DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Berlin

Wertpapierkennnummer: A0Z23G
ISIN: DE000A0Z23G6

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung 2017

der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft („Gesellschaft“)

in den Meistersaal, Köthener Straße 38, 10963 Berlin,
am Dienstag, dem 27.06.2017, um 10:00 Uhr, ein.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2016

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017 eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 27.06.2017 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats sowie entsprechende Satzungsänderung hinsichtlich des Aufsichtsrats (§ 8 Abs. 1 der Satzung)

Da nicht alle amtierenden Aufsichtsratsmitglieder für eine Wiederwahl (siehe dazu den nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6) zur Verfügung stehen, soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft wieder auf drei Mitglieder verkleinert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus drei Mitgliedern.“

6.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, so dass die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern notwendig ist. Der Aufsichtsrat hat gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Diese Ziele wurden im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der in seiner aktuellen Fassung unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Deutscher Corporate Governance Kodex abgerufen werden kann. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Wolf-Dieter Gramatke, wohnhaft in Hamburg, Unternehmensberater vornehmlich im Bereich Medien und Entertainment. Herr Wolf-Dieter Gramatke ist Mitglied in folgenden weiteren Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 AktG):

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wild Bunch AG, Berlin

Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEAG Classics AG, Berlin

b)

Frau Martina Bruder, wohnhaft in Köln und CEO Germany und Regional Managing Director Central Europe Wolters Kluwer Legal & Regulatory. Frau Martina Bruder ist derzeit kein Mitglied in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 AktG).

c)

Herrn Michael Busch, wohnhaft in Berlin, Unternehmensberater vornehmlich im Bereich Industrie und in der Finanzbranche. Herr Michael Busch ist Mitglied in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 AktG):

Mitglied des Beirates Sterling SSVL (Monaco) S.A.M, Monaco

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Alle Kandidaten haben erklärt, den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen zu können. Zwischen den Kandidaten und den Gesellschaften des DEAG-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Gemäß Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt: Keiner der Kandidaten übt eine Organfunktion oder Beratungsfunktion bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft aus und keiner der Kandidaten steht in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, Vorstand und Aufsichtsrat, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Corporate Governance Kodex wird unverbindlich mitgeteilt, dass in der dieser Hauptversammlung folgenden konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats, Herr Wolf-Dieter Gramatke erneut für den Vorsitz des Aufsichtsrats kandidieren wird.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Sofern Tagesordnungspunkt 5 über die Verkleinerung des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung beschlossen wird, setzt sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. dem neuen § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen.

Die Lebensläufe der vorgenannten Personen sind dieser Einladung als Anlagen beigefügt und zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017.

7.

Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 8 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Satzung)

Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß und soll durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet werden.

a)

§ 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.“

Künftig soll die Hauptversammlung in diesen Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung der Amtszeiten haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit bestimmt.“

b)

§ 8 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“

Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Niederlegung eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung der Monatsfrist für die Niederlegung verzichtet werden kann. Weiterhin soll klargestellt werden, gegenüber wem die Niederlegung zu erklären ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.“

c)

§ 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz, so eröffnet der zur Beurkundung zugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt den Leiter der Versammlung durch diese wählen.“

Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur ein anderes Aufsichtsratsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

„Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt.“

d)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:

„Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Stimmenmehrheit erforderlich ist. Dabei gelten Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“

Die in § 19 Abs. 1 der Satzung enthaltene Umsetzung von § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG, nämlich die Herabsetzung der notwendigen Mehrheit für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse, soll verständlicher formuliert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Satzungsänderungen entscheiden zu lassen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.353.334,00 ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 16.353.334 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 16.353.334 Stimmrechte.

Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 16.352.719 Stück.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut, in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Linket Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 20.06.2017, 24:00 Uhr (MESZ), zuzugehen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. den 06.06.2017, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen werden. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder anwesende Aktionärsvertreter oder die Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist ebenfalls möglich.

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.

Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, werden die Aktionäre ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter erhalten. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht auch unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017 zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht.

Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter „Teilnahmebedingungen“ genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse nachgewiesen werden. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der Ausgangskontrolle vorweist.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre, die den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht angemeldet haben. Sie werden dann eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben.

Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter „Teilnahmebedingungen“ genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft werden die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der Tagesordnung erhalten. Vollmacht und Weisungen an die von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126b BGB) per Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter „Teilnahmebedingungen“ genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erteilt werden.

Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten mit Weisungen. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären oder Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht auch unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017 zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin
Telefax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619
E-Mail: hauptversammlung@deag.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt werden. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 12.06.2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017 unverzüglich zugänglich gemacht werden. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht werden. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden und muss der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 27.05.2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
z. Hd. Herrn Daniel Rothammer
Potsdamer Straße 58
10785 Berlin

Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft unter

www.deag.de

-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2017 zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Mitteilungsversand nach § 125 AktG

Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Form der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht elektronisch an die Aktionäre übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch in herkömmlicher gedruckter Papierform übermitteln zu lassen.

 

Berlin, im Mai 2017

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Anlagen:

Lebenslauf Wolf-Dieter Gramatke

Lebenslauf Martina Bruder

Lebenslauf Michael Busch

Wolf-Dieter Gramatke

Selbständiger Unternehmensberater

Geboren: 26.12.1946

Wolf-Dieter Gramatke kann auf eine langjährige Karriere als Manager zurückblicken. Nach einigen Stationen als leitender Manager und Geschäftsführer in namhaften deutschen und internationalen Konzernen (z.B. BMW, KREIDLER, COLUMBIA PICTURES), übernahm Herr Gramatke 1989 als President & CEO die Leitung von POLYGRAM Deutschland. Er leitete 11 Jahre die Aktivitäten des Musikkonzerns sowie der angeschlossenen Label. Als CHAIRMAN & CEO der UNIVERSAL Holding, verantwortlich für Deutschland, Österreich und die Schweiz, verließ Wolf Gramatke das Unternehmen, um sich als Unternehmensberater selbständig zu machen. Er arbeitete seit 2001 als selbständiger Berater für sein Unternehmen GREAT-MINDS CONSULTANTS GmbH in Hamburg und ist jetzt selbständiger Unternehmensberater in den Bereichen Medien und Entertainment. Daneben ist er als Aufsichtsrat in einigen namhaften deutschen Medienunternehmen tätig.

Mandate

Aktuelle

Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, Berlin (seit 06/2003)

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Wild Bunch AG, Berlin
(vormals Senator Entertainment AG, Berlin)

Vorsitzender des Aufsichtsrates

DEAG Classics AG, Berlin (seit 05/2005)

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Vergangene

Handelskammer Hamburg

Mitglied im Ausschuss für Medienwirtschaft

Great-Minds Consultants GmbH, Hamburg

Präsident und Geschäftsführer (bis 12/2016)

Pixelpark AG, Berlin

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Jetix Europe N.V., Hilversum

Member of the Supervisory Board

VIVA AG, Köln

Mitglied des Aufsichtsrates (bis 2005)

FAME AG, München

Vorsitzender des Aufsichtsrates (bis 2003)

PopNet AG, Hamburg

stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates (bis 2002)

EuroArts AG, Stuttgart/Berlin

stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates (bis 2004)

Steristics AG, Münster

Vorsitzender des Aufsichtsrates (bis 6/2006)

Apollo Medienfonds, München

Beirat (bis 2006)

Martina Bruder

CEO Germany und Regional Managing Director Central Europe Wolters Kluwer Legal & Regulatory

Geboren: 10.01.1963

Unternehmerische Führungspersönlichkeit – CEO / Aufsichtsrätin.

Expertin für Transformations-Management in kompetitiven und disruptiven Umfeldern. Digitale Transformation.

Umfassende Erfolgsbilanz: Aufbau, dynamisches Wachstum, Konsolidierung, Restrukturierung, Turnaround. Substantielle nachhaltige Wertschöpfung.

Old Economy, New Economy, Start-Up, Scale-Up, Mittelstand und Corporate.

