalten nach dem Vollzugsdatum ihre kollektivrechtliche Geltung für die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmer. Konzernsprecherausschussvereinbarungen behalten nach dem Vollzugsdatum ihre kollektivrechtliche Geltung entsprechend ihrem jeweiligen Geltungsbereich und ihrer jeweiligen Geltungsdauer für die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden leitenden Angestellten. Gleiches gilt für Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen mit dem SE-Betriebsrat.

(f)

Unternehmensmitbestimmung

i.

Aufsichtsrat bei der E.DIS AG

Der bei der E.DIS AG bestehende, paritätisch mitbestimmte Aufsichtsrat bleibt von der Ausgliederung nach diesem Vertrag unberührt. Ab dem Zeitpunkt der Bildung eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des BetrVG zwischen der E.DIS AG und der E.DIS Netz GmbH sind die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden Arbeitnehmer bei der Wahl zum paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat der E.DIS AG aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Arbeitnehmer bleiben außerdem weiterhin wählbar und wahlberechtigt zum Aufsichtsrat der E.ON SE.

ii.

Aufsichtsrat der E.ON SE

Bei der E.ON SE ist nach Maßgabe einer Beteiligungsvereinbarung ein Aufsichtsrat mit Arbeitnehmerbeteiligung gebildet. Dieser bleibt von der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag unberührt. Eine etwaige Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat der E.ON SE wird durch das Wirksamwerden der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht berührt.

(g)

Haftungsrechtliche Konsequenzen der Ausgliederung

Die E.DIS Netz GmbH haftet für solche Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die auf Grund dieses Ausgliederungsvertrages kraft Gesetzes auf die E.DIS Netz GmbH übergehen. Dies gilt auch für Ansprüche, die vor dem Vollzugsdatum entstehen oder entstanden sind. Die E.DIS AG haftet neben der E.DIS Netz GmbH für alle, auch rückständigen Verbindlichkeiten in Bezug auf die auf die E.DIS Netz GmbH übergegangenen Arbeitnehmer, die vor dem Vollzugsdatum entstehen oder entstanden sind, als Gesamtschuldner. Dabei haftet die E.DIS AG für diese Verbindlichkeiten nur dann, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Vollzugsdatum fällig werden und daraus Ansprüche gegen die E.DIS AG in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind, die E.DIS AG den Anspruch schriftlich anerkannt hat oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes beträgt die genannte Frist zehn Jahre. Die Fünf- bzw. Zehn-Jahresfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der E.DIS AG bekannt gemacht worden ist. Die E.DIS Netz GmbH haftet ab dem Vollzugsdatum für alle Ansprüche aus den vom Übergang betroffenen Arbeitsverhältnissen auch über den vorgenannten Zeitraum hinaus.

Ob ein Anspruch besteht und unter welchen Voraussetzungen er geltend zu machen ist, bestimmt sich weiterhin nach dem Arbeitsvertrag bzw. nach den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen und etwaigen sonstigen für das jeweilige Arbeitsverhältnis gültigen Regelungen.

(h)

Vorgesehene Maßnahmen

Im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag sind keine organisatorischen Veränderungen auf betrieblicher Ebene, Veränderungen von Arbeitsplätzen oder Arbeitsinhalten, Wegfall oder Verlagerungen von Arbeitsplätzen, Änderungen oder Beendigungen von Arbeitsverhältnissen geplant.

(i)

Unterrichtung der Arbeitnehmer und Kündigungsrecht

Die Arbeitnehmer werden über die Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag und die damit verbundenen Folgen gemäß § 324 UmwG i. V. m. § 613 a Absatz 5 BGB unterrichtet.

Soweit Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die E.DIS Netz GmbH gemäß § 324 UmwG i. V. m. § 613 a BGB wirksam widersprechen, gehen die Arbeitsverhältnisse nicht auf die E.DIS Netz GmbH über, sondern bestehen zunächst mit der E.DIS AG fort. Allerdings wird die E.DIS AG in diesem Fall nach vorheriger Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen gegebenenfalls die Beendigung der Arbeitsverhältnisse herbeiführen.

Die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH verpflichten sich, die jeweils andere Seite unverzüglich über alle bei ihnen eingehenden Widersprüche von widersprechenden Arbeitnehmern zu unterrichten.

Wegen der Ausgliederung bzw. des Betriebsübergangs darf gemäß § 324 UmwG i. V. m. § 613 a Absatz 4 BGB keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch die E.DIS AG oder die E.DIS Netz GmbH erklärt werden. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(2)

Folgen der Ausgliederung und insoweit vorgesehene Maßnahmen bei der E.DIS Netz GmbH

(a)

Arbeitsverhältnisse

Bei der E.DIS Netz GmbH bestehen zum Vollzugsdatum keine Arbeitsverhältnisse.

(b)

Tarifvertragliche Rechte und Pflichten

An der Mitgliedschaft der E.DIS Netz GmbH im Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU) und dort in der Tarifgruppe Energie Versorgung Umwelt und der hieraus resultierenden Tarifbindung ändert sich durch die Ausgliederung nach diesem Vertrag nichts.

(c)

Betriebliche Strukturen und Arbeitnehmervertreter

i.

Zum Vollzugsdatum sind bei der E.DIS Netz GmbH keine Betriebe gebildet.

ii.

