Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Denkmal Invest AG Bad Nauheim |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einladung zur Hauptversammlung | 13.09.2019 |
Denkmal Invest AGBad NauheimAG Friedberg, HRB 8262Einladung zur HauptversammlungWir laden hiermit unsere Aktionäre zu der amMittwoch, den 16. Oktober 2019, 13:00 Uhr
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Denkmal Invest AG zum 31.12.2018 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RGT Treuhand Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niddastraße 91, 60329 Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. |
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5. |
Änderung von § 6 Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 6 der Satzung um folgenden neuen Absatz 3 zu ergänzen:
Die Nummerierung der bisherigen Absätze 3 bis 8 ändert sich entsprechend in Absätze 4 bis 9. |
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6. |
Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Die Amtszeit der Nachfolger vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder. Damit endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf dieser Hauptversammlung und ist der Aufsichtsrat insgesamt neu zu besetzen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG aus 3 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 16. Oktober 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl von Ersatzmitgliedern zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt mit Wirkung ab Eintragung der gemäß TOP 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung die folgenden Herren als Ersatzmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar in der Weise, dass jedes Ersatzmitglied anstelle von jedem von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglied treten kann und sich die Rangfolge nach der hierfür nachstehend bestimmten Reihenfolge richtet. Ein ausscheidendes Aufsichtsratsmitglied wird von demjenigen Ersatzmitglied ersetzt, welches zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Ersatzmitglied an oberster Stelle steht, vorausgesetzt, die Hauptversammlung hat nicht vor dem Ausscheiden des betreffenden Aufsichtsratsmitgliedes einen Nachfolger gewählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds endet mit der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Wird in dieser kein Nachfolger gewählt, verlängert sich die Amtszeit des Ersatzmitglieds bis zum Ende der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Ein vor Ende der regulären Amtszeit wieder ausscheidendes Ersatzmitglied nimmt wieder dieselbe Stellung als Ersatzmitglied ein, die es vorher hatte. Die folgenden Ersatzmitglieder werden in der nachstehenden Reihenfolge zur Wahl vorgeschlagen:
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Ergänzende Informationen zur Hauptversammlung
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und dabei der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 25. September 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 15. Oktober 2019, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in der Versammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. |
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2. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte (Personen ihrer Wahl) ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht am Tag der Hauptversammlung in den Räumen des Notariats Dr. Braunfels & Dr. Oppermann oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die oben genannte Adresse (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt). Entsprechendes gilt für den Nachweis des Widerrufs der Vollmacht. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 S. 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu TOP 8 über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss:
Zu TOP 8 der Hauptversammlung am 16.10.2019 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein Genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in um bis zu insgesamt
€ 2.300.000 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Höchstbetrag von € 2.300.000 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Die Ermächtigung soll bis zum 15.10.2024 erteilt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Soweit dies auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann, so geschieht dies nur, soweit ein derartiger Ausschluss sachlich gerechtfertigt ist.
Im Falle einer Barkapitalerhöhung ist grundsätzlich vorgesehen, dass den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Nur zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder unter Beachtung der Volumen- und Preisvorgaben gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw., solange die Gesellschaft nicht börsennotiert ist, die sich an dieser Vorschrift orientieren, darf das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Verwässerungseffekte werden damit begrenzt. Dafür wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, kurzfristig auch unabhängig von einem Börsengang neue Investoren zu gewinnen, um bestehende Geschäftsfelder weiter ausbauen zu können und neue Geschäftsfelder zu erschließen.
Der Bezugsrechtsausschluss dient auch dazu, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll jederzeit in der Lage sein, in den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Dies geht nur unter Bezugsrechtsausschluss für die bisherigen Aktionäre.
Schließlich dient der Bezugsrechtsausschluss auch dafür, den von der Gesellschaft erstrebten Börsengang vorzubereiten und die hierfür erforderliche Anzahl von Aktien ggf. kurzfristig zur Verfügung stellen zu können. Für einen erfolgreichen Börsengang, der allen Aktionären zu Gute kommen würde, muss das Marktumfeld genau beobachtet und der richtige Zeitpunkt abgepasst werden. Ist dieser da, so kann es erforderlich sein, dass die Gesellschaft kurzfristig eine ausreichende Anzahl von frei handelbaren Aktien z.B. einer den Börsengang begleitenden Emissionsbank zur Verfügung stellen muss. Dies kann dann über eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen. Die Mechanismen der Preisfindung bei einem Börsengang (IPO) werden dabei so gestaltet sein, dass der Ausgabepreis der Aktien den Verkehrswert der Gesellschaft angemessen widerspiegeln wird und es zu keiner Verwässerung der Aktien der Altaktionäre kommt.
Bad Nauheim, im September 2019
Der Vorstand