CHARTA Börse für Versicherungen AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
CHARTA Börse für Versicherungen Aktiengesellschaft
Düsseldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 13.05.2019

CHARTA Börse für Versicherungen Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 13. Juni 2019, 10.00 Uhr
im Hotel Mercure Düsseldorf Süd, Am Schönenkamp 9, 40599 Düsseldorf

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, der Stellungnahme des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust zum 31.12.2018 von EUR 339.578,74 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 11 der Satzung auf insgesamt EUR 20.000,00 festzusetzen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderung betreffend die Kompetenz zur Wahl von Repräsentanten

Die Satzung enthält unter Ziffer III. „Der Vorstand“ in § 5 Absatz 6 sowie unter Ziffer V. „Beiräte und Repräsentanten“ in § 12 sich widersprechende Vorschriften über die Benennung von Repräsentanten.

So heißt es in § 5 Absatz 6 der Satzung:

„Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand kann Repräsentanten benennen, die ihn in seiner Arbeit auf regionaler Ebene unterstützen. Die Repräsentanten müssen Aktionäre sein. Der Vorstand wird das Votum der in der jeweiligen Region ansässigen Aktionäre angemessen berücksichtigen. Rechte und Pflichten des Vorstands werden nicht auf die Repräsentanten übertragen.“

In § 12 Absatz 4 der Satzung heißt es:

„Die in der Gesellschaft organisierten Versicherungsmakler und Versicherungsberater bestimmen einen Vorsitzenden ihres jeweiligen Stammtischbezirks, der sie als Repräsentant im Gremium der Repräsentanten vertritt.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 5 Absatz 6 sowie § 12 Absatz 4 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

§ 5
Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung
(1)

[…]

(6)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.“

§ 12
Bestellung und Aufgaben der Beiräte und des Gremiums der Repräsentanten
(1)

[…]

(4)

Die in der Gesellschaft organisierten Versicherungsmakler und Versicherungsberater wählen einen Vorsitzenden ihres jeweiligen Stammtischbezirks, der sie als Repräsentant im Gremium der Repräsentanten vertritt und die Arbeit des Vorstands und des Aufsichtsrats auf regionaler Ebene unterstützt. Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfall durch Erlass einer Wahlordnung nähere Vorgaben zur Durchführung der Wahl – auch für einzelne Stammtischbezirke – zu erlassen. Die Repräsentanten müssen Aktionäre sein. Rechte und Pflichten des Vorstands werden nicht auf die Repräsentanten übertragen.“

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 Vorschriften über ein genehmigtes Kapital. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2014 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 208.130,00 (entspricht 50% des aktuellen Grundkapitals) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Das genehmigte Kapital besteht nach nicht erfolgter Ausnutzung weiterhin in Höhe von EUR 208.130,00. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 27. Juni 2019 aus.

Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, zukünftig auch dann neue Kooperationspartner als Aktionäre aufzunehmen, wenn die Gesellschaft nicht über eigene Aktien zur Ausgabe an neue Kooperationspartner verfügt, soll der Vorstand ermächtigt werden, auch zukünftig das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

(a)

Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung zur Eintragung der Neufassung von § 4 Abs. 3 in das Handelsregister aufgehoben.

(b)

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 4
Grundkapital
(1)

[…]

(3)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2024 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 208.130,00 (entspricht 50% des aktuellen Grundkapitals) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 8 vor, das nach nicht erfolgter Ausnutzung in Höhe von EUR 208.130,00 bestehende genehmigte Kapital, das am 27. Juni 2019 ausläuft, aufzuheben, durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von insgesamt bis zu insgesamt EUR 208.130,00 (entspricht 50% des aktuellen Grundkapitals) im Wege der Satzungsänderung zu ersetzen und den Vorstand zu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachfolgend vollständig bekannt gemacht wird.

Bericht des Vorstands über die Gründe
für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
I.

Die Satzung der CHARTA Börse für Versicherungen AG („Gesellschaft“) enthält in § 4 Abs. 3 Vorschriften über ein genehmigtes Kapital. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2014 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 208.130,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Das genehmigte Kapital besteht nach nicht erfolgter Ausnutzung noch in Höhe von EUR 208.130,00. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 27. Juni 2019 aus.

II.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen der Hauptversammlung vor, das genehmigte Kapital in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung zur Eintragung der Neufassung von § 4 Abs. 3 in das Handelsregister der Gesellschaft aufzuheben und den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 2024 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 208.130,00 (entspricht 50% des aktuellen Grundkapitals) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen.

III.

Die Gesellschaft ist ein als Aktiengesellschaft organisiertes Versicherungsmakler-Verbundsystem. Sie stellt als Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Versicherungsmaklern Konzepte zur Qualifizierung, Modernisierung, Erleichterung und Sicherung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Das Grundkapital der Gesellschaft befindet sich zu ganz überwiegendem Teil in den Händen von Versicherungsmaklern, die mit der Gesellschaft durch Partnerschaftsverträge verbunden sind.

