Weng Fine Art AGKrefeldISIN: DE0005181606Einladung zur HauptversammlungSehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Weng Fine Art AG ein, die am Freitag, den 6. Juli 2018 ab 10:30 Uhr
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TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zur Verfügung und werden in der Hauptversammlung ausliegen. Zudem wird in der Hauptversammlung der geprüfte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 ausliegen. |
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 Der Bilanzgewinn für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr beträgt EUR 643.115,21. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für die Verwendung des Bilanzgewinns des am 31. Dezember 2017 beendeten Geschäftsjahres folgenden Beschluss vor:
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft Stück 275.000 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bis zur Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. |
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Vorstand Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für das am 31. Dezember 2017 beendete Geschäftsjahr folgende Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 8.000,00; der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 7.000,00; das dritte Aufsichtsratsmitglied erhält EUR 5.000,00. |
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TOP 6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Brandenburg Wirtschaftsberatungs-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das am 1. Januar 2018 begonnene Geschäftsjahr zu wählen. |
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TOP 7 |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Ersatzmitglieds endet gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2016 mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Daher sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, folgende drei Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: 1. Herr Christian W. Röhl – Investor/Speaker, Berlin Christian W. Röhl ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: V7 Energie AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats) Christian W. Röhl hat als Prokurist einer Frankfurter Wertpapierbank zahlreiche Kapitalmarkt-Transaktionen (u.a. den Börsengang der Artnet AG) begleitet, bevor er 2001 seine eigene Finanzmedien- und Investment-Boutique gründete, 2006 an die Börse führte und mehrheitlich an die Axel Springer AG veräußerte. Seither investiert Christian W. Röhl vor allem eigenes Geld, wobei sein Fokus auf deutschen und internationalen Qualitäts- und Wachstumsaktien liegt. Daneben ist der Autor des Manager Magazin-Bestsellers „Cool bleiben und Dividenden kassieren“ ein gefragter Interview-Partner, Panelist, Redner und Moderator rund um Finanz- und Wirtschaftsthemen. In den vergangenen 20 Jahren hat Christian W. Röhl rund 250 Auftritte als TV-Experte absolviert und mehr als 350 Fachvorträge, Keynotes und Seminare vor über 50.000 Teilnehmern gehalten. Überdies ist er Beiratsvorsitzender am isf Institute for Strategic Finance der FOM Hochschule. 2. Herr Dr. Dietrich von Frank – Head Artsponsoring, Helvetia Versicherungen, Zürich/Schweiz Dr. Dietrich von Frank ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Dr. Dietrich von Frank ist Kunsthistoriker und Jurist und begann seine berufliche Laufbahn als Kunstversicherungsexperte bei den Nordstern Versicherungen in Köln. Von 1992 bis 2006 war er Präsident und CEO von AXA Art Americas in den USA und in dieser Funktion auch für den Aufbau der AXA Art Kunstversicherungen in Asien (Hong Kong und Singapur) verantwortlich. Ab 2008 leitete er die Kunstversicherung bei Nationale Suisse in der Schweiz und ist heute neben Mandaten im internationalen Kunstmarkt Leiter des Kunst- und Kultursponsorings der Helvetia Versicherungsgruppe. Dr. Dietrich von Frank gilt als Experte des internationalen Kunstmarkts und berät die Weng Fine Art Gruppe bereits seit 2014 in strategischen Fragen. 3. Herr Patrick Kiss – Leiter Unternehmenskommunikation, Hamburg Patrick Kiss ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Patrick Kiss verantwortet seit Mai 2003 die Unternehmenskommunikation des MDAX-Konzerns Deutsche EuroShop. Der Diplom-Kaufmann und CEFA-Investmentanalyst/DVFA ist Prokurist und war zuvor Senior Manager Investor Relations bei einem weltweit führenden Hersteller von Carbon-Produkten und Leiter Investor Relations & Unternehmenskommunikation bei einer Investmentbank. Das IR- und PR-Handwerk hat er bei einer internationalen Kommunikationsberatung gelernt, wo er als New Media- und IR-Berater tätig war. Neben seiner beruflichen Tätigkeit setzt er sich mit der von ihm 2011 gegründeten Online-Community „IR Club“ für die Förderung des Networkings und des Wissenstransfers unter Investor-Relations-Experten ein. Der IR Club ist mittlerweile eine der größten IR-Vereinigungen weltweit. In der Kunstwelt ist Patrick Kiss als Sammler und Blogger aktiv. Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden für den Fall, dass ggfs. ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Amtszeit ausscheidet. Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Ersatzmitglied zu wählen: 4. Herr Wim Zwitserloot – Investor/Consultant, Milsbeek/Niederlande Wim Zwitserloot ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Antea Den Haag, Investment Fonds VI Wim Zwitserloot ist ausgebildeter Laboranalytiker und Experte für Verfahrenstechnologie. Nach seinem MBA-Studium am Henley College und der Brunel University of West London war er in der Geschäftsleitung marktführender Industrieunternehmen wie Westfalia Separator, GEA Processing Technology, Dedert Corp. oder Anhydro tätig. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit war dabei die erfolgreiche Integration grenzüberschreitender Fusionen/Übernahmen. Von dieser internationalen Expertise profitieren auch die Unternehmen bei denen Wim Zwitserloot als Investor, Business Angel, Berater oder Aufsichtsrat involviert ist. Neben seinen Mandaten bei der Antea Bank, bei Bexon Capital, sowie SiccaDania, Niederlande und Kopenhagen und dem Personaldienstleister Mise en Place, engagiert er sich für die Museumskultur in seiner niederländischen Heimat und steht einem privaten Kunstsammler-Kreis vor. Es ist beabsichtigt, die Wahlen als Einzelwahlen durchzuführen. |