Bei der E.DIS Netz GmbH bestehen zum Vollzugsdatum keine Arbeitnehmervertretungen.

iii.

Bei der E.DIS Netz GmbH besteht kein Sprecherausschuss oder Unternehmenssprecherausschuss.

iv.

Der SE Betriebsrat der E.ON SE, der Konzernbetriebsrat der E.ON SE, die Konzernschwerbehindertenvertretung sowie die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzernsprecherausschuss bleiben von der Ausgliederung nach diesem Vertrag unberührt und sind damit künftig für die Arbeitnehmer und leitenden Angestellten der E.DIS Netz GmbH zuständig.

(d)

Durch Betriebsvereinbarungen und Sprecherausschussvereinbarungen geregelte Rechte und Pflichten

i.

Bei der E.DIS Netz GmbH existieren am Vollzugsdatum keine örtlichen Betriebsvereinbarungen oder Gesamtbetriebsvereinbarungen.

ii.

Bei der E.DIS Netz GmbH bestehen am Vollzugsdatum keine unmittelbar und zwingend geltenden Sprecherausschussvereinbarungen bzw. Unternehmenssprecherausschussvereinbarungen.

iii.

Konzernbetriebsvereinbarungen auf der Ebene der E.ON SE behalten auch nach der Ausgliederung nach diesem Vertrag ihre kollektivrechtliche Geltung für Arbeitnehmer der E.DIS Netz GmbH. Konzernsprecherausschussvereinbarungen behalten nach der Ausgliederung nach diesem Vertrag ihre kollektivrechtliche Geltung für die leitenden Angestellten der E.DIS Netz GmbH. Gleiches gilt für Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen mit dem SE-Betriebsrat.

(e)

Unternehmensmitbestimmung

Die E.DIS Netz GmbH verfügt derzeit über keinen Aufsichtsrat. Ein solcher wird im Zuge der Ausgliederung auch nicht bei der E.DIS Netz GmbH gebildet. Die Arbeitnehmer der E.DIS Netz GmbH bleiben jedoch weiterhin wählbar und wahlberechtigt zum paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat der E.DIS AG sowie zum Aufsichtsrat der E.ON SE.

(3)

Zuleitung des Ausgliederungsvertrages an die zuständigen Betriebsräte

Der Entwurf dieses Ausgliederungsvertrags ist dem Gesamtbetriebsrat als dem zuständigen Betriebsrat gemäß § 126 Absatz 3 UmwG zugeleitet worden.

§ 25 Vollzug

(1)

Die Übertragung des Ausgegliederten Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der E.DIS AG (Vollzugsdatum).

(2)

Der Besitz an den übertragenen beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die E.DIS Netz GmbH über. Soweit eine Übergabe nicht erfolgt, hält die E.DIS AG ab Vollzugsdatum die beweglichen Sachen für die E.DIS Netz GmbH gemäß § 930 BGB unentgeltlich in Verwahrung. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die E.DIS AG am Vollzugsdatum ihre Herausgabeansprüche auf die E.DIS Netz GmbH.

§ 26 Auffangbestimmungen

(1)

Sollten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse oder Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen bzw. sonstigen Rechtsverhältnissen in diesem Ausgliederungsvertrag, der Bezugsurkunde, inklusive der Netzkarte bzw. deren jeweiligen Anlagen nicht ausdrücklich erwähnt bzw. zugeordnet worden sein, aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sein (insbesondere alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie die wirtschaftlich zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Teilbetriebs Netz), so werden diese ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übertragen, soweit in diesem Vertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist, sie insbesondere nicht explizit von der Übertragung ausgenommen worden sind.

(2)

Sofern bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder Rechte und Pflichten, die nach diesem Vertrag auf die E.DIS Netz GmbH übergehen sollen, nicht bzw. nicht in dem vorgesehenen Umfang kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung auf die E.DIS Netz GmbH übergehen, wird die E.DIS AG der E.DIS Netz GmbH diese im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die E.DIS Netz GmbH ist verpflichtet, der Einzelübertragung zuzustimmen. Bis zur Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge werden die Parteien sich im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Übertragung des jeweiligen Gegenstands und/oder Rechtsverhältnisses des Auszugliedernden Vermögens auch im Außenverhältnis mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt wäre, insbesondere gelten Gefahr, Nutzen und Lasten als zum Ausgliederungsstichtag übergegangen. In diesem Fall wird die E.DIS AG den betreffenden Gegenstand und/oder das betreffende Rechtsverhältnis treuhänderisch in eigenem Namen für Rechnung der E.DIS Netz GmbH halten bzw. fortführen und, soweit rechtlich zulässig, der E.DIS Netz GmbH den Gegenstand und/oder das Rechtsverhältnis bzw. die Leistung aus dem Gegenstand und/oder Rechtsverhältnis auf Dauer zur Nutzung überlassen. Daneben ist die E.DIS AG verpflichtet, soweit rechtlich möglich, der E.DIS Netz GmbH Vollmacht zur Ausübung von Rechten betreffend des jeweiligen Gegenstands und/oder Rechtsverhältnisses zu erteilen bzw. ihr die entsprechenden Rechte zur Ausübung zu überlassen. Soweit die E.DIS Netz GmbH eine Rechtsstellung nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die E.DIS AG als Beauftragte bzw. Treuhänderin für die E.DIS Netz GmbH handeln.

