Schaltbau Holding AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Schaltbau Holding AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 07.05.2019

Schaltbau Holding AG

München

– ISIN: DE000A2NBTL2 –
– WKN: A2NBTL –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 18. Juni 2019

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, dem 18. Juni 2019, 11:00 Uhr (MESZ; Einlass ab 10:00 Uhr), im Haus der Bayerischen Wirtschaft (HdBW), Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG ein.

A.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schaltbau Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie der erläuternden Berichterstattung des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 jeweils aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss der Schaltbau Holding AG bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt somit.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrates Dr. Ralph Heck für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Ralph Heck, Mitglied des Aufsichtsrates und Vorsitzender des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2017, für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung durchgeführt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Herrn Thomas Farnschläder, Mitglied des Aufsichtsrates bis zum 09.03.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Helmut Meyer, Mitglied des Aufsichtsrates und Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates bis zum 30.04.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Dr. Ralph Heck, Mitglied des Aufsichtsrates und Vorsitzender des Aufsichtsrates bis zum 06.06.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

d)

Herrn Dr. Albrecht Köhler, Mitglied des Aufsichtsrates bis zum 18.05.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

e)

Herrn Andreas Knitter, Mitglied des Aufsichtsrates für das gesamte Geschäftsjahr 2018 und Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates im Zeitraum vom 11.05.2018 bis um 07.06.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

f)

Herrn Herbert Treutinger, Mitglied des Aufsichtsrates für das gesamte Geschäftsjahr 2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

g)

Herrn Prof. Dr. Thorsten Grenz, Mitglied des Aufsichtsrates ab dem 24.05.2018 und Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates ab dem 07.06.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

h)

Herrn Dr. Hans Fechner, Mitglied des Aufsichtsrates und Vorsitzender des Aufsichtsrates ab dem 07.06.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

i)

Frau Jeannine Pilloud, Mitglied des Aufsichtsrates ab dem 07.06.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

j)

Herrn Achim Stey, Mitglied des Aufsichtsrates ab dem 26.06.2018, wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie ggf. des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019

Es ist beabsichtigt, jeweils gesondert Beschluss fassen zu lassen über die Wahl zum einen zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum anderen ggf. zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019.

a)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zum Konzernabschlussprüfer zu wählen.

b)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu wählen.

Diese Wahlvorschläge entsprechen der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals II und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019 sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung

Um der Gesellschaft Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu sichern und in einem ausgewogenen Maß das Verwässerungsrisiko der Aktionäre zu begrenzen, soll unter gleichzeitiger Aufhebung des bisher nicht ausgenutzten Bedingten Kapitals II ein neues genehmigtes Kapital 2019 im Volumen von rund 25 % des Grundkapitals ohne die grundsätzliche Möglichkeit eines vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 17. Juni 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt nominal EUR 2.699.917,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2019“). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 AktG) anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig, (i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder auch des (mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung der Gesellschaft sowohl entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, enthaltend die Regelungen zum Bedingten Kapital II, wird aufgehoben und wie folgt vollständig neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 17. Juni 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt nominal EUR 2.699.917,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2019“). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage erfolgen. Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 AktG) anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig, (i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder auch des (mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 festzulegen.“

7.

Beschlussfassung über sonstige Änderungen der Satzung der Gesellschaft

a)

Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

Zum 1. April 2012 wurde die Zweiteilung in einem gedruckten Bundesanzeiger und einem elektronischen Bundesanzeiger als Bekanntmachungsorgan aufgehoben. Seither nennt sich dieses Bekanntmachungsorgan einheitlich Bundesanzeiger. Diese begriffliche Änderung soll in der Satzung der Gesellschaft nachvollzogen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.“

b)

Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

Die Regelung der Satzung der Gesellschaft zu den Mehrheitserfordernissen für Vorstandsbeschlüsse soll klarstellend neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.“

c)

Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

Um der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, auch auf geeignete Hauptversammlungslokalitäten im Umland von München zurückzugreifen, sollen die Regelungen der Satzung der Gesellschaft zum Hauptversammlungsort entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet statt nach näherer Bestimmung in der Einberufung am Sitz der Gesellschaft oder im Umkreis von 50 km, gerechnet ab der Stadtgrenze von München oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse.“

B.

Berichte an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Genehmigtes Kapital)

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zu erstatten. Der Bericht wird wie folgt bekanntgemacht:

1.1

Gegenwärtig genehmigte Kapitalien und Anlass für die Schaffung neuen genehmigten Kapitals

Aktuell steht der Gesellschaft kein genehmigtes Kapital zur Verfügung, sondern ausschließlich Bedingtes Kapital II in Höhe von EUR 3.752.601,66. Die Gesellschaft hat vom Bedingten Kapital II bisher seit dessen Schaffung im Jahr 2016 keinen Gebrauch gemacht und bisher auch keine Options- oder Wandelschuldverschreibungen, für welche das Bedingtes Kapital II benötigt würde, ausgegeben. Um der Gesellschaft künftig Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu geben und sowohl Barkapital- als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen und in einem ausgewogen Maß das Verwässerungsrisiko der Aktionäre zu begrenzen, soll das Bedingte Kapital II aufgehoben und gleichzeitig die Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.

