ADM Hamburg Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ADM Hamburg Aktiengesellschaft
Hamburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 11.07.2019

ADM Hamburg Aktiengesellschaft

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900

ISIN: DE 0007269003

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre der ADM Hamburg Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 22. August 2019 um 9.30 Uhr MESZ, im Hotel Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der ADM Hamburg Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der ADM Hamburg Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und zugleich Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Altavis GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen ADM Hamburg Aktiengesellschaft und ADM Research GmbH

Die ADM Hamburg Aktiengesellschaft beabsichtigt, in Kürze mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der ADM Research GmbH (Nippoldstr. 117, 21107 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 16400) einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Aufgrund dieses Vertrages soll die Tochtergesellschaft ihre Leitung der ADM Hamburg Aktiengesellschaft unterstellen und sich zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die ADM Hamburg Aktiengesellschaft verpflichten. Die ADM Hamburg Aktiengesellschaft wiederum wird verpflichtet sein, die Verluste der Tochtergesellschaft zu übernehmen.

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der ADM Hamburg Aktiengesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der ADM Hamburg Aktiengesellschaft als Muttergesellschaft und der ADM Research GmbH als Tochtergesellschaft zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag

zwischen

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
Nippoldstr. 117, 21107 Hamburg
– nachfolgend: „Muttergesellschaft“ –

und

ADM Research GmbH
Nippoldstr. 117, 21107 Hamburg
– nachfolgend: „Tochtergesellschaft“ –

§ 1 Beherrschung

(1)

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft – soweit gesetzlich zulässig – hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft muss diesen Weisungen folgen.

(2)

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft.

(3)

Die Muttergesellschaft wird ihr Weisungsrecht nur durch ihre zuständigen Organe ausüben.

(4)

Die Muttergesellschaft hat ein selbständiges Einsichtsrecht in alle Bilanzen, Schriften, Aufzeichnungen, Geschäftsvorgänge, Buchungsunterlagen und weitere Geschäftsvorgänge jeder Art der Tochtergesellschaft. Die Muttergesellschaft kann jederzeit Auskünfte über die geschäftlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft verlangen.

§ 2 Gewinnabführung

(1)

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Abzuführen sind – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Abs. 2 – der ohne die Gewinnabführung nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, einen in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, in jedem Fall aber nicht mehr als der sich nach der jeweils geltenden Fassung des § 301 AktG ergebende Betrag.

(2)

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Muttergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist zulässig. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Muttergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht. Die Abführung eines etwa zu Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvortrages oder von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen Rücklagen und deren Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages werden ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwa während der Dauer dieses Vertrages gebildete Kapitalrücklagen.

§ 3 Verlustübernahme

Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, die Verluste der Tochtergesellschaft nach Maßgabe des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.

§ 4 Fälligkeit

(1)

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 2 und auf Ausgleich von Verlusten nach § 3 entstehen und werden fällig mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.

(2)

Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann die Muttergesellschaft Abschlagszahlungen auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Tochtergesellschaft solche Abschlagszahlungen zulässt.

(3)

Entsprechend kann auch die Tochtergesellschaft Abschlagszahlungen auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu übernehmenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.

(4)

Abschlagszahlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind unverzinslich.

(5)

Eine Entschädigungszahlung für den Abschluss dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages wird nicht geschuldet.

§ 5 Wirksamwerden und Dauer

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Muttergesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit seiner Eintragung im Handelsregister der Tochtergesellschaft.

(2)

Folglich gelten die Verpflichtungen zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich erstmals für das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft, in dem die Eintragung im Handelsregister der Tochtergesellschaft erfolgt.

(3)

Der Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von fünf Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister der Tochtergesellschaft erfolgt, abgeschlossen.