(3)

Ist die Übertragung auf die E.DIS Netz GmbH gemäß vorstehendem Absatz (2) im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, verbleibt der betreffende Gegenstand und/oder das betreffende Rechtsverhältnis bei der E.DIS AG. Sätze 3 bis 6 des vorstehenden Absatzes (2) gelten in diesem Fall entsprechend.

(4)

Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von Rechten und Pflichten oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gelten zwischen den Parteien die Regelung der Sätze 3 bis 6 des vorstehenden Absatzes (2) entsprechend.

(5)

Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder Rechte und Pflichten nach diesem Ausgliederungsvertrag dem Verbleibenden Vermögen zuzuordnen sind und nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen übergehen, ist die E.DIS Netz GmbH verpflichtet, die Gegenstände oder Rechte und Pflichten auf die E.DIS AG zurück zu übertragen und ist die E.DIS AG verpflichtet, der Zurückübertragung der Gegenstände oder Rechte und Pflichten zuzustimmen oder gegebenenfalls die E.DIS Netz GmbH freizustellen. Die Parteien werden in diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder Rechte und Pflichten auf die E.DIS AG zurück zu übertragen. Die Regelungen in den Sätzen 3 bis 6 des vorstehenden Absatzes (2) gelten in diesem Fall entsprechend.

(6)

Vorstehender Absatz (5) gilt entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem Teilbetrieb Netz und nicht dem Verbleibenden Vermögen zugeordnet worden sind.

(7)

Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge gemäß diesem § 26 sind von derjenigen Partei zu tragen, die den betreffenden Vermögensgegenstand erhält.

§ 27 Mitwirkungspflichten

(1)

Die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Ausgegliederten Vermögens erforderlich oder zweckdienlich sind.

(2)

Die E.DIS Netz GmbH erhält sämtliche ausschließlich dem Teilbetrieb Netz zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit diesen durch die E.DIS AG geführte Geschäftsunterlagen, insbesondere sämtliche Bücher, Aufzeichnungen, Betriebsdaten, Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher, Personalunterlagen und sonstige geschäftliche Unterlagen. Die E.DIS Netz GmbH erhält alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die E.DIS Netz GmbH wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zzgl. fünf Jahre aufbewahren und sicherstellen, dass die E.DIS AG jederzeit Einsicht in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann.

(3)

Soweit dies zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der E.DIS Netz GmbH erforderlich ist, räumt die E.DIS AG der E.DIS Netz GmbH hinsichtlich ihrer Geschäftsbücher, Urkunden und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Teilbetrieb Netz beziehen oder mit diesem im Zusammenhang stehen, ein Einsichts- und Nutzungsrecht ein. Ein Satz 1 entsprechendes Einsichts- und Nutzungsrecht räumt die E.DIS Netz GmbH ihrerseits der E.DIS AG ein; bei der Ausübung dieses Einsichts- und Nutzungsrechtes haben die Parteien etwaige gesetzliche Beschränkungen, insbesondere aus § 6a EnWG, zu beachten. Die Parteien werden diese Geschäftsbücher, Urkunden und sonstigen Unterlagen mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren.

(4)

Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.

(5)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind von den Parteien vertraulich zu behandeln.

§ 28 Gläubigerschutz und Innenausgleich

Sofern sich aus diesem Ausgliederungsvertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem Ausgegliederten Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen:

(a)

Wenn und soweit die E.DIS AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags auf die E.DIS Netz GmbH übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Teilbetriebs Netz entstehen, haftet im Innenverhältnis ausschließlich die E.DIS Netz GmbH, die E.DIS AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass die E.DIS AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

(b)

Wenn und soweit umgekehrt die E.DIS Netz GmbH aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags nicht auf die E.DIS Netz GmbH übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmensbereichen der E.DIS AG als dem Teilbetrieb Netz entstehen, haftet im Innenverhältnis ausschließlich die E.DIS AG und hat die E.DIS Netz GmbH auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die E.DIS Netz GmbH von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

§ 29 Anspruchsausschluss

(1)

Die E.DIS AG übernimmt keine Garantie oder Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der gemäß diesem Vertrag übertragenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnisse oder des Auszugliedernden Vermögens im Ganzen. Ansprüche der E.DIS Netz GmbH hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Bestands der gemäß diesem Vertrag übertragenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnissen oder des Ausgegliederten Vermögens im Ganzen – gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber der E.DIS AG werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere sämtliche etwaigen Ansprüche aus einer etwaigen Kontamination des Bodens, der Bodenluft, der Oberflächen- und Grundwässer (insbesondere für schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten im Sinne des Bundes- Bodenschutzgesetzes), oder wegen Schadstoffen in baulichen Anlagen oder Gebäuderesten oder wegen Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

(2)

Die E.DIS Netz GmbH stellt die E.DIS AG von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur hinsichtlich der gemäß diesem Vertrag übertragenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnisse sowie des Ausgegliederten Vermögens im Ganzen – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf erstes Anfordern frei. Im Fall der Inanspruchnahme der E.DIS Netz GmbH stehen dieser keine Regressansprüche gegen die E.DIS AG zu. Insbesondere werden Ausgleichsansprüche der E.DIS Netz GmbH gegen die E.DIS AG nach § 24 Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie § 2 Umweltschadensgesetz ausgeschlossen.

