Brockhaus Capital Management AG – Hauptversammlung 2019

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Brockhaus Capital Management AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 25.07.2019

Brockhaus Capital Management AG

Frankfurt am Main

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Montag, den 02. September 2019
um 11:00 Uhr (MESZ)

im Jumeirah Hotel Frankfurt, Thurn-und-Taxis-Platz 2, 60313 Frankfurt am Main,
Etage 3, Konferenzraum Crystal Ballroom

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

I.

Tagesordnung

Einziger Tagesordnungspunkt:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage und Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit Euro 4.293.667,00, das eingeteilt ist in 4.293.667 auf den Namen lautende Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu Euro 3.138.912,00 auf bis zu Euro 7.432.579,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.138.912 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 01. Januar 2019 zum Ausgabebetrag von Euro 1,00 je auszugebender Aktie. Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt Euro 1,00.

2.

Den Aktionären wird ihr gesetzliches Bezugsrecht eingeräumt. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Bezugsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots. Etwaige Spitzenbeträge sind vom Bezugsrecht ausgeschlossen.

3.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, insbesondere den Bezugspreis und das Bezugsverhältnis, festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktien aus nicht ausgeübten Bezugsrechten und Spitzenbeträge, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wurde, verwertet werden.

4.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Hauptversammlung, oder, sofern Klagen gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss erhoben werden, nicht innerhalb von sechs Monaten (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.

5.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

II.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum einzigen Tagesordnungspunkt über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zum einzigen Tagesordnungspunkt gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss zu erstatten.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge entspricht der üblichen Marktpraxis und ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung mit einem praktikablen Bezugsverhältnis. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des endgültigen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. In Anbetracht des mit dem Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge verbundenen nur sehr geringfügigen Verwässerungseffekts ist der Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen geeignet, erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der schriftliche Bericht liegt ab Einberufung der Hauptversammlung zusammen mit der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Alle Aktionäre, die sich spätestens bis zum 26. August 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind, sind gemäß § 19 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform unter der Anschrift:

Brockhaus Capital Management AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: bcm@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

in deutscher Sprache zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts, einschließlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte, ist der im Aktienregister am 26. August 2019, 24:00 Uhr (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenanntes Technical Record Date) eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft in der Zeit vom 27. August 2019, 00:00 Uhr bis einschließlich 02. September 2019, 24:00 Uhr zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 02. September 2019 verarbeitet und berücksichtigt.

Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen verfügen.

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können den Nachweis der Bevollmächtigung an eine der oben unter Ziffer 1. genannten Adressen (postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse) übermitteln.

Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

3.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Brockhaus Capital Management AG
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 20 43 40 971

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Brockhaus Capital Management AG
Datenschutzbeauftragter
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

 

Frankfurt am Main, im Juli 2019

Brockhaus Capital Management AG

Der Vorstand

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