Agroinvest Plus AG – Hauptversammlung 2017

Agroinvest Plus AG

Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut

– WKN A12UQA –
– ISIN DE000A12UQA4 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am

23. August 2017, 10:00 Uhr CEST

in

Bayerische Börse AG
Karolinenplatz 6
80333 München

ein, die, falls erforderlich, dort am 24. August 2017, um 10 Uhr CEST fortgesetzt wird.

TAGESORDNUNG

1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Die vorstehend genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut, für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos zugesandt.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 26. Juni 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen.

2)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

3)

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

4)

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nymphenburger Straße 3 b, 80335 München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

5)

Beschlussfassung über den Verschmelzungsplan für die grenzüberschreitende Verschmelzung der Agroinvest Plus AG als übertragende Gesellschaft auf die AGRARINVEST AG, Balzers, Fürstentum Liechtenstein als übernehmende Gesellschaft („Verschmelzungsplan“) zur Gründung der AGRARINVEST SE, Balzers, Fürstentum Liechtenstein

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Verschmelzungsplans vom 28. Juni 2017 zwischen der Agroinvest Plus AG und der AGRARINVEST AG, einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht zur Gründung der AGRARINVEST SE, Balzers, Fürstentum Liechtenstein gem. Art. 23 Abs. 1, Art. 18 SE-VO, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 UmwG zuzustimmen.

Der Entwurf des Verschmelzungsplans hat folgenden Wortlaut:

Verschmelzungsplan

gemäß Art. 20 SE-VO
für die Verschmelzung zur Aufnahme

der

Agroinvest Plus AG, Traunreut, Bundesrepublik Deutschland
(„AIP“ oder „Übertragende Gesellschaft“),

auf die

AGRARINVEST AG, Balzers, Fürstentum Liechtenstein
(„AIV“ oder „Übernehmende Gesellschaft“),

(AIP und AIV, auch gemeinsam die „Gesellschaften“)

zur Gründung der

AGRARINVEST SE
Balzers, Fürstentum Liechtenstein

1.

Präambel

1.1

Die AIP ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Traunreut, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 23729. Das Grundkapital beträgt 571.165 EUR. Es ist eingeteilt in 571.165 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1 EUR. Die Einlagen auf die Aktien sind voll erbracht. Ein Anspruch seitens der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen; die Aktien der AIP sind in einer Globalurkunde verbrieft und bei der Clearstream Banking AG im Rahmen der Girosammelverwahrung hinterlegt. Weitere Aktienurkunden existieren nicht.

1.2

Die AIV ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein mit Sitz in Balzers, Fürstentum Liechtenstein eingetragen im Handelsregister beim Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein unter Registernummer FL-0002.540.694-7. Die AIV wurde am 7. Februar 2017 gegründet und am 8. Februar 2017 im Handelsregister eingetragen. Das Aktienkapital der AIV beträgt 50.000 EUR gemäß Art. 122 Abs. 2 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht („PGR-FL“). Es ist eingeteilt in 50.000 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennbetrag von 1 EUR je Aktie. Die Einlagen auf die Aktien sind voll erbracht. Die Aktien sind noch nicht verbrieft. Die AIV hält keine eigenen Aktien.

1.3

Die AIP hält 100 % der Aktien und Stimmrechte an der AIV. Weder die Aktien der AIV noch die Aktien der AIP sind zum amtlichen Handel (geregelter/regulierter Markt) an einer Wertpapierbörse zugelassen oder in den Freiverkehr an einer Wertpapierbörse einbezogen (keine Börsennotierung).

1.4

Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende Gesellschaft sollen im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach den Bestimmungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a), Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-VO“) i.V.m. §§ 2 ff., 4 ff., 60 ff. des deutschen Umwandlungsgesetzes („UmwG-D“) und Art. 1, Art. 2 des liechtensteinischen Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft („SEG-FL“) i.V.m. Art. 351 Abs. 1 Ziff. 1 PGR-FL zu einer Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft, SE) mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein verschmolzen werden.

1.5

Die Gesellschaften sind verschmelzungsfähig im Sinne der SE-VO. Bei der AIP handelt es sich um eine Gesellschaft nach dem Anhang I zur SE-VO. Die AIV ist als liechtensteinische Aktiengesellschaft aufgrund Art. 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens („EWRA“) für die Gründung einer SE im Wege der Verschmelzung gemäß Art. 2 Abs. 1 SE-VO den im Anhang I zur SE-VO aufgeführten Gesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 SE-VO gleichgestellt.

2.

Verschmelzung zur Aufnahme

2.1

Die AIP überträgt ihr Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die AIV unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG bzw. Art. 351 Abs. 1 Ziff. 1 PGR-FL auf die Übernehmende Gesellschaft (Verschmelzung zur Aufnahme).

2.2

Die AIV übernimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin das Vermögen der AIP als Ganzes und nimmt gemäß Art. 17 Abs. 2 S. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO bei der Verschmelzung die Rechtsform einer SE an (soweit auf die AIV ab Wirksamwerden der Verschmelzung nachfolgend in diesem Verschmelzungsplan Bezug genommen wird, wird diese als „AIV SE“ bezeichnet).

3.

Wirksamwerden der Verschmelzung

3.1

Die Verschmelzung und die damit einhergehende Gründung der SE werden mit der Eintragung in das Handelsregister beim Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein am Sitz der AIV wirksam (vgl. Art. 27 Abs. 1 SE-VO).

3.2

Die AIP als übertragende Gesellschaft erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung.

4.

Europäische Aktiengesellschaft; Satzung (Statuten) der SE

4.1

Die Firma der zukünftigen SE lautet „AGRARINVEST SE“.

4.2

Die AIV SE hat ihren Sitz in Balzers, Fürstentum Liechtenstein.

4.3

Die AIV SE erhält mit Wirksamwerden der Verschmelzung die als Anlage I beigefügte Satzung (Statuten). Dabei entspricht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der AIV AG in eine SE die in § 4 Abs. 1 der Satzung der AIV SE ausgewiesene Aktienkapitalziffer der in § 3 der Statuten der AIV AG ausgewiesenen Aktienkapitalziffer der AIV AG.

4.4

Die gegenwärtige Satzung der AIP enthält in § 4a) die Ermächtigung des Vorstands, das bisherige Grundkapital der AIP bis zum 30. Juni 2021 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage ein- oder mehrmals insgesamt um höchstens 285.582 Euro zu erhöhen, wobei der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, den Ausgabebetrag der neuen Aktien und den Beginn der Gewinnberechtigung entscheidet („Genehmigtes Kapital 2016“).

Im Zuge der Verschmelzung erlischt die AIP als Rechtsträger und damit verlieren die Satzung der AIP und das Genehmigte Kapital 2016 der AIP ihre Geltung. Innerhalb der Satzung der AIV SE (§ 5), die Anlage zu diesem Verschmelzungsplan ist, wird an dessen Stelle ein neues genehmigtes Kapital als Ermächtigung des Verwaltungsrates der AIV SE geschaffen, für das die Rahmenbedingungen aus der Satzung der AIP entsprechend übernommen werden. Der Betrag des genehmigten Kapitals der AIV SE gemäß § 5 der Satzung der AIV SE entspricht dabei dem Betrag des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der AIV in eine SE noch vorhandenen Genehmigten Kapitals 2016 der AIP, soweit dies rechtlich zulässig ist.

4.5

Der Verwaltungsrat der AIV SE wird hiermit ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige sich aus Ziffer 4.3 Satz 2 und Ziffer 4.4 ergebende Änderungen der Fassung des Entwurfs der Satzung (Statuten) der AIV SE vorzunehmen.

5.

Verschmelzungsstichtag; Schlussbilanz

5.1.

Die Übernahme des Vermögens der Übertragenden Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2017, 0:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der Übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (Verschmelzungsstichtag i.S.v. Art. 20 Abs. 1 S. 2 lit. e) SE-VO).

5.2.

Der Verschmelzung liegt die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Bilanz der AIP zum 31. Dezember 2016 als Schlussbilanz (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 17 UmwG-D) zugrunde.

5.3.

Sollte die Verschmelzung nicht bis 31. März 2018, 24:00 Uhr im Handelsregister der AIV als übernehmende Gesellschaft vollzogen sein, wird abweichend die Bilanz der Übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 als Schlussbilanz zugrunde gelegt; Stichtag für die Vermögensübernahme und Zurechnung der Geschäfte und Handlungen (d.h. Verschmelzungsstichtag) ist dann der 1. Januar 2018, 0:00 Uhr. Die den Aktionären der Übertragenden Gesellschaft zu gewährenden Aktien der AIV bzw. AIV SE sind dann erst ab 1. Januar 2018 gewinnbezugsberechtigt. Letzteres gilt auch, wenn die Verschmelzung erst wirksam wird, nachdem die ordentliche Haupt- bzw. Generalversammlung der Gesellschaften bereits über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 beschlossen haben. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 31. März, 24:00 Uhr, eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage für die Verschmelzung und Dividendenberechtigung jeweils entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 5.3 um ein Jahr.

6.

Gegenleistung; Umtauschverhältnis; Gewinnberechtigung

6.1

Die Übernehmende Gesellschaft gewährt mit Wirksamwerden der Verschmelzung den Aktionären der Übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Übertragenden Gesellschaft kostenfrei Aktien an der Übernehmenden Gesellschaft in folgendem Umtauschverhältnis:

Die Aktionäre der AIP erhalten für jede Stückaktie an der AIP (rechnerischer Anteil am Grundkapital von je 1 EUR) eine (1) auf den Namen lautende Aktie der AIV SE mit einem Nennbetrag von je 1 EUR.

