Baader Bank Aktiengesellschaft – Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Baader Bank Aktiengesellschaft
Unterschleißheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 15.07.2019

Baader Bank Aktiengesellschaft

Unterschleißheim

Bekanntmachung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG

Die ordentliche Hauptversammlung der Baader Bank Aktiengesellschaft hat am 01.07.2019 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, die am 1. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte und bis zum 30. Juni 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG aufzuheben und durch eine neue, bis zum 30. Juni 2024 laufende Ermächtigung zu ersetzen.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zur Höhe von zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den ggf. auch aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder aufgrund vorangegangener Hauptversammlungsermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben werden bzw. wurden, – in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgüter zu verwenden, an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, soweit die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, oder Personen zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, vorbezeichnete Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in der Weise eingezogen werden, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG).

Die beschlossenen Ermächtigungen gelten nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 21.05.2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten Punktes 7 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Baader Bank Aktiengesellschaft.

 

Unterschleißheim, im Juli 2019

Baader Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.