Infineon Technologies AG – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Infineon Technologies AG
Neubiberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG 02.07.2019

Infineon Technologies AG

Neubiberg

WKN: 623100 / ISIN: DE0006231004

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG

Verschmelzung der Infineon Technologies Neu-Isenburg Vertriebs GmbH

Gemäß § 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass die Verschmelzung der im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 11639 eingetragenen Infineon Technologies Neu-Isenburg Vertriebs GmbH, Neu-Isenburg (IFNIV) als übertragende Gesellschaft auf die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 126492 eingetragene Infineon Technologies AG, Neubiberg (Infineon) als übernehmende Gesellschaft, erfolgen sollen. Demgemäß überträgt die IFNIV ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Infineon im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01. Juli 2019 (Verschmelzungsstichtag).

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 27. Juni 2019 abgeschlossen und wird am heutigen Tag zum Handelsregister der Infineon eingereicht. Da IFNIV eine 100%ige Tochtergesellschaft von Infineon ist, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Infineon über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der IFNIV gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Infineon zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG.

Der Vorstand weist die Aktionäre darauf hin, dass § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht gilt, wenn Aktionäre von Infineon, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals von Infineon erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, § 62 Abs. 2 UmwG.

 

Neubiberg, im Juni 2019

Infineon Technologies AG

– Vorstand –

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