§ 30 Bestellung neuer Dienstbarkeiten

(1)

Soweit zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung von Leitungen, Grundstücken bzw. darauf befindlichen Aufbauten und sonstigen Anlagen des Teilbetriebs Netz, die durch diesen Ausgliederungsvertrag auf die E.DIS Netz GmbH übertragen werden, oder zur Weiterführung der bei der E.DIS AG verbleibenden oder zukünftigen Geschäftsbereiche das Betreten oder eine anderweitige Benutzung von Grundstücken einer Partei durch die jeweils andere Partei dieses Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich – vorbehaltlich einer anderen Regelung in diesem Ausgliederungsvertrag – die Parteien, der jeweils anderen Partei, unverzüglich in gesonderten Urkunden insbesondere folgende Dienstbarkeiten zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen: Dienstbarkeiten zur Sicherung von Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen, Dienstbarkeiten zur Sicherung von Geh- und Fahrtwegen, Dienstbarkeiten zur Sicherung von Leitungsrechten und anderen Netz- oder Umspannanlagen. Die Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten, wie im vorherigen Satz beschrieben, besteht auch in Bezug auf Erbbaurechte, die nach diesem Vertrag auf die E.DIS Netz GmbH übertragen werden.

(2)

Die E.DIS Netz GmbH ermächtigt und bevollmächtigt die E.DIS AG dahingehend, dass sie jeweils die Einräumung als solche und den Inhalt der einzuräumenden Dienstbarkeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt. Dies beinhaltet das Recht zu bestimmen, ob anstelle einer dinglichen Dienstbarkeit schuldrechtlich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird.

(3)

Der jeweils Begünstigte trägt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit oder der Einräumung eines Nutzungsrechts.

§ 31 Grundbucherklärungen

(1)

Die E.DIS AG und die E.DIS Netz GmbH bewilligen und beantragen, nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung die von der Ausgliederung betroffenen Grundbücher bzw. Erbbaugrundbücher entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu berichtigen. Der beurkundende Notar wird beauftragt, die Berichtigungsanträge für die betreffenden Grundstücke, Miteigentumsanteile, Erbbaurechte und sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken zu stellen und etwaige Zustimmung zur Übertragung von Erbbaurechten einzuholen. Der beurkundende Notar soll alle zur Wirksamkeit und zum Vollzug der Übertragung etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen und Erklärungen einholen, die mit ihrem Eingang bei dem Notar allen Parteien gegenüber wirksam werden. Wird eine Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so ist die Versagung bzw. der Bescheid den Parteien selbst zuzustellen. Eine Abschrift wird an den Notar erbeten.

Berichtigungsanträge hinsichtlich der übertragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind nur zu stellen, wenn die E.DIS Netz GmbH den Notar hierzu nochmals schriftlich beauftragt.

(2)

Die E.DIS AG wird die E.DIS Netz GmbH auf ihr Verlangen in einer gesonderten Vollmachtsurkunde bevollmächtigen, die Rechte aus den nach diesem Vertrag übergehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in ihrem Namen auszuüben, bis die Grundbuchberichtigung herbeigeführt ist. Des Weiteren überlässt die E.DIS AG der E.DIS Netz GmbH diejenigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind und daher nach diesem Vertrag auf die E.DIS Netz GmbH zu übertragen wären der E.DIS Netz GmbH zur Ausübung, wenn und soweit die E.DIS AG nach dem Vollzugsdatum (siehe § 25 Absatz (1) Ausgliederungsvertrag) Inhaber der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist und die Ausübungsüberlassung nach der jeweils in Frage stehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit rechtlich möglich ist.

(3)

Für den Fall, dass versehentlich Grundstücke, Miteigentumsanteile oder unvermessene Teilflächen in dieser Urkunde bzw. in den Anlagen der Bezugsurkunde nicht aufgeführt sein sollten, obwohl sie dem Teilbetrieb Netz zuzuordnen sind, und das Eigentum an solchen Grundstücken, Miteigentumsanteilen und unvermessenen Teilflächen deshalb nicht mit Eintragung der Ausgliederung am Vollzugsdatum auf die E.DIS Netz GmbH übergehen sollte, verpflichten sich die Parteien, diese Grundstücke nachträglich aufzulassen. Gleiches gilt für den Fall, dass versehentlich Rechte an Grundstücken nicht in dieser Urkunde bzw. in den Anlagen der Bezugsurkunde aufgeführt wurden.

(4)

Die Parteien bevollmächtigen

(a)

Herrn/Frau […], geboren am […] in […], geschäftsansässig […], […],

(b)

Herrn/Frau […], geboren am […] in […], geschäftsansässig […], […], und

(c)

Notar Hagen Stavorinus mit Amtssitz in Fürstenwalde/Spree, und dessen Amtsnachfolger,

jeweils unter Befreiung von einer Haftung und so, dass jeder alleine handeln kann, für sie – auf entsprechende Anweisung der E.DIS AG hin, die nur für das Innenverhältnis von Bedeutung ist und deren Vorliegen nicht Voraussetzung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis sein soll und dem Grundbuchamt gegenüber daher nicht nachzuweisen ist – alle zur Durchführung der vorstehenden Übertragungen erforderlichen oder zweckmäßigen Rechtshandlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, einschließlich gegebenenfalls erforderliche Eintragungsbewilligungen bzgl. des jeweils zu übertragenden dinglichen Rechts zu erklären, und alle sonstigen aus ihrer Sicht zur Durchführung der Übertragung erforderlichen und zweckmäßigen Rechtshandlungen vorzunehmen und Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Antrag auf Eintragung der Übertragung des jeweiligen dinglichen Rechts in die Grundbücher zu stellen.

