H&K AG – Hauptversammlung 2017

H&K AG

Oberndorf am Neckar

DE000A11Q133 MLHK

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am 15. August 2017, um 10:00 Uhr
im Hotel Züfle
in der Oberamtstraße 10
in 72172 Sulz-Glatt

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung hat die folgende

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft im Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016, welcher EUR 142.929.823,72 beträgt, auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen (Sacheinlage und Bareinlagen) mit einem vorsorglichen Ausschluss des Bezugsrechts und über die Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 21.000.000,–, eingeteilt in 21.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, um bis zu EUR 13.503.887,– auf bis zu EUR 34.503.887,– durch Ausgabe von bis zu 13.503.887 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,– erhöht, und zwar

(1)

in einem Teilbetrag von EUR 6.637.587,– durch Ausgabe von 6.637.587 Stückaktien gegen Sacheinlage und

(2)

in einem Teilbetrag von bis zu EUR 6.866.300,– durch Ausgabe von bis zu 6.866.300 Stückaktien gegen Bareinlagen,

im Einzelnen nach näherer Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Beschlusses. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 7,53 je Aktie ausgegeben. Sie sind ab Beginn des Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem sie entstehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a)

Kapitalerhöhung:

aa)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 21.000.000,– um EUR 6.637.587,– durch Ausgabe von 6.637.587 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,– gegen Sacheinlage erhöht.

Zur Zeichnung dieser neuen Aktien wird allein der Aktionär Herr Andreas Heeschen, London, Vereinigtes Königreich, zugelassen, der derzeit 10.700.550 Aktien an der Gesellschaft hält. Hiernach beträgt das Bezugsverhältnis bei der Sacheinlage rd. 0,6203 neue Aktien pro bestehender Aktie. Die Sacheinlage ist dadurch zu erbringen, dass Herr Andreas Heeschen einen gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens an die Gesellschaft in Höhe von EUR 50.000.000,– aus dem Darlehensvertrag vom 6. Juli 2017 zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und Herrn Andreas Heeschen als Darlehensgeber, einschließlich sämtlicher etwaiger fälliger und nicht fälliger Nebenforderungen, einbringt. Die Einbringung hat durch Übertragung der genannten Ansprüche auf die Gesellschaft zu erfolgen, aufgrund derer die genannten Ansprüche erlöschen.

bb)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird weiter um bis zu EUR 6.866.300,– durch Ausgabe von weiteren, bis zu 6.866.300 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,– gegen Bareinlagen erhöht. Hiernach beträgt das Bezugsverhältnis bei den Bareinlagen zu Glättungszwecken zwei neue Aktien pro drei bestehender Aktien (d.h. rechnerisch rd. 0,6666 neue Aktien pro bestehender Aktie).

Zum Bezug dieser neuen Aktien sind allein die anderen Aktionäre der Gesellschaft als Herr Andreas Heeschen berechtigt, und zwar im Wege des mittelbaren Bezugsrechts. Demgemäß wird zur Zeichnung der neuen Aktien allein die Bankhaus Gebr. Martin AG, Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, zugelassen, jedoch mit der Verpflichtung, die neuen Aktien den anderen Aktionären als Herrn Andreas Heeschen im oben genannten Bezugsverhältnis von 2 neuen Aktion pro 3 bestehenden Aktien zum oben genannten Preis von EUR 7,53 je Aktie anzubieten und von ihrem Bezugsrecht gegenüber der Gesellschaft insoweit, aber auch nur insoweit, Gebrauch zu machen, als die genannten Aktionäre von diesem Angebot gegenüber der Bankhaus Gebr. Martin AG Gebrauch machen.

Die Bankhaus Gebr. Martin AG‎ wird den Aktionären über ihr Bezugsrecht hinaus die Möglichkeit eröffnen, durch entsprechende Erklärung innerhalb der Bezugsrechtsfrist weitere, im Rahmen des Bezugsangebotes nicht bezogene neue Aktien zu erwerben (Überbezugsrecht). Von den Aktionären nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen vorbehaltlich des Überbezugsrechts.