Soweit die AIP eigene Aktien hält, werden hierfür keine Aktien an der AIV SE gewährt; vielmehr gehen diese eigenen Aktien im Zuge der Verschmelzung unter. Die Gesellschaften verpflichten sich, in der Zeit zwischen Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Durchführung der gegenständlichen Verschmelzung bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung den Bestand etwaiger eigener Aktien nicht durch Erwerb oder Veräußerung zu verändern.

6.2

Bei den gemäß Ziffer 6.1 zu gewährenden Aktien handelt es sich um (i) die durch die Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 7.1 geschaffenen bis zu 806.747 neuen Aktien der AIV sowie (ii) um die bislang von der Übertragenden Gesellschaft gehaltenen 50.000 Aktien der AIV abzüglich einer solchen Zahl hiervon, wie die AIP zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung eigene Aktien hält, mit der Maßgabe, dass die abzuziehende Zahl 50.000 Aktien nicht übersteigt. Soweit die AIP zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung eigene Aktien hält, werden bei der AIV bzw. AIV SE eine entsprechende Zahl eigene Aktien geschaffen, nämlich indem von den 50.000 von der AIP an der AIV gehaltenen Aktien eine solche Zahl durch die AIV im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Verschmelzung erworben wird, die der Zahl der von AIP zu diesem Zeitpunkt gehaltenen eigenen Aktien entspricht; diese so zu erwerbenden AIV-Aktien werden nicht als Verschmelzungsgegenleistung für die Aktionäre der AIP verwendet, sondern verbleiben bei der AIV bzw. AIV SE als eigene Aktien.

6.3

Die den Aktionären der AIP zu gewährenden Aktien der AIV SE sind ab dem Verschmelzungsstichtag (Ziffer 5.1 bzw. 5.3) gewinnbezugsberechtigt („Gewinnberechtigung“).

6.4

Weitere Gegenleistungen, insbesondere bare Zuzahlungen, werden den Aktionären der Übertragenden Gesellschaft nicht gewährt.

7.

Kapitalmaßnahmen; Treuhänder

7.1

Die AIV wird zur Durchführung der Verschmelzung ihr Aktienkapital von 50.000 EUR um bis zu 806.747 EUR (in Worten: achthundertsechstausendsiebenhundertsiebenundvierzig Euro) auf bis zu 856.747 EUR durch Ausgabe von bis zu 806.747 Stück neuen, auf den Namen lautenden Aktien mit einem Nennbetrag von je 1 EUR zur Durchführung der Verschmelzung erhöhen.

7.2

Soweit die Übertragende Gesellschaft eigene Aktien hält, wird das Aktienkapital der Übernehmenden Gesellschaft nicht erhöht. Dies gilt auch für Anteile an der Übertragenden Gesellschaft, die ein Dritter für Rechnung der Übertragenden Gesellschaft hält. Das Aktienkapital wird ferner insoweit nicht erhöht, wie von der Übertragenden Gesellschaft an der Übernehmenden Gesellschaft Aktien gehalten werden, die gemäß Ziffer 6.2 als Gegenleistung für die Verschmelzung zu verwenden sind.

7.3

Die Übertragende Gesellschaft hat die Quirin Privatbank AG (vormals quirin bank AG) mit Sitz in Berlin als Treuhänder gemäß Art. 18 SE-VO i.V.m. § 71 UmwG-D bestellt.

7.4

Die AIV wird dem Treuhänder die von ihr als Gegenleistung für die Verschmelzung zu gewährenden Aktien der AIV nach Eintragung der Kapitalerhöhung aber vor der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der AIV beim Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein in Form einer oder mehrerer Globalurkunden übergeben. Die AIV wird den Treuhänder anweisen, die Aktien nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der AIV an die Aktionäre der Übertragenden Gesellschaft Zug um Zug gegen Einlieferung der Aktien der Übertragenden Gesellschaft zu übertragen. Soweit die Aktien der Übertragenden Gesellschaft per Giro-Sammeldepot verwahrt werden, ist der Treuhänder anzuweisen, die zu gewährenden Aktien der AIV durch den Treuhänder per Giro-Sammelumbuchung gegen Löschung der Aktien der Übertragenden Gesellschaft in die jeweiligen Depots der Aktionäre einzubuchen. Im Übrigen wird der Treuhänder von der AIV angewiesen werden, die zu gewährenden Aktien der AIV durch Abtretung an die Aktionäre zu übertragen; soweit die von diesen Aktionären gehaltenen Aktien an der Übertragenden Gesellschaft verbrieft sind, geschieht die Abtretung nur Zug um Zug gegen Übertragung der Miteigentumsanteile an der Globalurkunde.

7.5

Weder die SE-VO noch das anzuwendende liechtensteinische Recht erfordern eine gesonderte aktienrechtliche Nachgründungsprüfung.

8.

Sonderrechte; besondere Vorteile für Aktionäre oder weitere Personen

8.1

Besondere Rechte i.S.d. Art. 20 Abs. 1 S. 2 lit. f) SE-VO für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Wertpapiere bestehen bei der Übertragenden Gesellschaften nicht. Es sind auch keine besonderen Maßnahmen für diese Personen im Rahmen der Verschmelzung vorgeschlagen oder vorgesehen.

8.2

Sonderrechte oder besondere Vorteile i.S.d. Art. 20 Abs. 1 S. 2 lit. g) SE-VO werden Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der beteiligten Gesellschaften oder dem Verschmelzungsprüfer nicht gewährt.

8.3

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das amtierende Mitglied des Vorstands der AIP, Herr Christof Arnold, sowie das amtierende Verwaltungsratsmitglied der AIV, Herr André Bloch, durch die Gründungsatzung der AIV SE (vgl. § 10) zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der AIV SE bestellt werden. Des Weiteren wird aus denselben Gründen darauf hingewiesen, dass die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der AIP, Herr Daniel Vogt und Herr Roman Clavadetscher, ebenfalls durch die Gründungssatzung der AIV SE zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der AIV SE bestellt werden.

9.

Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären

9.1

Die AIP als übertragende Gesellschaft macht jedem ihrer Aktionäre, der Widerspruch zur Niederschrift gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung zur Zustimmung zum Verschmelzungsplan erklärt hat, ein Angebot auf Erwerb seiner Aktien gegen angemessene Barabfindung gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 SEAG. Dem Widerspruch steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Aktionär zu der in Satz 1 bezeichneten Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SEAG, i.V.m. § 29 Abs. 2 UmwG). Die Höhe der Barabfindung je Aktie der AIP beträgt 135,94 EUR (in Worten einhundertfünfunddreißig Euro und vierundneunzig Cent). Die näheren Einzelheiten des Barabfindungsangebots an die AIP-Aktionäre sind in Ziffer 5 lit. b) der als Anlage II zu diesem Verschmelzungsplan beigefügten Bekanntmachung der AIP nach Art. 21 SE-VO geregelt, die wesentlicher Bestandteil dieses Verschmelzungsplans ist.

9.2

Die Aktionäre der AIP können die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (Ziffer 6.1 des Verschmelzungsplans) sowie die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung (Ziffer 9.1 des Verschmelzungsplans i.V.m. Anlage II, Ziffer 5 lit. b)) in einem Spruchverfahren nach dem deutschen Spruchverfahrensgesetz vor dem für die AIP zuständigen Gericht gerichtlich überprüfen lassen (§§ 6, 7 SEAG-D). In der Zustimmung der Generalversammlung der AIV zu diesem Verschmelzungsplan liegt die Zustimmung i.S.d. Art. 25 Abs. 3 SE-VO zur Eröffnung der Möglichkeit der Durchführung eines Spruchverfahrens durch die Aktionäre der AIP. Das liechtensteinische Recht kennt kein dem deutschen Spruchverfahren vergleichbares spezielles Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses.

9.3

Die Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären der AIP (einschließlich der Rechte nach Ziffern 9.1 und 9.2) und der AIV werden in der als Anlage II bzw. Anlage III zu diesem Verschmelzungsplan als wesentlicher Bestandteil jeweils beigefügten Bekanntmachungen nach Art. 21 SE-VO beschrieben.

10.

Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer

10.1

Die Verschmelzung zur Gründung einer SE gemäß Art. 2 Abs. 1, 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer („SE-Beteiligungsrichtlinie“).

10.2

Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der AIP und der AIV auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang mit der Verschmelzung und der damit verbundenen Gründung einer SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der AIV SE durchzuführen. Ziel ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE, insbesondere also über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der AIV SE sowie über das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines sog. Vertretungsorgans der Arbeitnehmer (im Folgenden als „SE-Betriebsrat“ bezeichnet) oder einer sonstigen mit dem Vorstand der AIP und dem Verwaltungsrat der AIV zu vereinbarenden Weise.

Das Verfahren der Beteiligung der Arbeitnehmer richtet sich vorliegend primär nach den Vorschriften des liechtensteinischen Gesetzes vom 25. November 2005 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz; „SEBG-FL“), da die künftige SE ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben wird. Daneben anwendbar sind die jeweiligen die SE-Beteiligungsrichtlinie umsetzenden nationalen Gesetze in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWRA, in denen die AIP-Gruppe tätig ist.

10.3

Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch die Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 lit. h) SEBG-FL, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der SE-Beteiligungsrichtlinie folgt, bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach jedes Verfahren, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb einer Europäischen Gesellschaft (SE) Einfluss nehmen können. Dazu gehören insbesondere die Unterrichtung, die Anhörung sowie die Mitbestimmung. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Unterrichtung des Vertretungsorgan oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) über Angelegenheiten, die die Europäische Gesellschaft (SE) selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen EWRA – Vertragsstaat betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen EWRA–Vertragsstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Gesellschaft (SE) ermöglichen. Unter Anhörung ist die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustausches zwischen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder einer anderen zuständigen und mit eigenen Entscheidungsbefugnisse ausgestatteten Leitungsebene der Europäischen Gesellschaft (SE). Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem Vertretungsorgan oder den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Gesellschaft (SE) berücksichtigt werden kann.

