WW Barrierefreies Wohnen AG – Hauptversammlung 2017

WW Barrierefreies Wohnen AG

Schwerte

Amtsgericht Hagen HRB 8527

WKN A1EMHN
ISIN DE000A1EMHN1

WKN A2E 42J
ISIN DE000A2E42J1 Inhaber-Aktien o.N.

WKN A2E 42K
ISIN DE000A2E42K9 Inhaber-Aktien o.N.

Einladung zur Hauptversammlung

am Freitag, den 9. Juni 2017 um 14:00 Uhr

in den Geschäftsräumen des Herrn Notars Wendelin Freiherr von Ketelhodt,
Rittershaus Rechtsanwälte, Mainzer Landstraße 61, 3. Obergeschoss,
60329 Frankfurt am Main.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014, des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2016 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können vor der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Wittenkamp 8, 58239 Schwerte, eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 9. Juni 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014, zum 31. Dezember 2015 und zum 31. Dezember 2016 gebilligt. Die Jahresabschlüsse sind damit festgestellt. Zu Tagesordnungspunkt 1 erfolgt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Die Gesellschaft unterliegt als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB nicht der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 316 HGB. Der Aufsichtsrat ist dennoch der Auffassung, dass eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses durchgeführt werden sollte. Er möchte eine Entscheidung über die Prüfung den Aktionären überlassen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HLB Treumerkur Dr. Schmidt und Partner KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hofaue 37, 42103 Wuppertal zum Prüfer für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Rolf Birkert, Frankfurt am Main,
Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg,

b)

Herrn Matthias Essig, Heidelberg,
Geschäftsführer der VBV Assekuranzmakler GmbH, Heidelberg,

c)

Stefan Maas, Frankfurt am Main,
Geschäftsführer des Pitch Club FFM der Go Big UG,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

10.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und Änderung der Satzung

Die Vergütung des Aufsichtsrats soll angepasst werden und den Bezug von Optionsschuldverschreibungen sowie die Kosten für eine D&O-Versicherung einschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 12 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

§ 12 Vergütung

(1)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats kann für ihre Tätigkeit von der Hauptversammlung eine Vergütung bewilligt werden.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz aller Auslagen.

b)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zum Bezug von Optionsschuldverschreibungen mit Optionsrechten für bis zu jeweils 20.000 Aktien berechtigt, die nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 14 zu beschließenden Ermächtigung ausgegeben werden.

c)

Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Kosten der Gesellschaft eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen.“

11.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen

Das Grundkapital der Gesellschaft soll durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen Aktien gegen Bareinlagen erhöht werden. Zur Zeichnung sämtlicher Aktien soll die net.work international AG mit Sitz in Zug, Schweiz, zugelassen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 1.150.000,00 um € 200.000,00 auf € 1.350.000,00 durch Ausgabe von 200.000 neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie und Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2017 gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen werden zum geringsten Ausgabebetrag von € 1,00 je Stückaktie ausgegeben. Der Bezugspreis beträgt € 1,10. Der Gesamtbetrag ist in voller Höhe von € 220.000,00 in Geld kosten- und gebührenfrei auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird die net.work international AG mit Sitz in Zug, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug unter CHE-101.557.903 zugelassen.

c)

§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 1.350.000,00.

d)

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

Es ist eingeteilt in 1.350.000 Stückaktien ohne Nennbetrag.

e)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 30. November 2017 die 200.000 neuen Aktien nicht gezeichnet wurden.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

12.

Beschlussfassung über eine weitere Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen

Das Grundkapital der Gesellschaft soll durch die Ausgabe von weiteren 200.000 neuen Aktien gegen Bareinlagen erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen € 1.350.000,00 beträgt, wird um bis zu € 200.000,00 auf bis zu € 1.550.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie und Gewinnberechtigung ab dem 01. Januar 2017 gegen Bareinlagen erhöht.

b)

Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von € 1,00 je Stückaktie und zu einem Bezugspreis von mindestens € 1,10 ausgegeben. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten im Wege des mittelbaren Bezugsrechts mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Dazu gehören der Bezugspreis, zu dem die Aktionäre die neuen Aktien beziehen können, und die Bedingungen, zu denen nach Ablauf der Bezugsfrist neue Aktien über das Bezugsrecht hinaus von Aktionären und Dritte bezogen werden können.

d)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 30. November 2017 nicht mindestens 200.000 neue Aktien gezeichnet sind.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch Beschluss die Fassung von § 4 der Satzung im Hinblick auf die Höhe und Einteilung des Grundkapitals an den Umfang der gemäß lit. a) beschlossenen Kapitalerhöhung anzupassen.

13.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung vom 20. Oktober 2015 hat ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu € 300.000,00 beschlossen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats im November 2016 das Grundkapital der Gesellschaft von € 850.000,00 um € 300.000,00 auf € 1.150.000,00 unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde am 19. Januar 2017 in das Handelsregister eingetragen. Das genehmigte Kapital ist damit aufgebraucht und soll erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 575.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 575.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2017). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft oder – sofern sie nicht an einer Börse gehandelt werden – den Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind,

um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht, oder

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistung erfolgt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

b)

§ 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 575.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 575.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2017). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft oder – sofern sie nicht an einer Börse gehandelt werden – den Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind,

um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht, oder

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistung erfolgt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

14.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlungen vom 17. November 2010 und 19. Juli 2011 haben den Vorstand zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen ermächtigt. Diese Ermächtigungen sind am 30. Juni 2015 und 30. Juni 2016 ausgelaufen. Die Optionsrechte wurden während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen nicht ausgeübt. Daher werden die dazu vorgesehenen bedingten Kapitalien nicht mehr benötigt. Der Vorstand soll erneut zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das bestehende bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung und das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung werden aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen auf den Inhaber oder den Namen lautende Optionsschuldverschreibungen von bis zu € 18.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 5 Jahren auszugeben und den Inhabern Optionsrechte im Verhältnis 1 zu 20 auf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen auf bis zu 360.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zum Ausgabekurs von € 1,20 je Aktie nach Maßgabe der Optionsschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren.

