Vectron Systems AG – Hauptversammlung 2017

Vectron Systems AG

Münster

Wertpapier-Kenn-Nr.: A0KEXC / ISIN: DE000A0KEXC7

Einladung

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 23.06.2017, 10:30 Uhr,

Hotel Hilton Frankfurt City Center
Hochstraße 4
60313 Frankfurt

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 2.907.003,58 Euro (in Worten: zweimillionenneunhundertsiebentausendunddrei Euro und achtundfünfzig Cent)

a)

einen Teilbetrag in Höhe von 1.649.999,00 Euro (in Worten: einemillionsechshundertneunundvierzigtausendneunhundertneunundneunzig Euro) zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,00 je zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden,

b)

den verbleibenden Teilbetrag von 1.257.004,58 Euro (in Worten: einemillionzweihundertsiebenundfünfzigtausendundvier Euro und achtundfünfzig Cent) auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 endet die bisherige Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die nächste Amtsperiode

a)

Herrn Rechtsanwalt Christian Ehlers, geb. am 23.08.1940 in Erkrath,

b)

Herrn Dipl.-Kfm. Heinz-Jürgen Buss, geb. am 28.06.1965 in Coesfeld,

c)

Herrn Kaufmann Maurice Martin Oosenbrugh, geb. am 23.10.1971 in Telgte,

als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Christian Ehlers ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vectron Systems AG.

Herr Buss ist Geschäftsführer der WINKELMANN GROUP GMBH & CO.KG, Ahlen, Gesellschafter der Ruthmann GmbH & Co. KG, Gescher und Aufsichtsratsmitglied der Vectron Systems AG.

Herr Maurice Oosenbrugh ist Gründer der EUCON GmbH, Münster und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Vectron Systems AG.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.

Feststellung der Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung folgenden Beschluss zu fassen:

Die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates wird auf EUR 30.000,00 p.a. und für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder auf jeweils EUR 20.000,00 p.a. festgesetzt.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KJP TreuConsult GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Gütersloh (Standort Münster), zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

8.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechende Änderung von § 4 Nr. 1 und § 4a der Satzung der Vectron Systems AG

Derzeit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung EUR 1.649.999,00 und ist aufgeteilt in 1.649.999 nennwertlose Stückaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie entfällt. Da der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals gemäß § 8 Abs. 3, S. 3 AktG EUR 1,00 nicht unterschreiten darf, soll das Grundkapital vor dem Aktiensplit zunächst im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien um EUR 4.949.997,00 auf EUR 6.599.996,00 erhöht werden, wodurch sich der anteilige Betrag jeder Stückaktie des Grundkapitals von bisher EUR 1,00 auf EUR 4,00 je Stückaktie erhöht. Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln soll das Grundkapital in 6.599.996 nennwertlose Stückaktien neu eingeteilt werden, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 entfällt.

Die Erhöhung des Grundkapitals hat gemäß § 218 AktG die Folge, dass sich das bedingte Kapital (§ 4 a der Satzung der Vectron Systems AG) kraft Gesetzes im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht.

Auf das bedingte Kapital 2011 (§ 4 a, Ziff. 1 der Satzung) sind 27.500 Bezugsrechte mit einem Volumen von EUR 27.500,00 ausgegeben worden. Bezugsrechte wurden noch nicht eingelöst. Weitere Bezugsrechte können aus dem bedingten Kapital 2011 nicht mehr gewährt werden, da die Ermächtigung des Vorstandes zum 30.06.2016 endete. Demzufolge erhöht sich das bedingte Kapital 2011 auf Grund der Erhöhung des Grundkapitals auf bis zu EUR 180.000,00. Da über die ausgegebenen Bezugsrechte hinaus nach dem 30.06.2016 keine weiteren Bezugsrechte ausgegeben werden können, ist die Erhöhung durch Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auf 110.000,00 € begrenzt. Dementsprechend ist die Satzung anzupassen.