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TOP 8 |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2016 auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft hat von der bestehenden Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht und hält derzeit 275.000 eigene Aktien. Die bestehende Ermächtigung soll mit Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung und unter der Voraussetzung, dass dieser Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung beschlossen worden ist, aufgehoben und durch eine erneute Ermächtigung ersetzt werden. Hierbei soll von der gesetzlich zugelassenen Dauer von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Dies liegt auch im Interesse einer Straffung zukünftiger Hauptversammlungen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts) Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 und 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss eventueller Andienungsrechte der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie eventueller Bezugsrechte bei der Veräußerung zurückerworbener Aktien erstattet. Der Bericht steht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Die Gesellschaft soll in der diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse (Freiverkehr), mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen. Die Möglichkeit der bevorrechtigten Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien, die nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere, soweit sie mit einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden ist.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 2.750.000 und ist eingeteilt in 2.750.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 275.000 eigene Aktien, aus denen ihr kein Stimmrecht zusteht. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 2.475.000. |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind deshalb diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und darüber hinaus rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens am 29. Juni 2018, 24:00 Uhr, in deutscher oder englischer Sprache mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Weng Fine Art AG Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 22. Juni 2018, 0:00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Wir weisen darauf hin, dass aus technischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 29. Juni 2018, 24:00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, 29. Juni 2018, 24:00 Uhr. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 29. Juni 2018, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir weisen zudem darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. Sonstige Bevollmächtigte Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, soll diese an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden: Weng Fine Art AG Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Ein Formular zur Vollmachterteilung wird den Aktionären, die spätestens am 22. Juni 2018, 0:00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt und steht zudem auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte nach entsprechender Vollmacht- und Weisungserteilung in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. Ein Formular zur Anmeldung und Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären, die spätestens am 22. Juni 2018, 0:00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung und wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Vollmachten und Weisungen zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform unter der nachstehenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse (unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars zur Vollmachts- und Weisungsmitteilung) erteilt, geändert oder widerrufen werden: Weng Fine Art AG Darüber hinaus bieten wir fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern oder zu widerrufen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung oder den von der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen erteilt werden. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. |
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4. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126, 127 AktG Anträge nach § 126 AktG und Wahlvorschläge nach § 127 AktG richten Sie bitte ausschließlich an: Weng Fine Art AG Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 21. Juni 2018, 24:00 Uhr, zugehen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. |
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5. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“ zur Verfügung. |
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Hinweis zum Datenschutz Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter dem Menüpunkt „Investor Relations: Hauptversammlung“. |
Krefeld, im Mai 2018
Weng Fine Art AG
– Der Vorstand –