§ 32 Gegenleistungen und Kapitalmaßnahmen

(1)

Das Stammkapital der E.DIS Netz GmbH wird zur Durchführung der Ausgliederung von derzeit EUR 102.500,00 (in Worten: einhundertzweitausendfünfhundert Euro) um EUR 249.897.500,00 (in Worten: zweihundertneunundvierzig Millionen achthundertsiebenundneunzigtausendfünfhundert Euro) auf insgesamt EUR 250.000.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) erhöht. Der E.DIS AG werden als Gegenleistung für die Übertragung des Teilbetriebs Netz 249.897.500 neue Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 1,00 gewährt. Die Einlage auf diese Geschäftsanteile wird durch die Übertragung des Ausgegliederten Vermögens erbracht. Die neuen Geschäftsanteile werden kostenfrei gewährt. Weitere Zuzahlungen sind nicht zu leisten.

(2)

Die neuen an die E.DIS AG ausgegebenen Geschäftsanteile sind ab dem 1. Januar 2017 voll am Gewinn der E.DIS Netz GmbH beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.

(3)

Die E.DIS Netz GmbH ist nicht verpflichtet, einen den jeweiligen rechnerischen Anteil am Stammkapital übersteigenden Wert der erbrachten Einlage zu vergüten. Soweit der in der Handelsbilanz der E.DIS Netz GmbH angesetzte Wert des Ausgegliederten Vermögens den Nennbetrag der dafür gewährten Geschäftsanteile übersteigt, wird der Differenzbetrag nach Abzug der „Rücklage gemäß § 17 Absatz 4 DMBilG“ (vgl. § 13 Absatz 5 Satz 2 dieses Ausgliederungsvertrages) in die Kapitalrücklage (§ 272 Absatz 2 Nr. 1 HGB) eingestellt.

§ 33 Besondere Rechte und Vorteile

(1)

Rechte im Sinne von § 126 Absatz 1 Nr. 7 UmwG werden nicht gewährt und es sind keine Maßnahmen im Sinne der Vorschrift vorgesehen.

(2)

Besondere Vorteile im Sinne von § 126 Absatz 1 Nr. 8 UmwG zugunsten der in dieser Vorschrift genannten Personen werden nicht gewährt.

§ 34 Kosten, Steuern

Die durch den Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags und seinen Vollzug entstehenden Kosten (einschließlich der anfallenden Grundbuchkosten) und Steuern (einschließlich Grunderwerbsteuern) – vorbehaltlich der Regelungen des § 21 – sowie die Kosten der Kapitalerhöhung trägt die E.DIS Netz GmbH. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten für die Abhaltung der Hauptversammlung der E.DIS AG, die über die Ausgliederung beschließt. Die ihr durch die Vorbereitung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

§ 35 Wirksamwerden, Rücktrittsvorbehalt

(1)

Dieser Ausgliederungsvertrag wird erst wirksam, wenn die Anteilsinhaber der E.DIS AG und der E.DIS Netz GmbH diesem Vertrag durch Ausgliederungsbeschluss gemäß §§ 125 Satz 1, 13 Absatz 1 UmwG zugestimmt haben.

(2)

Die Ausgliederung nach diesem Vertrag wird erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der E.DIS AG wirksam. Gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 UmwG darf die Ausgliederung in das Handelsregister der E.DIS AG erst eingetragen werden, nachdem sie in das Handelsregister der E.DIS Netz GmbH eingetragen worden ist.

(3)

Jede Partei kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 wirksam geworden ist. Die Erklärung des Rücktritts erfolgt schriftlich. Ein Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Jede Partei kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten.

§ 36 Form, Gerichtsstand, Teilwirksamkeit

(1)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht kraft Gesetzes zwingend eine andere Form erforderlich ist.

(2)

Örtlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Wirksamkeit ist das für die E.DIS AG örtlich zuständige Gericht.

(3)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Parteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Vertrag.

II. Gesellschafterversammlung der E.DIS Netz GmbH

Nunmehr bat der Erschienene zu 1. (handelnd wie angegeben) um Beurkundung des Folgenden:

Die von mir vertretene E.DIS AG ist die alleinige Gesellschafterin der E.DIS Netz GmbH. Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Vorbereitung halte ich hiermit eine Gesellschafterversammlung der E.DIS Netz GmbH (nachfolgend Gesellschaft) ab und beschließe:

(1)

Dem vorstehenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der E.DIS AG und der Gesellschaft wird zugestimmt. Auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses wird verzichtet.

(2)

Der bisherige Geschäftsanteil Nummer 1 im Nennbetrag von EUR 102.500,00 (in Worten: einhundertzweitausendfünfhundert Euro) wird geteilt in 102.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00, die die Nummern 2 bis 102.501 erhalten.

