ITM Isotopen Technologien München Aktiengesellschaft – Hauptversammlungen 2018

ITM Isotopen Technologien München Aktiengesellschaft

Garching

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre hiermit ein zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der ITM Isotopen Technologien München Aktiengesellschaft (nachfolgend Gesellschaft genannt)

am 14. Mai 2018, um 16:00 Uhr,

in den Geschäftsräumen der ITM Isotopen Technologien München Aktiengesellschaft, Schleißheimer Straße 91a, 85748 Garching b. München.

Tagesordnung

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018/I

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2023 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 1.328.687,00 (in Worten: Euro eine Million dreihundertachtundzwanzigtausendsechshundertsiebenundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 1.328.687 (in Worten: eine Million dreihundertachtundzwanzigtausendsechshundertsiebenundachtzig) neuer, auf den Namen lautender Aktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Die neuen Aktien werden gegen Zahlung des geringsten Ausgabebetrags (§ 9 Absatz (1) AktG) ausgegeben.

Die Ausgabe der neuen Aktien ist jedoch nur an die folgenden Aktionäre (bzw. deren Rechtsnachfolger) in folgendem Umfang und nur insoweit zulässig, wie diese aufgrund von Finanzierungsvereinbarungen mit der Gesellschaft einen Anspruch auf den Bezug von neuen Geschäftsanteilen aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I haben:

Deutsche Invest Equity Partners GmbH: bis zu 265.737 neue Aktien;
RV Invest GmbH: bis zu 442.896 neue Aktien;
UV-Cap GmbH & Co. KG: bis zu 442.896 neue Aktien; und
Alle Aktionäre der Gesellschaft (einschließlich Deutsche Invest Equity Partners GmbH, RV Invest GmbH und UV-Cap GmbH & Co. KG): bis zu 177.158 (weitere) neue Aktien.

Im Übrigen wird das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach teilweiser oder vollständiger Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I anzupassen.

b.

Satzungsänderung

In § 4 der Satzung (Grundkapital, Namensaktien) wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

„(8)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2023 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 1.328.687,00 (in Worten: Euro eine Million dreihundertachtundzwanzigtausendsechshundertsiebenundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 1.328.687 (in Worten: eine Million dreihundertachtundzwanzigtausendsechshundert siebenundachtzig) neuer, auf den Namen lautender Aktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Die neuen Aktien werden gegen Zahlung des geringsten Ausgabebetrags (§ 9 Absatz (1) AktG) ausgegeben.

Die Ausgabe der neuen Aktien ist jedoch nur an die folgenden Aktionäre (bzw. deren Rechtsnachfolger) in folgendem Umfang und nur insoweit zulässig, wie diese aufgrund von Finanzierungsvereinbarungen mit der Gesellschaft einen Anspruch auf den Bezug von neuen Geschäftsanteilen aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I haben:

Deutsche Invest Equity Partners GmbH: bis zu 265.737 neue Aktien;
RV Invest GmbH: bis zu 442.896 neue Aktien; und
UV-Cap GmbH & Co. KG: bis zu 442.896 neue Aktien; und
Alle Aktionäre der Gesellschaft (einschließlich Deutsche Invest Equity Partners GmbH, RV Invest GmbH und UV-Cap GmbH & Co. KG): bis zu 177.158 (weitere) neue Aktien.

Im Übrigen ist das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach teilweiser oder vollständiger Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus diesem Genehmigten Kapital 2018/I anzupassen.“

Der Vorstand hat gemäß §§ 186 Abs. (4) Satz 2, 203 Abs. (1) AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht:

„Unsere Gesellschaft plant die Durchführung einer internen Finanzierungsrunde. In der Finanzierungsrunde sollen von den Aktionären unserer Gesellschaft Finanzierungsbeträge auf der Grundlage einer Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden. Den Aktionären unserer Gesellschaft soll insoweit die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an der Finanzierungsrunde mit einem ihrem Anteil am Grundkapital unserer Gesellschaft entsprechenden Teil zu beteiligen und zu den Bedingungen der Finanzierungsvereinbarung einen entsprechenden Finanzierungsbetrag an unsere Gesellschaft zu leisten (vorbehaltlich von in der Finanzierungsvereinbarung für die Teilnahme an der Finanzierungsrunde gegebenenfalls festgelegter Mindestbeträge und Abstufungen). Die Finanzierungsvereinbarung soll zwischen unserer Gesellschaft und einem Teil oder allen Aktionären unserer Gesellschaft, insbesondere den Aktionären die sich an der Finanzierungsrunde beteiligen indem sie Finanzierungsbeträge bereitstellen, abgeschlossen werden und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Finanzierungsrunde festlegen.

