SICK AG – Hauptversammlungen 2018

SICK AG

Waldkirch

ISIN: DE0007237208

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 22. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, dem 16. Mai 2018, um 17:00 Uhr im Betriebsrestaurant der SICK AG, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch, stattfindet.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts und Lageberichts der SICK AG, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 93.483.462,96 Euro wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,00 Euro je
dividendenberechtigte Stückaktie, insgesamt 26.207.712,00 Euro

b)

Einstellung in andere Gewinnrücklagen
30.000.000,00 Euro

c)

Vortrag auf neue Rechnung
37.275.750,96 Euro

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 197.688 von der Gesellschaft unmittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich durch weiteren Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien (derzeit 26.207.712) erhöhen oder verringern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung in Höhe von 1,00 Euro Dividende je dividendenberechtigte Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der Adresse

SICK AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production, General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49 69 12012-86045
oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com

spätestens mit Ablauf des 9. Mai 2018 zugehen.

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den 25. April 2018, 00:00 Uhr. Bei nicht depotverwahrten Aktien kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch dadurch erbracht werden, dass die Aktien zum Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also zu Beginn des 25. April 2018, 00:00 Uhr, bei der Gesellschaft hinterlegt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Beginn des 25. April 2018 (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Vollmachten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Werden Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die SICK AG bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten und Weisungen bzw. deren Widerruf oder Änderung sind hierzu in Textform zu erteilen. Vollmachtsformulare mit Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts können direkt bei der Gesellschaft schriftlich unter der nachstehenden Anschrift angefordert werden. Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter bzw. deren Widerruf oder Änderung sind der Gesellschaft bis spätestens Montag, 14. Mai 2018 – bei der Gesellschaft eingehend – zu übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Widerruf oder Änderung in Textform bis zum Beginn der Abstimmung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Etwaige Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand an folgende Adresse zu richten:

SICK AG
Vorstand
Erwin-Sick-Straße 1
79183 Waldkirch

Sonstige Anträge, Anfragen und Wahlvorschläge von Aktionären

Sonstige Anträge, Anfragen und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

SICK AG
Corporate Office
Tanja Gutmann
Erwin-Sick-Straße 1
79183 Waldkirch
Fax: +49 7681 202-3383
E-Mail: tanja.gutmann@sick.de

Vorlagen, Unterlagenversand an Aktionäre

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft (SICK AG, Erwin-Sick-Straße 1, 79183 Waldkirch) liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an der Jahresabschluss, der Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Konzernlagebericht und Lagebericht der SICK AG, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt.

 

Waldkirch, im April 2018

SICK AG

Der Vorstand

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