Piper Deutschland AG – Hauptversammlung 2017

Piper Deutschland AG

Calden

– ISIN DE0006924202 –
– Wertpapier-Kenn-Nummer 692 420 –

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zur Teilnahme an der

am Dienstag, dem 11. Juli 2017, um 11.00 Uhr

im Gebäude der Gesellschaft am Flughafen Kassel-Calden
in Calden, Fieseler-Storch-Str. 10

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015/2016, des Lageberichts des Vorstands für den Konzern, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2015/2016.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft bereits gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015/2016 in Höhe von EUR 563.525,98 (bestehend aus Gewinnvortrag und Jahresüberschuss) wie folgt zu verwenden:

(1)

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie, bei 1.100.000 dividendenberechtigten Stückaktien: EUR 110.000;

(2)

Einstellung in die Gewinnrücklage: EUR 200.000,00;

(3)

Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe des Restbetrages von EUR 253.525,98.

3.

Entlastung des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die GBZ Revisions und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über den Erwerb von eigenen Aktien

Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf die Gesellschaft eigene Aktien aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung erwerben. Diese Ermächtigung muss den niedrigsten und den höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der 10 % nicht übersteigen darf, festlegen. Der Erwerb ist zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf.

Die Hauptversammlung vom 25. Februar 2015 hatte dem Vorstand eine solche Ermächtigung mit folgendem Beschluss erteilt:

„Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 25. Februar 2020 eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Der Erwerbspreis je Aktie darf den durchschnittlichen Kassakurs der Aktie der Gesellschaft an der Münchener Wertpapierbörse an den dem Erwerb jeweils vorangehenden fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % über- bzw. unterschreiten. Die Spanne berechnet sich ohne Erwerbsnebenkosten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Aktien

a)

als (Teil-)Gegenleistung zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden; in diesen Fällen darf der Preis, zu dem je eine Aktie verwendet wird, den durchschnittlichen Kassakurs der Aktie an der Münchener Wertpapierbörse an den dem Erwerb jeweils vorangehenden fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten;

b)

Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen als Mitarbeiteraktien zum Erwerb anzubieten.

Die Ermächtigungen gemäß Buchstaben a) und b) können ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung nach Buchstabe a) verwandt werden.“

Eigene Aktien wurden auf der Grundlage dieses Beschlusses bisher nicht erworben.

Der beim Erwerb sowie bei der Verwendung der Aktien anzusetzende Preis für die Aktien wurde in dem Ermächtigungsbeschluss unter Bezugnahme auf den „durchschnittlichen Kassakurs der Aktie an der Münchener Wertpapierbörse“ bestimmt. Nach der Beendigung der Notierung der Aktien der Gesellschaft an der Münchener Wertpapierbörse zum 31. Dezember 2016 entfällt dieser Referenzwert für die Preisbestimmung. Auch wenn keine konkreten Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung derzeit bestehen, werden die Anpassung der Preisbestimmung des bestehenden Ermächtigungsbeschlusses und eine entsprechende Änderung von Satz vier des Ermächtigungsbeschlusses sowie auch eine Anpassung der Verwendungszwecke vorgeschlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

6.1

Satz vier des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25. Februar 2015 zur Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien wird wie folgt geändert:

„Der Erwerbspreis je Aktie soll mindestens dem rechnerischen Nennwert je Aktie in Höhe von EUR 2,60 und höchstens dem sich auf der Grundlage der im geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft für das dem Erwerb vorangehende Geschäftsjahr festgehaltenen „Summe Eigenkapital“ ergebenden rechnerischen Wert je Aktie entsprechen.“

6.2

Ferner wird Satz sechs des Beschlusses wie folgt geändert:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere:

a)

als (Teil-)Gegenleistung zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden; in diesen Fällen darf der Preis, zu dem je eine Aktie verwendet wird, den rechnerischen Nennwert in Höhe von EUR 2,60 je Aktie nicht unterschreiten;

b)

Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen als Mitarbeiteraktien zum Erwerb anzubieten.

6.3

Im Übrigen bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Februar 2015 zu TOP 7 unverändert bestehen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung (also spätestens am 4. Juli 2017) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen. Für den Berechtigungsnachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung (also auf den Beginn des 20. Juni 2017) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

Piper Deutschland AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt/Main
Telefax: +49 (0)69 / 13626351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich frühzeitig anzumelden.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform; für die Erteilung von Vollmachten und deren Widerruf an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen kann hiervon Abweichendes vorgesehen sein, wobei wir unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form mit den Genannten abzustimmen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.860.000 und ist eingeteilt in 1.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im rechnerischen Nennwert von je EUR 2,60. Von den von der Gesellschaft insgesamt ausgegebenen 1.100.000 Stückaktien sind 1.100.000 Aktien stimmberechtigt.

Anträge

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft ausschließlich per Post unter folgender Anschrift zu übersenden:

Piper Deutschland AG
Fieseler-Storch-Str. 10
34379 Calden

Unterlageneinsicht

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 30. September 2016, der Lagebericht des Vorstands für den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrates, der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift der Vorlagen.

 

Calden, im Mai 2017

DER VORSTAND

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