Die Optionsschuldverschreibungen können gegen Barleistung oder gegen Sachleistung zum Zweck des Tauschs gegen bereits ausgegebene Optionsschuldverschreibungen oder an Gläubiger von bereits ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen gegen Verrechnung mit den Rückzahlungsansprüchen dieser Gläubiger ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Die Inhaber der Optionsschuldverschreibungen erhalten das unentziehbare Recht, in den Ausübungszeiträumen, die in den Optionsschuldverschreibungsbedingungen zu bestimmen sind, Aktien der Gesellschaft zu einem Ausgabekurs von € 1,20 je Aktie zu beziehen. Die Optionsschuldverschreibungsbedingungen können für Kapitalmaßnahmen während der Laufzeit der Optionsschuldverschreibungen eine Verwässerungsschutzklausel mit einer Anpassung des Ausgabekurses oder einer Ausgleichszahlung in bar vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Optionsschuldverschreibungen sowie die Gewinnberechtigung der neuen Aktien festzulegen.

c)

§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 360.000,00 durch Ausgabe von bis zu 360.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/2017). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2017 bis zum 8. Juni 2022 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Optionsschuldverschreibungen von ihren Optionsrechten Gebrauch machen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigtem Kapital bedient werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend festlegen.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital I/2017 anzupassen.

15.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung

Die Gesellschaft soll für Zwecke der weiteren Unternehmensfinanzierung zukünftig über die Möglichkeit verfügen, eine Anleihe mit Wandlungsrechten für die Anleihegläubiger ausgeben zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen bis zu 300 Stück auf den Inhaber oder den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von € 1.000,00 je Wandelschuldverschreibung, mithin in einem Gesamtbetrag von bis zu € 300.000,00 gegen Barleistung auszugeben. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Die Wandelschuldverschreibungen sollen zu einem Ausgabebetrag von € 1.000,00 je Wandelschuldverschreibung ausgegeben werden. Die Laufzeit beträgt bis zu fünf Jahre.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Wandelschuldverschreibungen zu. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen auszuschließen,

sofern die Wandelschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert der Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, die aufgrund der Wandelschuldverschreibungen gewährt werden, entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die aufgrund einer anderen begebenen Schuldverschreibung unter Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind,

um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen oder

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht.

Die Wandelschuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Gesellschaft umgetauscht werden. Das Verhältnis zum Umtausch beträgt 1 Aktie je € 1,50. Eine Wandelschuldverschreibung mit Nennbetrag von € 1.000,00 berechtigt zum Bezug von abgerundet 666 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie.

Die Wandelschuldverschreibungsbedingungen können eine Wandlungspflicht der Inhaber begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, an Stelle der Rückzahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Wandelschuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital oder Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Die Wandelschuldverschreibungsbedingungen können für Kapitalmaßnahmen während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen eine Verwässerungsschutzklausel mit einer Anpassung des Wandlungspreises oder des Wandlungsverhältnisses oder mit einer Ausgleichszahlung in bar vorsehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Zahlungstermine dafür sowie die Gewinnberechtigung der neuen Aktien festzulegen.

b)

§ 4 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere bis zu € 200.000,00 durch Ausgabe von bis zu weiteren 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II/2017). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2017 bis zum 8. Juni 2022 gegen Barleistung ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihr Wandlungsrechte ausüben oder Wandlungspflicht erfüllen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigten Kapital bedient werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend festlegen.

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital II/2017 anzupassen.

16.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und Feststellung der Satzung

Die Gesellschaft soll aus ihrer derzeit bestehenden Rechtsform der Aktiengesellschaft im Wege des Formwechsels in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt werden. Die WW Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwerte (zukünftig in Bochum) soll als persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft neuer Rechtsform beitreten. Der Sitz der Gesellschaft soll von Schwerte nach Bochum verlegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die WW Barrierefreies Wohnen AG wird gemäß den §§ 190 ff., 226 ff. und 238 ff. UmwG formwechselnd in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt.

b)

Die Gesellschaft führt künftig die Firma „WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co.KGaA“.

c)

Der Sitz der Gesellschaft neuer Rechtsform ist Bochum.

d)

Als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt sich die Aktionärin WW Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 10133 mit Sitz in Schwerte an der WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co. KGaA. Die persönlich haftende Gesellschafterin tritt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG an die Stelle der Gründer der Aktiengesellschaft. Die persönlich haftende Gesellschafterin erbringt im Zuge des Formwechsels keine Vermögenseinlage gemäß § 281 Abs. 2 AktG, die nicht auf das Grundkapital der WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co. KGaA geleistet wird.

e)

Das gesamte, voll eingezahlte Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit mit € 1.150.000,00 im Handelsregister eingetragen ist, in der bestehenden Einteilung von 1.150.000 stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, wird in derselben Höhe und Einteilung zum Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform.