Die weitestgehende Einflussnahme wird durch die Mitbestimmung gewährt; sie bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ auf das Recht, diese selbst vorzuschlagen oder Vorschlägen zu entsprechen. Weder in der AIP als Konzernobergesellschaft der AIP-Gruppe noch in Tochtergesellschaften bestehen Arbeitnehmermitbestimmungsrechte in dem jeweiligen Aufsichts- oder Verwaltungsrat oder anderen Organen der Gesellschaften. Keine der Gesellschaften der AIP-Gruppe ist mitbestimmt.

Darüber hinaus ist weder in der AIP noch in der AIV oder einer ihrer Tochtergesellschaften ein Betriebsrat oder vergleichbares betriebliches Arbeitnehmervertretungsgremium errichtet. Dementsprechend ist auch auf europäischer Ebene kein europäischer Betriebsrat gebildet.

10.4

Die Einleitung des Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG-FL. Dieses sieht vor, dass die Leitungen der beteiligten Gesellschaften, d.h. der Vorstand der AIP und der Verwaltungsrat der AIV, die Arbeitnehmer zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums auffordern und die Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen über das Gründungsvorhaben informieren. Einzuleiten ist das Verfahren – durch die vorgeschriebene Information – unaufgefordert unverzüglich, spätestens nachdem die Leitungen respektive die Verwaltungen der AIP und der AIV den von ihnen aufgestellten Verschmelzungsplan offengelegt haben. Die vorgeschriebene Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen erstreckt sich insbesondere auf (i) das Vorhaben der Gründung einer europäischen Gesellschaft (SE); (ii) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die EWRA-Vertragsstaaten; (iii) die Anzahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils sowie insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer und deren Verteilung auf die EWRA-Vertragsstaaten; (vi) die in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die Anzahl der von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer; und (iv) die Anzahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen dieser Gesellschaften zustehen.

10.5

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens (siehe 10.4) durch die vorgeschriebene Information der Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen EWRA-Vertragsstaaten zusammensetzt. Aufgabe dieses besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit den Unternehmensleitungen der beteiligten Gesellschaften die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln und wenn möglich eine schriftliche Vereinbarung hierüber abzuschliessen, wodurch es zu keiner Beteiligung kraft Gesetz kommt.

10.6

Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums richtet sich nach Art. 7 und 8 des SEBG-FL. Die Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen Vertragsstaaten, in denen die AIP-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine SE-Gründung mit Sitz in Liechtenstein in Art. 8 SEBG-FL geregelt. Die Sitzverteilung folgt folgenden Grundregeln:

Jeder EWRA-Vertragsstaat, in dem die AIP-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, erhält mindestens einen Sitz. Die Anzahl der einem EWRA-Vertragsstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller Arbeitnehmer der AIP-Gruppe im EWR übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich abzustellen auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen gemäß Art. 7 SEBG-FL.

Die AIP und die AIV beschäftigen selbst keine Arbeitnehmer. Zwar sind zwei Arbeitnehmer arbeitsvertraglich bei der AIP angestellt, jedoch beide gegenwärtig nach Rumänien entsandt. Einer dieser Arbeitnehmer übt seine Beschäftigung gegenwärtig in dem Betrieb der Agrarinvest Products SRL aus. Der andere Arbeitnehmer ist gegenwärtig in dem Betrieb der Karpaten Meat SRL in Rumänien tätig. Beide Arbeitnehmer sind in die jeweiligen Betriebe derzeit eingegliedert. Für die Zwecke des Beteiligungsverfahrens sind diese Arbeitnehmer somit dem Betrieb der Agrarinvest Products SRL einerseits und dem Betrieb der Karpaten Meat SRL andererseits in Rumänien zuzuordnen.

Die AIP-Gruppe beschäftigt insgesamt 95 Arbeitnehmer, davon 90 Arbeitnehmer in Rumänien und fünf Arbeitnehmer in Ungarn (Stand: 31. Mai 2017). Ausgehend von diesen Beschäftigtenzahlen in den einzelnen EWRA-Vertragsstaaten zum 31. Mai 2017 ergibt sich folgende Sitzverteilung:

Land Anzahl der
Arbeitnehmer
Anteil in
%
Anzahl der
Arbeitnehmervertreter
im besonderen
Verhandlungsgremium
Rumänien 90 94,74 % 10
Ungarn 5 5,26 % 1
Gesamt 95 100 % 11
10.7

Für die Wahl bzw. Bestellung der Arbeitnehmervertreter aus den einzelnen EWRA-Vertragsstaaten in das besondere Verhandlungsgremium sind die jeweiligen nationalen Regelungen einschlägig. Die Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften.

10.8

Nach der Benennung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, spätestens aber nach Ablauf von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information respektive Aufforderung zur Gründung des besonderen Verhandlungsgremiums, können die Leitungen der beteiligten Gesellschaften, also der AIP und der AIV, zur ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einladen.

10.9

Mit dem Tag, zu dem die Leitungen der beteiligten Gesellschaften zu der ersten Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben, beginnen die Verhandlungen. Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings durch einvernehmlichen Beschluss der beteiligten Leitungs- oder Verwaltungsorgane und dem besonderen Verhandlungsgremium auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann.

10.10

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der AIV SE. Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat der AIV SE und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE Betriebsrats oder in sonstiger Weise.

Im Hinblick auf die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Wird er gebildet, sind die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtung und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttreten der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu vereinbaren.

Die Verhandlungsparteien sind nicht gezwungen, einen SE Betriebsrat zu errichten und können auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sichergestellt wird. In der Vereinbarung soll auch festgelegt werden, dass vor strukturellen Änderungen weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.

10.11

Der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums, das grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer präsentieren muss, beschließt. Falls die ausgehandelte Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zu einer Minderung von Mitbestimmungsrechten führen würde, gilt stattdessen ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei EWRA-Vertragsstaaten repräsentieren müssen.

Eine Minderung der Mitbestimmungsrechte würde bedeuten, dass der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgan der SE geringer ist als der höchste in den beteiligten Gesellschaften oder das Recht, Mitglieder des Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird. Dieser Fall kann bei der Gründung der AIV SE indes nicht eintreten, weil weder bei der AIP noch bei der AIV eine Form der Mitbestimmung besteht und dementsprechend auch keine Mitbestimmungsrechte gemindert werden können.

10.12

Das besondere Verhandlungsgremium kann auch beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommenen Verhandlungen abzubrechen. Auch hier wäre die vorstehend beschriebene qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die gesetzliche Auffanglösung des SEBG-FL würde dann keine Anwendung finden. Ein SE-Betriebsrat würde somit nicht gebildet. Vielmehr würden die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung in den betroffenen EWRA-Vertragsstaaten zur Anwendung gelangen, es sei denn, ein Europäischer Betriebsrat besteht. Mit dem Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen, wird das Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer beendet.

10.13

Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden.

10.14

Im vorliegenden Fall hätte die gesetzliche Auffanglösung im Sinne von Art. 26 ff. SEBG-FL im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der AIV SE zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Vertragsstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Vertragsstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums folgen.

Eine Form der Mitbestimmung würde es im vorliegenden Fall nach der gesetzlichen Auffanglösung indes nicht geben, weil die gesetzliche Auffanglösung die Erhaltung des Status Quo vorsieht und keine zusätzlichen Mitbestimmungsrechte im Wege der Auffanglösung eingeräumt werden sollen.

10.15

Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben ein Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner alle vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weitergelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums.

10.16

Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die AIP und die AIV sowie nach ihrer Gründung die AIV SE als Gesamtschuldner. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere mit den Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büroräume zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.

11.

Auswirkungen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

11.1

Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, die mit der AIP bestehen, mit allen Rechten und Pflichten auf die AIV über. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung sind keine Maßnahmen vorgesehen, die sich unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der AIP bzw. der Mitarbeiter in den Tochtergesellschaften auswirken.

Die AIV hat keine Arbeitnehmer. Die AIP hat zwei Arbeitnehmer. Wenngleich diese Arbeitnehmer in Rumänien beschäftigt sind, gehen ihre Arbeitsverhältnisse gemäß Art. 29 SE-VO mit der Eintragung im für die AIV zuständigen Handelsregister auf die AIV SE über.

11.2

Weder die AIP noch die AIV unterliegen einer Tarifbindung. Ferner bestehen keine Betriebsvereinbarungen, weil bei keiner der Gesellschaften ein Betriebsrat errichtet ist. Zudem ist weder der Aufsichtsrat der AIP noch der Verwaltungsrat der AIV mitbestimmt. Somit hat die Verschmelzung auch keine Auswirkungen auf etwaige Arbeitnehmervertretungen.

11.3

Auf Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaften hat die Verschmelzung keine Auswirkungen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bleiben von der Verschmelzung unberührt.

12.

Zuleitung des Entwurfes an den Betriebsrat

Eine Zuleitung des Entwurfs dieses Verschmelzungsplans an den Betriebsrat war nicht erforderlich, da bei keiner der Gesellschaften ein Betriebsrat besteht.

13.

Zustimmungserfordernisse; Beschlüsse; Form

Dieser Verschmelzungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AIP sowie der Generalversammlung der AIV gemäß Art. 23 Abs. 1 SE-VO, Art. 18 i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 UmwG-D bzw. Art. 351e PGR-FL. Der Verschmelzungsplan ist als weiteres Wirksamkeitserfordernis vor einem deutschen Notar zu beurkunden. Nach liechtensteinischem Recht ist der Verschmelzungsplan beim Amt für Justiz, Abt. Handelsregister, vor einer Urkundsperson öffentlich zu beurkunden.

