ZEAG Energie AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ZEAG Energie AG
Heilbronn
Gesellschaftsbekanntmachungen 130. ordentliche Hauptversammlung 05.04.2019

ZEAG Energie AG

Heilbronn

ISIN: DE0007816001 / WKN: 781 600

Einberufung der Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

130. ordentlichen Hauptversammlung

am

Dienstag, den 21. Mai 2019
um 10:30 Uhr

in das

Konzert- und Kongresszentrum „Harmonie“
Theodor-Heuss-Saal
Allee 28
74072 Heilbronn

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ZEAG Energie AG zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 172 AktG am 21. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.zeag-energie.de/hauptversammlung

zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der ZEAG Energie AG zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 2.705.412,32 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 0,65 € je
dividendenberechtigter Stückaktie
2.455.700,00 €
Vortrag auf neue Rechnung 249.712,32 €
Bilanzgewinn 2.705.412,32 €

Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 24. Mai 2019.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer zu wählen.

6.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der ZEAG Energie AG besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern und setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und den §§ 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz aus sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Herr Klaus Brändle hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 21. Mai 2019 niedergelegt. Herr Klaus Brändle wird damit zu vorgenanntem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Bodo Moray, Mannheim, Geschäftsführer und Arbeitsdirektor der Netze BW GmbH,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Mai 2019 für die restliche Amtszeit seines Vorgängers und damit für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der ZEAG Energie AG zu wählen.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Besetzungsziele. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 30. April 2019 (d. h. 30.04.2019, 0:00 Uhr – sog. „Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf des 14. Mai 2019 (d. h. 14.05.2019, 24:00 Uhr) unter einer der folgenden Adressen zugehen:

ZEAG Energie AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
oder Telefax: +49 711 127 792 64
oder E-Mail: hv-Anmeldung@LBBW.de

Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung den Nachweis (z. B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorweist.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen übermitteln:

ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
oder Telefax: +49 7131 610-1050
oder E-Mail: info@zeag-energie.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, wird darum gebeten, dass diese der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 17. Mai 2019 (d. h. 17.05.2019, 24:00 Uhr) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch möglich.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) an der Ausgangskontrolle vorgelegt wird.

3.

Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
oder Telefax: +49 7131 610–1050
oder E-Mail: info@zeag-energie.de

Bis spätestens zum Ablauf des 6. Mai 2019 (d. h. 06.05.2019, 24:00 Uhr) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter

https://www.zeag-energie.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.

Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.

4.

Hinweis auf zugängliche Informationen

Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse

https://www.zeag-energie.de/hauptversammlung

eine Internetseite eingerichtet.

Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläuterungen, zugänglich. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt. Die Unterlagen und Formulare werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.

Für Aktionäre und Aktionärsvertreter, die keinen Zugang zum Internet haben oder denen ein Zugang zu den unter der vorgenannten Internetadresse bereitgestellten Unterlagen und Formularen, etwa wegen technischer Störungen, dauerhaft oder vorübergehend nicht möglich ist, besteht zusätzlich folgender freiwilliger Service: Alle im Internet für die Hauptversammlung zugänglich gemachten Unterlagen sind zur Einsicht während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der ZEAG Energie AG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn, ausgelegt.

Auf Verlangen wird unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt, die angefordert werden kann unter:

ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
Telefon: +49 7131 610–1000
Telefax: +49 7131 610–1050
E-Mail: info@zeag-energie.de

 

Heilbronn, im April 2019

ZEAG Energie AG

Der Vorstand

 

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste

Die ZEAG Energie AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Im Folgenden wollen wir Sie darüber informieren, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen erheben, wie wir Ihre Daten verarbeiten und welche Rechte Ihnen im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten zustehen.

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse

https://www.zeag-energie.de/impressum/datenschutz.html

1. Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung meiner Daten?

ZEAG Energie AG
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
oder Telefax: +49 7131 610–1050
oder E-Mail: info@zeag-energie.de

Bei Fragen, Anregungen oder Beschwerden zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten können Sie uns unter den oben angegebenen Kontaktdaten erreichen.

2. Wie kann ich den Datenschutzbeauftragten erreichen?

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse:

datenschutz@zeag-energie.de

Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.

3. Welche personenbezogenen Daten werden erfasst?

Wenn Sie sich als Aktionär, Aktionärsvertreter oder Gast für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben und verarbeiten wir folgende personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten:

Vor- und Nachname;

Kontaktdaten (z. B. Anschrift, E-Mail-Adresse).

Von Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten erheben und verarbeiten wir außerdem die folgenden Daten:

Aktienbezogene Daten (z. B. Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien);

Hauptversammlungsbezogene Daten (z. B. Nummer der Eintrittskarte, Vollmachten, Weisungen).

4. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden personenbezogene Daten verarbeitet?

Wir erheben und verwenden Ihre personenbezogenen Daten für folgende Zwecke:

Für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die diesbezüglichen Vorbereitungen;

zur Erfüllung der aktienrechtlichen Anforderungen (z. B. für das Teilnehmerverzeichnis);

um Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung von Aktionärsrechten zu ermöglichen (z. B. Wortmeldung und Stimmabgabe).

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 der Satzung der ZEAG Energie AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hautversammlung.

5. Wer bekommt Ihre Daten?

Ihre Daten werden innerhalb der ZEAG Energie AG von den mit der Organisation der Hauptversammlung befassten Mitarbeitern verarbeitet. Daneben bedienen wir uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil unterschiedlicher externer Dienstleister, die durch Auftragsverarbeitungsverträge datenschutzrechtlich verpflichtet sind (Artikel 4 Nr. 8 und Artikel 28 DSGVO). Diese erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach unseren Weisungen. Ferner werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis nach § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG.

Darüber hinaus übermitteln wir Ihre Daten an weitere Empfänger außerhalb des Unternehmens, die Ihre Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten (Artikel 4 Nr. 7 DSGVO). Dies können z. B. die folgenden Kategorien von Verantwortlichen sein:

Öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. Aufsichtsbehörden).

Ihre Daten werden durch uns nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gespeichert. Allerdings ist im Wege von Administrationszugriffen auch ein Zugriff aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes möglich, da oftmals die Betriebsfähigkeit der Systeme nach dem Follow-the-Sun Prinzip sichergestellt wird. Ein Datenzugriff erfolgt in diesen Fällen nur, wenn entweder für das jeweilige Land ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission existiert, wir mit den Dienstleistern die von der EU-Kommission für diese Fälle vorgesehenen Standardvertragsklauseln vereinbart haben oder das jeweilige Unternehmen eigene intern verbindliche Datenschutzvorschriften aufgestellt hat, welche von den Datenschutzaufsichtsbehörden anerkannt worden sind.

6. Welche Rechte haben Sie im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten?

Sofern die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, haben Sie das Recht auf:

Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten (Artikel 15 DSGVO). Darüber hinaus gelten die Einschränkungen des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG);

Information über die Herkunft der Daten, den Zweck und das Ende der Verarbeitung, die Details der zur Verarbeitung Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und die Parteien denen die Daten offengelegt werden;

Berichtigung und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten sowie Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten (Artikel 16 DSGVO);

Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO;

Datenübertragbarkeit durch das Zugänglichmachen in elektronischer Form (Artikel 20 DSGVO);

Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, sofern diese nicht länger zur Erfüllung der oben benannten Zwecke benötigt werden (Artikel 17 DSGVO). Außerdem gelten die Ausnahmen des § 35 BDSG;

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO (die Information finden Sie in dem durch einen Rahmen und Fettdruck hervorgehobenen Text nachstehend);

Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 21 DSGVO), näher erläutert in dem hervorgehobenen Text nachstehend;

Einreichung einer Beschwerde bei uns und/oder der zuständigen Datenschutzbehörde (Artikel 77 DSGVO). Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des (Bundes-)Landes, in dem Sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Baden-Württemberg, in dem die ZEAG Energie AG ihren Sitz hat. Das Beschwerderecht gilt unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.

Um von Ihren Rechten Gebrauch zu machen, kontaktieren Sie uns bitte unter den unter vorstehender Ziffer 1 angegebenen Kontaktdaten.

Information über das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

Sofern wir Ihre Daten aufgrund berechtigter Interessen (Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO) oder zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (Artikel 6 Abs. 1 e) DSGVO) verarbeiten und wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe gegen diese Verarbeitung ergeben, haben Sie gemäß Artikel 21 Abs. 1 DSGVO das Recht auf Widerspruch gegen diese Verarbeitung. Im Falle eines Widerspruchs verarbeiten wir Ihre Daten nicht mehr zu diesen Zwecken, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

7. Bin ich verpflichtet, die angeforderten personenbezogenen Daten mitzuteilen?

Damit Sie an der Hauptversammlung teilnehmen und/oder Aktionärsrechte ausüben und insbesondere abstimmen können, ist die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zwingend erforderlich.

8. Wie lange halten wir Ihre personenbezogenen Daten vor?

Wir halten Ihre personenbezogenen Daten nicht länger vor als zur Erfüllung der genannten Zwecke notwendig ist und löschen diese dann. In der Regel sind die Daten 10 Jahre bei uns gespeichert. Wir halten Ihre personenbezogenen Daten so lange vor, wie dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.

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