Die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft werden Kommanditaktionäre der WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Gesellschaft waren. Die Aktionäre erhalten als Kommanditaktionäre der formgewechselten Gesellschaft dieselbe Anzahl von stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die sie bisher an der WW Barrierefreies Wohnen AG gehalten haben.

f)

Die Satzung der künftigen Kommanditgesellschaft auf Aktien wird hiermit förmlich festgestellt. Sie ergibt sich aus der diesem Beschluss beigefügten Anlage 1.

g)

Sonderrechte werden Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG in der Gesellschaft neuer Rechtsform nicht gewährt und Maßnahmen sind für diese Personen nicht vorgesehen.

h)

§ 207 UmwG ist gemäß § 250 UmwG auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht anzuwenden, da bei einer Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien keine ausgleichsfähigen oder ausgleichspflichtigen Nachteile für die Aktionäre entstehen. Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG wird daher nicht gewährt.

i)

Die Gesellschaft hat einen Mitarbeiter. Die Arbeitsverhältnisse mit diesem Mitarbeiter werden von der Gesellschaft neuer Rechtsform fortgesetzt. Durch die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft ergeben sich keine Veränderungen in Bezug auf die Arbeitnehmervertretungen sowie Auswirkungen mitbestimmungsrechtlicher oder tarifrechtlicher Art. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, welches bislang von den Vorständen der Gesellschaft ausgeübt wurde, wird nach dem Formwechsel von der persönlich haftenden Gesellschafterin, der WW Verwaltungs GmbH wahrgenommen. Bei der Gesellschaft ist ein Betriebsrat nicht gebildet worden. Dem Aufsichtsrat der künftigen Kommanditgesellschaft auf Aktien werden Arbeitnehmervertreter nicht angehören, da die Gesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelBG).

j)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der WW Barrierefreies Wohnen AG bleiben gemäß § 203 S. 1 UmwG bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Da die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ablauf der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, sollen unter Tagesordnungspunkt 9 dieser Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat stattfinden.

k)

Die Kosten des Formwechsels trägt die Gesellschaft.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 11

Zu Tagesordnungspunkt 11 erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung um € 200.000,00 durch Ausgabe von 200.000 neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gegen Bareinlagen vor. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen und zur Zeichnung allein die net.work international AG, Zug, Schweiz, zugelassen werden. Der Bezugspreis beträgt € 1,10 je Stückaktie.

Die Gesellschaft hat in den letzten sechs Monaten bereits neue Investoren gewinnen können und das Grundkapital in zwei Schritten um € 250.000,00 und auf € 300.000,00 erhöht. Nunmehr hat sich ein weiterer Investor bereit erklärt, neue Aktien der Gesellschaft zu einem für die Gesellschaft und den Investor attraktiven Bezugspreis zu übernehmen. Durch die Kapitalerhöhung fließt der Gesellschaft neues Eigenkapital in Höhe von € 220.000,00 zu, das für die erwartete zukünftige Geschäftsentwicklung nützlich und erforderlich ist.

Die Gesellschaft befindet sich am Anfang weiteren Wachstums, das durch die weitere Beteiligung ausgewählter Investoren die Vergrößerung des Immobilienportfolios und damit einhergehend eine Erhöhung der Vermögenswerte der Gesellschaft nach sich ziehen soll. Dabei ist die Gesellschaft darauf angewiesen, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Aufnahme weiteren Kapitals zu nutzen. Im Zuge der weiteren Maßnahmen für die weitere Finanzierung des Unternehmens soll nun in einem ersten Schritt der genannte Investor sich beteiligen. Für den im gemeinsamen Interesse aller Aktionäre stehenden Zweck des weiteren zügigen Wachstums des Unternehmens erscheint es nach Auffassung des Vorstands angemessen, das Interesse des einzelnen Aktionärs an dem Erhalt seines Anteilsbesitzes und an seinem Schutz vor einer unverhältnismäßigen Verwässerung seines Kapitalanteils für diesen Kapitalerhöhungsbeschluss zurückstehen zu lassen.

Aktionäre, die ihrerseits Interesse an einer Erhöhung ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft haben oder ihre Anteilsquote erhalten möchten, haben die Möglichkeit, im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossenen weiteren Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen neue Aktien zu zeichnen.

Der Bezugspreis für die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung richtet sich nach dem derzeitigen Marktwert des Immobilienportfolios, den der Investor seinem Angebot zugrunde gelegt hat und stellt das Ergebnis der Verhandlungen über die Beteiligung dar.

Nach der Einschätzung des Vorstands weicht der Bezugspreis nicht wesentlich und nicht unangemessen vom Marktwert der Anteile der Gesellschaft ab. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Eigenkapitalquote stellt sich der erzielte Emissionserlös mit einer Zuzahlung auf den geringsten Ausgabebetrag von € 1,00 als vorteilhaft dar.

Zur Wahrung der Interessen der einzelnen Aktionäre wird der Vorstand bei der Festlegung des Bezugspreises für die weitere Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sich von dem in Verbindung mit der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ermittelten Marktwert der Anteile der Gesellschaft leiten lassen und einen Bezugspreis festlegen, der nicht außer Verhältnis zu dem vom neuen Investor gezahlten Preis steht oder darunter liegt.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 13

Zu Tagesordnungspunkt 13 erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Das zuletzt von der Hauptversammlung vom 20. Oktober 2015 beschlossene genehmigte Kapital in Höhe von € 300.000,00 wurde mit der letzten Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Dezember 2016 vollständig ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital I/2017) vor.

