ABB AG – Hinweisbekanntmachung Verschmelzung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ABB AG
Mannheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweisbekanntmachung Verschmelzung 28.05.2019

ABB AG

Mannheim

Hinweisbekanntmachung Verschmelzung

Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 u. Abs. 4 Satz 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass die ABB Beteiligungs-Management GmbH, Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 7961, – als übertragende Gesellschaft – auf die ABB AG, Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 4664, – als übernehmende Gesellschaft – verschmolzen werden soll. Dadurch wird die ABB Beteiligungs-Management GmbH, Mannheim, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 46 ff., 60 ff. UmwG auf die ABB AG, Mannheim, übertragen (Verschmelzung durch Aufnahme).

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 22.05.2019 abgeschlossen und zum Handelsregister der ABB AG, Mannheim, eingereicht.

Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2019, 0:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag“). Der Verschmelzung liegt eine Schlussbilanz der ABB Beteiligungs-Management GmbH, Mannheim, zum 31.12.2018 zugrunde.

Ein Verschmelzungsbeschluss durch die Anteilsinhaber der ABB Beteiligungs-Management GmbH, Mannheim, und der ABB AG, Mannheim, ist nicht erforderlich, da sämtliche Anteile an der ABB Beteiligungs-Management GmbH, Mannheim, von der ABB AG, Mannheim, gehalten werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung, keines Verschmelzungsprüfungsberichts, und keines Abfindungsangebots (§§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 u. 3, 12 Abs. 3, 29 Abs. 1, 62 Abs. 1 u. Abs. 4 UmwG). Die Verpflichtungen nach § 62 Abs. 3 UmwG sind in diesem Fall gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 UmwG für die Dauer eines Monats nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages zu erfüllen.

Die Aktionäre der ABB AG, Mannheim, werden hiermit jedoch auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 3 UmwG hingewiesen, wonach Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in welcher über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die ABB AG, Mannheim, zu richten. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung des Einberufungsverlangens nur erfolgen kann, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt wird, da nach Ablauf der Monatsfrist die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister vorgenommen wird.

Der beurkundete Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre liegen in den Geschäftsräumen der ABB AG, Kallstadter Str. 1, 68309 Mannheim, zur Einsicht für die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

 

Mannheim, 23.05.2019

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.