Vectron Systems AG
Münster
Wertpapier-Kenn-Nr.: A0KEXC / ISIN: DE000A0KEXC7
Einladung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 23.06.2017, 10:30 Uhr,
Hotel Hilton Frankfurt City Center |
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrates |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 in Höhe von 2.907.003,58 Euro (in Worten: zweimillionenneunhundertsiebentausendunddrei Euro und achtundfünfzig Cent)
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. |
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 endet die bisherige Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die nächste Amtsperiode
als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Christian Ehlers ist Rechtsanwalt und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vectron Systems AG. Herr Buss ist Geschäftsführer der WINKELMANN GROUP GMBH & CO.KG, Ahlen, Gesellschafter der Ruthmann GmbH & Co. KG, Gescher und Aufsichtsratsmitglied der Vectron Systems AG. Herr Maurice Oosenbrugh ist Gründer der EUCON GmbH, Münster und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Vectron Systems AG. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. |
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6. |
Feststellung der Aufsichtsratsvergütung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung folgenden Beschluss zu fassen: Die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates wird auf EUR 30.000,00 p.a. und für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder auf jeweils EUR 20.000,00 p.a. festgesetzt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KJP TreuConsult GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Gütersloh (Standort Münster), zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. |
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8. |
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die entsprechende Änderung von § 4 Nr. 1 und § 4a der Satzung der Vectron Systems AG Derzeit beträgt das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 4 Nr. 1 der Satzung EUR 1.649.999,00 und ist aufgeteilt in 1.649.999 nennwertlose Stückaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie entfällt. Da der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals gemäß § 8 Abs. 3, S. 3 AktG EUR 1,00 nicht unterschreiten darf, soll das Grundkapital vor dem Aktiensplit zunächst im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien um EUR 4.949.997,00 auf EUR 6.599.996,00 erhöht werden, wodurch sich der anteilige Betrag jeder Stückaktie des Grundkapitals von bisher EUR 1,00 auf EUR 4,00 je Stückaktie erhöht. Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln soll das Grundkapital in 6.599.996 nennwertlose Stückaktien neu eingeteilt werden, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 entfällt. Die Erhöhung des Grundkapitals hat gemäß § 218 AktG die Folge, dass sich das bedingte Kapital (§ 4 a der Satzung der Vectron Systems AG) kraft Gesetzes im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Auf das bedingte Kapital 2011 (§ 4 a, Ziff. 1 der Satzung) sind 27.500 Bezugsrechte mit einem Volumen von EUR 27.500,00 ausgegeben worden. Bezugsrechte wurden noch nicht eingelöst. Weitere Bezugsrechte können aus dem bedingten Kapital 2011 nicht mehr gewährt werden, da die Ermächtigung des Vorstandes zum 30.06.2016 endete. Demzufolge erhöht sich das bedingte Kapital 2011 auf Grund der Erhöhung des Grundkapitals auf bis zu EUR 180.000,00. Da über die ausgegebenen Bezugsrechte hinaus nach dem 30.06.2016 keine weiteren Bezugsrechte ausgegeben werden können, ist die Erhöhung durch Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auf 110.000,00 € begrenzt. Dementsprechend ist die Satzung anzupassen. Auf das bedingte Kapital 2016 (§ 4 a, Ziff. 2 der Satzung) sind noch keine Bezugsrechte ausgeben worden. Die Ermächtigung des Vorstandes zur Gewährung von Bezugsrechten aus dem bedingten Kapital 2016 läuft bis zum 30.06.2021. Demzufolge erhöht sich das bedingte Kapital 2016 auf Grund der Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 180.000,00. Demensprechend ist die Satzung anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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9. |
Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) sowie die entsprechende Änderung von § 4 Nr. 1 und § 4a der Satzung der Vectron Systems AG Das Grundkapital der Gesellschaft soll nach dessen Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 1: 4 neu eingeteilt und die Anzahl der Aktien vervierfacht werden (Aktiensplit).