Gemäß den Regelungen der Finanzierungsvereinbarung sollen die finanzierenden Aktionäre zunächst die vereinbarten Finanzierungsbeträge in die Kapitalrücklage unserer Gesellschaft einzahlen. Als Gegenleistung sollen die finanzierenden Aktionäre ein Bezugsrecht auf Ausgabe neuer Aktien an unserer Gesellschaft in der nächsten Finanzierungsrunde unserer Gesellschaft oder bei Eintritt bestimmter Liquiditätsereignisse bei unserer Gesellschaft (etwa einem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Aktien an unserer Gesellschaft, einem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögensgegenstände unserer Gesellschaft oder einem Börsengang unserer Gesellschaft) erhalten. Diese Aktien sollen im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage gegen Zahlung des geringsten Ausgabebetrages der Aktien von je EUR 1,00 ausgegeben werden.

Die Berechnungsgrundlage für die entsprechende Anzahl der an die finanzierenden Aktionäre in diesem Zusammenhang auszugebenden Aktien soll in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. Im Falle der Ausgabe der neuen Aktien im Rahmen der nächsten Finanzierungsrunde soll der in dieser nächsten Finanzierungsrunde vereinbarte Aktienpreis und im Falle der Ausgabe der neuen Aktien im Rahmen eines Liquiditätsereignisses soll der bei diesem Liquiditätsereignis je Aktie anfallende Erlös als Ausgangspunkt für die Berechnung dienen. Die Anzahl der einem finanzierenden Aktionär zustehenden neuen Aktien soll berechnet werden, indem sein gesamter Finanzierungsbetrag (Finanzierungsbetrag gemäß der jetzt abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung zuzüglich der für die neuen Aktien zu zahlenden Ausgabebeträge) durch den Aktienpreis der nächsten Finanzierungsrunde bzw. den Erlös je Aktie bei einem Liquiditätsereignis geteilt wird. Dabei soll für die finanzierenden Aktionäre ein Abschlag in Höhe von 20 % auf den Aktienpreis der nächsten Finanzierungsrunde bzw. den Erlös je Aktie bei einem Liquiditätsereignis und ein Höchstbetrag in Höhe von ca. EUR 13 je Aktie Anwendung finden.

Zur Ermöglichung der Aktienausgabe soll das Genehmigte Kapital 2018/I geschaffen werden, welches zur Durchführung der Kapitalerhöhung mit Ausgabe der neuen Aktien an die finanzierenden Aktionäre verwendet werden soll.

Zum Bezug der neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2018/I sollen nur diejenigen Aktionäre unserer Gesellschaft berechtigt sein die im Rahmen der vorgenannten Finanzierungsvereinbarung Finanzierungsbeiträge geleistet haben und die damit verbundenen Risiken eingegangen sind. Aktionäre, die unserer Gesellschaft keine Finanzierungsbeiträge bereitgestellt haben, sollen nicht berücksichtigt werden und vom Bezug neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2018/I ausgeschlossen werden. Gleichermaßen sollen Aktionäre an einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018/I nur in Höhe ihrer im Rahmen der vorgenannten Finanzierungsvereinbarung geleisteten Finanzierungsbeträge und der sich daraus entsprechend der vorgenannten Berechnungsmethode ergebenden Anzahl neuer Aktien berücksichtigt werden. Im Übrigen soll ihr Bezugsrecht ausgeschlossen sein.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind Vorstand und Aufsichtsrat der Meinung, dass der Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse unserer Gesellschaft ist. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts daher für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.“

In der Hauptversammlung wird der Vorstand weitere Einzelheiten zur Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I vortragen.

Ausgelegte Unterlagen

Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der ITM Isotopen Technologien München Aktiengesellschaft, Schleißheimer Straße 91a, 85748 Garching b. München und auch während der Hauptversammlung zur Einsicht aus:

Bericht des Vorstands über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 186 Abs. (4) Satz 2, 203 Abs. (1) AktG im Zusammenhang mit der gemäß vorstehender Tagesordnung vorgeschlagenen Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift dieser Unterlagen unverzüglich und kostenlos zugesandt.

 

Garching b. München, im April

ITM Isotopen Technologien München Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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