BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel – Bezugsaufforderung gem. § 186 Abs. 2 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Bezugsaufforderung gem. § 186 Abs. 2 AktG 11.07.2019

BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel

München

(AG München, HRB 116679)

Bezugsaufforderung gem. § 186 Abs. 2 AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel („Gesellschaft„) vom 03. April 2019 hat unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von zurzeit EUR 4.478.346,00, eingeteilt in 4.478.346 auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 639.763,00 auf bis zu EUR 5.118.109,00 durch Ausgabe von bis zu 639.763 neuer, auf den Namen lautender Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab dem 01. Januar 2019 gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 5,14.

Die neuen Aktien werden zunächst den Aktionären im Verhältnis 7:1 zum Bezug angeboten. Für je sieben alte Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 kann jeder Aktionär eine neue Aktie im Nennbetrag von je EUR 1,00 zum Ausgabebetrag von je EUR 5,14 zeichnen und beziehen.

Der Vorstand hat am 17. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 06. Juni 2019 auf Grundlage der Ermächtigung, die die außerordentliche Hauptversammlung vom 03. April 2019 im Rahmen des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 1 erteilt hat, folgende Festlegungen getroffen:

Wir bitten unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 17. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019

durch Übersendung einer Bezugserklärung und des Zeichnungsscheins (in zweifacher Ausfertigung) im unterzeichneten Original an die Gesellschaft auszuüben (Bezugs- und Zeichnungsfrist). Das Bezugsrecht kann nur durch die Übermittlung einer Bezugserklärung und des Zeichnungsscheins (in zweifacher Ausfertigung) innerhalb dieser Frist ausgeübt werden. Bei der Rücksendung ist zur Vermeidung des Ausschlusses vom Bezugsrecht auf Eingang bei der Gesellschaft spätestens am 31. Juli 2019 zu achten.

Nach Ablauf der Bezugs- und Zeichnungsfrist kann die Gesellschaft nicht gezeichnete Aktien Dritten oder Aktionären zu einem Ausgabebetrag, der nicht niedriger als EUR 5,14 pro Aktie ist, zur Zeichnung anbieten.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) für die bezogenen Aktien in Höhe von EUR 5,14 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2019, auf das Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft gezahlt wird. Für die Wahrung der Frist ist die Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Die Einzahlungen auf die neuen Aktien sind somit in voller Höhe des Gesamtausgabebetrages für die gezeichneten Aktien bis zum 31. Juli 2019 auf das Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse München (IBAN: DE72 7015 0000 1005 6063 12, BIC: SSKMDEMMXXX) zu leisten.

Gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seines Anteils ausgeschlossen.

Vordrucke für die Bezugserklärung und die Zeichnungsscheine werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären von der Gesellschaft übermittelt. Aktionäre können diese zudem bei der Gesellschaft anfordern.

Der Bezug der neuen Aktien ist provisionsfrei.

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht bis zum 31. Dezember 2019 in das Handelsregister eingetragen ist.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht bis zum Ablauf des 30. September 2019 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist.

 

München, im Juli 2019

BASIC Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel

Der Vorstand

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