wallstreet:online capital AG – Hauptversammlung 2017

wallstreet:online capital AG

Berlin

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur Teilnahme an der
am Mittwoch, den 31. Mai 2017, um 10:00 Uhr,
in der Michaelkirchstr. 17/18, 10179 Berlin,

stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.

I.
TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns und dem Bericht des Aufsichtsrats können in den Geschäftsräumen der wallstreet:online capital AG in der Michaelkirchstraße 17/18 in 10179 Berlin eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der wallstreet:online capital AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 553.685,48 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,85 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von € 464.750,00 € 395.037,50
Gewinnvortrag € 158.647,98
Bilanzgewinn € 553.685,48
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 die Koska & Ax GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Franzensbader Str. 2, 14193 Berlin, zu wählen.

6.

Aufhebung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014 zum Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Billigung variabler Vergütung für Mitarbeiter gemäß § 25a Abs. 5 KWG (neue Fassung))

Zum Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014 hatten Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Gesellschaft erbringt als zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut die Anlage- und Abschlussvermittlung. Für die Abwicklung der Vermittlung stehen dem Kunden Mitarbeiter aus dem Bereich Vertrieb als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Mitarbeiter im Bereich Vertrieb erhalten monatlich eine fixe Vergütung. Darüber hinaus wird eine umsatzabhängige Provision sowie eine Bestandsprovision auf vermittelte Depots bei den Partner-Depotbanken ausgezahlt. Mit diesem Vergütungssystem schafft die Gesellschaft wirksame Verhaltensanreize entsprechend der Unternehmensstrategie, ohne jedoch die Mitarbeiter zur Übernahme unverhältnismäßiger Risiken zu verleiten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 führte der Gesetzgeber eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung ein. Gemäß § 25a Abs. 5 KWG (neue Fassung) darf die variable Vergütung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter künftig grundsätzlich 100 % der fixen Vergütung nicht überschreiten. Der maximale Anteil der variablen Vergütung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter kann durch Beschluss der Anteilseigner auf bis zu 200 % der fixen Vergütung erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, einen Beschluss zu fassen, demzufolge das beschriebene Vergütungssystem für Vertriebsmitarbeiter ebenso gebilligt wird wie die mögliche Erhöhung des Anteils der variablen Vergütung für alle Mitarbeiter aus dem Bereich Vertrieb auf maximal 200 % ihrer fixen Vergütung. Zum Stand 27. Februar 2014 findet diese Regelung bei 10 Mitarbeitern Anwendung.“

Der Beschluss wurde mit entsprechender Mehrheit durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 gefasst.

Die Vergütungsregelung nach § 25a Abs. 5 KWG ist jedoch entsprechend der nachträglich aufgenommenen Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 8 KWG (Anlagevermittlung) und § 2 Abs. 8b KWG (Abschlussvermittlung) nicht mehr anwendbar.

Vorstand und Aufsichtsrat sind außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vorstand Mitarbeitervergütungen nach internen Richtlinien unter voller Ausschöpfung des gesetzlich Zulässigen verhandeln sollte. Vorstand und Aufsichtsrat sehen die Erhaltung möglichst großer Flexibilität für die variable Vergütungskomponente sowie die Minimierung der Auswirkungen aus einer Erhöhung der fixen Kosten für sachgerecht. Die Leistungsträger der Gesellschaft sollen erfolgsorientiert vergütet werden. Der Vorstand wird bei der Festsetzung der konkreten variablen Vergütungen sehr sorgfältig darauf achten, dass die individuellen Vergütungen auf die angemessene Höhe beschränkt sind.

Der Vorstand wird weiterhin sicherstellen, dass durch den Anteil der variablen Vergütung kein negativer Einfluss auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, erfolgt. Fehlanreize auf das Verhalten der Mitarbeiter und dadurch indirekt ein negativer Einfluss auf die Eigenmittelausstattung der Gesellschaft werden sich nicht ergeben, da bei der Festlegung der variablen Vergütung neben quantitativen unverändert auch qualitative Kriterien berücksichtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 zum Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Billigung variabler Vergütung für Mitarbeiter gemäß § 25a Abs. 5 KWG (neue Fassung)) wird aufgehoben.

7.

Aufhebung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014 zum Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Billigung der variablen Vergütung für den Vorstand Herrn Thomas Soltau gemäß § 25a Abs. 5 KWG (neue Fassung))

Zum Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014 hatten Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

„Der Vorstandsvorsitzende Herr Thomas Soltau erhält monatlich eine fixe Vergütung, darüber hinaus werden analog zur Vergütung der Vertriebsmitarbeiter eine umsatzabhängige Provision und eine Bestandsprovision sowie jährliche Tantieme ausgezahlt. Mit diesem Vergütungssystem schafft die Gesellschaft wirksame Verhaltensanreize entsprechend der Unternehmensstrategie, ohne jedoch den Vorstand zur Übernahme unverhältnismäßiger Risiken zu verleiten.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, einen Beschluss zu fassen, demzufolge das beschriebene Vergütungssystem für den Vorstand Herrn Thomas Soltau ebenso gebilligt wird wie die mögliche Erhöhung des Anteils seiner variablen Vergütung auf maximal 200 % seiner fixen Vergütung.

