Online Marketing Solutions AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Online Marketing Solutions AG
Eschborn
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 19.07.2019

Online Marketing Solutions AG

Eschborn

ISIN: DE000A0Z2318
WKN: A0Z231

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 29. August 2019, 10.00 Uhr

im „Holiday Inn Frankfurt Airport“
Bessie-Coleman-Straße 16
60549 Frankfurt (Flughafen)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Hauptversammlung (TOP 3).

Die oben genannten Unterlagen finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft

http://www.omsag.de/investor-relations/

als Bestandteile des Geschäftsberichts der Online Marketing Solutions AG. Ferner liegen sie in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus und werden den Aktionären auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten und Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage durch Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von 3.320.000,00 Euro wird um 2.656.000,00 Euro auf 664.000,00 Euro, eingeteilt in 664.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit bilanzieller Rückwirkung zum 31.12.2018 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 5:1 in Gesamthöhe von 2.589.600,00 Euro, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken, sowie in Höhe von 66.400,00 Euro, um Beträge in die – zum Ausgleich von Verlusten – bereits aufgelöste Kapitalrücklage einzustellen. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils 5 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Die Wirksamkeit ist bedingt durch die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß den Vorschlägen der Verwaltung.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 664.000,00 und ist eingeteilt in 664.000 Stück nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.“

3.

Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31.12.2018 aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 in der vorgelegten Fassung (TOP 1), die die zu Punkt 2 der Tagesordnung vorgeschlagene Kapitalherabsetzung rückwirkend berücksichtigt, festzustellen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die aufschiebend bedingte Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals in § 4 Abs. 5 der Satzung und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung vorstehend zu TOP 2 Ziffer c) im Handelsregister wie folgt zu beschließen:

a)

Das bestehende genehmigte Kapital in § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 664.000,– Euro mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 28. August 2024 einmalig oder mehrmalig um bis zu 332.000,– Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 332.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen ist mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital anzubieten;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten.

Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut bzw. einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AktG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.

c)

§ 4 (Grundkapital) Abs. 5 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 664.000,– Euro mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 28. August 2024 einmalig oder mehrmalig um bis zu 332.000,– Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 332.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist, zur Zeichnung zugelassen ist mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital anzubieten;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten.

Die Aktien können auch von einem Kreditinstitut bzw. einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AktG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen.“

Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 3 AktG zu Tagesordnungspunkt 6

Grundsätzlich soll den Aktionären bei Ausübung des genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Nur für die nachfolgend konkret aufgeführten Fälle ist der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Weiterhin soll das Bezugsrechts auch ausgeschlossen werden können, wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, zur Zeichnung zugelassen wird, allerdings mit der Verpflichtung, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten. Insoweit handelt es sich nur um einen Bezugsrechtsausschluss rein formaler Art zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Reduzierung der Kosten, insbesondere der Bankgebühren. Materiell bleibt das Bezugsrecht der Aktionäre in vollem Umfang aufrechterhalten. Dieser formale Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert die Durchführung der Kapitalerhöhung, da die Aktien in einem ersten Schritt von einem Zeichner übernommen werden können und dementsprechend nur ein Zeichnungsschein abzugeben ist. Durch verpflichtende Erklärung dieses Dritten bei der Zeichnung der Kapitalerhöhung und ggfls. bestimmte abwicklungstechnische Vorkehrungen wird das Bezugsangebot aus der Kapitalerhöhung an die Aktionäre gemäß dem hier vorliegenden Beschlussvorschlag durch die Gesellschaft sichergestellt werden.

Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehen- und sonstigen Verbindlichkeiten auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft ist dann in der Lage, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen und sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der zu erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der zu erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, soll die Online Marketing Solutions AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Sie soll damit die notwendige Flexibilität haben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände, wie Forderungen etc., ist für die Gesellschaft liquiditätsschonend und führt zugleich zu ihrer Entschuldung.

Es kommt bei einem Bezugsrechtausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn derartige Erwerbsmöglichkeiten sich konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital berichten.

Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des Anteilsbesitznachweises und eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des Anteilsbesitznachweises an:

Online Marketing Solutions AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30 90 37 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:

Online Marketing Solutions AG
Niederurseler Allee 8-10
65760 Eschborn
Telefax: +49 6196 78 08 99
E-Mail: hauptversammlung2019@omsag.de

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie o.g. Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Der Nachweis der Berechtigung hat sich auf den Beginn des 08.08.2019 (0:00 Uhr) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der o.g. Adresse bis zum Ablauf des 22.08.2019 (24:00 Uhr) zugehen.

Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre der Satzung der Gesellschaft, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist, sowie den dortigen weiteren Hinweisen entnehmen.

Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

Hinweis zur Datenverarbeitung für Aktionäre und Aktionärsvertreter:

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist die Online Marketing Solutions AG, Niederurseler Allee 8-10, 65760 Eschborn. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist bestellt und unter

https://www.omsag.de/datenschutz/

angegeben.

Die Online Marketing Solutions AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.

Die Aktien der Gesellschaft sind Inhaberaktien. Es wird daher kein Aktienregister geführt. Wir erhalten Daten der Aktionäre mit der Durchführung der Hauptversammlung. Es handelt sich dabei um Daten, die der Gesellschaft von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder für die Aktionäre aus diesem Anlass von ihrer depotführenden Bank an die Gesellschaft übermittelt werden. Das sind insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters.

Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erstellung von Statistiken, z. B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, die Anzahl der Transaktionen oder für die Übersichten der größten Aktionäre. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, soweit diese anwendbar sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c EU Datenschutz-Grundverordnung.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten können Sie unter den o. g. Kontaktdaten bei uns erfragen.

 

Eschborn, im Juli 2019

Online Marketing Solutions AG

Der Vorstand

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