(3)

Das Stammkapital der Gesellschaft wird zur Durchführung der Ausgliederung von derzeit EUR 102.500,00 (in Worten: einhundertzweitausendfünfhundert Euro) um EUR 249.897.500,00 (in Worten: zweihundertneunundvierzig Millionen achthundertsiebenundneunzigtausendfünfhundert Euro) auf insgesamt EUR 250.000.000 (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) erhöht.

(4)

Aufgrund der Erhöhung des Stammkapitals werden 249.897.500 neue Geschäftsanteile im Nennbetrag von je EUR 1,00 gebildet. Die neu gebildeten Geschäftsanteile erhalten die Nummern 102.502 bis 250.000.001. Diese Geschäftsanteile werden der Alleingesellschafterin E.DIS AG mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) unter HRB 7488 FF, gewährt.

(5)

Die auf die neuen Geschäftsanteile entfallende Stammeinlage wird nicht in Geld, sondern dadurch erbracht, dass der Teilbetrieb Netz der E.DIS AG aufgrund des Ausgliederungs- und Übertragungsvertrags vom heutigen Tage gemäß §§ 123 Absatz 3 Nr. 1, 131 Absatz 1 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit auf die Gesellschaft übergeht.

(6)

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Wert der eingebrachten Vermögensteile, der den Nennbetrag der neuen Geschäftsanteile übersteigt, der E.DIS AG oder Dritten zu vergüten.

(7)

Die neuen Geschäftsanteile sind ab dem 1. Januar 2017 am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.

(8)

Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft wird entsprechend der Anlage II.8 vollständig neu gefasst.

(9)

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der E.DIS AG gemäß Anlage II.9 wird zugestimmt.

Der Erschienene zu 1. erklärte sodann: Rein vorsorglich verzichte ich für die Gesellschafterin E.DIS AG auf die Erstattung eines Berichts über den Gewinnabführungsvertrag (entsprechend § 293a AktG) sowie die Auslegung von Unterlagen im Vorfeld der Gesellschafterversammlung (entsprechend § 293f Absatz 1 AktG). Die Erstattung eines Berichts über den Gewinnabführungsvertrag auf Ebene der E.DIS AG soll hiervon unberührt bleiben.

Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst.

III. Gewinnabführungsvertrag

Die Erschienenen zu 1. und 2. – handelnd wie angegeben – baten nunmehr um Beurkundung des

Gewinnabführungsvertrags gemäß Anlage II.9 dieser Niederschrift

zwischen

1.

der E.DIS AG mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 7488 FF,

und

2.

der E.DIS Netz GmbH (zuvor firmierend unter Umwelt- und Wärmeenergiegesellschaft Strasburg mbH) mit Sitz in Fürstenwalde/Spree, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 16068 FF,

Die Erschienenen zu 1. und 2. erklären:

Wir schließen hiermit den Gewinnabführungsvertrag gemäß Anlage II.9.

IV. Belehrung des Notars

Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, dass

der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nur wirksam wird, wenn die Anteilsinhaber beider beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss zustimmen,

die Ausgliederung zur Eintragung in das Handelsregister beider beteiligten Rechtsträger anzumelden ist,

die Ausgliederung erst mit der Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers wirksam wird, und

bei Wirksamwerden der Ausgliederung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung auf den übernehmenden Rechtsträger als Gesamtheit kraft Gesetzes übergeht und der übertragende Rechtsträger entsprechend der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Beteiligung Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers wird; und

dass der Notar gem. § 51 BeurkG jederzeit auf Antrag vollständige und/oder teilweise Ausfertigungen und Abschriften dieser Niederschrift erteilt (zur Zeit soll der Notar jedem Beteiligten eine Ausfertigung erteilen).

V. Bezugsurkunde/Übersicht über die Anlagen

Bezugsurkunde

Sämtliche vorgenannten und in diesem Abschnitt V. aufgelisteten Anlagen werden hiermit der Niederschrift im Wege der unechten Verweisung beigefügt. Zugleich sind diese identischen Anlagen in der amtlichen Urkunde […] für […] vom […] (die Bezugsurkunde) enthalten. Auf diese Bezugsurkunde wird hiermit gemäß § 13a BeurkG ausdrücklich verwiesen und ihr Inhalt wird zum Gegenstand dieses Ausgliederungsvertrages gemacht (echte Verweisung). Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass der Inhalt der Bezugsurkunde, die am heutigen Tag in Urschrift vorlag, als Teil ihrer heutigen Vereinbarung mit dem Abschluss dieses Ausgliederungsvertrages für sie verbindlich wird. Die Beteiligten erklärten, dass ihnen der Inhalt der Bezugsurkunde bekannt ist und dass sie auf das Verlesen und auf das Beifügen dieser Bezugsurkunde zur heutigen Niederschrift verzichten.

