DB Privat- und Firmenkundenbank AG – Bekanntmachung eines Hinweises auf eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
DB Privat- und Firmenkundenbank AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung eines Hinweises auf eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG 02.07.2019

DB Privat- und Firmenkundenbank AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung eines Hinweises
auf eine bevorstehende Verschmelzung
gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Gemäß § 62 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der

DB Privat- und Firmenkundenbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 47141, als übernehmende Gesellschaft

und der

DSL Portfolio Verwaltungs GmbH mit Sitz in Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 16377, als übertragende Gesellschaft erfolgen soll.

Die DB Privat- und Firmenkundenbank AG hält das gesamte Stammkapital der DSL Portfolio Verwaltungs GmbH.

Der Verschmelzungsvertrag und die weiteren gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen (die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DB Privat- und Firmenkundenbank AG für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 und die Jahresabschlüsse der DSL Portfolio Verwaltungs GmbH für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018) werden ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Geschäftsräumen der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Theodor-Heuss- Allee 72, 60486 Frankfurt am Main zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

Es bedarf, angesichts dessen, dass die DB Privat- und Firmenkundenbank AG das gesamte Stammkapital der DSL Portfolio Verwaltungs GmbH hält, keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichtes, § 8 Abs. 3, Satz 1 Hs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der DB Privat- und Firmenkundenbank AG eingereicht.

Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der DB Privat- und Firmenkundenbank AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der DB Privat- und Firmenkundenbank AG erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG erforderlich.

Die Aktionäre der DB Privat- und Firmenkundenbank AG werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen.

Das Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main, Fax: +49 (0)228 920 17099, E-Mail: vorstandsbuero@db.com, zu richten.

Gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der DSL Portfolio Verwaltungs GmbH nicht erforderlich.

 

Frankfurt am Main, im Juni 2019

DB Privat- und Firmenkundenbank AG

Der Vorstand

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