Auf das bedingte Kapital 2016 (§ 4 a, Ziff. 2 der Satzung) sind noch keine Bezugsrechte ausgeben worden. Die Ermächtigung des Vorstandes zur Gewährung von Bezugsrechten aus dem bedingten Kapital 2016 läuft bis zum 30.06.2021. Demzufolge erhöht sich das bedingte Kapital 2016 auf Grund der Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 180.000,00. Demensprechend ist die Satzung anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.649.999,00 wird aus Gesellschaftsmitteln um EUR 4.949.997,00 auf EUR 6.599.996,00 ohne Ausgabe neuer Aktien durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 4.949.997,00 der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2016 ausgewiesenen Kapitalrücklagen in Grundkapital erhöht. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.12.2016 zugrunde gelegt. Die Bilanz wurde von der KJP TreuConsult GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Gütersloh (Standort Münster), geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

§ 4 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

1.

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6.599.996,00 Euro (in Worten: Euro sechsmillionenfünfhundertneunundneunzigtausendneunhundertsechsundneunzig) und ist eingeteilt in 1.649.999 nennwertlose Stückaktien.“

§ 4a der Satzung wird wie folgt geändert:

1.

Bedingtes Kapital 2011

Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 180.000,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 45.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2011), von denen bis zum 30.06.2016 Bezugsrechte für 27.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien gewährt worden sind, sodass das bedingte Kapital auf bis zu 110.000,00 Euro begrenzt ist.“

2.

Bedingtes Kapital 2016

Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 180.000,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 45.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2016).“

9.

Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) sowie die entsprechende Änderung von § 4 Nr. 1 und § 4a der Satzung der Vectron Systems AG

Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach dessen Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 1: 4 neu eingeteilt und die Anzahl der Aktien vervierfacht werden (Aktiensplit).

Nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 8 in das Handelsregister wird das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von dann EUR 6.599.996,00 in 6.599.996 nennwertlose Stückaktien durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1 : 4 neu eingeteilt. An die Stelle einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von dann EUR 4,00 treten 4 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Das Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 6.599.996 nennwertlose Stückaktien.

Nach der Durchführung des Aktiensplits ist die Anzahl der maximal aus dem bedingten Kapital 2011 auszugebenden Stückaktien entsprechend auf 110.000 und die Anzahl der maximal aus dem bedingten Kapital 2016 auszugebenen Stückaktien auf 180.000 zu erhöhen.

§ 4 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6.599.996,00 Euro (in Worten: Euro sechsmillionenfünfhundertneunundneunzigtausendneunhundertsechsundneunzig) und ist eingeteilt in 6.599.996 nennwertlose Stückaktien.“

§ 4a der Satzung wird wie folgt geändert:

1.

Bedingtes Kapital 2011

Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 180.000,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 180.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2011), von denen bis zum 30.06.2016 Bezugsrechte für 110.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien gewährt worden sind, sodass das bedingte Kapital auf bis zu 110.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 110.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien begrenzt ist.“

2.

Bedingtes Kapital 2016

Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 180.000,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 180.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2016).

10.

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals sowie die Änderung der Satzung (bedingtes Kapital 2017)

Im Hinblick auf die positive Entwicklung der Aktie der Vectron Systems AG am Kapitalmarkt und die damit einhergehende Möglichkeit, Bezugsrechte als für die Mitarbeiter attraktives Instrument z.B. der variablen Vergütung einsetzen zu können, soll nach Durchführung der Kapitalerhöhung ein weiteres bedingtes Kapital 2017 geschaffen werden, dessen Höhe bereits die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. Ziff. 8 und die Durchführung des Aktiensplits gem. Ziff. 9 berücksichtigt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten

Der Vorstand wird bis zum 23.06.2022 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland einmalig, mehrmals, oder bei Verfall von eingeräumten Bezugsrechten durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen, wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von insgesamt bis zu 180.000 Stück auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft an Bezugsberechtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.

Der Vorstand der Gesellschaft kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat wählen, ob die zur Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte erforderlichen Stückaktien aus dem zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung nachstehend unter b) dieses Tagesordnungspunktes 10 neu zu schaffenden bedingten Kapitals 2017 oder aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung 2015 durch eigene Aktien zur Verfügung gestellt werden.

aa) Zweck der bedingten Kapitalerhöhung/Kreis der Bezugsberechtigten

Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt nach Maßgabe des § 192 Abs. 2, Nr. 3 AktG. Die Optionsrechte können dabei ausschließlich an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden.

Die Berechtigung und die Anzahl der jeweils anzubietenden Optionsrechte werden durch den Vorstand festgelegt.

