curasan AG – Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
curasan AG
Kleinostheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG 28.06.2019

curasan AG

Kleinostheim

Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453
ISIN: DE0005494538

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG

Die ordentliche Hauptversammlung der curasan AG vom 26. Juni 2019 hat unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 18.382.340,00, eingeteilt in 18.382.340 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, um EUR 2,00 auf EUR 18.382.338,00, eingeteilt in 18.382.338 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, durch Einziehung von zwei Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie nach § 237 Abs. 1 Satz 1 2. Fall i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AktG herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien dient ausschließlich dem Zweck, ein glattes Zusammenlegungsverhältnis für die unter Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 beschlossene Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3 zu 1 auf EUR 6.127.446,00, eingeteilt in 6.127.446 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, zu erreichen.

Weiterhin hat die ordentliche Hauptversammlung der curasan AG vom 26. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, das gemäß der Beschlussfassungen unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 auf EUR 6.127.446,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 2.938.427,00 auf bis zu EUR 9.065.873,00 durch Ausgabe von bis zu 2.938.427 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie zu erhöhen. Zur Zeichnung der neuen Aktien wurde ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen mit der Verpflichtung zugelassen, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären im Verhältnis 23:11 (bezogen auf das Grundkapital nach Wirksamwerden der unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 beschlossenen Kapitalherabsetzungen) zum Bezugspreis von EUR 1,05 je Aktie gegen Bareinlage im Wege des mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten (das „Bezugsangebot“) und den Erlös aus der Platzierung der Aktien – nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten – an die Gesellschaft abzuführen. Für Spitzenbeträge wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

Den bezugsberechtigten Aktionären wurde zudem die Möglichkeit eines Überbezugs in der Form eingeräumt, dass ihnen über ihr gesetzliches Bezugsrecht hinaus weitere neue Aktien, für die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, zum Erwerb angeboten werden. Der Bezugspreis beträgt auch insoweit EUR 1,05 je Aktie. Ein Überbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Überbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten Aktien zuzuteilen, wird der jeweils angemeldete Überbezug proportional im Verhältnis der Beteiligung dieser Aktionäre an der Gesellschaft berücksichtigt. Soweit ein Aktionär im Rahmen der verhältnismäßigen Berücksichtigung der Überbezugsorder Bruchteile an Aktien erhalten würde, wird auf die niedrigere volle Aktienzahl abgerundet.

Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots (die „Bezugsfrist“) endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Der Beginn und die Dauer der Bezugsfrist werden vom Vorstand auf Grundlage der ihm von der Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 erteilten Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, festzulegen, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 von der Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 beschlossenen Kapitalherabsetzungen bestimmt und durch separate Mitteilung (Bezugsangebot) bekannt gemacht werden.

Die unter den Tagesordnungspunkten 5, 6 und 7 der Hauptversammlung vom 26. Juni 2019 beschlossenen Kapitalmaßnahmen werden erst mit ihrer jeweiligen Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam werden.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 5, 6 und 7 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Juni 2019 verwiesen, die mit der am 16. Mai 2019 im Bundesanzeiger veröffentlichen Einladungsbekanntmachung bekannt gemacht worden sind und die die Hauptversammlung ohne Änderung beschlossen hat.

 

Kleinostheim, im Juni 2019

curasan AG

Der Vorstand

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