Die Bezugsfrist für die Aktionäre beträgt zwei Wochen ab der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Soweit Aktionäre von ihrem hiernach bestehenden Bezugsrecht (einschließlich des vorstehenden Überbezugsrechts) innerhalb der Bezugsfrist keinen Gebrauch machen, besteht kein Bezugsrecht (auch kein Recht auf Mehr-, Über- oder Nachbezug) von anderen Aktionären oder Dritten.

Die Gesellschaft richtet keinen Bezugsrechtshandel ein. Der Vorstand wird bei Bedarf Bankhaus Gebr. Martin AG beauftragen, nach Möglichkeit Handelsgeschäfte über Bezugsrechte zu vermitteln.

Der Gesellschaft liegen Erklärungen von Aktionären der Gesellschaft vor, nicht an der Kapitalerhöhung teilzunehmen und auf ihre sämtlichen Bezugsrechte zu verzichten; demgemäß ist zu erwarten, dass im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gemäß dieser lit. bb) Bezugsrechte höchstens für 5.000 Aktien ausgeübt und höchstens 3.333 neue Aktien ausgegeben werden, auf die ein Ausgabebetrag von insgesamt höchstens EUR 25.100,– entfällt.

b)

Infolge der anteilsentsprechenden Bezugsrechte Herrn Heeschens einerseits und der übrigen Aktionäre andererseits aus der Kapitalerhöhung gemäß lit. a) stehen im Zusammenhang mit den gegen die Sacheinlage an Herrn Heeschen auszugebenden Aktien den anderen Aktionären keine Bezugsrechte zu und steht im Zusammenhang mit den gegen Bareinlagen an die anderen Aktionäre auszugebenden Aktien Herrn Heeschen kein Bezugsrecht zu. Lediglich aus Gründen rechtlicher Vorsorge werden hiermit etwaige derartige Bezugsrechte ausgeschlossen.

c)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wurde. Wenn jedoch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals abweichend von vorstehendem Satz erst unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von vier Monaten nach rechtskräftiger Beendigung der entsprechenden Rechtsstreitigkeiten bzw. Gerichtsverfahren oder, sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, vier Monate nach diesem Beschluss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wurde.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Angaben zum Grundkapital und zur Zahl der Aktien in Ziffer 4.1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.“

7.

Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss

Das Handelsgesetzbuch sieht die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung und Vergütungsbestandteile im Jahres- und im Konzernabschluss vor. Nach den §§ 286 Abs. 5 HGB, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB kann die individuelle Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschließt.

Vorstand und Aufsichtsrat der H&K AG sind der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder unverhältnismäßig stark in die geschützte Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. Von einer Offenlegung der individuellen Vorstandsvergütung soll aus Gründen der Vertraulichkeit innerhalb des Vorstandsgremiums gegenüber dem Wettbewerb und gegenüber anderen Außenstehenden abgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

„Für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2021 enden, unterbleiben die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB. Ergibt sich aus dem für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Recht eine kürzere maximale Geltungsdauer der einschlägigen Vorschriften, so gilt der Beschluss bis zu dem danach spätest möglichen Zeitpunkt.“

Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung

Der Vorstand erstattet vorsorglich den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlungseinladung.

§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erfordert einen Vorstandsbericht, wenn eine Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrechtsausschuss verbunden ist. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts. Denn die vorgeschlagene kombinierte Kapitalerhöhung durch Sach- und Bareinlagen ermöglicht es sämtlichen Aktionären, anteilsgerecht zum gleichen Ausgabebetrag und Bezugspreis neue Aktien zu erwerben. Ein Bezugsrechtsausschluss findet daher nicht statt.

Da jedoch höchstrichterliche Rechtsprechung zur kombinierten Kapitalerhöhung durch Sach- und Bareinlagen fehlt, bestimmt der vorgeschlagene Beschluss aus Gründen rechtlicher Vorsorge, dass Bezugsrechte zur Vermeidung doppelten Bezugs und demgemäß zur Wahrung des Anteilsverhältnisses „gekreuzt“ formal ausgeschlossen werden. Auch der vorliegende Bericht erfolgt aus diesem Grunde vorsorglich und freiwillig.