Das neue genehmigte Kapital soll die Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzen, kurzfristig auf Finanzierungserfordernisse in Verbindung mit dem Erwerb von Immobilien oder der Beteiligung neuer Investoren an der Gesellschaft reagieren zu können.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die neuen Aktien von Kreditinstituten übernommen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Ein Ausschluss des Bezugsrechts soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats und in den in der Ermächtigung genannten Fällen und unter den dort genannten Voraussetzungen möglich sein.

Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Marktsituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der Beteiligungsquote und des Stimmrechtsanteils der bestehenden Aktionäre. Aktionäre können ihre Beteiligungsquote und ihren Stimmrechtsanteil erhalten, indem sie die hierfür erforderliche Aktienzahl über den Markt erwerben.

Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Spitzenbeträge können sich aufgrund der Höhe des Emissionsvolumens und des Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss erleichtert die Abwicklung, weil ein technisch durchführbares Bezugsrecht vorgesehen werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge je Aktionär ist gering und der Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen.

Das Bezugsrecht kann ferner ausgeschlossen werden, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten und von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Umfang richtet sich nach den Bezugsrechten, die ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würden. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Wandlungs- oder Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen nach den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen ermäßigt werden muss.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient dazu, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder an Vermögensgegenständen, zum Beispiel Grundstücke oder Immobilien gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft ist im Immobilienmarkt tätig und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit, Immobilien oder Beteiligungen an Immobilien- und Objektgesellschaften gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Ausschließlich die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts eröffnet die Möglichkeit, relativ zeitnah und ohne größeren Aufwand Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für einen solchen Erwerb anbieten zu können. Die Verwendung von neuen Aktien als Akquisitionswährung schont darüber hinaus die Liquidität der Gesellschaft. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der Beteiligungsquote und des Stimmrechtsanteils der Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen an Immobilien- und Objektgesellschaften gegen Gewährung von Aktien und der Einsatz von neuen Aktien als Akquisitionswährung nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Aktionäre können ihre Beteiligungsquote und ihren Stimmrechtsanteil durch Zukäufe von Aktien über den Markt erwerben.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen an Immobilien- und Objektgesellschaften konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob sie von dem genehmigten Kapital für einen solchen Erwerb Gebrauch machen soll. Sie wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und die zu erwerbenden Immobilien oder Beteiligungen an einer Immobilien- und Objektgesellschaft wird das neutrale Wertgutachten eines sachverständigen Gutachters oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 14

Zu Tagesordnungspunkt 14 erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 S. 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Die Begebung von Optionsschuldverschreibungen bietet der Gesellschaft je nach Marktlage neben der Aufnahme von Fremd- und Eigenkapital attraktive Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt. Für interessierte Anleger erhöht die Einräumung von Optionsrechten zum Bezug von Aktien die Attraktivität einer Anlagemöglichkeit. Der Gesellschaft ermöglichen Schuldverschreibungen mit Aufnahme von Fremdkapital die Nutzung günstiger Finanzierungen zu attraktiven Konditionen, die je nach Ausgestaltung der jeweiligen Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden können. Die erzielten Optionsprämien kommen den Anlegern zugute. Tatsächlich ausgeübte Bezugsrechte auf neue Aktien gegen neues Eigenkapital wirken sich vorteilhaft auf die Kapitalausstattung der Gesellschaft aus.

Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung können Optionsschuldverschreibungen begeben werden, die zum Bezug von bis zu 360.000 Aktien der Gesellschaft berechtigen. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen werden. Das vorgesehene Emissionsvolumen und der Optionspreis sind mit einer Größenordnung und in einem Verhältnis gewählt, die eine flexible Nutzung eröffnet und am Marktwert der Vermögensgegenstände und der bestehenden Aktien der Gesellschaft sowie der erwarteten zukünftigen Geschäftsentwicklung ausgerichtet ist. Dies ist zweckmäßig, um günstige Marktsituationen zeitnah wahrzunehmen und Optionsschuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen zu platzieren. Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden und der Optionspreis für den Bezug von Aktien an der erwarteten zukünftigen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Für den Fall einer Ausübung der Optionsrechte fließt der Gesellschaft ein erheblich über dem auf die einzelne neue Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Vermögen der Gesellschaft liegender Geldbetrag zu, der die Finanzierungsmöglichkeiten durch den Zufluss weiteren Eigenkapitals verbessert. Den Aktionären entsteht durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil und der Schutz vor einer Verwässerung des Anteilsbesitzes ist gewährleistet. Wollen Aktionäre ihren Anteil am Grundkapital aufrechterhalten, können sie dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen.

Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Optionsschuldverschreibungen verbundenen Optionsrechte zu bedienen.

Vorstand und Aufsichtsrat werden die Interessen der bestehenden Aktionäre bei der Zuteilung der Optionsschuldverschreibungen in angemessener Weise berücksichtigen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 15

Zu Tagesordnungspunkt 15 erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 S. 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

Die Gesellschaft soll eine hohe Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung und die Möglichkeit erhalten, durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Eigenkapital zu schaffen. Durch die Ausgabe von Wandelverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen zusätzliche attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen und zinsgünstig an Fremdkapital gelangen, das ihr später in Form von Eigenkapital erhalten bleiben kann. Durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen können neue Investorenkreise erschlossen werden, die gezielt in solche Instrumente statt in Aktien investieren. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Lage sein, zeitnah eine im Interesse der Gesellschaft liegende Finanzierung in Anspruch nehmen zu können.

Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 300.000,00 gegen Barleistung mit einer Laufzeit von längstens fünf Jahren begeben und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen dafür Wandlungsrechte oder -pflichten auf bis zu insgesamt 200.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie gewähren kann. Die Ermächtigung hat eine Laufzeit bis einschließlich zum 8. Juni 2022.

Die Wandelschuldverschreibungen können mit einer Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungsrechts beziehungsweise einem Andienungsrecht der Gesellschaft ausgestattet werden. Die Erfüllung der Wandelschuldverschreibungen ist durch die Lieferung eigener Aktien, neuer Aktien aus genehmigtem Kapital oder die Zahlung des Gegenwerts in Geld möglich.

Der Wandlungspreis kann aufgrund eines Verwässerungsschutzes in den Bedingungen für die Wandelschuldverschreibungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt. Der Ausgleich kann eine Anpassung des Wandlungsverhältnisses oder eine Zahlung in bar vorsehen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Wandelschuldverschreibungen von Kreditinstituten übernommen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Ein Ausschluss des Bezugsrechts soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats und in den in der Ermächtigung genannten Fällen und unter den dort genannten Voraussetzungen möglich sein.

Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn die Wandelschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Marktsituationen zeitnah wahrnehmen und Wandelschuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Ein möglichst vorteilhaftes Emissionsergebnis kann unter Umständen nur erzielt werden, wenn auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann und die Gesellschaft nicht für einen längeren Angebotszeitraum gebunden ist. Gegenüber einer Bezugsrechtsemission sind kein Sicherheitsabschlag auf den Ausgabepreis und keine alternative Platzierung an Dritte erforderlich, um die Erfolgschancen abzusichern.

Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Der theoretische Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Abschlag auf den so ermittelten Marktwert soll so gering wie möglich gehalten werden. Damit sinkt der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf null. Den Aktionären kann durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen und der Schutz vor einer Verwässerung des Anteilsbesitzes ist gewährleistet. Wollen Aktionäre ihren Anteil am Grundkapital aufrechterhalten oder Wandelschuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben, können sie dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist ferner begrenzt auf Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten auf Aktien, auf die ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt ihrer Ausgabe entfällt. Anzurechnen sind während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene neue Aktien oder weitere Schuldverschreibungen, die Rechte auf den Bezug von Aktien gewähren, oder aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zurückerworbene oder veräußerte Aktien. Dadurch wird sichergestellt, dass das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt nicht für mehr als 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen wird. Diese Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen.

Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Spitzenbeträge können sich aufgrund der Höhe des Emissionsvolumens und des Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss erleichtert die Abwicklung, weil ein technisch durchführbares Bezugsrecht vorgesehen werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge je Aktionär ist gering und der Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen.

Das Bezugsrecht kann ferner ausgeschlossen werden, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten und von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Umfang richtet sich nach den Bezugsrechten, die ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würden. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- oder Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen nach den jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen ermäßigt werden muss.

Die neu aufzunehmende Finanzierung soll zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks verwendet werden, zum Erwerb weiterer Immobilien und zur Renovierung, Sanierung, Instandsetzung und Instandhaltung des Immobilienportfolios.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts dient der Förderung der gesellschaftlichen Interessen und der zukünftigen Finanzierung für ein weiteres Wachstum des Unternehmens. Sie berücksichtigt insbesondere die Interessen der bestehenden Aktionäre in angemessener Weise.

Eine konkrete Planung für die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen besteht derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse und ihrer Aktionäre ist und der Hauptversammlung über jede Ausnutzung berichten.

Unterlagen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Die in § 175 Abs. 2 AktG und § 230 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Am Wittenkamp 8, 58239 Schwerte, sowie in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Bestellungen bitten wir zu richten an:

WW Barrierefreies Wohnen AG
Am Wittenkamp 8, 58239 Schwerte
Telefax: +49 234 93767-99
E-Mail: info@barrierefreieswohnenag.de

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die vorstehende Adresse zu richten.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse

WW Barrierefreies Wohnen AG
Am Wittenkamp 8, 58239 Schwerte
Telefax: +49 234 93767-99
E-Mail: info@barrierefreieswohnenag.de

unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum 2. Juni 2017, 24.00 Uhr, in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 19. Mai 2017, 00.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft bis spätestens zum 2. Juni 2017, 24.00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen. Ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung erteilt werden, sind schriftlich an vorstehende Adresse oder per Telefax: +49 234 93767-99 zu erteilen.

 

Schwerte, den 3. Mai 2017

WW Barrierefreies Wohnen

Der Vorstand

 

Anfragen gemäß § 125 AktG

WW Barrierefreies Wohnen AG
Am Wittenkamp 8, 58239 Schwerte
Telefax: +49 234 93767-99
E-Mail: info@barrierefreieswohnenag.de

Anlage

Satzung

der

WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co. KGaA

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Firma und Sitz

(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet:

WW Barrierefreies Wohnen GmbH & Co. KGaA.
(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist Bochum.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken, die Errichtung von Gebäuden, die Sanierung vorhandener Gebäude, die Verwaltung von Immobilien sowie deren Vermietung und Verpachtung, und der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere Beteiligungen an Immobiliengesellschaften sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte mit Ausnahme von eine behördliche oder gerichtliche Erlaubnis erfordernden Tätigkeiten.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen im In- und Ausland zu gründen. Sie kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge schließen oder sich auf das Halten der Beteiligung beschränken. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände beschränken.