14.

Grundbesitz

Die Übertragende Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften halten keinen Grundbesitz in Deutschland.

15.

Salvatorische Klausel; Lücken

Sollten Bestimmungen dieses Verschmelzungsplans unwirksam sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsplans nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Verschmelzungsplan eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

16.

Kosten und Abschriften

Die durch den Abschluss dieses Verschmelzungsplans und seine Ausführung entstehenden Kosten und Steuern trägt die Übernehmende Gesellschaft; die Kosten der Vorbereitung dieses Verschmelzungsplans und der Durchführung der erforderlichen Gesellschafterversammlungen trägt die betroffene Gesellschaft jeweils selbst. Dies gilt auch, falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte.

Anlage I: Satzung (Statuten) der AGRARINVEST SE.
Anlage II: Bekanntmachung der AIP gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO).
Anlage III: Bekanntmachung der AIV gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO).

Anlage I

Satzung (Statuten) der AGRARINVEST SE

STATUTEN DER AGRARINVEST SE  ___________________________________________

Inhaltsverzeichnis der Statuten (Satzung)

I.

Allgemeine Bestimmungen

II.

Aktienkapital und Aktien

III.

Organe

A.

Der Verwaltungsrat

B.

Die Generalversammlung

C.

Die Revisionsstelle

IV.

Rechnungslegung und Gewinnverteilung

V.

Schlussbestimmungen

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

AGRARINVEST SE.

(2)

Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (SE) gegründet nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gemäß Art. 2 Abs. 1, 15 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2157/ 2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (im Folgenden „SE-VO“) i.V.m. Art. 2 des liechtensteinischen SEG (im Folgenden „FL-SEG“).

(3)

Satzungssitz und Verwaltungssitz (Hauptverwaltung) der Gesellschaft liegen in Balzers, Liechtenstein. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Sitz jederzeit an einen anderen Ort des Inlandes – und unter den Voraussetzungen des Art. 8 SE-VO i.V.m. Art. 42 ff. FL-SEG auch des Auslandes – verlegt werden.

(4)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem darauffolgenden 31. Dezember endet.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Zusammenlegung, die Bewirtschaftung und der Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen in Südosteuropa, insbesondere in Rumänien und alle verwandten Geschäfte.

(2)

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen sowie Unternehmensverträge abschließen. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz 1 genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.

(3)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Sie darf zu diesem Zweck auch Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§ 3 Bekanntmachungen

(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung in den liechtensteinischen Landeszeitungen. Freiwillige Bekanntmachungen können stattdessen oder daneben auf der Website der Gesellschaft und in internationalen Blättern und Zeitungen erfolgen.

(2)

Verständigungen, Ladungen oder Dokumente an Aktionäre oder zur Ausnutzung der Stimmrechte Berechtigte können durch die Gesellschaft per Post an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden. Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, Aktionären oder den zur Ausnutzung der Stimmrechte Berechtigten mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

II.
Aktienkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Aktienkapitals

(1)

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt 571.165 Euro. Es ist eingeteilt in 571.165 auf den Namen lautende Aktien mit einem Nennwert von 1 Euro je Aktie. Das Aktienkapital der Gesellschaft wird voll erbracht durch Formwechsel der AGRARINVEST AG, Balzers, in die AGRARINVEST SE im Wege der Verschmelzung der Agroinvest Plus AG, Traunstein, Bundesrepublik Deutschland, auf die AGRARINVEST AG.

(2)

Namenaktien dürfen durch Beschluss der Generalversammlung in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden.

(3)

Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das die Aktionäre mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz sowie unter Angabe, ob Eigen- oder Fremdbesitz vorliegt, eingetragen werden. Das Aktienbuch wird elektronisch geführt. Ein zuständiger Registrar für die Führung des Aktienbuches wird vom Verwaltungsrat bestimmt.

(4)

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden setzt der Verwaltungsrat fest. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden (Globalurkunden) zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Die Pflicht zur Ausstellung einer Aktienurkunde (Aktienbrief, Aktienschein, Aktientitel) besteht für die Gesellschaft nicht; der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

§ 5 Genehmigtes Kapital

(1)

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital bis zum 30. Juli 2022 (Höchstdauer) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von 285.582 Euro zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat wird, nach durchgeführtem Beschluss der Generalversammlung gemäss Art. 303b, für eine Höchstdauer von fünf Jahren ermächtigt, im Rahmen des genehmigten Kapitals über einen Ausschluss vom Bezugsrecht zu entscheiden. Er legt den Ausgabekurs der neuen Aktien fest und kann den Beginn ihrer Gewinnberechtigung abweichend von Art. 308 PGR festsetzen.

(2)

Die Höchstdauer kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.

(3)

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der Statuten entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu ändern. Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.

III.
Organe

§ 6 Monistisches System

(1)

Die Gesellschaft wählt als Organisationsform gemäß Art. 38 lit. b der SE-VO das Monistische System.

(2)

Die Organe der Gesellschaft sind:

der Verwaltungsrat und

die Generalversammlung (Hauptversammlung der Aktionäre) und

die Revisionsstelle.

A Der Verwaltungsrat (monistisches Führungssystem)

§ 7 Zusammensetzung

(1)

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern; die genaue Zahl wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Bestellung von Stellvertretern der Mitglieder des Verwaltungsrates (im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner) ist zulässig. Abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen sich in einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch die Ersatzmänner vertreten lassen. Diesbezügliche Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.

(2)

Der Verwaltungsrat kann einen Präsidenten als Vorsitzenden des Verwaltungsrats ernennen. Ihm obliegt die Leitung der Sitzungen des Verwaltungsrates.

(3)

Der Verwaltungsrat bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder.

(4)

Der Verwaltungsrat kann einzelnen oder allen Mitgliedern entgeltlich oder unentgeltlich die Befugnis einräumen, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Dabei muss klar und eindeutig der Umfang der zulässigen Tätigkeit bestimmt werden.

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Geschäfte der Gesellschaft unter Einhaltung der Gesetze, der Statuten und der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat zu führen.

(2)

Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch ein Mitglied des Verwaltungsrates zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

(3)

Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einzelne seiner Mitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Er kann unter Abweichung von Art. 186 PGR auch einzelne Mitglieder von den Beschränkungen befreien, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vorzunehmen.

(4)

Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann bestimmt werden, dass die Vertretung und/oder die Geschäftsführung an einzelne oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) übertragen wird. Ebenso können Geschäftsführung und Vertretung auf Dritte, die nicht Aktionäre der Gesellschaft zu sein brauchen, übertragen werden, welche dann ebenfalls den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unterstehen.

(5)

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

§ 9 Geschäfte, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

(1)

Folgende Geschäfte und Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:

a)

Erweiterung oder Einschränkung des Produktions- und Dienstleistungsprogramms, Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige oder Forschungsaufgaben;

b)

Festlegung periodischer Strategie- und Unternehmensplanungen; insbesondere Produktions-, Absatz-, Umsatz- und Ergebnisplanung sowie des jährlichen Investitionsplanes, innerhalb dessen Einzelinvestitionen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, Abweichungen hiervon bei mehr als 10 % bzw. dementsprechende Investitionen außerhalb des Planes bedürfen einer erneuten Beschlussfassung im Verwaltungsrat;

c)

Errichtung und Auflösung von Tochter- und Beteiligungsunternehmen sowie Übernahme oder Veräußerung dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren anderer Unternehmen;

d)

Abschluss, Beendigung und Änderung von Joint Venture-Vereinbarungen mit Dritten sowie von Verträgen jeglicher Art, durch welche Dritten eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft gewährt wird;

e)

Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken im Werte von mehr als 20.000 Euro im Einzelfall;

f)

Aufnahme von Anleihen und solchen Darlehen und Krediten, deren Laufzeit über ein Jahr hinausgeht;

g)

Vergabe von Krediten und Gewährung von Sicherheiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes wie bspw. Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen etc. an Mitarbeiter und Berater, sofern diese im Einzelfall 5.000 Euro übersteigen;

h)

Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die nicht in genehmigten Finanz und Investitionsplan der Gesellschaft enthalten sind oder eine Laufzeit von mehr als fünf (5) Jahren oder ein Volumen von mehr als 50.000 Euro pro Jahr der Laufzeit aufweisen;

i)

Abschlüsse von Vereinbarungen betreffend die Finanzierung der Gesellschaft, die nicht im genehmigten Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft enthalten sind oder die einzeln oder im Zusammenhang 50.000 Euro übersteigen;

j)

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen für Organmitglieder einer Tochtergesellschaft, Angestellte oder freie Mitarbeiter bzw. Berater der Gesellschaft mit einer Bruttovergütung mehr als 100.000 Euro pro Jahr bzw. 20.000 Euro pro Auftrag oder einer Kündigungsfrist von mehr als drei (3) Monaten;

k)

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen und Zusagen über die Gewährung von Bonuszahlungen, Prämien und sonstigen gewinn- oder umsatzabhängigen Vergütungen sowie Pensionszusagen;

l)

Investitionen und die Eingehung von sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht im genehmigten Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft enthalten sind oder die einzeln 50.000 Euro übersteigen;

m)

Erteilung und Widerruf von Generalvollmacht und Prokura.