I.

Einführung

Mit dem vorgeschlagenen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlungseinladung:

„Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen (Sacheinlage und Bareinlagen) mit einem vorsorglichen Ausschluss des Bezugsrechts und über die Anpassung der Satzung“

soll das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 21.000.000,–, eingeteilt in 21.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, um bis zu EUR 13.503.887,– auf bis zu EUR 34.503.887,– durch Ausgabe von bis zu 13.503.887 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,– zu einem einheitlichen Ausgabebetrag in Höhe von EUR 7,53 erhöht werden, und zwar

(1)

in einem Teilbetrag von EUR 6.637.587,– durch Ausgabe von 6.637.587 Stückaktien gegen die Einlage eines Darlehens des Aktionärs Herrn Andreas Heeschen in Höhe von EUR 50 Mio. einschließlich sämtlicher etwaiger fälligen und nicht fälligen Nebenforderungen als Sacheinlage und

(2)

in einem Teilbetrag von weiteren bis zu EUR 6.866.300,– durch Ausgabe von bis zu 6.866.300 Stückaktien gegen Bareinlagen,

im Einzelnen nach näherer Maßgabe des vorgeschlagenen Beschlusses.

Auf die von Herrn Heeschen zu zeichnenden 6.637.587 Aktien entfällt ein Gesamtausgabebetrag in Höhe von rd. EUR 50 Mio. (6.637.587 x EUR 7,53). Dies entspricht dem von Herrn Heeschen zugesagten Finanzierungsbetrag.

Eine Reihe von Aktionären hat der Gesellschaft gegenüber erklärt, dass sie an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmen werden und auf ihre Bezugsrechte verzichten. Demgemäß ist zu erwarten, dass im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung neben der Sacheinlage Herrn Heeschens Bezugsrechte höchstens für 5.000 Aktien ausgeübt und höchstens 3.333 Aktien ausgegeben werden, auf die ein Ausgabebetrag von insgesamt höchstens EUR 25.100,– entfallen würde. Der wesentliche Teil der angestrebten finanziellen Stärkung der Gesellschaft resultiert demgemäß aus der Beteiligung Herrn Heeschens an der Kapitalerhöhung.

II.

Ziel der Kapitalerhöhung

Ziel der Kapitalerhöhung ist es, die Last der Gesellschaft aus ihrer bisherigen Fremdfinanzierung zu verringern und den Eigenkapitalanteil der Gesellschaft zu erhöhen:

Die Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen decken ihren Kapitalbedarf zu einem wesentlichen Teil mit Fremdkapital. Hierzu gehört vor allem eine 2011 begebene Anleihe, die zur Zeit noch mit rd. EUR 220 Mio. valutiert (zuzüglich der in 2017 aufgelaufenen Zinsen), im ersten Quartal 2018 endfällig ist und mit einem Zinssatz von 9.5% p.a. verzinst wird.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Anleihe vorbehaltlich der Verhandlung zufriedenstellender Verträge durch eine Kombination mehrerer Finanzierungsinstrumente um knapp 2,5% p.a. günstiger zu refinanzieren als bisher. Element dieser Refinanzierung ist die Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft im Betrag von mindestens EUR 50 Mio. Bei der Refinanzierung muss im Hinblick auf die Erfordernisse des Kapitalmarktes und auf den Gang der Verhandlungen mit den verschiedenen Finanzgebern ein enger Zeitplan eingehalten und bei Umsetzung der Refinanzierung der rechtzeitige Zufluss aller Refinanzierungsmittel einschließlich der in Aussicht genommenen Eigenkapitalstärkung sichergestellt werden. Daher haben Herr Heeschen und die Gesellschaft am 6. Juli 2017 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, mit dem die vorgesehene Eigenkapitalstärkung durch ein Darlehen Herrn Heeschens vorfinanziert wird; das Darlehen wird entsprechend den Zinsen der anderen Mittel zur Refinanzierung der Anleihe verzinst. Da es jedoch der Eigenkapitalstärkung dienen soll, soll es im Wege der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung als Sacheinlage eingebracht werden, um der Gesellschaft die betreffenden Zinsen zu ersparen und im Ergebnis eine Eigenkapitalzuführung zu bewirken.

