Goldhofer Aktiengesellschaft – Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Goldhofer Aktiengesellschaft
Memmingen
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 31.07.2019

Goldhofer Aktiengesellschaft

Memmingen

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Dem Aufsichtsrat der Goldhofer Aktiengesellschaft mit Sitz in Memmingen gehören bisher keine Arbeitnehmervertreter an. Der Goldhofer Aktiengesellschaft sind jedoch inzwischen mehr als 500 Arbeitnehmer zuzurechnen. Hierdurch wird der gesetzlich geregelte Schwellenwert für die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat gemäß dem Drittelbeteiligungsgesetz überschritten.

Der Vorstand der Goldhofer Aktiengesellschaft stellt daher fest, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Nach Ansicht des Vorstands ist ein neuer Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes sowie des Aktiengesetzes zusammenzusetzen. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat nach § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 DrittelbG zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist.

Wenn keiner der in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das zuständige Landgericht Memmingen anruft, wird die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach den vorstehend genannten Vorschriften umgesetzt.

 

Memmingen, den 29. Juli 2019

Goldhofer Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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