Die Bezugsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, sie werden auf ein von der Gesellschaft zu bestimmendes Kreditinstitut nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG übertragen.

bb) Bezugspreis

Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei der Ausübung des Bezugsrechtes für den Bezug einer Stückaktie zu entrichtende Bezugspreis ist der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder eines Nachfolgesystems während der letzten fünf Börsentage vor Gewährung der Bezugsrechte, mindestens aber der auf eine Vectron Systems Aktie entfallene anteilige Betrag am Grundkapital.

cc) Erwerbszeiträume, Laufzeit

Die Bezugsrechte können dem Bezugsberechtigten jeweils innerhalb der letzten fünfzehn Werktage eines jeden Kalendermonats zum Bezug angeboten werden (Erwerbszeitraum gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG).

Die Laufzeit der auszugebenden Bezugsrechte kann bis zu sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte betragen. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen die Bezugsrechte ersatz- und entschädigungslos.

dd) Wartefrist

Die Bezugsberechtigten können die Bezugsrechte gem. § 193 Abs. 1, Nr. 4 AktG frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit Gewährung der Bezugsrechte ausüben.

ee) Ausübungszeitraum

Die Bezugsrechte können nicht mehr ausgeübt werden, von dem Tag an, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten durch Anschreiben an alle Aktionäre oder durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, bis zum Ablauf des letzten Tages. Die Bezugsrechte können zudem nur jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab dem zweiten auf die Veröffentlichung des Halbjahresberichtes und/oder des Jahresabschlusses folgenden Tag (Ausübungszeitraum gem. § 193 Abs. 2, Nr. 4 AktG) ausgeübt werden. Vom 24. – 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ist die Ausübung der Bezugsrechte grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Vorstand ist berechtigt, den Ausübungszeitraum weiter einzuschränken.

Die Ausübung der jeweils gewährten Bezugsrechte erfolgt nach folgender Zeit und Mengenstaffel:

1.

nach Ablauf der Wartefrist von vier Jahren bis zu 1/3 der in einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte,

2.

nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten ein weiteres Drittel,

3.

nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten die restlichen Bezugsrechte einer Tranche.

ff) Erfolgsziele

Die Ausübung ist unbeschadet der vorstehenden Regelungen nur zulässig, wenn sich der Schlusskurs besser entwickelt als der Vergleichsindex (Erfolgsziel gem. § 193 Abs. 2, Nr. 4 AktG).

Vergleichsindex ist der Aktienindex TecDAX der Frankfurter Wertpapierbörse (der „Preisindex“)

Als Ausgangspunkt für die Performance-Messung dienen der Preisindex sowie der Schlusskurs am Tag der Ausgabe des Bezugsrechtes. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn sich der Schlusskurs besser entwickelt hat als der Preisindex. Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt ist der Zeitpunkt vier Wochen vor Ausübung der Bezugsrechte.

gg) Weitere Ausgestaltung:

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien festzulegen.

Hierzu gehören insbesondere:

1.

Die Einzelheiten der Durchführung des Programms sowie die Modalitäten der Gewährung und der Ausübung und darüber hinaus die Bereitstellung der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den Börsenzulassungsvorschriften;

2.

Regelungen über die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen (z.B. Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Tod oder Elternzeit des/der Bezugsberechtigten);

3.

Bestimmung von Kündigungsgründen im Interesse der Gesellschaft sowie Regelung der Kündigungsmodalitäten im Einzelnen;

4.

etwaige, aufgrund geänderter Rahmenbedingungen notwendig werdende Änderungen des Programms.

hh) Berichtspflicht des Vorstandes

Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Bezugsrechte und die den Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten Bezugsrechte für jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang zum Jahresabschluss oder im Geschäftsbericht berichten (§ 160 Abs. 1, Satz 1 Nr. 5, § 192 Abs. 2, Nr. 3 AktG).

b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2017

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 180.000 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 180.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland nach Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23.06.2017 zu TOP 10. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4a der Satzung entsprechend der Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. Gleiches gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten.

c) Die Satzung wird in § 4 a um nachstehende Ziff. 3 ergänzt:

„3.