1.2

Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Das Genehmigte Kapital 2019 ermächtigt den Vorstand, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates in der Zeit bis zum 17. Juni 2022 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.699.917,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dies entspricht rund 25 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Im Rahmen dieser Ermächtigung ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates grundsätzlich zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechtes der Aktionäre berechtigt; ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist jedoch nicht möglich (vgl. dazu insgesamt unten Ziffer 1.3).

Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019 sollen den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse bzw. -möglichkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung strategischer Entscheidungen reagieren zu können.

1.3

Ausschluss des Bezugsrechtes bei Genehmigtem Kapital 2019

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen auszuschließen.

a)

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in diesem Fall gering.

b)

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht auszuschließen bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des auch mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.

Die Schaltbau Holding AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel und liquiditätsschonend handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmenszusammenschlüsse vorzunehmen und Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb über die Gewährung von Aktien an der Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Schaltbau Holding AG die Möglichkeit haben, die Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu gewähren. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und damit die für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Schaltbau Holding AG im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und in jedem Fall die Interessen der Aktionäre angemessen wahren. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

c)

Bei Beachtung aller genannten Umstände erachtet der Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechtes in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

1.4

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede, auch teilweise, Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 berichten.

C.

Teilnahme an der Hauptversammlung

1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen und rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sind. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ, der „Anmeldeschluss“), zugehen. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Anmeldung an folgende Adresse übermitteln:

Schaltbau Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal anzumelden, das sie unter der Internetadresse

http://schaltbaugroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung

erreichen.

Den Onlinezugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des dazugehörigen Zugangspasswortes, die jeweils den mit der Einladung übersandten Unterlagen entnommen werden können.

Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden.

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgebend für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 11. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), entsprechen. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusses in der Zeit vom 12. Juni 2019 bis einschließlich dem 18. Juni 2019 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt (Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 11. Juni 2019.

2.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

a)

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung steht folgende Adresse, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

Schaltbau Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 89 30903-74675
E-Mail: schaltbau-hv2019@computershare.de

Vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite der Gesellschaft kann die Erteilung der Vollmacht auch unter

http://schaltbaugroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung

erfolgen.

Darüber hinaus kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vorgewiesen werden.

Wegen etwa geltender Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen wird empfohlen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen.

b)

Den Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden.

Aktionäre können, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite, Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insbesondere über das Aktionärsportal unter

http://schaltbaugroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung

bis zum 17. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), erteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen ferner über das Aktionärsportal unter der vorstehend genannten Internetadresse auch widerrufen bzw. geändert werden. Für die Nutzung des Aktionärsportals gelten die Angaben unter Ziff. 1 zur Anmeldung zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal entsprechend.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis Montag, den 17. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten (Postanschrift oder Fax oder E-Mail). Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde.

D.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in insgesamt 8.852.190 auf den Namen lautende Stamm-Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt 7.645 eigene Aktien, die nicht teilnahme- und stimmberechtigt sind. Die 8.852.190 Stückaktien der Gesellschaft gewähren somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.844.545 Stimmen.

E.

Zugänglich zu machende Unterlagen, Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Der Bericht des Aufsichtsrates, der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der gemeinsame Lagebericht, die Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB, alle vorgenannten Unterlagen jeweils für das Geschäftsjahr 2018, der schriftliche Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigen Kapitals 2019 sowie der Inhalt dieser Einberufung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung und nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://schaltbaugroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Auf dieser Internetseite zugänglich gemacht werden auch ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge. Abschriften der vorbezeichneten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

F.

Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG

1.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

2.

Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich dem Namen des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter

http://schaltbaugroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis Montag, den 3. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung an (ausschließlich) die folgende Adresse der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat:

Schaltbau Holding AG
Wolfgang Güssgen
Hollerithstraße 5
81829 München
Fax: +49 89 93005-398
E-Mail: guessgen@schaltbau.de

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i. V. m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (zum Prüfer vorgeschlagenen Person, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben) enthalten.

3.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:

Schaltbau Holding AG
Der Vorstand
z.H. Wolfgang Güssgen
Hollerithstraße 5
81829 München

Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis Samstag, den 18. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

4.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind vom Tag der Einberufung an über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft abrufbar.

5.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre

Die Schaltbau Holding AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Schaltbau Holding AG wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Dr. Albrecht Köhler, Thomas Dippold und Volker Eckhard Kregelin. Sie erreichen die Schaltbau Holding AG unter folgender Kontaktadresse:

Schaltbau Holding AG
Hollerithstraße 5
81829 München
Telefon: +49 89 93005-0
Fax: +49 89 93005-398
E-Mail: info@schaltbau.de

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichem Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Die Dienstleister der Schaltbau Holding AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Schaltbau Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Schaltbau Holding AG.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen im Abschnitt B 4. und 5. verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Schaltbau Holding AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Schaltbau Holding AG
Hollerithstraße 5
81829 München
Fax: +49 89 93005-398
E-Mail: info@schaltbau.de

Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen.

 

München, im Mai 2019

Schaltbau Holding AG

Der Vorstand

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