Anlagen dieser Urkunde und der Bezugsurkunde

Anlage A Vollmacht E.DIS AG
Anlage B Vollmacht E.DIS Netz GmbH
Anlage I.3 Schlussbilanz
Anlage I.4.2 Ausgliederungsbilanz
Anlage I.5.1 Ausgegliederter Grundbesitz
Anlage I.5.4 Ausgegliederte Grundstücksübertragungsverträge
Anlage I.6.1.a Ausgegliederte beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Anlage I.6.1.b Nicht ausgegliederte beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Anlage I.6.2 Nicht ausgegliederte Ansprüche über die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten und sonstiger dinglicher Rechte
Anlage I.7.1 Flächenstrukturkarte
Anlage I.11.1 Nicht ausgegliederte sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens
Anlage I.12 Ausgegliederte Gegenstände des Finanzanlagevermögens
Anlage I.13.1.a Nicht ausgegliederte Vorräte iSv. § 266 Absatz 2 B I HGB
Anlage I.13.1.b Nicht ausgegliederte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen iSv. § 266 Absatz 2 B II Nr. 1 HGB
Anlage I.13.1.c Nicht ausgegliederte Forderungen gegen verbundene Unternehmen iSv. § 266 Absatz. 2 B II Nr. 2 HGB
Anlage I.13.1.d Nicht ausgegliederte Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, iSv. § 266 Absatz. 2 B II Nr. 3 HGB
Anlage I.13.1.e Nicht ausgegliederte sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
Anlage I.13.1.f Nicht ausgegliederte Guthaben bei Kreditinstituten
Anlage I.13.2 Nicht ausgegliederte Bürgschaften und sonstige Sicherheitsleistungen
Anlage I.15.1 Nicht ausgegliederte immaterielle Vermögensgegenstände
Anlage I.16.a Nicht ausgegliederte Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Anlage I.16.b Nicht ausgegliederte Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Anlage I.16.c Nicht ausgegliederte sonstige Verbindlichkeiten
Anlage I.16.d Nicht ausgegliederte Rückstellungen
Anlage I.16.f Nicht ausgegliederte Verbindlichkeiten aus Haftpflichtfällen, Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten
Anlage I.17.1 Nicht ausgegliederte Verträge und Vertragsangebote
Anlage I.17.4 Nicht dem Teilbetrieb Netz zuzuordnende Arbeitnehmer
Anlage I.19 Nicht ausgegliederte Mitgliedschaften und sonstige Rechtstellungen
Anlage I.20.1 Nicht ausgegliederte Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
Anlage I.22 Organisationseinheiten des Teilbetriebs Netz
Anlage I.23.13 Übertragene Vermögenspositionen gem. § 23 Absatz (1) – (6), (11) Buchst. (a)
Anlage II.8 Gesellschaftsvertrag der E.DIS Netz GmbH
Anlage II.9 Gewinnabführungsvertrag zwischen der E.DIS AG und der E.DIS Netz GmbH

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von den Erschienenen sowie von dem Notar eigenhändig wie folgt unterzeichnet:
[Unterschriften]
Anlage I.3 – Schlussbilanz

E.DIS AG, Fürstenwalde/Spree

Bilanz zum 31. Dezember 2016

Aktiva Passiva
31.12.2016
Euro
31.12.2016
Euro
Anlagevermögen Eigenkapital
Immaterielle Vermögensgegenstände 2.785.586,32 Gezeichnetes Kapital 200.000.000,00
Sachanlagen 1.181.934.738,69 Kapitalrücklage 47.321.538,38
Finanzanlagen 394.972.999,16 Gewinnrücklagen 877.194.497,14
1.579.693.324,17 Bilanzgewinn 100.000.000,00
1.224.516.035,52
Umlaufvermögen
Zuschüsse 221.587.740,38
Vorräte 4.310.194,83
Rückstellungen 259.465.523,44
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 264.337.021,01
Verbindlichkeiten 194.472.153,38
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 22.110.593,65
290.757.809,49
Rechnungsabgrenzungsposten 2.334.930,11
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 20.486.924,85
Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung 6.768.464,10
1.900.041.452,72 1.900.041.452,72

Anlage I.4.2: Bilanz Ausgliederung Netzgesellschaft

E.DIS Netz GmbH

Aktiva

Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände 2.785.586,32
Sachanlagen 1.152.504.016,29
Finanzanlagen 31.133.288,59
1.186.422.891,20
Umlaufvermögen
Vorräte 4.310.194,83
Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände 243.333.958,02
Flüssige Mittel 12.080.469,32
259.724.622,17
Rechnungsabgrenzungsposten 2.334.930,11
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 18.628.305,86
Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung 6.768.464,10
Bilanzsumme 1.473.879.213,44

Passiva

Eigenkapital 816.912.679,89
Investitionszuschüsse 2.165.032,79
Baukostenzuschüsse 219.333.307,59
Rückstellungen 241.352.801,67
Verbindlichkeiten 194.115.391,50
Bilanzsumme 1.473.879.213,44

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag „Netz“

 

Entwurf vom 1. März 2017

ANLAGE II. 8

Gesellschaftsvertrag
der
E.DIS Netz GmbH

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Firma und Sitz
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
§ 4 Stammkapital
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Gesellschafterversammlung
§ 7 Jahresabschluss
§ 8 Verwendung von Informationen
§ 9 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
§ 10 Bekanntmachungen

§ 1
Firma und Sitz

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet:

„E.DIS Netz GmbH“
2.