Bedingtes Kapital 2017

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 180.000,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 180.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland nach Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juni 2017 zu TOP 10. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten Gebrauch machen. Die Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

11.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital 2017) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Satzung der Vectron Systems AG regelt in § 4 Ziff. 2 – Ziff. 4 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 06.06.2018 befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals durch die Kapitalerhöhung gemäß Vorstandsbeschluss vom 20.04.2016 beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 600.001,00. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Die in § 4 Ziff. 2 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 06. Juni 2013, das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, an dem die nachfolgende neue Ermächtigung wirksam wird, aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 3.299.998,00 (in Worten: Euro dreimillionenzweihundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage gemäß §§ 202 ff. AktG zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Die Ermächtigung kann einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, gemäß § 204 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Ausgabe zu entscheiden.

c)

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen:

(1)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen;

(2)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, insbesondere auch im Ausland;

(3)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu zehn v.H. des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser Ermächtigung, wenn für die Aktien ein Börsenkurs besteht und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

(4)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen Unternehmen;

(5)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie an sonstige Mitarbeiter und freie Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen;

(6)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.

d)

Beschluss zur Satzungsänderung:

§ 4 Ziff. 2 – Ziff. 4 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Juni 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 3.299.998,00 (in Worten: Euro dreimillionenzweihundertneunundneunzigtausendneunhundertachtundneunzig) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage gemäß §§ 202 ff. AktG zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Die Ermächtigung kann einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, gemäß § 204 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Ausgabe zu entscheiden.

3.

Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen:

aa)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen;

bb)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch Platzierung von Aktien der Gesellschaft, insbesondere auch im Ausland;

cc)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu zehn v.H. des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser Ermächtigung, wenn für die Aktien ein Börsenkurs besteht und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Umsetzung von strategischen Kooperationen mit anderen in- und/oder ausländischen Unternehmen;

dd)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie an sonstige Mitarbeiter und freie Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen;

ee)

im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.

4.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf insgesamt 1.649.999 Stückaktien. Alle ausgegebenen Stückaktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 1.649.999.

Teilnahmebedingungen

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juni 2017 in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugehen.

Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das Depot führende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 02. Juni 2017, 0.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2017 zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre zur Veräußerung von Aktien verbunden.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu übermitteln an:

Vectron Systems AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
Postfach 10 74 80
28074 Bremen

Fax-Nr.: (+49) (0) 421/3603153
E-Mail: hv@neelmeyer.de

Auf die nach § 21 ff. WpHG bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass sie ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen können.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126 b BGB), kann also insbesondere auch fernschriftlich (Telefax) oder per elektronischer Post (E-Mail) erfolgen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen in § 135 Abs. 8 und 10, § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können zu ihrer Bevollmächtigung abweichende Erfordernisse vorsehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Zur Erteilung der Vollmacht kann jeder Aktionär ein durch die Vectron Systems AG vorbereitetes Vollmachtsformular verwenden, das auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vectron.de) zum Herunterladen bereitgehalten wird.

Die Übersendung der Vollmacht zum Zwecke des Nachweises wird erbeten an:

Vectron Sytems AG
Willy-Brandt-Weg 41
48155 Münster
Telefax: (+49) (0) 251-2856-565

oder im Wege der elektronischen Kommunikation über folgende E-Mail-Adresse:

info@vectron.de

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit, sich durch einen von ihr benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht des Aktionärs weisungsgebunden ausübt, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um

Herrn Jörg von der Halben, erreichbar unter
Willy-Brandt-Weg 41
48155 Münster,
Telefax: (+49) (0) 251-2856-569

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter stimmt dann aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte zur Hauptversammlung sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depot-Bank eingehen. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 22. Juni 2017 bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

1. Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 29. Mai 2017 zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 1, S. 3; Abs. 2, S. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind.

2. Gegenanträge, Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 08. Juni 2017 an unten stehende Adresse der Gesellschaft zu richten.

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.vectron.de veröffentlichen.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1, Satz 5 AktG beigefügt sind.

3. Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Vectron Systems AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen.

Hinweise auf die Internetseite

Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124 a AktG können im Internet unter

www.vectron.de

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Wenn Sie Fragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir Sie, diese zu richten an:

Vectron Systems AG
Investor Relations
Willy-Brandt-Weg 41
48155 Münster
Telefax: (+49) (0) 251-2856-565

 

Münster, im Mai 2017

Vectron Systems AG

Der Vorstand

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