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10. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals sowie die Änderung der Satzung (bedingtes Kapital 2017) Im Hinblick auf die positive Entwicklung der Aktie der Vectron Systems AG am Kapitalmarkt und die damit einhergehende Möglichkeit, Bezugsrechte als für die Mitarbeiter attraktives Instrument z.B. der variablen Vergütung einsetzen zu können, soll nach Durchführung der Kapitalerhöhung ein weiteres bedingtes Kapital 2017 geschaffen werden, dessen Höhe bereits die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. Ziff. 8 und die Durchführung des Aktiensplits gem. Ziff. 9 berücksichtigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten Der Vorstand wird bis zum 23.06.2022 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland einmalig, mehrmals, oder bei Verfall von eingeräumten Bezugsrechten durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen, wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von insgesamt bis zu 180.000 Stück auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft an Bezugsberechtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren. Der Vorstand der Gesellschaft kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat wählen, ob die zur Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte erforderlichen Stückaktien aus dem zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung nachstehend unter b) dieses Tagesordnungspunktes 10 neu zu schaffenden bedingten Kapitals 2017 oder aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung 2015 durch eigene Aktien zur Verfügung gestellt werden. aa) Zweck der bedingten Kapitalerhöhung/Kreis der Bezugsberechtigten Die bedingte Kapitalerhöhung erfolgt nach Maßgabe des § 192 Abs. 2, Nr. 3 AktG. Die Optionsrechte können dabei ausschließlich an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden. Die Berechtigung und die Anzahl der jeweils anzubietenden Optionsrechte werden durch den Vorstand festgelegt. Die Bezugsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, sie werden auf ein von der Gesellschaft zu bestimmendes Kreditinstitut nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG übertragen. bb) Bezugspreis Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei der Ausübung des Bezugsrechtes für den Bezug einer Stückaktie zu entrichtende Bezugspreis ist der arithmetische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) oder eines Nachfolgesystems während der letzten fünf Börsentage vor Gewährung der Bezugsrechte, mindestens aber der auf eine Vectron Systems Aktie entfallene anteilige Betrag am Grundkapital. cc) Erwerbszeiträume, Laufzeit Die Bezugsrechte können dem Bezugsberechtigten jeweils innerhalb der letzten fünfzehn Werktage eines jeden Kalendermonats zum Bezug angeboten werden (Erwerbszeitraum gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Die Laufzeit der auszugebenden Bezugsrechte kann bis zu sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte betragen. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen die Bezugsrechte ersatz- und entschädigungslos. dd) Wartefrist Die Bezugsberechtigten können die Bezugsrechte gem. § 193 Abs. 1, Nr. 4 AktG frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit Gewährung der Bezugsrechte ausüben. ee) Ausübungszeitraum Die Bezugsrechte können nicht mehr ausgeübt werden, von dem Tag an, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten durch Anschreiben an alle Aktionäre oder durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, bis zum Ablauf des letzten Tages. Die Bezugsrechte können zudem nur jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab dem zweiten auf die Veröffentlichung des Halbjahresberichtes und/oder des Jahresabschlusses folgenden Tag (Ausübungszeitraum gem. § 193 Abs. 2, Nr. 4 AktG) ausgeübt werden. Vom 24. – 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ist die Ausübung der Bezugsrechte grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, den Ausübungszeitraum weiter einzuschränken. Die Ausübung der jeweils gewährten Bezugsrechte erfolgt nach folgender Zeit und Mengenstaffel:
ff) Erfolgsziele Die Ausübung ist unbeschadet der vorstehenden Regelungen nur zulässig, wenn sich der Schlusskurs besser entwickelt als der Vergleichsindex (Erfolgsziel gem. § 193 Abs. 2, Nr. 4 AktG). Vergleichsindex ist der Aktienindex TecDAX der Frankfurter Wertpapierbörse (der „Preisindex“) Als Ausgangspunkt für die Performance-Messung dienen der Preisindex sowie der Schlusskurs am Tag der Ausgabe des Bezugsrechtes. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn sich der Schlusskurs besser entwickelt hat als der Preisindex. Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt ist der Zeitpunkt vier Wochen vor Ausübung der Bezugsrechte. gg) Weitere Ausgestaltung: Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien festzulegen. Hierzu gehören insbesondere:
hh) Berichtspflicht des Vorstandes Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Bezugsrechte und die den Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten Bezugsrechte für jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang zum Jahresabschluss oder im Geschäftsbericht berichten (§ 160 Abs. 1, Satz 1 Nr. 5, § 192 Abs. 2, Nr. 3 AktG). b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2017 Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 180.000 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 180.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an leitende Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter verbundener Unternehmen im In- und Ausland nach Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23.06.2017 zu TOP 10. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4a der Satzung entsprechend der Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. Gleiches gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten. c) Die Satzung wird in § 4 a um nachstehende Ziff. 3 ergänzt:
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11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital 2017) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Die Satzung der Vectron Systems AG regelt in § 4 Ziff. 2 – Ziff. 4 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 06.06.2018 befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals durch die Kapitalerhöhung gemäß Vorstandsbeschluss vom 20.04.2016 beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital noch auf EUR 600.001,00. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf insgesamt 1.649.999 Stückaktien. Alle ausgegebenen Stückaktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 1.649.999.
Teilnahmebedingungen
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juni 2017 in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugehen.
Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das Depot führende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 02. Juni 2017, 0.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2017 zugehen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre zur Veräußerung von Aktien verbunden.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind zu übermitteln an:
Vectron Systems AG |
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Fax-Nr.: (+49) (0) 421/3603153 |
Auf die nach § 21 ff. WpHG bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass sie ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen können.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126 b BGB), kann also insbesondere auch fernschriftlich (Telefax) oder per elektronischer Post (E-Mail) erfolgen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen in § 135 Abs. 8 und 10, § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können zu ihrer Bevollmächtigung abweichende Erfordernisse vorsehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Zur Erteilung der Vollmacht kann jeder Aktionär ein durch die Vectron Systems AG vorbereitetes Vollmachtsformular verwenden, das auf der Internetseite der Gesellschaft (www.vectron.de) zum Herunterladen bereitgehalten wird.
Die Übersendung der Vollmacht zum Zwecke des Nachweises wird erbeten an:
Vectron Sytems AG |
oder im Wege der elektronischen Kommunikation über folgende E-Mail-Adresse:
info@vectron.de |
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit, sich durch einen von ihr benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht des Aktionärs weisungsgebunden ausübt, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um
Herrn Jörg von der Halben, erreichbar unter |
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter stimmt dann aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte zur Hauptversammlung sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depot-Bank eingehen. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 22. Juni 2017 bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG:
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 29. Mai 2017 zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 1, S. 3; Abs. 2, S. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind. 2. Gegenanträge, Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 08. Juni 2017 an unten stehende Adresse der Gesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.vectron.de veröffentlichen. Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1, Satz 5 AktG beigefügt sind. 3. Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Vectron Systems AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. |
Hinweise auf die Internetseite
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124 a AktG können im Internet unter
www.vectron.de
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Wenn Sie Fragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir Sie, diese zu richten an:
Vectron Systems AG |
Münster, im Mai 2017
Vectron Systems AG
Der Vorstand