Die Erhöhung der variablen Vergütung für den Vorstand Herrn René Krüger oder für andere Mitglieder des Vorstands ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Beschlusses.“

Der Beschluss wurde mit entsprechender Mehrheit durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 gefasst.

Die Vergütungsregelung nach § 25a Abs. 5 KWG ist jedoch entsprechend der nachträglich aufgenommenen Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 8 KWG (Anlagevermittlung) und § 2 Abs. 8b KWG (Abschlussvermittlung) nicht mehr anwendbar.

Der Aufsichtsrat ist außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vergütung des Vorstands unter voller Ausschöpfung des gesetzlich Zulässigen verhandelt werden sollte. Der Aufsichtsrat sieht die Erhaltung möglichst großer Flexibilität für die variable Vergütungskomponente sowie die Minimierung der Auswirkungen aus einer Erhöhung der fixen Kosten für sachgerecht. Der Vorstand der Gesellschaft soll erfolgsorientiert vergütet werden. Der Aufsichtsrat wird bei der Festsetzung der konkreten variablen Vergütungen sehr sorgfältig darauf achten, dass die individuellen Vergütungen auf die angemessene Höhe beschränkt sind.

Der Aufsichtsrat erwartet keinen negativen Einfluss auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Fehlanreize auf das Verhalten der Geschäftsleitung und dadurch indirekt ein negativer Einfluss auf die Eigenmittelausstattung der Gesellschaft werden sich nicht ergeben, da bei der Festlegung der variablen Vergütung neben quantitativen unverändert auch qualitative Kriterien berücksichtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 zum Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Billigung der variablen Vergütung für den Vorstand Herrn Thomas Soltau gemäß § 25a Abs. 5 KWG (neue Fassung)) wird aufgehoben.

II.
Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 24. Mai 2017, in Textform in deutscher oder englischer Sprache an folgende Anschrift zugegangen ist:

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c/o quirin bank AG
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin
Telefax: 030-89021-389
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinbank.de

Die Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden, müssen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform erstellten Nachweises ihres Anteilbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den Beginn des 10. Mai 2017 beziehen muss. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der oben genannten Geschäftsadresse ebenfalls spätestens am Mittwoch, den 24. Mai 2017, zugehen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, einschließlich durch einen von der Gesellschaft zu benennenden Stimmrechtsvertreter oder durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für den Fall, dass die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, können darüber hinaus Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem derartigen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ebenfalls möglich. Die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft zu benennenden Stimmrechtsvertreters zur Ausübung des Stimmrechts ist nur wirksam, sofern zugleich Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Diese Weisungen sind in Textform an die Gesellschaft zu richten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter kann nicht beauftragt werden, das Frage- und/oder Widerspruchsrecht auszuüben.

Die Vollmacht muss bei der Abstimmung in der Hauptversammlung vorliegen. Der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erfolgt entweder mittels Vorlage der Vollmacht durch den Bevollmächtigten in der Hauptversammlung oder aufgrund vorheriger Übermittlung entweder der Vollmacht oder der Erklärung, wenn ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, per Post, Fax oder E-Mail bis Dienstag, den 30. Mai 2017, an die Gesellschaft an nachfolgende Adressen:

wallstreet:online capital AG
Michaelkirchstr. 17/18
10179 Berlin

Telefax: 030 – 27 57 76 415
E-Mail: ir@wo-capital.de

Das Vorstehende gilt auch für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft.

Die Pflicht zur Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bis Mittwoch, den 24. Mai 2017, bleibt von einer etwaigen Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten unberührt.

Auf Verlangen der Gesellschaft haben sich die zur Teilnahme an der Hauptversammlung erschienenen Personen durch Vorlage ihres Personalausweises, ihres Reisepasses, oder – bei ausländischen Personen – eines vergleichbaren Dokuments auszuweisen.

III.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesellschaft teilt mit, dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 464.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben waren. Jede der Aktien ist teilnahmeberechtigt in der Hauptversammlung und gewährt eine Stimme.

IV.
Anträge, Anfragen und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung

Aktionäre können vor der Hauptversammlung ihre Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge zur Hauptversammlung (§§ 126, 127 AktG) postalisch an

wallstreet:online capital AG
Michaelkirchstr. 17/18
10179 Berlin

oder per Telefax unter der Telefax-Nummer 030 – 27 57 76 415 oder per E-Mail an ir@wo-capital.de richten.

Wir werden zugänglich zu machende Anträge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse http://www.wo-capital.de veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 16. Mai 2017 bei den oben genannten Adressen eingehenden Anträge von Aktionären zur vorstehenden Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.

 

Berlin, März 2017

wallstreet:online capital AG

Der Vorstand

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