Mandate

11/2014 – 03/2017 Aufsichtsrat mytic myticket AG
08/2013 Aufsichtsrat DEAG Deutsche Entertainment AG
01/2012 – 03/2015 Aufsichtsrat InteractiveMedia CCSP GmbH
07/2008 – 02/2014 Mitglied Corporate Board Scout24-Gruppe

Berufstätigkeit

08/2016 CEO Germany and Regional Managing Director Central Europe Legal & Regulatory, Wolters Kluwer Germany Holding GmbH, Köln
09/2014 – 06/2015 CEO – Meetic DACH, Geschäftsführerin FriendScout24 GmbH und neu.de GmbH, München
04/2008 – 08/2015 CEO – FriendScout24 GmbH, München
10/2006 – 03/2008 Geschäftsführerin – Glowria Deutschland GmbH, München
01/2005 – 09/2006 Deputy Managing Director – Yahoo! Deutschland GmbH, München
05/2004 – 12/2004 Commercial Director – Yahoo! Deutschland GmbH, München
09/2003 – 04/2004 Geschäftsführerin, New Business Development – Media Audits GmbH Deutschland, Hamburg
07/2000 – 08/2003 Geschäftsführerin – VIVA Fernsehen GmbH, Köln
07/1999 – 06/2000 Verkaufsdirektorin – VIVA Fernsehen GmbH, Köln
01/1999 – 06/1999 International Sales Director Europe, CNBC International, München
04/1998 – 12/1998 Advertising Director GSA & Eastern Europe, CNBC International, München
03/1996 – 03/1998 International Sales Manager, NBC und CNBC Europe, München
12/1994 – 02/1996 Sales Executive GSA – NBC Europe, Frankfurt
01/1991 – 10/1994 Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag – dfv, Frankfurt/Main

Michael Busch

Dipl.-Kaufmann

Geboren: 31.12.1942

Ausbildung:

1953 – 1962 Jesuiten Gymnasium Canisius – Kolleg Berlin
Abschluß: Abitur 1962
1962 – 1968 Freie Universität Berlin
Studium der Betriebswirtschaftslehre
Abschluß: Diplom-Kaufmann
1964 Gast Student North-Western University Chicago

Beruflicher Werdegang:

1969 CLAR Werbeagentur Heidelberg
Kontakter
1969 – 1974 LINGNER WERKE Düsseldorf
Verbrauchsgüter (ODOL, Dr.BEST, PITRALON, FISSAN)
1969 Produkt Manager
1971 Marketing Manager
1974 – 1977 BRAUN AG Kronberg (Gillette)
1974 Marketingleiter
1975 Business Director (Neue Produkte weltweit)
1977 – 1981 STANDARD ELEKTRIK LORENZ AG Stuttgart (ITT)
1977 Division Manager, Geschäftsleitung Funk (Autotelefone, Eurosignal, Funkgeräte u.-systeme)
1979 Geschäftsbereichsleiter für
– Funk und Funksysteme, Stuttgart u. Berlin
– Leistungselektronik, Nürnberg
– Sondermaschinen (Geissler GmbH), München
– Fernwirktechnik, Stuttgart
1981 – 1989 Selbständiger Unternehmensberater
Schwerpunkte:
Organisation von Innovationsprozessen
Preisstrategien
Vertriebs- u. Service-Strategien
1989 – 2001 Dyckerhoff AG
1989 – 2001 Vorsitzender der Geschäftsführung, Dyckerhoff Ausbauprodukte GmbH
1991 Generalbevollmächtigter der Dyckerhoff AG
1997 – 2001Vorstandsmitglied der Dyckerhoff AG
2002 – heute Unternehmensberater
Während dieser Periode Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen gelisteten Unternehmen:
Sto AG
Kampa AG
Rinol AG
KHD Humboldt Wedag International AG
WashTec AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Schimmel Klaviere (nicht gelistet –Vorsitzender des Beirats)
Sterling Strategic Value Limited (Mitglied des Aufsichtsrats)

Mandate heute:

Mitglied des Aufsichtsrats der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft (seit 07/2016)

Mitglied des Beirates der SSVL (Monaco) S.A.M., Monaco

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