(2)

Der Verwaltungsrat kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1)

Der erste Verwaltungsrat der Gesellschaft hat fünf Mitglieder. Als Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der Gesellschaft werden bestellt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Generalversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft beschließt, höchstens jedoch für drei Jahre:

a)

Christof Arnold

b)

Daniel Vogt

c)

Roman Clavadetscher

d)

Samuel Widmer

e)

Andre Bloch

Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der Gesellschaft erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung wie folgt: Die Herren Vogt und Bloch erhalten keine Vergütung. Die Herren Arnold und Widmer erhalten keine gesonderte Vergütung durch die Gesellschaft; Herrn Arnolds Tätigkeit wird durch die von der Agrarinvest AG, Sursee, Schweiz, als Geschäftsführer bezogene Vergütung mitabgegolten; Herrn Widmers Tätigkeit wird durch die von der Karpaten Meat AG, Schweiz, im Rahmen seiner dortigen Anstellung bezogene Vergütung mitabgegolten; Herr Clavadetscher erhält für seine Tätigkeit eine aufwandsbezogene Vergütung zum Tagessatz von 1.500 Euro (auf Basis eines 8-Stundentages). Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Ersatz aller ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann eine D&O-Versicherung zugunsten von Verwaltungsratsmitgliedern schließen.

(2)

Im Folgenden werden weitere Mitglieder des Verwaltungsrats von der Generalversammlung bestimmt.

(3)

Soweit die Generalversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder oder für den gesamten Verwaltungsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Verwaltungsratsmitglieder – vorbehaltlich der Regelung in § 10 Abs. 1 – für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Generalversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird), längstens jedoch für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4)

Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Generalversammlung abberufen werden.

§ 11 Einberufung zu Sitzungen und Beschlussfassung

(1)

Das Verwaltungsorgan tritt, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle drei Monate zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, um über den Gang der Geschäfte der Gesellschaft und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten.

(2)

Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter – so vorhanden – mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Präsident kann den Verwaltungsrat jederzeit einberufen. Ebenso kann jedes Mitglied beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

(3)

Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sitzungen des Verwaltungsrates können an jedem beliebigen Ort stattfinden. Über Verlangen auch nur eines Mitglieds des Verwaltungsrates ist sie jedenfalls am Sitz der Gesellschaft abzuhalten.

(4)

Den Vorsitz führt der Präsident. Ist kein Präsident bestellt oder ist dieser nicht anwesend, so übernimmt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz.

(5)

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – mindestens jedoch zwei Mitglieder – an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Verwaltungsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Verwaltungsrats teilnehmen, indem sie durch andere Verwaltungsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder im Gesetz keine höhere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch bei Wahlen die Stimme des Präsidenten.

(6)

Beschlüsse des Verwaltungsrats werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Verwaltungsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail abstimmen oder in beliebiger Kombination dieser Abstimmungsmöglichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats diesem Verfahren widersprechen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats teilt die Form der Beschlussfassung in der Einberufung mit.

(7)

Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

(8)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Verwaltungsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Verwaltungsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

(9)

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Änderungen der Statuten, die nur die Form betreffen, zu beschließen.

(10)

Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung, über deren Höhe die Generalversammlung durch Beschluss im Voraus entscheidet. Die Regelung des § 10 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

B Die Generalversammlung

§ 12 Ordentliche Generalversammlung und Ort der Generalversammlung

(1)

Jährlich findet mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, die ordentliche Generalversammlung statt. Diese beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats und über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie, soweit einschlägig, die Wahl der Revisionsstelle.

(2)

Die Generalversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, in jeder Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein, in einer schweizerischen, deutschen oder österreichischen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt und ist in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben. Unabhängig davon, an welchem Ort (im In- oder Ausland) die Generalversammlung abgehalten wird, bleibt das Recht des Staates, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, anwendbar.

§ 13 Einberufung der Generalversammlung

(1)

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrats einberufen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, durch jedes Mitglied des Verwaltungsrates.

(2)

Sofern alle Aktionäre namentlich bekannt sind, erfolgt die Einberufung durch eingeschriebenen Brief an die Aktionäre. Ist von den Aktionären eine E-Mail-Adresse bekannt, kann die Einberufung auch per E-Mail erfolgen. Ansonsten erfolgt die Einberufung durch Bekanntmachung (§ 3 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 dieser Satzung). Die Einberufungsfrist beträgt dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung; der Tag der Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgezählt.

(3)

Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, dem Tag, der Uhrzeit und dem Ort der Abhaltung der Generalversammlung zu erfolgen.

(4)

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Generalversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Verwaltungsrat kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.

(5)

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne persönliche Anwesenheit und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Verwaltungsrat kann den Umfang und das Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln.

(6)

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn nach Gesetz oder Satzung eine Beschlussfassung der Generalversammlung erforderlich ist oder das Wohl der Gesellschaft eine Einberufung notwendig macht. Ferner ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen mindestens dem zehnten Teil des Aktienkapitals entsprechen, dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 14 Teilnahme an der Generalversammlung

(1)

Zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre in Person oder durch Bevollmächtigte berechtigt. Die Aktionäre haben sich vor der Versammlung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in Textform (schriftlich) und in deutscher oder englischer Sprache. Die Anmeldung hat der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am zwölften Tag vor der Versammlung zuzugehen.

(2)

Aktionäre und Bevollmächtigte haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und Zulassung an der Generalversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Generalversammlung ausreichend. Aktionäre und Bevollmächtigte haben sich auf Verlangen der Verwaltungsräte zu identifizieren. Bevollmächtigte haben die schriftliche Vollmachtsurkunde an die Gesellschaft zu übergeben. Die Vollmachtsurkunde wird mit dem Protokoll über die Generalversammlung zu den aufzubewahrenden Unterlagen genommen. Die Teilnahme an der Generalversammlung und die Ausübung des Stimmrechts darf nicht von einer Hinterlegung der Aktien, der Anmeldung zur Generalversammlung oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.

(3)

Fristen, die von der Generalversammlung zurückrechnen, sind jeweils vom nicht mitzuzählenden Tag der Versammlung zurückzurechnen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag.

(4)

Die Einzelheiten über die Anmeldung, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Ausstellung der Eintrittskarten sind in der Einberufung bekanntzumachen.

(5)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen zwingend der Textform. In der Einberufung kann eine Erleichterung bestimmt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

(6)

Wenn dies in der Einberufung der Generalversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter auszugsweise oder vollständig die Übertragung der Generalversammlung in Bild und/oder Ton und – soweit gesetzlich zulässig – die Teilnahme an der Generalversammlung über elektronische Medien zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.

§ 15 Stimmrecht

Das Stimmrecht jeder Aktie in der Generalversammlung entspricht ihrem Nennbetrag. Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.

§ 16 Leitung und Ablauf der Generalversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder ein anderes von ihm bestimmtes Verwaltungsratsmitglied. Ist weder der Vorsitzende noch ein von ihm hierfür bestimmtes anderes Verwaltungsratsmitglied anwesend, so wird der Versammlungsleiter durch den Verwaltungsrat gewählt. Ist kein Verwaltungsrat erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste Aktionär die Versammlung und lässt von ihr einen Vorsitzenden wählen.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Beratungen sowie Art und Form der Abstimmung.

(3)

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen. Er kann insbesondere zu Beginn der Generalversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.

(4)

Die Niederschrift, in der ein vom Vorsitzenden in der Generalversammlung zu unterzeichnendes Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären beizufügen ist, hat für die Aktionäre sowohl untereinander als auch in Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.

(5)

Generalversammlungsbeschlüsse, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstossen, können fristgerecht (mittels Anfechtungsklage gemäss Art. 178 PGR) nur angefochten werden, indem dem Verwaltungsrat innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eine Klage angekündigt und innerhalb eines weiteren Monats Klage bei Gericht erhoben wird.

§ 17 Mehrheiten für die Beschlussfassung

(1)

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Zehntel aller Stimmen anwesend ist.

(2)

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Satzungsänderungen, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Aktienkapitals auf der Generalversammlung vertreten ist; jedoch nicht soweit eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(3)

Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang keine Mehrheit im Sinne von Absatz 2 erzielt, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen statt, denen im ersten Wahlgang die beiden größten Stimmzahlen zugefallen sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit zwischen beiden Bewerbern, so entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung durch Stichentscheid.

C. Die Revisionsstelle

§ 18 Revisionsstelle

(1)

Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben der Jahresrechnung der Gesellschaft wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle. Mitglieder der Revisionsstelle können natürliche und juristische Personen sein. Als erste Revisionsstelle wird die BDO (Liechtenstein) AG, Städtle 22, FL-9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, bestellt.

(2)

Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt erstmals ein Jahr und in der Folge drei Jahre, sofern im Bestellungsbeschluss nicht eine kürzere Amtsdauer festgelegt ist.

(3)

Die Revisionsstelle prüft die vom Verwaltungsrat vorgelegte Jahresrechnung und erstattet darüber zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht in welchem die Revisionsstelle eine Empfehlung abgibt, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an den Verwaltungsrat zurückzuweisen ist.

IV.
Rechnungslegung und Gewinnverteilung

§ 19 Rechnungslegung

(1)

Im Zusammenhang mit den Vorschriften und den gesetzlichen Bestimmungen der Rechnungslegung wird insbesondere auf die Art. 1045 ff PGR verwiesen.

(2)

Der Verwaltungsrat hat alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss (Jahresrechnung) und – soweit gesetzlich zwingend vorgesehen – den konsolidierten Geschäftsbericht und den Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und der Revisionsstelle vorzulegen. Der Verwaltungsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Generalversammlung zu berichten. Außerdem hat er diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag, den er für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, der ordentlichen Generalversammlung zur Abnahme vorzulegen.

(3)

Unverzüglich nach Erhalt des Prüfberichts der Revisionsstelle hat der Verwaltungsrat die ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(4)

Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Jahresabschluss samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den Vorschlag des Verwaltungsrats für die Verwendung des Bilanzgewinnes und – soweit gesetzlich zwingend vorgesehen – für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht. Hierüber sollen die im Aktienbuch verzeichneten Aktionäre durch besondere Mitteilung informiert werden.

