Daldrup & Söhne Aktiengesellschaft
Grünwald
ISIN: DE0007830572
WKN: 783057
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 29. August 2018
um 10:00 Uhr
im Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die Daldrup & Söhne AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017 |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Daldrup & Söhne Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 10.842.806,71 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Daldrup & Söhne AG und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einschließlich der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien Bei der Gesellschaft besteht bereits seit einiger Zeit keine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mehr. Eine solche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll nunmehr jedoch erneut erteilt werden. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
Bericht des Vorstands nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung Der Vorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 28. August 2023 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die mit der vorgeschlagenen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung soll der Gesellschaft zudem die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung bei einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft, in geeigneten Fällen gegebenenfalls auch eigene Aktien flexibel und kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb einzusetzen. Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien angemessen gewahrt. Der Vorstand wird bei der Verwendung eigener Aktien zum Zwecke des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs jeweils bestrebt sein, dass der Wert des erworbenen Unternehmens oder der erworbenen Beteiligung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hingegebenen eigenen Aktien stehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht außerdem vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten, die von ihr im Rahmen der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen eingeräumt werden, verwendet werden können. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung eigene Aktien zur Erfüllung solcher Wandlungs- und/oder Optionsrechte einzusetzen. Die Gesellschaft kann damit von der Kapitalbeschaffung durch Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Gebrauch machen, ohne dass dadurch, wie dies bei einer Erfüllung der sich aus den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ergebenden Wandlungs- und/oder Optionsrechte aus bedingtem Kapital der Fall wäre, der für eine Kapitalerhöhung typische Effekt einer Verwässerung der Aktionärsrechte eintritt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung Die Hauptversammlung hatte den Vorstand mit Beschluss vom 11. Juli 2013 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu € 2.722.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013/I). Diese Ermächtigung ist am 10. Juli 2018 ausgelaufen. Da bei der Gesellschaft auch künftig wieder das Instrument eines genehmigten Kapitals zur Verfügung stehen soll, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung Die beantragte Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital in Höhe von € 2.994.750,00 dient dazu, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Die bestehende Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juli 2013 ist am 10. Juli 2018 ausgelaufen. Im Anschluss an das kürzliche Auslaufen der bisherigen Ermächtigung soll daher eine neue Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital geschaffen werden. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
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8. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und Satzungsänderung sowie über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals Die Hauptversammlung hatte den Vorstand mit Beschluss vom 11. Juli 2013 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelanleihen und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu € 2.722.500,00 zu begeben und das Grundkapital der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). Diese Ermächtigung ist am 10. Juli 2018 ausgelaufen. Da bei der Gesellschaft auch künftig wieder die Möglichkeit bestehen soll, Options- und/oder Wandelanleihen und/oder Genussrechte auszugeben, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juli 2013 bestand bereits bisher eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2013/I). Diese Ermächtigung ist am 10. Juli 2018 ausgelaufen. Um der Gesellschaft auch zukünftig einen Handlungsspielraum bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie einer Kombination der vorstehend genannten Instrumente (nachfolgend zusammen „Schuldverschreibungen“) zu bieten, sollen nun wiederum eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018/I) geschaffen werden. Die zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung bietet der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren die Möglichkeit, sich durch Ausgabe der genannten Instrumente schnell und flexibel am Kapitalmarkt zu finanzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 50.000.000,00 zu begeben sowie zur Bedienung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte ein bedingtes Kapital von bis zu € 2.994.750,00 zu schaffen. Dieses bedingte Kapital 2018/I dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder gegebenenfalls auch Wandlungspflichten zu bedienen. Eine angemessene Ausstattung mit Kapital ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung des Unternehmens. Durch die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ist es zudem in der Regel möglich, das zunächst zufließende – und erst nach Ausübung der eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechte zu Eigenkapital werdende – Fremdkapital zu vergleichsweise günstigen Konditionen zu erhalten. Zudem führt die Emission von Schuldverschreibungen je nach deren Ausgestaltung zwar zur Aufnahme von zinsgünstigem Fremdkapital, das jedoch sowohl für Ratingzwecke als auch für Bilanzzwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten verbundenen Schuldverschreibungen muss der Ausgabebetrag für die neuen Aktien jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Schuldverschreibungen an eine Bank oder ein Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). In bestimmten Fällen soll jedoch nach der vorgeschlagenen Ermächtigung das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Zunächst soll die Möglichkeit bestehen, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten, die zum Erwerb von Aktien der Daldrup & Söhne Aktiengesellschaft berechtigen, ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen würde. Dadurch kann verhindert werden, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte nach den Regelungen, die üblicherweise in Schuldverschreibungsbedingungen vorgesehen werden, ermäßigt werden muss. Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von eingeräumten Wandel- oder Optionsrechten oder aufgrund von Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt, und die Ausgabe der Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Maßgeblich für die 10%-Grenze ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen. Die auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegründete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen durch eine marktnahe Festsetzung der einzelnen Konditionen für die jeweilige Schuldverschreibung zu nutzen. Dies ist bei einer Einräumung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar erlaubt § 186 Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises erst am drittletzten Tag der Bezugsfrist. Jedoch besteht auch dann noch wegen der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Schuldverschreibungsbedingungen und demzufolge zu nicht marktnahen Konditionen führt. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren und könnte rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt sein, die ihrerseits zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die dort geregelte 10%-Grenze für den Ausschluss des Bezugsrechts in Höhe von 10 % des Grundkapitals ist zwingend einzuhalten. In diesem Fall des Bezugsrechtsauschlusses darf die Anzahl der neuen Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital mit Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen; hierbei ist auf den Zeitraum der Dauer der vorgeschlagenen Ermächtigung abzustellen. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich zudem, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der bereits bestehenden Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts eintritt, kann durch die Errechnung des hypothetischen Börsenpreises der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden und Vergleich mit dem Ausgabepreis ermittelt werden. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung, ist nach Sinn und Zweck des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsauschluss wegen der nur unwesentlichen Abweichung zulässig. Je geringer die Abweichung, desto mehr sinkt der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf nahezu Null, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsauschluss kein nennenswerter Nachteil entstehen kann. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Soweit der Vorstand es in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, wird er sich der Unterstützung durch die die Emission begleitenden Konsortialbanken, durch unabhängige Investmentbanken oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedienen. Zum anderen ist es den Aktionären, insbesondere mit Blick auf die Beschränkung des Umfangs der Ermächtigung auf bis zu 10 %, möglich, ihre Beteiligungsquote an der Gesellschaft durch Zukäufe über die Börse aufrecht zu erhalten. Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren, und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Das vorgesehene Bedingte Kapital 2018/I dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen. |
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 6 der Satzung In § 6 Absatz 1 der Satzung (Aktienurkunden) ist bislang vorgesehen, dass auch der Aufsichtsrat der Form der Aktienurkunden zustimmen muss. Zur Vereinfachung bei der Ausstellung neuer Aktienurkunden soll dieses Zustimmungserfordernis entfallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen. § 6 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 22. August 2018 (24:00 Uhr) zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in deutscher oder englischer Sprache verfassten Nachweis in Textform erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus.
Der Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs muss sich auf den Beginn des 8. August 2018 (0:00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. August 2018 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Daldrup & Söhne AG |
Nach Eingang der Anmeldungen und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung zu setzen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. In diesem Fall ist ebenfalls für die rechtzeitige Anmeldung und Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz zu sorgen (siehe oben bei Teilnahme an der Hauptversammlung). Bitte erkundigen Sie sich, ob der von Ihnen gewählte Vertreter Ihre Stimmrechte zur Vertretung annimmt. Ein Formular zur Erteilung der Vollmacht ist jeder Eintrittskarte beigefügt. Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse übermittelt werden:
Daldrup & Söhne AG |
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären außerdem an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Voraussetzung hierfür ist zunächst ebenfalls eine rechtzeitige Anmeldung und Übersendung des Nachweises Ihres Anteilsbesitzes (siehe oben bei Teilnahme an der Hauptversammlung). Das Formular zur Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist der Eintrittskarte beigefügt. Bitte beachten Sie, dass eine Stimmrechtsvertretung nur mit ausdrücklichen Weisungen möglich ist. Die Vollmacht und Weisungen können schriftlich, per Fax oder elektronisch per E-Mail erteilt werden. Bei einer Vollmachts- und Weisungserteilung per E-Mail sind neben dem Vor- und Nachnamen des Aktionärs die vollständige Adresse und die Eintrittskartennummer zu nennen.
Wir bitten darum, die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 28. August 2018 – eingehend bei der Gesellschaft – an die obenstehende Adresse für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung zu übersenden.
Anträge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG
Anträge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG bitten wir, an die
Daldrup & Söhne AG |
zu richten. Zugänglich zu machende Anträge werden im Internet unter
www.daldrup.eu
im Menü bei „Investor Relations“ unter „Hauptversammlung“ veröffentlicht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.989.500 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 5.989.500 Stimmrechte. Der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.012 Aktien als eigene Aktien zuzurechnen, aus denen keine Stimmrechte ausgeübt werden können.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Daldrup & Söhne AG sowie die im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung mandatierten Dienstleister verarbeiten personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Darüber hinaus werden gegebenenfalls personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Alle personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und unter Wahrung von Fristen gelöscht.
Die Verarbeitung oben genannter Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die Aktionäre haben das Recht, über die gespeicherten personenbezogenen Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten, Korrektur unrichtiger Daten zu verlangen sowie das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen).
Vorgenannte Rechte können die Betroffenen gegenüber der Daldrup & Söhne AG unentgeltlich über die folgende Kontaktadresse geltend machen:
Daldrup & Söhne AG |
Zudem steht jedem Aktionär ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sonstiges
Von der Einberufung der Hauptversammlung an können die Aktionäre die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lüdinghauser Straße 42-46, 59387 Ascheberg, während der üblichen Geschäftszeiten einsehen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Sie sind ferner im Internet unter
www.daldrup.eu
im Menü bei „Investor Relations“ unter „Hauptversammlung“ zugänglich.
Grünwald, im Juli 2018
Daldrup & Söhne AG
– Der Vorstand –