III.

Bezugsrechtsgewährung

Dabei stellt die Möglichkeit aller Aktionäre, sich neben Herrn Heeschen an der Kapitalerhöhung durch anteilsentsprechende Bareinlagen an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, die Berechtigung aller Aktionäre sicher, das Anteilsverhältnis zu wahren und eine „Verwässerung“ ihres Anteils zu verhindern.

a)

Wahrung des Anteilsverhältnisses / Lediglich vorsorglicher, formaler Ausschluss des Bezugsrechts

Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung mit Sach- und Bareinlageelementen (gemischte Sach-/Barkapitalerhöhung) beinhaltet keinen Bezugsrechtsausschluss im Sinne der aktienrechtlichen Bestimmungen, weil sie alle Aktionäre berechtigt, sich anteilsentsprechend zu beteiligen: Zur Sacheinlage wird Herr Heeschen zugelassen, während zu Bareinlagen die anderen Aktionäre zugelassen werden. Da bislang jedoch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob derartige gemischte Sach-/Barkapitalerhöhungen den Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) zum Bezugsrechtsausschluss unterfallen, sieht der Beschluss aus Gründen rechtlicher Vorsorge vor, dass einerseits Herrn Heeschen im Hinblick auf die Bareinlage und andererseits den anderen Aktionären im Hinblick auf die Sacheinlage Herrn Heeschens kein Bezugsrecht zusteht („gekreuzter Bezugsrechtsausschluss“). Dieser Ausschluss ist, wie erwähnt, aus Sicht des Vorstands rein vorsorglicher Natur, da sich alle Aktionäre anteilsgerecht an der Kapitalerhöhung beteiligen können.

b)

Ausgabebetrag und Bezugsverhältnis

Der Ausgabebetrag bzw. Bezugspreis beträgt für sämtliche Aktionäre einheitlich EUR 7,53 pro neuer Aktie.

Herr Andreas Heeschen, der derzeit 10.700.550 Aktien an der Gesellschaft hält, erhält für die Einlage seines Darlehens (Sacheinlage) 6.637.587 neue Aktien. Hiernach beträgt das Bezugsverhältnis bei der Sacheinlage rechnerisch rd. 0,6203 neue Aktien pro bestehender Aktie. Bei den Bareinlagen beträgt das Bezugsverhältnis zu Glättungszwecken zwei neue Aktien pro drei bestehender Aktien (3:2, d.h. rechnerisch rd. 0,6666 neue Aktien pro bestehender Aktie). Die Beteiligungsquoten der Aktionäre, die sämtliche Bezugsrechte im Rahmen der Barkapitalerhöhung ausüben, bleiben also im Wesentlichen konstant.

Der Barkapitalerhöhungsteil wird im Wege des mittelbaren Bezugsrechts umgesetzt. Demgemäß wird zur Zeichnung der neuen Aktien allein die Bankhaus Gebr. Martin AG, Schlossplatz 7, 73033 Göppingen, als Emissionsbank zugelassen, jedoch mit der Verpflichtung, die neuen Aktien den anderen Aktionären als Herrn Andreas Heeschen im oben genannten Bezugsverhältnis von 2 neuen Aktion pro 3 bestehenden Aktien zum oben genannten Preis von EUR 7,53 je Aktie anzubieten und von ihrem Bezugsrecht gegenüber der Gesellschaft insoweit, aber auch nur insoweit, Gebrauch zu machen, als die genannten Aktionäre von diesem Angebot gegenüber der Bankhaus Gebr. Martin AG Gebrauch machen.

Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, dass die Gesellschaft keinen börslichen Bezugsrechtshandel einrichtet. Dies beruht auf Kostengründen und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach den eingangs erwähnten, der Gesellschaft vorliegenden Erklärungen von Aktionären im Hinblick auf die Bareinlage Bezugsrechte höchstens für 5.000 Aktien und demgemäß höchstens für einen Ausgabebetrag von insgesamt EUR 25.100,– ausgeübt werden. Den Interessen der Aktionäre, die sich per Bareinlage beteiligen wollen, wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass der Vorstand bei Bedarf die Emissionsbank, Bankhaus Gebr. Martin AG, beauftragen wird, nach Möglichkeit Handelsgeschäfte über Bezugsrechte zu vermitteln.

Die Bankhaus Gebr. Martin AG‎ wird den Aktionären über ihr Bezugsrecht hinaus die Möglichkeit eröffnen, durch entsprechende Erklärung innerhalb der Bezugsrechtsfrist weitere, im Rahmen des Bezugsangebotes nicht bezogene neue Aktien zu erwerben (Überbezugsrecht). Von den Aktionären nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen vorbehaltlich des Überbezugsrechts.

Die Bezugsfrist für die Aktionäre beträgt zwei Wochen ab der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Soweit Aktionäre von ihrem hiernach bestehenden Bezugsrecht (einschließlich des vorstehenden Überbezugsrechts) innerhalb der Bezugsfrist keinen Gebrauch machen, besteht kein Bezugsrecht (auch kein Recht auf Mehr-, Über- oder Nachbezug) von anderen Aktionären oder Dritten.

IV.

Die wesentliche Gründe für die Kapitalerhöhung

Im Folgenden legt der Vorstand die wesentlichen Gründe für die Kapitalerhöhung und ihre Ausgestaltung dar. Die Kapitalerhöhung ist, wie nachfolgend dargelegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die mit der Kapitalerhöhung verfolgten Ziele zu erreichen.

1.

Stärkung des Eigenkapitals

Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung ist ein wesentlicher Baustein für die geplante Refinanzierung der Heckler & Koch-Anleihe von 2011 (ISIN: XS0626438112 & XS0626436769 / WKN: A1KQ5P), die nach Maßgabe der Anleihebedingungen kurzfristig zurückgezahlt werden soll:

Die Anleihe, die ursprünglich EUR 295 Mio. betrug und derzeit noch mit rd. EUR 220 Mio. valutiert, soll im Wesentlichen zum einen durch Fremdmittel in Höhe von insgesamt rd. EUR 170 Mio. und andererseits durch Eigenmittel in Höhe von mindestens EUR 50 Mio. aus der geplanten Erhöhung des Grundkapitals der H&K AG in Form einer kombinierten Sach- und Barkapitalerhöhung refinanziert werden.

Die Kapitalerhöhung dient gleichzeitig dem Zweck, die Finanzverschuldung der Gesellschaft und die hiermit verbundene Zins- und Tilgungslast zu reduzieren, die Eigenkapitalquote der Gesellschaft zu verbessern und damit die Stabilität der Gesellschaft zu erhöhen.

All‘ dies liegt im Gesellschaftsinteresse; die Kapitalerhöhung ist auch geeignet, diese Zwecke zu erreichen und zudem erforderlich und verhältnismäßig:

Die Anleihe wurde 2011 von Heckler & Koch GmbH begeben; H&K AG ist Gesamtschuldnerin der Anleihe. Die Zinsen von 9,5% p.a., die auf die Anleihe anfallen, sind sehr hoch; bei der bestehenden Valutierung der Anleihe von rd. EUR 220 Mio. fallen über EUR 20 Mio. p.a. an. In den Verhandlungen über die Refinanzierung der Anleihe zeigte sich, dass eine substanzielle Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft die Refinanzierung der Anleihe nicht nur sehr erleichtern, sondern auch deutlich verbesserte Konditionen ermöglichen würde. Nach den bisherigen Verhandlungen mit potenziellen Fremdkapitalgebern ist es der Gesellschaft unter den gegenwärtigen, günstigen Gegebenheiten auf den Kapitalmärkten möglich, bei gleichzeitiger Stärkung der Eigenkapitalbasis um mindestens EUR 50 Mio., die Zinsen aus der Refinanzierung um knapp 2,5% p.a. gegenüber der Anleihe von 2011 zu senken. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Valuta der Anleihe von rd. EUR 220 Mio. beträgt die jährliche Zinsersparnis hieraus rd. EUR 4,1 Mio. p.a.; hinzu kommt die Zinsersparnis von EUR 4,75 Mio. p.a. auf den Betrag von rd. EUR 50 Mio., um den die Finanzverschuldung durch die geplante Eigenkapitalstärkung gesenkt werden soll.