§ 3
Geschäftsjahr der Gesellschaft

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4
Veröffentlichungen

(1)

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit nicht gesetzlich die Veröffentlichung in einem anderen Publikationsorgan vorgeschrieben ist.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Kommanditaktionären und sonstigen Inhabern von zugelassenen Wertpapieren der Gesellschaft mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

II.
Kapital und Aktien

§ 5
Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 1.150.000,00 (in Worten: eine Million Einhundertfünfzigtausend Euro) und ist eingeteilt in 1.150.000 (in Worten: eine Million Einhundertfünfzigtausend) Stückaktien ohne Nennwert.

§ 6
Aktien

(1)

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(2)

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.

(3)

Der Anspruch der Kommanditaktionäre auf Einzelverbriefung der Aktien und auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann Einzelaktien einer Gattung in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien).

(4)

Bei der Ausgabe neuer Aktien kann das Gewinnbezugsrecht abweichend von § 60 Absatz 2 AktG festgelegt werden.

§ 7
Genehmigtes Kapital

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2022 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt € 575.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 575.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2017). Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszuschließen

sofern die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien entfallende Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft oder – sofern sie nicht an einer Börse gehandelt werden – den Marktwert zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, wobei auf die Begrenzung neue und zurückerworbene Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder indirekter Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder aufgrund einer begebenen Schuldverschreibung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren sind,

um Spitzenbeträge aufgrund des Bezugsverhältnisses vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen,

um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Erfüllung der Pflichten zusteht, oder

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sachleistung erfolgt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

§ 8
Bedingtes Kapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 360.000,00 durch Ausgabe von bis zu 360.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/2017). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2017 bis zum 8. Juni 2022 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Optionsschuldverschreibungen von ihren Optionsrechten Gebrauch machen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigtem Kapital bedient werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend festlegen.

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere bis zu € 200.000,00 durch Ausgabe von bis zu weiteren 200.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II/2017). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2017 bis zum 8. Juni 2022 gegen Barleistung ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Wandlungsrechte ausüben oder Wandlungspflicht erfüllen und nicht durch die Gewährung eigener Aktien oder neuer Aktien aus genehmigtem Kapital bedient werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend festlegen.

III.
Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft

§ 9
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

(a)

die persönlich haftenden Gesellschafter,

(b)

der Aufsichtsrat und

(c)

die Hauptversammlung.

§ 10
Persönlich haftende Gesellschafterin

(1)

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Gesellschaft ist die WW Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Schwerte, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 10133.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Erbringung einer Sondereinlage weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist am Vermögen der Gesellschaft einschließlich der stillen Reserven nicht beteiligt und hat im Fall ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Sie ist berechtigt, Kommanditaktien zu halten.

§ 11
Geschäftsführungsbefugnis

(1)

Die Geschäfte der Gesellschaft werden entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung durch die persönlich haftende Gesellschafterin geführt.

(2)

Das Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB gegen Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafterin ist ausgeschlossen.

§ 12
Vertretung

Die persönlich haftende Gesellschafterin vertritt die Gesellschaft. Sie und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 13
Kein Wettbewerbsverbot

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist von dem Wettbewerbsverbot des § 284 AktG befreit. Sie ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Aufsichtsrats befugt, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen.

§ 14
Tätigkeits- und Haftungsvergütung

(1)

Für ihre Geschäftsführungstätigkeit und die Übernahme der Haftung erhält die persönlich haftende Gesellschafterin jährlich im Voraus eine Tätigkeits- und Haftungsvergütung in Höhe von 0,75 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres gemäß den HGB Rechnungslegungsvorschriften („Management fee“), zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer, sowie eine gewinnabhängige Vergütung in Höhe von 20,00 % des Jahresüberschusses vor Steuern zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer („Performance fee“). Diese Vergütung ist eine Woche nach Aufstellung des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Die Bilanzsumme von Tochtergesellschaften ist in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung einzubeziehen. Stellt die Gesellschaft einen Konzernabschluss auf, richtet sich die Tätigkeits- und Haftungsvergütung nach der Bilanzsumme des Konzerns, für den Fall einer Aufstellung nach internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß den IFRS Rechnungslegungsvorschriften.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält zudem für jeden Kauf und Verkauf von Immobilien oder andere erfolgreiche Transaktion nach dem Gegenstand des Unternehmens eine Vergütung von in Höhe von 2,00 % der Transaktionssumme („Transaction fee“). Die Vergütung beträgt abweichend hiervon 1,00 %, falls die Transaktion unter Einsatz eines kostenpflichtigen Maklers erfolgt, gemindert um eine vom Vermittler an die persönlich haftende Gesellschafterin gezahlte Rückvergütung auf eine Vermittlungsgebühr („Kick back“).

(3)

Für den erhöhten Aufwand der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Immobilien, nämlich Renovierung, Sanierung und Bau und mit diesen verbundene Maßnahmen erhält die persönlich haftende Gesellschafterin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 5,00 % der Rechnungssumme der Maßnahme („Development fee“).