IV.

Angesichts der starken Veränderungen in den Vertriebssystemen der Versicherer kann die Gesellschaft zur Bewahrung und zum Ausbau ihrer Marktposition darauf angewiesen sein, mehr Versicherungsmakler als heute dauerhaft und langfristig an sich zu binden. Zum einen kann eine derartige Bindung zahlreicher Versicherungsmakler erforderlich werden, um über eine größere Verbundstärke mehr Einfluss bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen für die Partnerunternehmen ausüben zu können. Zum anderen bezieht die Gesellschaft die Informationen, Hinweise und Anregungen zur kontinuierlichen Modernisierung und Weiterentwicklung ihres Leistungsspektrums aus dem Versicherungsmakler-Verbundsystem.

Die Gesellschaft beabsichtigt, auch zukünftig Versicherungsmakler als Neuaktionäre und Partner zu gewinnen, die durchgehend über ein langjähriges und qualifiziertes Know-how verfügen. Auf dieses Know-how möchte die Gesellschaft im Rahmen der Weiterentwicklung und des Ausbaus ihres Leistungsspektrums zurückgreifen und so ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft und nachhaltig optimieren. Bereits in der Vergangenheit hat sich die kapitalmäßige Beteiligung der Versicherungsmakler an der Gesellschaft als das beste Mittel erwiesen, diese Partnerunternehmen dauerhaft und langfristig an die Gesellschaft zu binden. Diese Bindung erfolgte in der Vergangenheit entweder durch Ausgabe eigener Aktien der Gesellschaft an die Partnerunternehmen oder durch Ausnutzung früherer genehmigter Kapitalia. Dieses bewährte Modell soll auch in Zukunft fortgesetzt werden.

Um den Vorstand in die Lage zu versetzen, zukünftig auch dann neue Partnerunternehmen als Aktionäre aufzunehmen, wenn die Gesellschaft nicht über eigene Aktien zur Ausgabe an neue Partnerunternehmen verfügt, soll der Vorstand ermächtigt werden, auch zukünftig das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Rechte der Altaktionäre werden durch einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss nur in geringem Maße tangiert, da der Umfang der Verwässerung ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft auch bei voller Ausnutzung des genehmigten Kapitals weit unterhalb der Prozentschwelle liegen würde. Angesichts der für die Gesellschaft mit der Aufnahme neuer Partnerunternehmen verbundenen Vorteile bei der Weiterentwicklung und beim Ausbau ihres Leistungsspektrums und der geringen Verminderung der Beteiligungsquote der Altaktionäre ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

V.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

Düsseldorf, den 08. Mai 2019

CHARTA Börse für Versicherungen AG
Der Vorstand
Dietmar Diegel

Sonstige Informationen betreffend die Hauptversammlung

Der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018, die Stellungnahme des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 sowie der Bericht des Vorstands zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

CHARTA Börse für Versicherungen AG
Schirmerstraße 71
40211 Düsseldorf

eingesehen werden. Jedem Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen erteilt.

Das Grundkapital der CHARTA Börse für Versicherungen AG ist auf 8.005 auf den Namen lautende Stückaktien aufgeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Von diesen Aktien hält die Gesellschaft einen Bestand von 425 Aktien (Stand: 08.05.2019); das Stimmrecht dieser Aktien ruht. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4) ruht gemäß § 136 AktG das Stimmrecht von Horst Loy, Inhaber von 25 Aktien und Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft sowie das Stimmrecht der AHC Assekuranzmakler Hagemann und Charles GmbH, Inhaberin von 25 Aktien, deren Gesellschafter/Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied Michael J. Charles ist.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach §§ 14 und 15 der Satzung alle Inhaber von vinkulierten Namensaktien, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, oder deren Bevollmächtigte berechtigt. Eine Hinterlegung der Aktien ist nicht erforderlich. Eine Vollmacht bzw. Untervollmacht muss in Textform vorliegen. Wird die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt, so ist es ausreichend, wenn die Vollmacht in einer Form erteilt wird, die es zulässt, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten.

Gegenanträge von Aktionären nach § 126 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG sind der Gesellschaft per Post zu übersenden unter der Anschrift CHARTA Börse für Versicherungen AG, Schirmerstraße 71, 40211 Düsseldorf, oder per Telefax unter der Nummer 0211/86439-98. Ein etwaiger Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ein etwaiger Wahlvorschlag von Aktionären nach § 127 AktG braucht den anderen Aktionären nur dann nach den gesetzlichen Regelungen zugänglich gemacht zu werden, wenn er bis zum 29. Mai 2019, 24.00 Uhr, der Gesellschaft übersandt wurde.

 

Düsseldorf, den 08. Mai 2019

CHARTA Börse für Versicherungen AG

Der Vorstand
Dietmar Diegel

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