Die Gesellschaft hat ihren Satzungssitz in Fürstenwalde/Spree Eine Verlegung des Verwaltungssitzes an einen anderen Ort als den des Satzungssitzes bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb, die Unterhaltung und der Ausbau von Verteilungsanlagen für Elektrizität und Gas einschließlich der Wahrnehmung aller dazugehörigen Aufgaben und Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann außerdem weitere Aufgaben der Versorgung, der (Tele-)Kommunikation sowie andere Dienstleistungen übernehmen sowie Dienstleistungen insbesondere für Gesellschaften des E.ON-Konzerns erbringen.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Unternehmensgegenstand dienlich und förderlich sind.

3.

Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des vorstehenden Unternehmensgegenstandes und der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Bestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten, Unternehmensverträge abschließen sowie Verteilungsanlagen für Elektrizität und Gas pachten oder erwerben.

§ 3
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

1.

Die Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

2.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 4
Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 250.000.000 (in Worten: Euro zweihunderfünfzigmillionen).

§ 5
Geschäftsführung

1.

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2.

Sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann einer von ihnen durch Gesellschafterbeschluss zum Sprecher oder Vorsitzenden ernannt werden. Die Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden.

3.

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann bestimmt werden, dass einem
oder mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt wird.

4.

Über Abschluss, Inhalt, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern sowie über alle sonstigen Vereinbarungen oder Zusagen, die mit dem Anstellungsverhältnis zusammenhängen, insbesondere Pensionszusagen, Tantiemen, Kreditverträge etc., wird durch Gesellschafterbeschluss entschieden.

5.

Durch Gesellschafterbeschluss soll in einer Geschäftsordnung ein Katalog derjenigen Geschäfte und Maßnahmen festlegt werden, zu denen die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Die Geschäftsführung ist dann verpflichtet, zu solchen Geschäften und Maßnahmen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

6.

Die Geschäftsführer dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, mit welchem die Gesellschaft verbunden ist, angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.

7.

Verweigert ein Geschäftsführer die Ausführung von gesetzlich unzulässigen Weisungen oder Empfehlungen oder Auskunfts- bzw. Einsichtsverlangen eines Gesellschafters, ist seine Abberufung als Geschäftsführer aus diesem Grund ausgeschlossen.

§ 6
Gesellschafterversammlung

1.

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die ihr nach Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Gegenstände.

2.

Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung der Gesellschaft im Hinblick auf deren Rentabilität sind Weisungen insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens i.S.d. EnWG erforderlich ist.

3.

Die Gesellschafterversammlung ist nicht befugt,

3.1

der Geschäftsführung Richtlinien aufzugeben und Weisungen oder Empfehlungen zu erteilen, die den laufenden Netzbetrieb (Betrieb, Wartung und Ausbau) der von der Gesellschaft betriebenen Energieverteilernetze betreffen sowie

3.2

Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen der von der Gesellschaft betriebenen Energieverteilernetze zu erteilen, solange sich diese Maßnahmen im Rahmen des genehmigten Wirtschafts- und Finanzplans oder gleichwertiger Instrumente halten.

4.

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Wenn kein Gesellschafter widerspricht, kann auf Form und Frist verzichtet werden.

5.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit vorschreibt. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

6.

Über die gefassten Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

7.

Die Geschäftsführer sind auf Verlangen der Gesellschafterversammlung verpflichtet, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.

§ 7
Jahresabschluss

Die Geschäftsführung hat innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Hierbei sind die besonderen Anforderungen des EnwG zu beachten.

§ 8
Verwendung von Informationen

1.

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftsfähigkeit als Verteilernetzbetreiber Kenntnis erlangt, gewahrt wird. Legt die Gesellschaft über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat sie ferner sicherzustellen, dass dies in nichtdiskriminierender Weise erfolgt.

2.

Unter Beachtung der vorstehenden Beschränkungen ist die Weitergabe von Informationen an die Gesellschafter nach § 51a GmbHG zulässig.

§ 9
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder unwirksam werden oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Gesellschafter diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

§ 10
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im (elektronischen) Bundesanzeiger.
Anlage 2

(ANLAGE II. 9 der Ausgliederungsurkunde)

Gewinnabführungsvertrag

zwischen

E.DIS AG,
Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde/Spree
(nachfolgend „EDI“ genannt)

und

E.DIS Netz GmbH,
Langewahler Straße 60, 15517 Fürstenwalde/Spree
(nachfolgend „EDIN“ genannt)

§ 1 Gewinnabführung

(1)

EDIN verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an EDI abzuführen.

(2)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der EDI von EDIN aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

(3)

EDIN kann mit Zustimmung der EDI Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 2 Verlustübernahme

(1)

EDI ist gegenüber EDIN entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

(2)

§ 1 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 3
Wirksamwerden und Dauer

(1)

Der Vertrag gilt für die Zeit ab 01. Januar 2017. Er wird auf die Dauer von fünf Zeitjahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Abweichend hiervon kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn EDI sämtliche Geschäftsanteile an EDIN auf einen Dritten überträgt.

(2)

Der Vertrag endet in analoger Anwendung des § 307 AktG zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem an EDIN ein außenstehender Gesellschafter beteiligt ist.

§ 4 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

…………………………………, den ………………………………….,
E.DIS AG
______________________________
NAME

aufgrund Vollmacht vom ……………………..
…………………………………, den ………………………………….,
E.DIS Netz GmbH
______________________________
NAME

aufgrund Vollmacht vom ……………………..

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