Die Gewährung des erwähnten Darlehens Herrn Heeschens zur Vorfinanzierung der Eigenkapitalstärkung war zeitkritisch, um die für die Gesellschaft günstigen Refinanzierungskonditionen zu fixieren, die sich der Gesellschaft auf der Grundlage der kurz vor dem Abschluss stehenden Refinanzierungsverhandlungen mit den Fremdkapitalgebern bieten. Das Darlehen ermöglicht es der Gesellschaft, die Refinanzierung im vorgesehenen Zeitplan zeitnah abzuschließen und deren Umsetzung sicherzustellen.

Neben der dargestellten Zinsersparnis stabilisiert die Eigenkapitalstärkung die Gesellschaft durch eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung ihrer Finanzierungsstruktur. Die Gesellschaft hat als Unternehmen, das sich marktbedingt durch volatile Kapitalflüsse und Erträge kennzeichnet, an solcher Stabilisierung besonderes Interesse.

Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung liegt nach allem im Wohl des Unternehmens, und ohne die kurzfristige Vorfinanzierung durch Herrn Heeschen würde sich die geplante Refinanzierung nicht umsetzen lassen. Sinnvolle Finanzierungsalternativen waren nicht ersichtlich.

2.

Kapitalerhöhung unter Wahrung des Anteilsverhältnisses

Mit der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung soll das Darlehen anteilsgerecht in Eigenkapital umgewandelt werden. Um den Aktionär, Herrn Heeschen, als Darlehensgeber einerseits und die anderen Aktionäre andererseits anteilsgerecht zu behandeln, wird die im Beschluss vorgesehene gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals durch Sacheinlage, d.h. das Darlehen Herrn Heeschens, und durch Bareinlagen der anderen Aktionäre vorgeschlagen (kombinierte Kapitalerhöhung durch Sach- und Bareinlagen).

V.

Angemessenheit des Ausgabebetrags

Der Ausgabebetrag in Höhe von EUR 7,53 ist angemessen.

1.

Gleichbehandlung der Aktionäre unter Wahrung des Anteilsverhältnisses

Der Ausgabebetrag ist für alle Aktionäre, insbesondere für Herrn Heeschen einerseits und die anderen Aktionäre andererseits, gleich hoch. Demgemäß stellen sich keine Bewertungsfragen. Es ist infolge der vorgeschlagenen Kombination der Sach- und Bareinlagen zu gleichen Ausgabebeträgen/Bezugspreisen vielmehr ausgeschlossen, dass im Verhältnis zwischen den Aktionären der Ausgabebetrag unangemessen niedrig ist oder in sonstiger Weise zu einem Missverhältnis führt.

Dies wird auch durch folgende – lediglich hypothetische – Kontrollüberlegung bestätigt:

Wollte man – hypothetisch – unterstellen, der Ausgabebetrag wäre zu niedrig, weil die bisherigen Aktien bzw. das Unternehmen zu niedrig bewertet worden wären, so würde dies alle Aktionäre in gleicher Weise begünstigen. Dies gilt insbesondere auch, wenn man den Börsenpreis zugrunde legen wollte (obwohl dieser für die Bewertung nicht maßgeblich ist, vgl. unten IV). Das gleiche gilt im umgekehrten Fall: Es wären dann alle Aktionäre gleichmäßig benachteiligt.

2.

