Mühl Product & Service AG i. L. – Bekanntmachung gemäß §§ 248 a, 149 Abs. 2 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Mühl Product & Service Aktiengesellschaft
Kranichfeld
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß §§ 248 a, 149 Abs. 2 AktG 06.03.2019

Mühl Product & Service AG i. L.

Kranichfeld

Bekanntmachung gemäß §§ 248 a, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248 a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass das beim Landgericht Erfurt anhängige Anfechtungsverfahren gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. August 2018 betreffend die Schaffung eines genehmigten Kapitals, einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, einer Herabsetzung des Grundkapitals und einer Neufassung der Satzung durch einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 15.02.2019 gerichtlich festgestellten Prozessvergleichs beendet worden ist. Den zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleich geben wir nachfolgend bekannt:

 

Der Vorstand

 

Landgericht Erfurt

Beschluss

Az. 2 HKO 93/18

In dem Rechtsstreit

1.

Allerthal-Werke AG

2.

Scherzer & Co. AG

gegen

Mühl Product & Service AG i. L.

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt am 15.02.2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zu Stande gekommen ist:

Gerichtlicher Vergleich durch gerichtlichen Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO

Zwischen

(1) Allerthal-Werke AG

– „Klägerin zu 1“ –

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Linnerz LL.M.

 

(2) Scherzer & Co. AG

– „Klägerin zu 2“ –

vertreten durch Rechtsanwalt Axel Conzelmann

Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 gemeinsam auch: die Kläger“ –

 

(3) Mühl Product & Service AG i. L.

– „Gesellschaft“ –

vertreten durch Rechtsanwälte Noerr LLP

 

sowie

(4) Frau Sandy Möser

die „Aktionärin-,

vertreten durch Rechtsanwälte Noerr LLP

 

die dem Rechtsstreit auf Seiten der Gesellschaft zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beitritt.

Die Parteien werden nachfolgend auch gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.

Präambel

(A)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. August 2018 in Kranichfeld hat u.a. in den Tagesordnungspunkten 9 bis 12 verschiedene Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen, insbesondere die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018/I und daran anschließend eine Kapitalherabsetzung, beschlossen, wobei die Kapitalherabsetzung erst nach der Eintragung des genehmigten Kapitals im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden soll (nachfolgend auch: die „Hauptversammlungsbeschlüsse“).

(B)

Die Kläger haben als Aktionäre der Gesellschaft an der Hauptversammlung vom 29. August 2018 teilgenommen, stimmten in dieser gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse und erklärten anschließend Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars.

(C)

Die Kläger haben gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse Klage vor dem Landgericht Erfurt erhoben mit den Anträgen, die oben unter (A) bezeichneten Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig zu erklären. Sie sind der Auffassung, dass die Beschlussfassungen zu TOP 9 bis 12, insbesondere die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2018/I im Umfang der Hälfte des Altkapitals in Anbetracht des erklärten Willens der Gesellschaft, dass die Kapitalherabsetzung erst nach der Eintragung des genehmigten Kapitals im Register eingetragen werden soll gegen das Gesetz (u. a. gegen § 202 Abs. 3 AktG) verstößt. Die Klage der Klägerin zu 1 ist anhängig unter dem Az. 2 HK O 93/18, die Klage der Klägerin zu 2 unter dem Az. 1 HK O 94/18 (nachfolgend auch: die „Anfechtungsklagen“).

(D)

Die Gesellschaft hat jeweils mit Schriftsatz vom 29.10.2018 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Sie ist der Auffassung, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse weder gegen das Gesetz noch die Satzung verstoßen und rechtmäßig sind.

(E)

Die Parteien sind auf Initiative der Gesellschaft gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse im Interesse der Gesellschaft und damit auch von deren Aktionären liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Hauptversammlungsbeschlüssen zu vermeiden und das zwischen ihnen anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden. Sie haben gemeinsam einen Weg gefunden, den Bedenken der Kläger einerseits Rechnung zu tragen und der Gesellschaft andererseits zu ermöglichen, das vorgesehene Genehmigte Kapital 2018/I vollumfänglich zu nutzen.