§ 20 Gewinnverwendung

(1)

Die gesetzlichen Reserven sind unter Berücksichtigung der entsprechend geltenden Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts zu dotieren.

(2)

Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Sie ist hierbei an die genehmigte Jahresrechnung gebunden.

(3)

Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre ausgeschüttet, soweit die Generalversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt.

(4)

Die Generalversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten (Sachdividende) beschließen.

(5)

Der Verwaltungsrat kann aufgrund einer Zwischenbilanz aus dem im vergangenen Geschäftsjahr zurückgestellten Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven zuzüglich des seit dem letzten Geschäftsjahres erzielten Zwischenergebnisses, unter Anrechnung der Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie Zuweisung an gesetzliche oder statutarische Reserven, während des Jahres Dividenden an die Aktionäre ausschütten.

§ 21 Einziehung von Aktien

(1)

Die freiwillige Einziehung von Aktien ist mit Zustimmung der Aktionäre gem. Art. 357 PGR gestattet.

(2)

Die Zwangseinziehung von Aktien eines Aktionärs ist ohne dessen Zustimmung gestattet, wenn die Generalversammlung darüber einen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organs Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile repräsentieren, falls solche fehlen aller Mitglieder, fasst und darüber hinaus die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 358 PGR erfüllt sind. Der auszuschliessende Aktionär ist nicht berechtigt, an der Beschlussfassung mitzuwirken.

(3)

Die Einziehung erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe des anteiligen Verkehrswertes des Unternehmens der Gesellschaft. Der Verkehrswert wird verbindlich von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft ermittelt. Dieser bzw. diese bestimmt nach seinem billigen Ermessen die Bewertungsmethode, insbesondere inwieweit der Verkehrswert nach der Substanz, dem Ertrag, Discounted Cash Flow oder einer anderen gängigen Methode oder einer Kombination verschiedener Methoden zu ermitteln ist. Der Wirtschaftsprüfer wird auf Antrag des ausgeschlossenen Aktionärs oder der Gesellschaft von der Wirtschaftsprüferkammer berufen. Die Abfindung ist in drei gleichen, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsenden Raten auszuzahlen, deren erste drei Monate nach dem Ausscheidenszeitpunkt fällig werden. Der Dividendenanspruch für Gewinne, deren Ausschüttung bis zum Tag der Einziehung von der Generalversammlung beschlossen wurde, bleibt unberührt.

V.
Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden oder mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und der Aktionäre untereinander ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gesellschaft.

Anlage II
Bekanntmachung der AIP gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO)
Verschmelzung der Agroinvest Plus AG, Traunreut, Deutschland, auf die
AGRARINVEST AG, Balzers, Liechtenstein.
Bekanntmachung der Agroinvest Plus AG gemäß Art. 21 der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft

Es ist beabsichtigt, die Agroinvest Plus AG, Traunreut, Deutschland, als übertragender Rechtsträger auf die AGRARINVEST AG, Balzers, Fürstentum Liechtenstein im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend „SE-VO“) zu verschmelzen. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung nimmt die AGRARINVEST AG die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) an.

1.

An der Verschmelzung sind die Agroinvest Plus AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, mit Sitz in Traunreut, Deutschland, als übertragende Gesellschaft und die AGRARINVEST AG, eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein, mit Sitz in Balzers, Fürstentum Liechtenstein, als übernehmende Gesellschaft beteiligt.

2.
a)

Die für die Agroinvest Plus AG gem. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) genannten Urkunden sind hinterlegt beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 23729.

b)

Die für die AGRARINVEST AG gem. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) genannten Urkunden sind hinterlegt beim Handelsregister beim Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein unter Registernummer FL-0002.540.694-7.

3.

Vorgesehene Rechte zum Schutz der Gläubiger i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a) und b) SE-VO der Agroinvest Plus AG

Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Agroinvest Plus AG ergeben sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. a) und b) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG sowie Art. 18 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG. Anleihegläubiger bestehen bei der Agroinvest Plus AG nicht.

Rechte der Gläubiger der aufnehmenden AGRARINVEST AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung richten sich nach liechtensteinischem Recht und werden in der Bekanntmachung der AGRARINVEST AG gemäß Art. 21 SE-VO beschrieben.

a)

Rechte nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) und b) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG

aa)

Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) und b) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG können Gläubiger der Agroinvest Plus AG im Hinblick auf solche Ansprüche, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Entwurfs des Verschmelzungsplans (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 61 UmwG) entstanden sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 2 SEAG), Sicherheitsleistung für ihre Ansprüche verlangen, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

bb)

Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der Agroinvest Plus AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber der Agroinvest Plus AG unter deren Geschäftsanschrift Martin-Niemöller-Str. 1, 83301 Traunreut, Bundesrepublik Deutschland, geltend zu machen. Dabei hat der Gläubiger den Anspruch, für den Sicherheit geleistet werden soll, schriftlich bei der Agroinvest Plus AG unter der vorgenannten Anschrift anzumelden und nach Grund und Höhe zu beschreiben. In der Anmeldung sind die Umstände darzulegen, die erwarten lassen, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung gefährdet wird. Diese Umstände sind anhand von Beweismitteln wie z. B. Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft zu machen.

cc)

Die vorgenannte Anmeldung des Anspruchs (einschließlich Darlegung von Umständen, die eine Gefährdung des Anspruchs erwarten lassen, und Glaubhaftmachung der Umstände) muss binnen zwei Monaten nach dem Tag erfolgen, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplans vom Handelsregister durch Hinweisbekanntmachung über die Einreichung offen gelegt worden ist (Art. 18 SE-VO, §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 5 SEAG, § 61 UmwG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Agroinvest Plus AG. Wird die Frist versäumt, steht dem Gläubiger kein Recht auf Sicherheitsleistung zu.

dd)

Bei der Agroinvest Plus AG können unter deren Geschäftsanschrift Martin-Niemöller-Str. 1, 83301 Traunreut, im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Agroinvest Plus AG kostenlos eingeholt werden.

b)

Rechte nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) und b), 18 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG

aa)

Neben dem Recht auf Sicherheitsleistung nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) und b) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG haben die Gläubiger der Agroinvest Plus AG das Recht, Sicherheit nach Art. 18 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu verlangen. Insoweit entsprechen die Rechte der Gläubiger denen wie bei einer rein innerdeutschen Verschmelzung.

bb)

Danach können Gläubiger Sicherheit für ihre Ansprüche nach Maßgabe der folgenden Regelungen verlangen, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Ansprüche zu, die vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung begründet worden sind (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG).

cc)

Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der Agroinvest Plus AG jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährdet wird. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung verlangen zu können, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz der AGRARINVEST SE ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

dd)

Der Anspruch auf Leistung von Sicherheit muss binnen sechs Monaten nach dem Tag erfolgen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß Art. 28 SE-VO i.V.m. § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Agroinvest Plus AG bzw. nach Wirksamwerden der Verschmelzung bei der AGRARINVEST SE unter der unten genannten Anschrift. Wird die Frist versäumt, steht dem Gläubiger kein Recht auf Sicherheitsleistung zu.

ee)

Das Recht auf Sicherheitsleistung ist gegenüber der AGRARINVEST SE, auf die die Ansprüche gegen die Agroinvest Plus AG mit Wirksamwerden der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Art. 29 Abs. 1 lit. a) SE-VO übergehen, geltend zu machen. Dabei hat der Gläubiger den Anspruch, für den Sicherheit geleistet werden soll, schriftlich anzumelden und nach Grund und Höhe zu beschreiben. In der Anmeldung sind die Umstände darzulegen, die erwarten lassen, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung gefährdet wird. Diese Umstände sind anhand von Beweismitteln wie z. B. Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft zu machen.

ff)

Die Anmeldung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist vor Wirksamwerden der Verschmelzung an die Agroinvest Plus AG unter deren Geschäftsanschrift Martin-Niemöller-Str. 1, 83301 Traunreut, Deutschland zu richten und ab Wirksamwerden der Verschmelzung an die AGRARINVEST SE unter der Geschäftsanschrift c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, FL-9496 Balzers, Fürstentum Liechtenstein.

gg)

Bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Agroinvest Plus AG bei der Agroinvest Plus AG unter deren Geschäftsanschrift Martin-Niemöller-Str. 1, 83301 Traunreut, Deutschland, kostenlos eingeholt werden. Ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung können solche Auskünfte bei der AGRARINVEST SE unter der Geschäftsanschrift c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, FL-9496 Balzers, Fürstentum Liechtenstein, eingeholt werden.

4.

Vorgesehene Rechte zum Schutz von Inhabern mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren (außer Aktien) i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. c) SE-VO der Agroinvest Plus AG

Mit Sonderrechten ausgestattete Wertpapiere hat die Agroinvest Plus AG nicht ausgegeben. Entsprechend sind Schutzrechte nach Art. 18 SE-VO i.V.m § 23 UmwG nicht einschlägig.

5.

Vorgesehene Rechte zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Agroinvest Plus AG i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SE-VO

Die Rechte der Aktionäre der übertragenden Agroinvest Plus AG richten sich nach Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. §§6, 7 SEAG. Im Übrigen, d.h. soweit sich aus §§ 6 und 7 SEAG keine Abweichungen ergeben, haben die Aktionäre der Agroinvest Plus AG die gleichen Aktionärsrechte wie bei einer rein innerdeutschen Verschmelzung.