(4)

Soweit im Laufe eines Geschäftsjahrs eine Kapitalerhöhung oder der Erwerb von Immobilien stattfindet, richtet sich die Tätigkeits- und Haftungsvergütung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung oder dem Abschluss des Erwerbs pro rata temporis nach der erhöhten Bilanzsumme der Gesellschaft. Der Betrag, um den sich die Vergütung für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Geschäftsjahrs erhöht, zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer ist abweichend von der in Absatz 1 bestimmten Fälligkeit einen Monat nach Eintragung der jeweiligen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft oder Abschluss des Erwerbs zur Zahlung fällig.

(5)

Für den mit der Durchführung und der Organisation von Kapitalerhöhungen verbundenen erhöhten Geschäftsführungsaufwand erhält die persönlich haftende Gesellschafterin pro Kapitalerhöhung zusätzlich eine einmalige Vergütung in Höhe von 1,00 % des Zeichnungsvolumens der jeweils durchgeführten Kapitalerhöhung.

§ 15
Aufwendungen

(1)

Die Aufwendungen der Geschäftsführung der Gesellschaft sind durch die allgemeine Tätigkeits- und Haftungsvergütung gemäß § 14 abgegolten. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Beteiligungen, bei denen die Komplementärin anstelle eines Drittunternehmens beauftragt wird, die den Umfang der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit übersteigen. Diese Dienstleistungen können in Höhe eines dem Drittvergleich standhaltenden Umfangs der Gesellschaft oder den jeweiligen Beteiligungen in Rechnung gestellt werden.

(2)

Die Gesellschaft trägt die Aufwendungen des laufenden Geschäftsbetriebs. Hierzu zählen insbesondere:

(a)

die direkt zurechenbaren Aufwendungen des Erwerbs, des Haltens, der Renovierung, der Sanierung, der Instandsetzung und Instandhaltung der Immobilien, der Überwachung und der Veräußerung von Investitionen einschließlich Rechts-, Steuer-, Makler- und sonstiger Beratungs-, Vermittlungs- und Bewertungsgebühren;

(b)

die Aufwendungen für die Hausverwaltung der Immobilien („Facility management“);

(c)

die Aufwendungen der Buchhaltung sowie der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und eines etwaigen Konzernabschlusses sowie etwaiger Quartals- und Zwischenberichte der Gesellschaft;

(d)

die Aufwendungen des Druckes und Versandes von Berichten an die Kommanditaktionäre;

(e)

die Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen;

(f)

die Aufwendungen und Gebühren für die eigene Rechts-, Steuer- und sonstige Beratung der Gesellschaft;

(g)

die Aufwendungen für Rechtstreitigkeiten und andere außergewöhnliche Aufwendungen;

(h)

die Aufwendungen für eventuelle Versicherungen;

(i)

die Aufwendungen für den Aufsichtsrat und die etwaige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 23;

(j)

die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung und von Kapitalerhöhungen;

(k)

die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Börsennotierung, unter anderem Kosten und Gebühren gegenüber Börsen und Aufsichtsbehörden, Investor- und Public Relations sowie Designated Sponsoring

(3)

Soweit die persönlich haftende Gesellschafterin Aufwendungen begleicht, die nach Absatz 2 von der Gesellschaft zu tragen sind, steht ihr ein Auslagenerstattungsanspruch zu.

§ 16
Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin

(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus:

(a)

durch Vereinbarung mit der Gesellschaft, insoweit vertreten durch den Aufsichtsrat, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf;

(b)

durch Ausschließungsurteil gegen die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 131 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 140 HGB;

(c)

in den Fällen des § 289 Absatz 2 AktG.

(2)

Die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 131 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 140 HGB bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des in der Gesellschaft vorhandenen Grundkapitals. Sie kann nur auf die grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Verpflichtungen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder einen sonstigen wichtigen Grund gestützt werden. Hat die Hauptversammlung mit dieser Mehrheit beschlossen, Ausschließungsklage zu erheben, sind alle Kommanditaktionäre verpflichtet, sich an einer derartigen Klage zu beteiligen.

(3)

In allen Fällen des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft zwischen einem oder mehreren neu aufgenommenen persönlich haftenden Gesellschaftern einerseits und den Kommanditaktionären andererseits fortgesetzt.

§ 17
Abfindung und Freistellung von Verbindlichkeiten

(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält bei Ausscheiden die Vergütung gemäß § 14 zeitanteilig bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens. Die persönlich haftende Gesellschafterin ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens für den Zeitraum von zwei Jahren eine jährlich im Voraus zu entrichtende Abfindung in Höhe der zuletzt gezahlten Tätigkeits- und Haftungsvergütung und gewinnabhängigen Vergütung.

(2)

Die ausscheidende persönlich haftende Gesellschafterin kann von der Gesellschaft Freistellung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft verlangen.

IV.
Aufsichtsrat

§ 18
Zusammensetzung und Wahl

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, soweit die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist statthaft, auch mehrfach.

(3)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds oder eines nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds nicht abweichend bestimmt.

(4)

Die Hauptversammlung kann für von ihr zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatzmitglieder wählen, die in bei ihrer Wahl festzulegenden Weise in den Aufsichtsrat nachrücken, wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden.

(5)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an die persönlich haftende Gesellschafterin zu richtende Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen niederlegen. Das Recht, das Amt aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist niederzulegen, bleibt unberührt.

§ 19
Vorsitz und Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung abzuhaltenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit entspricht der in § 18 Absatz 2 bestimmten Amtszeit, soweit der Aufsichtsrat bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt.