(4)

Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Sofern das Ende der Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zu Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(5)

Das Recht jedes Vertragspartners zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt sind

(6)

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich vor, wenn

a)

die steuerliche Anerkennung der gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig versagt wird oder die Versagung auf Grund von Verwaltungsanweisungen droht,

b)

der Muttergesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft zusteht,

c)

Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz für die Muttergesellschaft oder für die Tochtergesellschaft beschlossen werden,

d)

eine der Vertragsparteien liquidiert oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

e)

andere Gründe im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG oder R 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmungen vorliegen.

(7)

Für den Fall einer Beendigung dieses Vertrages während eines laufenden Geschäftsjahres ist die Organträgerin berechtigt, auf die Erstellung einer Zwischenbilanz einseitig zu verzichten. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gemäß § 3 bleibt hiervon unberührt.

(8)

Wenn der Vertrag endet, hat die Muttergesellschaft den Gläubigern der Tochtergesellschaft entsprechend § 303 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung Sicherheit zu leisten.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1)

Dieser Vertrag sowie Änderungen und Ergänzungen, einschließlich der Änderung dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.

(2)

Sofern und soweit Klauseln dieses Vertrages der Auslegung bedürften sind dabei die Regelungen der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(3)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien werden eine ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche gültige oder durchführbare Regelung ersetzen, die die wirtschaftlichen Ziele der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen soweit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.

(4)

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle von Zweifeln über die Auslegung dieses Vertrages entscheidet die deutsche Fassung.“

Vorlagen an die Aktionäre

Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,

ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Nippoldstraße 117, 21107 Hamburg

zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt auf der Internetseite der Gesellschaft

www.oelag.de

im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen zugänglich:

festgestellter Jahresabschluss von ADM Hamburg Aktiengesellschaft, Hamburg, zum 31. Dezember 2018;

vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018;

zusammengefasster Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2018;

Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018;

Gemeinsamer Bericht des Vorstands von ADM Hamburg Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der ADM Research GmbH (§ 293a AktG);

Jahresabschlüsse nebst Lageberichte für ADM Hamburg Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre sowie Jahresabschlüsse für ADM Research GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung vor der Versammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also spätestens am 15. August 2019, 24.00 Uhr MESZ.

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilbesitzes auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, also den 1. August 2019, 00:00 Uhr MESZ („record date“ oder „Nachweisstichtag“), durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Er muss der Gesellschaft ebenfalls unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, also spätestens am 15. August 2019, 24:00 Uhr MESZ.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die vorbezeichnete Anmeldung und der vorbezeichnete Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 15. August 2019, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Anschrift oder Telefax-Nr. oder Emailadresse zugehen (die „Anmeldeadresse“):

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorisches Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Stimmrechtsvertretung

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ausüben lassen. Auch bei der Bevollmächtigung sind die fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 18 Abs.4 Satz 3 der Satzung und § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dieses Formular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft

www.oelag.de

im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen abgerufen werden. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder auf elektronischem Wege ist die nachfolgend angegebene Adresse zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.

Für die Übermittlung der vorbezeichneten Bevollmächtigungsnachweise ist folgende Anschrift oder Telefax-Nr. oder Internetadresse zu verwenden:

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG diesen gleichgestellten Person oder Institution rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären den Service an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von Ihnen erteilten Weisungen aus. Er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, kann der Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail, der das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 21. August 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten nicht der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt werden.

Für die vorbezeichnete Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist folgende Anschrift oder Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zu verwenden:

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.

Hinweise zum Datenschutz

Von Aktionären, die sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die ADM Hamburg Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden sich im Internet auf der Homepage der Gesellschaft.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers gemäß § 127 AktG sowie sonstige Anfragen bitten wir, ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

ADM Hamburg Aktiengesellschaft
Nippoldstraße 117, 21107 Hamburg
Fax: +49 40 3013 – 682
E-Mail: janheiko.koehlbrandt@adm.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die die Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG erfüllen und mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 7. August 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter der oben genannten Anschrift eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung den anderen Aktionären im Internet unter

www.oelag.de

unverzüglich zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

 

Hamburg, im Juni 2019

ADM Hamburg Aktiengesellschaft

– Der Aufsichtsrat –

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