Rechte der Aktionäre der aufnehmenden AGRARINVEST AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung richten sich nach liechtensteinischem Recht und werden in der Bekanntmachung der AGRARINVEST AG gemäß Art. 21 SE-VO beschrieben.

a)

Recht auf gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und bare Zuzahlung nach Art. 24 Abs. 2, 25 Abs. 3 Satz 1 SE-VO i.V.m. § 6 SEAG

aa)

Gemäß Ziffer 9.2 des Entwurfs des Verschmelzungsplans ist vorgesehen, dass die Aktionäre der Agroinvest Plus AG die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (Ziffer 6.1 des Verschmelzungsplans) in einem Spruchverfahren nach dem deutschen Spruchverfahrensgesetz vor dem für die Agroinvest Plus zuständigen Gericht gerichtlich überprüfen lassen können. In der Zustimmung der Generalversammlung der AGRARINVEST AG zur Verschmelzung liegt die Zustimmung i.S.d. Art. 25 Abs. 3 SE-VO zur Eröffnung der Möglichkeit der Durchführung eines Spruchverfahrens durch die Aktionäre der Agroinvest Plus AG. Damit steht den Aktionären der Agroinvest Plus AG als übertragendem Rechtsträger wie bei einer rein innerdeutschen Verschmelzung das Recht zu, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen zu lassen und einen Ausgleich eines unangemessenen Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung zu verlangen. Dieses Recht richtet sich im Falle der vorliegenden Verschmelzung zur Gründung einer SE nach § 6 SEAG.

bb)

Eine Anfechtungsklage gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Agroinvest Plus AG mit der Begründung, das Umtauschverhältnis sei nicht angemessen, ist gemäß § 6 Abs. 1 SEAG ausgeschlossen. Im Übrigen – vorbehaltlich § 7 SEAG wie nachfolgend erläutert – kann der Verschmelzungsbeschluss durch die Aktionäre der Agroinvest Plus AG durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angefochten werden.

cc)

Das Recht, bare Zuzahlung zum Ausgleich eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nach § 6 SEAG zu verlangen, steht jedem Aktionär der Agroinvest Plus AG zu. Ein Widerspruch zur Niederschrift in der Hauptversammlung ist hierfür nicht Voraussetzung; vielmehr steht das Recht auch denjenigen Aktionären zu, die für die Verschmelzung stimmen.

dd)

Der Anspruch auf Ausgleich ist nach § 6 Abs. 4 SEAG durch Einleitung eines Spruchverfahrens nach dem deutschen Spruchverfahrensgesetz vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend zu machen. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass das liechtensteinische Recht kein dem deutschen Spruchverfahren vergleichbares spezielles Verfahren zur Kontrolle der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses kennt. Das Landgericht München I ist aufgrund des Sitzes der Agroinvest Plus AG zuständig. Antragsgegner in einem Spruchverfahren ist gemäß § 5 Nr. 5 SpruchG die AGRARINVEST SE. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren kann nur binnen drei Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem die Eintragung der SE in das für die AGRARINVEST SE zuständige Handelsregister beim Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein nach den dort geltenden Vorschriften erfolgt und im liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan bekannt gemacht worden ist (Art. 24 Abs. 2 SE-VO, § 6 Abs. 4 SEAG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SpruchG, Art. 15 Abs. 2, 13 SE-VO i.V.m. Art. 958 Ziff. 1 PGR-FL).

ee)

Die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren ist gemäß Art. 25 Abs. 3 S. 4 SE-VO für die AGRARINVEST AG bzw. AGRARINVEST SE und ihre Aktionäre bindend.

ff)

Die bare Zuzahlung ist mit Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung und der damit einhergehende Rechtsformwechsel in eine SE in das für die AGRARINVEST SE zuständige Handelsregister nach den dort geltenden Vorschriften erfolgt und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (“BGB“) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 6 Abs. 3 SEAG).

b)

Recht auf Austritt gegen Barabfindung nach Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 SEAG

aa)

Die Agroinvest Plus AG als übertragende Gesellschaft macht jedem ihrer Aktionäre, der Widerspruch zur Niederschrift gegen den Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung zur Zustimmung zum Verschmelzungsplan erklärt hat, ein Angebot auf Erwerb seiner Aktien gegen angemessene Barabfindung gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 SEAG. Dem Widerspruch steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Aktionär zu der in Satz 1 bezeichneten Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SEAG, i.V.m § 29 Abs. 2 UmwG).

bb)

Die Höhe der Barabfindung je Aktie der Agroinvest Plus AG beträgt EUR 135,94 (in Worten einhundertfünfunddreißig Euro und vierundneunzig Cent). Für den Fall, dass nach § 7 Abs. 7 SEAG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung im Rahmen eines gerichtlichen Spruchverfahrens gestellt worden ist und das Gericht eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese vom Gericht bestimmte Barabfindung als Angebot.

cc)

Den Aktionären der Agroinvest Plus AG steht gemäß Ziffer 9.2 des Verschmelzungsplans das Recht zu, die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung in einem gerichtlichen Spruchverfahren nach den Vorschriften des deutschen Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG) vor dem Landgericht München I überprüfen zu lassen. Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses der Agroinvest Plus AG als übertragende Gesellschaft kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung zu niedrig bemessen oder im Verschmelzungsplan nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. Hinsichtlich der Details zum Spruchverfahren wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.a) oben verwiesen.

dd)

Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung der Aktien des zur Barabfindung berechtigten Aktionärs auf die Agroinvest Plus AG. Die Kosten für die Übertragung der Aktien trägt die Agroinvest Plus AG bzw. nach Wirksamwerden der Verschmelzung die AGRARINVEST SE. Etwaige Steuern auf einen Veräußerungsgewinn eines Aktionärs zahlt der Aktionär selbst. Die Agroinvest Plus AG hat die Quirin Privatbank AG als zentrale Abwicklungsstelle mit der technischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt.

ee)

Die Barabfindung ist mit Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das für die AGRARINVEST SE zuständige Handelsregister nach den dort geltenden Vorschriften erfolgt und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (“BGB“) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 Abs. 2 SEAG).

ff)

Das Angebot auf Barabfindung kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das für die AGRARINVEST SE zuständige Handelsregister beim Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein nach den dort geltenden Vorschriften erfolgt und im liechtensteinischen amtlichen Publikationsorgan bekannt gemacht worden ist, angenommen werden (Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 Abs. 4 SEAG, Art. 28 SE-VO i.V.m. Art. 958 Ziff. 1 PGR-FL). Ist nach § 7 Abs. 7 SEAG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung im Spruchverfahren gestellt worden, so kann das Barabfindungsangebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die gerichtliche Entscheidung im deutschen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

gg)

Die Verpflichtung der Agroinvest Plus AG zur Gewährung der Barabfindung geht gemäß Art. 29 Abs. 1 lit. a) SE-VO mit Wirksamwerden der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft und damit auf die AGRARINVEST SE über.

c)

Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Agroinvest Plus AG können im Übrigen bei der Agroinvest Plus AG unter deren Geschäftsanschrift Martin-Niemöller-Str. 1, 83301 Traunreut, Deutschland, kostenlos eingeholt werden. Ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung können solche Auskünfte bei der AGRARINVEST SE unter der Geschäftsanschrift c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, FL-9496 Balzers, Fürstentum Liechtenstein, eingeholt werden.

6.

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung wird die AGRARINVEST AG die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft annehmen und unter der Firma „AGRARINVEST SE“ firmieren. Die AGRARINVEST SE wird ihren Sitz in Balzers, Fürstentum Liechtenstein haben.

Anlage III

Bekanntmachung der AIV gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO)

Bekanntmachung der AIV gemäß Art. 21 SE-VO i.V.m. Art. 11 SEG, Art. 351d PGR
sowie Art. 352c Abs. 2

Es ist beabsichtigt, die Agroinvest Plus AG, eine Aktiengesellschaft des deutschen Rechts, eingetragen unter HRB 23729 im Handelsregister des Amtsgerichtes Traunstein, mit Sitz in D-83301 Traunreut, Martin-Niemöller-Straße 1, als übertragende Gesellschaft (die „übertragende Gesellschaft“) mit der AGRARINVEST AG, einer Aktiengesellschaft des liechtensteinischen Rechts, eingetragen unter FL-0002.540.694-7 im Handelsregister des Amtes Für Justiz Vaduz, mit Sitz in FL-9496 Balzers, c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, als übernehmende Gesellschaft (die „übernehmende Gesellschaft“) grenzüberschreitend im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation mit gleichzeitiger Gründung einer Societas Europaea (SE) gemäss der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) und gemäss dem liechtensteinischen Recht, insbesondere dem Gesetz vom 25. November 2005 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), LGBl. 2006 Nr. 26 sowie den Bestimmungen der Art. 351a ff sowie 352a ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) zu verschmelzen.

In diesem Zusammenhang wird der Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplanes dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, des Fürstentums Liechtenstein zur Veröffentlichung gemeinsam mit dieser Bekanntmachung übermittelt.

Hiermit werden gemäss Art. 21 SE-VO iVm Art. 11 SEG, Art. 351d sowie Art. 352c Abs. 2 PGR folgende Angaben bekannt gemacht:

1.

Angaben zu den verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften

1.1.

Die übertragende Gesellschaft ist die Agroinvest Plus AG, eine Aktiengesellschaft des deutschen Rechts, eingetragen unter HRB 23729 im Handelsregister des Amtsgerichtes Traunstein, mit Sitz in D-83301 Traunreut, Martin-Niemöller-Straße 1.

1.2.

Die übernehmende Gesellschaft ist die AGRARINVEST AG, eine Aktiengesellschaft des liechtensteinischen Rechts, eingetragen unter FL-0002.540.694-7 im Handelsregister des Amtes Für Justiz Vaduz, mit Sitz in FL-9496 Balzers, c/o David Vogt &Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6.

1.3.

Die Unterlagen betreffend die Agroinvest Plus AG befinden sich beim deutschen Handelsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter HRB 23729. Jene Unterlagen hinsichtlich der AGRARINVEST AG liegen beim Handelsregister des Amtes für Justiz, Fürstentum Liechtenstein, Vaduz, zur Registernummer FL-0002.540.694-7 auf.