Bewertung des Darlehens Herrn Heeschens

Vor diesem Hintergrund könnte der Ausgabebetrag für die Sacheinlage nur dann unangemessen niedrig sein oder in sonstiger Weise zu einem Missverhältnis führen, wenn die einzubringenden Darlehensforderungen Herrn Heeschens nicht werthaltig wären. Das aber ist nicht der Fall:

Der Vorstand hat den Wert der Darlehensforderungen Herrn Heeschens, die infolge der Abtretung an die Gesellschaft im Zuge der Sacheinlage durch Konfusion erlöschen, sorgfältig geprüft und die Bewertung zudem durch Ernst & Young als sachverständige Wirtschaftsprüfer prüfen lassen:

a)

Darlehensgewährung im Rahmen der Refinanzierung

Die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen Herrn Heeschens gegen die Gesellschaft ergibt sich im Ausgangspunkt bereits aus dem Umstand, dass das Darlehen kurze Zeit vor Ablösung der Anleihe und demgemäß praktisch gleichzeitig mit der Gewährung neuer Finanzmittel in Höhe von rd. EUR 170 Mio. durch Dritte gewährt wird. Diese neuen Finanzmittel haben eine Laufzeit bis 2022/23. Hiernach bewertet der Markt die Gesellschaft auch bei mittelfristigen Finanzierungen als bonitätsstarken Schuldner.

b)

Würdigung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft durch den Vorstand

Der Vorstand hat anhand einer Analyse zukünftiger Zahlungsüberschüsse (Kapitalflussrechnung) eine Kapitaldienstprüfung durchgeführt. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist der Vorstand der Ansicht, dass die Gesellschaft in der Lage ist, die Forderungen Herrn Heeschens aus dem Darlehen (Zins und Tilgung) unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten nachhaltig zu bedienen und der Wert seiner Darlehensforderungen daher deren Nominalbetrag, d.h. EUR 50 Mio., erreicht.

c)

Bewertung durch Ernst & Young / Weitere Prüfung im Zusammenhang mit der Sacheinlage gemäß § 183 AktG

Die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen Herrn Heeschens wird ferner durch ein der Gesellschaft erstattetes Gutachten von Ernst & Young vom 29. Juni 2017 nebst Aktualisierungschreiben vom 6. Juli 2017 bestätigt.

Die Werthaltigkeit der einzubringenden Darlehensforderungen wird zudem nach Maßgabe der Vorschriften des AktG vor Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister nochmals von einem vom zuständigen Amtsgericht zu bestellenden Wirtschaftsprüfer auf einen unmittelbar vor der Anmeldung liegenden Stichtag überprüft werden. Eine Eintragung in das Handelsregister wird das Registergericht aufgrund der aktienrechtlichen Bestimmungen nur dann vornehmen, wenn auch dieses Bewertungsgutachten bestätigt, dass der Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien aus der Sacheinlage vollständig durch die einzubringenden Darlehensforderungen gedeckt ist.

d)

Ergebnis

Der Ausgabebetrag ist somit angemessen.

VI.

Keine Beeinträchtigung sonstiger Aktionärsinteressen

Die Kapitalerhöhung beeinträchtigt auch keine sonstigen Aktionärsinteressen. Dies gilt insbesondere für den Ausgabetrag.

a)

Unternehmensbewertung

Der Vorstand hat vorsorglich den Unternehmenswert (Eigenkapitalwert/Equity Value) der H&K AG zum 1. Mai 2017 gemäß dem Ertragswertverfahren ermittelt und auf diese Weise mit rd. EUR 158 Mio. bemessen. Dem lagen zum einen die aktuelle Planung der H&K AG für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 und zum anderen der Konzern-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 zugrunde.

Dieser Wert entspricht dem Ausgabebetrag von EUR 7,53 pro neuer Aktie.

b)

Angemessenheit durch Vereinbarungen bestätigt

Diesen Wert hat die Gesellschaft in ihren Verhandlungen mit Herrn Heeschen über die Kapitalerhöhung zugrunde gelegt und mit ihm hierüber in den Verhandlungen Einigkeit erzielen können.