(F)

Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse wirksam werden sollen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden Vergleich („Vergleich„):

§ 1

(1)

Unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. August 2018 gefassten Beschlusses zu TOP 9, verpflichtet sich die Aktionärin für den Fall der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/1 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts im Fall von Sacheinlagen nach § 4 Abs. 5 Buchstabe (d) der Satzung, allen Aktionären, die auf der Hauptversammlung gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 9 – 12 gestimmt und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklärt haben („die berechtigten Aktionäre“), im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) 66% einer solchen Anzahl von Aktien an der Gesellschaft zum Kauf anzubieten, die ihrem Bezugsrecht entsprechen würde, wenn dieses im gesetzlichen Umfang (§ 186 Abs. 1 S. 1 AktG) eingeräumt worden wäre (die „Anzubietenden Aktien“). Dieses Recht besteht nur hinsichtlich der zur Zeit der Ausübung des Bezugsrechts gehaltenen Aktien, maximal jedoch hinsichtlich der Anzahl von Aktien, mit denen die jeweiligen berechtigten Aktionäre auf der Hauptversammlung am 29. August 2018 vertreten waren. Die Aktionärin sichert zu, dass sie den berechtigten Aktionären Eigentum an einer ausreichenden Zahl von Aktien frei von Rechten Dritter verschaffen kann. Der Kaufpreis für jede Anzubietende Aktie entspricht im Fall der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gegen Sacheinlagen dem Wert, der jeder Aktie der Gesellschaft bei Bestimmung der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage auszugebenden neuen Aktien unter Berücksichtigung des Werts der Sacheinlage zugrunde gelegt wurde (der „Kaufpreis“). Die Aktionärin verpflichtet sich, den Klägern ein Wertgutachten über den Wert der Sacheinlage durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen und den übrigen Aktionären der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft im Volltext spätestens im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister zugänglich zu machen. Die berechtigten Aktionäre werden der Aktionärin innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang eines entsprechenden Angebots durch die Aktionärin (i) die Anzahl der Aktien, mit denen sie jeweils auf der Hauptversammlung vom 29. August 2018 vertreten waren, (ii) die Anzahl der jeweils von ihnen zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts gehaltenen Aktien an der Gesellschaft sowie (iii) ihre Bereitschaft, in welchem Umfang sie zum Kauf der Anzubietenden Aktien bereit sind, mitteilen und ggf. nachweisen. Die berechtigten Aktionäre müssen das Angebot zum Kauf innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Die Abwicklung erfolgt Zug um Zug über Clearstream.

(2)

Die Verpflichtung nach Ziffer 1 besteht nicht, sofern die Gesellschaft den berechtigten Aktionären, im Rahmen einer parallel durchzuführenden Barkapitalerhöhung zur Zeichnung und zum Bezug (auch im Wege des Überbezugs) eine solche Anzahl von neuen Aktien der Gesellschaft anbietet, die ihrem Bezugsrecht entsprechen würde, wenn dieses im gesetzlichen Umfang (§ 186 Abs. 1 S. 1 AktG) eingeräumt worden wäre. Der Bezugspreis je Aktie muss in diesem Fall dem Kaufpreis entsprechen. Die berechtigten Aktionären werden der Gesellschaft auch in diesem Fall nach Zugang eines entsprechenden Angebots durch die Gesellschaft innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen (i) die Anzahl der jeweils von ihnen zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts gehaltenen Aktien, maximal jedoch der Anzahl der Aktien, mit denen sie auf der Hauptversammlung vom 29. August 2018 vertreten waren und (ii) ihre Bereitschaft, in welchem Umfang sie bereit sind, neue Aktien zu zeichnen und zu erwerben, mitteilen. Für die Zeichnung der neuen Aktien wird die Gesellschaft den berechtigten Aktionären in diesem Fall eine Ausschlussfrist von weiteren drei Wochen zur Verfügung stellen. Die neuen Aktien können auch ohne Börsenzulassung angeboten werden, sofern auch die Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage nach § 4 Abs. 5 Buchstabe (d) der Satzung ohne Börsenzulassung ausgegeben wurden.

