Rügen Fisch AG – Bekanntmachung nach § 62 Absatz 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Rügen Fisch AG
Sassnitz
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 62 Absatz 3 UmwG 26.06.2019

Rügen Fisch AG

Sassnitz

Bekanntmachung nach § 62 Absatz 3 UmwG
der Rügen Fisch AG mit Sitz in Sassnitz
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7283

Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung der
Saßnitz Fisch Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Sassnitz
als übertragender Rechtsträger

auf die
Rügen Fisch AG mit Sitz in Sassnitz
als übernehmender Rechtsträger

gemäß § 62 Absatz 3 Satz 2 UmwG

Die Rügen Fisch AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Saßnitz Fisch Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Sasssnitz, ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG).

Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018 (steuerlicher Übertragungsstichtag). Vom Beginn des 01. Januar 2019 an (Verschmelzungsstichtag) gelten alle Handlungen und Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung der Rügen Fisch AG vorgenommen. Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Saßnitz Fisch Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Sassnitz zum 31.12.2018 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag vom 20. Juni 2019 (UR-Nr. 140/2019 der Notarin Carola Hemmerich-Frank in Lübeck) wurde zum Handelsregister der Rügen Fisch AG eingereicht. Der Vorstand plant, von § 62 Absatz 1 UmwG Gebrauch zu machen, da die Rügen Fisch AG das Stammkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft vollständig hält, so dass ein Verschmelzungsbeschluss bei der Rügen Fisch AG nicht erforderlich ist. Aus dem gleichem Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Absatz 3, 9 Absatz 2 und 3, 12 Absatz 3, 60 UmwG).

Der Vorstand weist allerdings auf Folgendes hin:
Aktionäre der Rügen Fisch AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Rügen Fisch AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Absatz 2 UmwG). Die Satzung der Rügen Fisch AG enthält keine abweichenden Festlegungen. Ein eventuelles Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es binnen einen Monats ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an den Vorstand der Rügen Fisch AG gerichtet wird. Gemäß § 62 Absatz 4 UmwG ist eine Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der Saßnitz Fisch Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Sassnitz zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich.
Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Rügen Fisch AG in 18546 Saßnitz, Straße der Jugend 10 der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Rügen Fisch AG sowie der Saßnitz Fisch Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Einsicht durch die Aktionäre der Rügen Fisch AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Rügen Fisch AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Sassnitz, den 21. Juni 2019

Axel Wolff

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.