Der Gesellschaft liegen ferner Erklärungen der anderen Großaktionäre vor, die insgesamt rd. 49% der Aktien an der Gesellschaft halten, wonach diese Aktionäre ihre Bezugsrechte nicht ausüben, sondern auf diese verzichten.

All‘ dies bestätigt, dass der vom Vorstand ermittelte und in den Verhandlungen mit den Großaktionären bestätigte Ausgabebetrag dem Wert der Gesellschaft adäquat Rechnung trägt und keine Benachteiligung einer Seite mit sich bringt: Wäre der Ausgabebetrag der neuen Aktien zu hoch, so hätte sich Herr Heeschen nicht zur Zeichnung zu diesem Preis bereit erklärt. Wäre der Ausgabebetrag der neuen Aktien zu niedrig, so hätten die übrigen Großaktionäre – die sich in derselben Situation befinden wie die übrigen Minderheitsaktionäre – nicht auf ihr Bezugsrecht verzichtet.

Der Ausgabebetrag ist daher auch Verhandlungsergebnis zwischen den jeweils beteiligten Parteien und trägt seine Rechtfertigung in sich.

c)

Börsenkurs unmaßgeblich

Unerheblich ist demgegenüber, dass der Kurs, zu dem Aktien an der H&K AG gehandelt werden, deutlich über dem genannten Ausgabebetrag liegt. Dieser Kurs ist hier nicht maßgeblich:

Eine geringe Stückzahl von 5.000 Aktien ist im Freiverkehr der Pariser Börse Euronext notiert. Der Kurs bewegte sich in den vorausgehenden drei Monaten zwischen EUR 305,– und EUR 89,–, der 100-Tage-Durchschnitt belief sich auf EUR 126,76.

Diesem Kurs kommt bei der Bestimmung des Ausgabebetrages jedoch keine Bedeutung zu, da er den wahren Wert der Aktie aus mehreren Gründen nicht widerspiegelt:

Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen „Börsenkurs“ im technischen Sinne handelt, weil die Aktien nicht zu einem regulierten Markt zugelassen sind, ist der Kurs wegen der extremen Marktenge nicht aussagekräftig. An der Euronext werden von den 21.000.000 Stückaktien der Gesellschaft, wie erwähnt, lediglich 5.000 Aktien gehandelt, also 0,023% der Aktien der Gesellschaft. Ein derart kleines Volumen ist spekulativen Preisschwankungen in besonders hohem Maße ausgesetzt und die bewegten Volumina sind kein Indikator für den Wert der anderen 99,977% der Aktien. Aus dem Börsenkurs lassen sich mithin keine Rückschlüsse auf den Unternehmenswert ziehen.

VII.

Zusammenfassung

Nach Ansicht des Vorstands liegen die vorgeschlagene Kapitalerhöhung sowie ihre Modalitäten nach allem im Interesse der Gesellschaft und sind geeignet, angemessen und erforderlich. Es liegt auch im Interesse der Gesellschaft, die vorgeschlagene Kapitalerhöhung möglichst rasch umzusetzen. Zum einen ermöglicht dies die planmäßige Umsetzung der Refinanzierung und vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe und zum anderen sollte die angestrebte Eigenkapitalstärkung sowie die damit verbundene Zinsentlastung möglichst bald wirksam werden. Der Vorstand bittet die Aktionäre daher, im vorgeschlagenen Sinne zu beschließen.

Weitere Angaben, Hinweise und Bestimmungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 8. August 2017 (24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der nachfolgend genannten Postadresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

H&K AG
z.Hd. Frau Eva-Maria Abpurg
Heckler & Koch Str. 1
78727 Oberndorf
Deutschland
Fax: +49 7423 79 82263
E-Mail: Eva-Maria.Abpurg@heckler-koch-de.com

An diese Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse sind ebenfalls etwaige Anträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu richten.

Auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.

Die im Rahmen von Punkt 1 der Tagesordnung vorzulegenden Unterlagen und der Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre ausgelegt und werden darüber hinaus auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

 

Oberndorf a.N., im Juli 2017

H&K AG

Der Vorstand

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