Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

MITTELDEUTSCHE HARTSTEIN-INDUSTRIE AKTIENGESELLSCHAFT

Hanau

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der

am Dienstag, dem 22. August 2017, 12:00 Uhr

in unserer Verwaltung, Senefelderstraße 14, Hanau, stattfindenden

110. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016 sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 24.737.312,35 € wie folgt zu verwenden:

2.1 Zahlung einer Dividende von 4,50 € je Stückaktie auf die im Umlauf befindlichen
400.000 Stückaktien
1.800.000,00
2.2 Einstellung in Gewinnrücklagen 2.000.000,00
2.3 Gewinnvortrag auf neue Rechnung 20.937.312,35
2.4 Bilanzgewinn 24.737.312,35
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss zu wählen.

6.

Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der MHI Asphalt GmbH, Hanau

In der im Dezember 2016 neu gegründeten MHI Asphalt GmbH werden ab dem Geschäftsjahr 2017 die Asphaltmischanlagen der MHI Gruppe organisatorisch zusammengeführt. Über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag soll die Einbeziehung der Gesellschaft in den steuerlichen Organkreis der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gewährleistet werden.

Für den Neuabschluss ist neben der Zustimmung des Gesellschafters der MHI Asphalt GmbH, Hanau, das heißt, der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft, auch die Zustimmung der Hauptversammlung der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gemäß § 293 Abs. 2 AktG erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der MHI Asphalt GmbH, Hanau, gemäß der in den Geschäftsräumen unserer Verwaltung (Senefelderstraße 14 in 63456 Hanau) ausliegenden Entwurfsfassung mit Wirkung für das in 2017 beginnende Geschäftsjahr abzuschließen und zum Handelsregister anzumelden.

7.

Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der MHI Baustoffprüfung GmbH, Hanau

Die im Dezember 2016 neu gegründete MHI Baustoffprüfung GmbH übernimmt ab 2017 die Prüfung und Qualitätssicherung der Baustoffaktivitäten der MHI Gruppe. Über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag soll die Einbeziehung der Gesellschaft in den steuerlichen Organkreis der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gewährleistet werden.

Für den Neuabschluss ist neben der Zustimmung des Gesellschafters der MHI Baustoffprüfung GmbH, Hanau, das heißt, der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft, auch die Zustimmung der Hauptversammlung der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft gemäß § 293 Abs. 2 AktG erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der MHI Baustoffprüfung GmbH, Hanau, gemäß der in den Geschäftsräumen unserer Verwaltung (Senefelderstraße 14 in 63456 Hanau) ausliegenden Entwurfsfassung mit Rückwirkung für das in 2017 beginnende Geschäftsjahr abzuschließen und zum Handelsregister anzumelden.

8.

Verzicht auf die Berichte über die abzuschließenden Unternehmensverträge und deren Prüfung

Nach § 293a Abs. 1 AktG hat der Vorstand der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft jeweils einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluss jedes einzelnen der in den Ziffern 6 bis 7 genannten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge und des Weiteren jeder Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird. Ein Verzicht auf die Berichte ist jedoch nach § 293a Abs. 3 AktG möglich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen, also die Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft als jeweilige alleinige Gesellschafterin der beherrschten Gesellschaften und alle Aktionäre der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft durch einstimmigen Beschluss auf die Erstattung der Berichte verzichten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf die Erstattung der Berichte über die in den Ziffern 6 bis 7 genannten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge gemäß § 293a Abs. 1, 3 AktG und (vorsorglich) deren Prüfung gemäß §§ 293 b, 293 a Abs. 3 AktG analog durch einstimmigen Beschluss zu verzichten.

Ab dem heutigen Tag und während der Hauptversammlung liegen gemäß §§ 293 f Abs. 1, 293 g Abs. 1 AktG folgende Unterlagen zur Einsicht für alle Aktionäre in den Geschäftsräumen unserer Verwaltung (Senefelderstraße 14 in 63456 Hanau) aus:

die Entwürfe der neuen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge der Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft mit der

MHI Asphalt GmbH (TOP 6);

MHI Baustoffprüfung GmbH (TOP 7);

die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2014 bis 2016 der

Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Aktiengesellschaft;

die Jahresabschlüsse für das Rumpf-Geschäftsjahr 2016 der

MHI Asphalt GmbH;

MHI Baustoffprüfung GmbH.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung ihres Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen sind und sich gemäß § 16 der Satzung spätestens am 15. August 2017 bei der Gesellschaft schriftlich, durch Telefax oder auf elektronischem Wege angemeldet haben.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.

 

Hanau, den 12. Juli 2017

Der Vorstand

Christoph A. Hagemeier                Dr. Jürgen Aretz                Hans Reichow

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