2.

Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger

2.1.

Die Rechte der Gläubiger der übertragenden und übernehmenden Gesellschaften ergeben sich aus den nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen und dem in diese Bekanntmachung integrierten Anhang 1.

2.2.

Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich aus Art. 11 SEG.

Den Gläubigern der an der Gründung einer SE durch Verschmelzung beteiligten Aktiengesellschaft ist Sicherheit zu leisten, sofern sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, sofern

die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes entstanden ist;

sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Verschmelzung gefährdet wird; und

sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von einem Monat nach dem Tag der Offenlegung des Verschmelzungsplanes schriftlich anmelden.

Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur dann zu, sofern dieses unter den vorherig beschriebenen Bedingungen unmittelbar gegenüber der AGRARINVEST AG, unter der Geschäftsanschrift FL-9496 Balzers, c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, schriftlich geltend gemacht wird.

2.3.

Darüber hinaus ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft aus Art. 18 SE-VO iVm Art. 351i PGR

Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Anleihengläubigern nicht zu, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubiger einzeln der Fusion zugestimmt hat. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.

Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur dann zu, sofern dieses unter den vorherig beschriebenen Bedingungen unmittelbar gegenüber der AGRARINVEST AG, unter der Geschäftsanschrift FL-9496 Balzers, c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, schriftlich geltend gemacht wird.

2.4.

Anleihengläubiger bestehen bei der AGRARINVEST AG nicht und sind in diesem Zusammenhang sohin keine zusätzlichen Darstellungen notwendig.

3.

Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter

3.1.

Das liechtensteinische Recht kennt bei nationalen Verschmelzungen keine besonderen Bestimmungen zum Schutz von Minderheitsaktionären. Eine abweichende Behandlung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist in Liechtenstein nicht vorgesehen, sodass von der in Art. 24 Abs. 2 SE-VO vorgesehenen Möglichkeit, Vorschriften zum angemessenen Schutz von Minderheitsaktionären einzuführen, in Liechtenstein kein Gebrauch gemacht wurde und daher keine weiteren Ausführungen notwendig sind.

4.

Modalitäten für die Ausübung der Rechte zum Schutz von Inhabern mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren der AGRARINVEST AG

4.1.

Sonderrechte bzw. andere Wertpapiere als Aktien im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit f SE-VO bestehen bei der AGRARINVEST AG nicht, sodass diesbezüglich keine weiteren Ausführungen notwendig erscheinen.

5.

Erschöpfende Auskünfte

5.1.

Erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger sowie kostenlose Abschriften der oben genannten Unterlagen können bei der übernehmenden Gesellschaft unter deren Geschäftsadresse FL-9496 Balzers, c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, kostenlos angefordert und eingeholt werden.

5.2.

Ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung können solche Auskünfte bei der AGRARINVEST SE, c/o David Vogt & Partner Treuunternehmen reg., Zweistäpfle 6, FL-9496 Balzers angefordert werden.

6.

Firma und Sitz der SE

6.1.

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung wird die AGRARINVEST AG die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft annehmen und unter der Firma „AGRARINVEST SE“ firmieren. Die AGRARINVEST SE wird ihren Sitz in 9496 Balzers, Fürstentum Liechtenstein haben.

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nur Aktionäre, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären, den Erwerb ihrer Aktien an der Gesellschaft gegen eine angemessene Barabfindung seitens der Gesellschaft verlangen können.

Hinweis auf ausliegende Unterlagen

Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung am 3. Juli 2017 zum Handelsregister der Gesellschaft, dem Amtsgericht Traunstein, und am 29. Juni 2017 bei dem Amt für Justiz (Handelsregister), Fürstentum Lichtenstein eingereicht.

Die nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 (SE-VO) bekannt zu machenden Angaben sind gem. § 5 SE-Ausführungsgesetz (SE-AG) dem Amtsgericht Traunstein als dem zuständigen Registergericht bei Einreichung des Verschmelzungsplans zur Bekanntmachung übermittelt worden. Die nach Art. 21 SE-VO bekannt zu machenden Angaben sind ferner auch dem Amt für Justiz (Handelsregister), Fürstentum Lichtenstein zur Bekanntmachung übermittelt worden.

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut, sowie während der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

Entwurf des Verschmelzungsplans, einschließlich folgender Anlagen:

Satzung der AGRARINVEST SE;

Bekanntmachungen gemäß Art. 21 SE-VO;

die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;

Bericht des Aufsichtsrates;

der Zwischenabschluss der im Februar 2017 gegründeten AGRARINVEST AG zum 20. Juni 2017;

der gem. Art. 18 SE-VO iVm. § 8 UmwG und Art. 70a Abs. 1 Buchst. a HRV-FL, Art. 9 SE-Gesetz FL gemeinsame Verschmelzungsbericht des Vorstands der Gesellschaft und des Verwaltungsrats der AGRARINVEST AG;

der gem. Art. 22, 18 SE-VO iVm. §§ 60, 12 UmwG erstattete Prüfungsbericht des auf gemeinsamen Antrag der Gesellschaft und der AGRARINVEST AG gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfers, der IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

Die Unterlagen werden ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.agrarinvest.com/de/agroinvest-plus-ag/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2017 veröffentlicht.

Information an die Hauptversammlung zu § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung der zukünftigen AGRARINVEST SE (Bestellung des ersten Verwaltungsrates nach §§ 10 Abs. 1 S. 2 und 7 Abs. 1 S. 1 der Satzung der zukünftigen AGRARINVEST SE)

Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der künftigen AGRARINVEST SE soll der Verwaltungsrat der künftigen AGRARINVEST SE aus fünf Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats können durch die Satzung bestellt werden (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO). Von dieser Möglichkeit macht § 10 Abs. 1 S. 2 der Satzung der künftigen AGRARINVEST SE Gebrauch, der die Mitglieder des ersten Verwaltungsrates benennt.

Zur Information der Aktionäre machen wir zu den fünf Mitgliedern folgende Angaben:

Christof Arnold

Wohnort: Sursee, Schweiz
Geburtsdatum: 16. Juli 1970
Ausgeübter Beruf : Vorstand der Agroinvest Plus AG

Daniel Vogt

Wohnort: Gamprin, Liechtenstein
Geburtsdatum: 19. März 1972
Ausgeübter Beruf: Verwaltungsrat in mehreren Treuhandunternehmen (u.a., David Vogt Holding Anstalt Treuunternehmen, David Vogt & Partner, Treuunternehmen, DJD Partners Trust reg., Treuunternehmen)

Roman Clavadetscher

Wohnort: Malans, Schweiz
Geburtsdatum: 7. Januar 1973
Ausgeübter Beruf: ist Agraringenieur ETH, und Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer von Gallina Bio AG, Verwaltungsrat von Hosberg AG, Geschäftsführer der Bibro AG und Geschäftsführer der Organicfood kft

Samuel Widmer

Wohnort: Brunnadern, Schweiz
Geburtsdatum: 9. Oktober 1978
Ausgeübter Beruf : Geschäftsführer der Karpaten Meat Siebenbürgen Srl

Andre Bloch

Wohnort: Schaan, Liechtenstein
Geburtsdatum: 20. Februar 1965
Ausgeübter Beruf: selbständiger Unternehmensberater und gegenwärtig Mitglied des Verwaltungsrats der AGRARINVEST AG

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr)des 16. August 2017 (letzter Anmeldetag) zugehen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dies kann durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erfolgen. Dieser hat sich auf den 2. August 2017, 00:00 Uhr zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 16. August 2017 (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen:

Agroinvest Plus AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Lassen Aktionäre ihre Aktien am Nachweisstichtag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben dem Erfordernis der Anmeldung – ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf Veräußerbarkeit von Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evt. Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorstehenden Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern und für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen werden, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Falle bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Die Bevollmächtigung ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige Übermittelung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an folgende Adresse:

Agroinvest Plus AG
Investor Relations
– ordentliche Hauptversammlung 2017 –
Martin-Niemöller-Straße 1
83301 Traunreut
Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
E-Mail: info@agrarinvestments.com

Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Hinweise entsprechend.

Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtformulars besteht nicht.

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft (entsprechend 28.558 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beigefügt werden.

Ferner müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 29. Juli 2017, 24:00 Uhr, zugehen und sind in schriftlicher Form an den Vorstand an die nachstehend genannten Adresse zu richten:

Agroinvest Plus AG
Investor Relations
– ordentliche Hauptversammlung 2017 –
Martin-Niemöller-Straße 1
83301 Traunreut
Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
E-Mail: info@agrarinvestments.com

Ordnungsgemäße Ergänzungsanträge werden von der Gesellschaft in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung

Anfragen und eventuelle Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Agroinvest Plus AG
Investor Relations
– ordentliche Hauptversammlung 2017 –
Martin-Niemöller-Straße 1
83301 Traunreut
Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
E-Mail: info@agrarinvestments.com

Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Vorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.agrarinvest.com/de/agroinvest-plus-ag/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2017 veröffentlicht, sofern diese bis spätestens zum 15. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 8. August 2017, 24 Uhr, zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht

Während der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft und die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht (§ 131 Abs. 3 AktG) besteht.

Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 571.165,00 und ist eingeteilt in 571.165 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

Informationen und ausgelegte Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.agrarinvest.com/de/agroinvest-plus-ag/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2017 die gem. § 63 Abs. 1 UmwG, § 175 Abs. 2 AktG erforderlichen Dokumente, d.h. der festgestellte Jahresabschluss, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und die weiteren unter TOP 5. genannten Unterlagen zugänglich gemacht. Sämtliche gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut, und während der Hauptversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aus.

 

Traunreut, im Juli 2017

Agroinvest Plus AG

Der Vorstand

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