§ 2

(1)

Die Regelungen aus diesem Vergleich werden mit Beschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO wirksam.

(2)

Die Anfechtungsklagen werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Kläger und die Gesellschaft verzichten unwiderruflich auf die Fortführung der Anfechtungsklagen. Höchst vorsorglich nehmen die Kläger hiermit ihre Anfechtungsklagen für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung und/oder der Vergleichsschluss das Verfahren nicht endgültig beenden. Etwaige den Klägern durch die Rücknahme der Klagen entstehende Kosten trägt die Gesellschaft. Die Kläger, die Gesellschaft und die Aktionärin stimmen dem wechselseitig zu.

(3)

Die Kläger erklären, dass sie mit Abschluss des Vergleichs gem. vorstehendem Abs. 1 auch ihre in der Hauptversammlung vom 29. August 2018 erklärten Widersprüche gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zurücknehmen und darauf verzichten, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse oder deren Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit diesem Beschluss oder dessen Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe, gegen mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen oder gegen die wesentlichen Aktionär gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten geltend zu machen. Die Kläger werden nach der Rücknahme der Klagen weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse, ihrer Eintragung oder Durchführung geltend machen.

(4)

Die Kläger stimmen der Handelsregistereintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse ausdrücklich und unwiderruflich zu und verpflichten sich, die Handelsregistereintragung weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.

(5)

Die Kläger werden, sofern sie die Einreichung einer Klage dem Registergericht mitgeteilt haben, das Amtsgericht (Registergericht) Jena zu HRB 107864 nach Abschluss dieses Vergleichs unverzüglich und vorab per Telefax über die Rücknahme der Anfechtungsklagen sowie darüber unterrichten, dass sie gegen die Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. August 2018 keine Einwendungen mehr erheben.

Die Kläger verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse durch das Amtsgericht (Registergericht) Jena in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern.

§ 3

(1)

Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.

(2)

Die Gesellschaft trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Sie trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger und dieses Vergleichs auf der Basis eines Verfahrensstreitwertes von EUR 150.000,00 nach Maßgabe der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Weitere Kosten werden nicht erstattet. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die aus dieser Vereinbarung einen eigenen Anspruch gegen die Gesellschaft erwerben, werden der Gesellschaft nach Abschluss des Vergleichs eine Abrechnung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich der ausgelegten Vorschüsse auf die Gerichtskosten übersenden, die zehn Bankarbeitstage nach Zugang, frühestens aber zehn Bankarbeitstage nach Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse im Handelsregister zur Zahlung fällig wird. Nach Vergleichsschluss bzw. nach Rücknahme der Klagen ggf. überschießende Gerichtsgebühren, die den Klägern oder ihren Prozessbevollmächtigten von Seiten der Gerichtskasse zurückerstattet werden, leiten diese nach Eingang unaufgefordert an die Gesellschaft an folgende Bankverbindung bei der Commerzbank AG, IBAN: DE 86 8204 0000 0250 4447 00 weiter.

(3)

Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sind für die Parteien abschließend. Sie bleiben für die Parteien auch im Falle einer abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung bindend.

§ 4

Die Gesellschaft verpflichtet sich, diesen Vergleich gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen im vollständigen Wortlaut auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Sollte diese Bekanntmachung unterbleiben oder unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien davon unberührt. Sollte die Gesellschaft den Abschluss dieses Vergleichs nicht binnen 20 Bankarbeitstagen veröffentlichen, sind die Kläger berechtigt, die Veröffentlichung namens und auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger zu veranlassen.

§ 5

(1)

Es bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vereinbarung.

(2)

Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3)

Die Aktionärin und die Gesellschaft versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Klägern über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber einig und bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Aktionärin oder der Gesellschaft nahestehen.

(4)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte der Vergleich eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten.

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