(2)

Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 20
Sitzungen und Einberufung

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende schriftlich oder per Telefax unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ein, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch fernmündlich oder per E-Mail einberufen.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

§ 21
Beschlussfassung

(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und solche per Telefax oder E-Mail sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist widerspricht.

(2)

Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn alle seiner drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Im Falle einer größeren Mitgliederzahl ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen.

(3)

Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Sitzungsvorsitzende unter den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.

(4)

Schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) durchgeführte Sitzungen oder die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel sind zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt.

(5)

Soweit diese Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher oder fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei Abstimmung per Telefax oder E-Mail gelten diese Bestimmungen entsprechend.

(6)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

§ 22
Aufgaben und Befugnisse

(1)

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und nimmt die sonstigen ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr.

(2)

Die folgenden Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

(a)

Durchführung von Investitionen, soweit sie im Einzelfall oder insgesamt, zusammen mit anderen, im laufenden Geschäftsjahr bereits getätigten oder verbindlich vereinbarten Investitionen, die Hälfte des Aktivvermögens der Gesellschaft übersteigen;

(b)

Aufnahme und Gewährung von Darlehen soweit sie Einzelfall oder insgesamt, zusammen mit anderen, im laufenden Geschäftsjahr bereits vereinbarten Darlehen unabhängig von ihrer Valutierung, die Hälfte des Aktivvermögens der Gesellschaft übersteigen;

(c)

Sonstige Anlage- und Investitionsentscheidungen, soweit sie im Einzelfall oder zusammen mit anderen, im laufenden Geschäftsjahr bereits getätigten oder verbindlich vereinbarten, die Hälfte des Aktivvermögens der Gesellschaft übersteigen;

(d)

der Erwerb von Unternehmen einschließlich im Weg der Sacheinlage oder Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft, sofern der Wert der Transaktion einzeln oder im Falle mehrerer zusammengehörender Erwerbe zusammengerechnet, die Hälfte des Aktivvermögens der Gesellschaft übersteigt.

Bei der Berechnung sind Tochtergesellschaften einzubeziehen. Stellt die Gesellschaft einen Konzernabschluss auf, richten sich die zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß Buchstaben (a) bis (d) nach dem Aktivvermögen des Konzerns.

(3)

Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

(4)

Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 23
Vergütung

(1)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats kann für ihre Tätigkeit von der Hauptversammlung eine Vergütung bewilligt werden.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz aller Auslagen.

V.
Hauptversammlung

§ 24
Einberufung und Ort

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung findet in innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs statt. Außerordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(2)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in dessen Umgebung, in einem Umkreis von 50 km, statt.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Mindestfrist des Satz 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 25 Absatz 1 Satz 2.

§ 25
Recht zur Teilnahme

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist (Anmeldefrist). Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) oder, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin dies beschließt, auf einem in der Einberufung zu bestimmenden elektronischen Weg zu erfolgen.

(2)

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

§ 26
Vorsitz

(1)

Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende bestimmt ferner die Reihenfolge der Redner. Er kann das Frage- und Rederecht der Kommanditaktionäre zeitlich angemessen beschränken.

§ 27
Stimmrecht

(1)

Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform (§ 126 b BGB). Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auf einem näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 28
Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit zwingend vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt soweit das Gesetz keine größere Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals.

(2)

Die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

(3)

Im Falle der Stimmengleichheit gilt mit Ausnahme bei Wahlen ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

VI.
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 29
Jahresabschluss

(1)

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und, sofern eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Hauptversammlung beschlossen wurde, dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Entsprechendes gilt für einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht, soweit ihre Aufstellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2)

Der Aufsichtsrat hat die Vorlage zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und, sofern eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Hauptversammlung beschlossen wurde, dabei zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, der persönlich haftenden Gesellschafterin zuzuleiten. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat die persönlich haftende Gesellschafterin die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

(3)

Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

§ 30
Gewinnverwendung

(1)

Die Hauptversammlung kann mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

(2)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgrund eines vorläufigen Jahresabschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zu zahlen.

VII.
Auseinandersetzung

§ 31
Dauer und Beendigung

(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)

Die Gesellschaft endet 120 Tage nach Benachrichtigung aller Gesellschafter über das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin aus der Gesellschaft, es sei denn, dass die übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von drei Viertel des in der Gesellschaft vorhandenen Grundkapital bis dahin mindestens einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die Gesellschaft aufnehmen.

§ 32
Auflösung

(1)

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Abwicklung durch die persönlich haftende Gesellschafterin, wenn die Hauptversammlung nicht andere Personen als Abwickler bestellt.

(2)

Der § 14 gilt während der Auflösung.

(3)

Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird zwischen den Kommanditaktionären der von ihnen gehaltenen Aktien verteilt.

VIII.
Verschiedenes

§ 33
Fortführung von Regelungen zum Gründungsaufwand

Der bisherige § 19 Gründungskosten wird gemäß § 243 Absatz 1 Satz 2 AktG beibehalten:

§ 19 Gründungsaufwand

Die Gründungskosten der Gesellschaft trägt die FORATIS AG.

§ 34
Formwechselaufwand

Die Gesellschaft ist durch formwechselnde Umwandlung der WW Barrierefreies Wohnen AG mit Sitz in Schwerte entstanden. Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird auf € 20.000,00 geschätzt und gemäß § 197 UmwG i.V.m. § 26 Abs. 2 AktG festgesetzt.

§ 35
Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Regelungslücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem am meisten gerecht wird, was die Gesellschafter vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Satzung gekannt hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in der Satzung festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle des Vereinbarten treten.

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